VwGH 81/13/0081

VwGH81/13/008114.10.1981

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Raschauer und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. König, über die Beschwerde der ID in W, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien I, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 10. März 1981, Zl. GA 7-1055/81, betreffend Haftung gemäß § 14 BAO, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §14 Abs1 lita
BAO §248
BAO §260

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1981:1981130081.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.535,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin gab dem zuständigen Finanzamt am 13. Juni 1980 bekannt, daß sie am 1. Mai 1980 in Wien 10, A gasse 5, einen Gewerbebetrieb (Cafe-Konditorei) eröffnet habe. Die in dem von ihr für diese Anzeige verwendeten Formular gestellte Frage, wie dieser Betrieb erworben worden sei, beantwortete sie mit: „Mietrechts- und Investitionsablöse lt. Beilage.“ Als Beilage war dieser Eingabe ein Kaufvertrag vom 18. März 1980 angeschlossen, der folgenden Wortlaut hat:

Kaufvertrag

abgeschlossen zwischen

Herrn JR, Geschäftsmann, Wien 10., B gasse, als Verkäufer und als solcher im folgenden Vertragstext bezeichnet einerseits und Frau ID, Geschäftsfrau, Wien 11, G str., geb. 1943, als Käuferin und als solche im folgenden Vertragstext bezeichnet anderseits.

§ 1

Vertragsgegenstand

Herr JR betreibt im Standort Wien 10, A gasse 5, auf Grund einer eigenen Gewerbeberechtigung eine Kaffeekonditorei sowie eine Kantine.

Der Betrieb wird in gemieteten Räumlichkeiten, bestehend aus 1 Verkaufsraum, 1 Gastraum, 1 Küche, 1 Aufenthaltsraum, 1 Damen und Herren-WC sowie 1 Kantinenraum, geführt.

Diesen vorstehend näher bezeichneten Gewerbebetrieb mit dem gesamten beweglichen Inventar lt. Blg./A wie alles liegt und steht, samt allem rechtlichen Zubehör, verkauft Herr JR gegen die in § 2 dieser Urkunde näher bezeichnete Gegenleistung an die Käuferin und kauft diese den Vertragsgegenstand unter den in dieser Urkunde festgelegten Bedingungen vom Verkäufer.

§ 2

Gegenleistung

Als Kaufpreis wird ein Betrag von 210.000 S inkl. Mehrwertsteuer vereinbart, welcher noch vor Unterfertigung dieser Urkunde von der Käuferin bar bezahlt wurde und quittiert hiemit Herr JR den Erhalt von zweihundertzehntausend Schilling.

§ 3

Gewerbe- und Bestandrecht

Der gekaufte Betrieb wird von der Käuferin auf Grund einer eigenen Gewerbeberechtigung weitergeführt werden. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehende Gewerbeberechtigung für den gegenständlichen Betrieb mit Wirkung zu Gunsten der Käuferin über jederzeitigen Verlangen zurückzulegen bzw. alle bei der Gewerbebehörde erforderlichen Erklärungen abzugeben, damit die Käuferin eine Gewerbeberechtigung für den gegenständlichen Standort erhält.

Die Bestandrechte am Vertragsobjekt werden auf die Käuferin übertragen und hat der Verkäufer die Bestandrechte bei der Gemeinde Wien bereits zu Gunsten der Käuferin zurückgelegt und diese um Übertragung der Hauptmietrechte angesucht.

§ 4

Allgemeine Vertragsbestimmungen

Die Übergabe und Übernahme des Vertragsgegenstandes in den physischen Besitz und Genuß der Käuferin gilt symbolisch mit Unterfertigung dieser Urkunde als vollzögen und gehen daher von heute an Gefahr und Zufall, wie auch Nutzungen und Lasten auf sie über.

Der Verkäufer verpflichtet sich, alle Verbindlichkeiten welcher Art und wem gegenüber immer, die bis zum Übergabstag aus dem Betrieb des gegenständlichen Gewerbes erwachsen sind, abzudecken und haftet dafür, daß die Käuferin aus dem Titel des § 1409 ABGB für Schulden des Betriebes bis zum Übernahmsstichtag nicht in Anspruch genommen wird.

Der Verkäufer hat für einen bestimmten Ertrag des Betriebes oder für eine bestimmte Beschaffenheit des Inventars nicht zu haften; er haftet nur dafür, daß dieser schulden- und lastenfrei. auf die Käuferin übergeht. Hinsichtlich des Warenlagers erfolgt die Regelung außerhalb dieses. Vertrages.

Die Vertragsparteien erklären an Eidesstatt, Deviseninländer zu sein.

Die Verkäuferin erklärt ausdrücklich, in keinerlei Verträge des Verkäufers, die den Betrieb betreffen, einzutreten oder diese zu übernehmen.

§ 5

Kosten und Abgaben

Sämtliche mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Kosten und Abgaben verpflichtet sich die Käuferin zu bezahlen. Wien, 18. März 1980

Mit Bescheid vom 3. Oktober 1980 nahm das Finanzamt die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1 lit. a BAO als Haftungspflichtige für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Abgabepflichtigen „Firma RJ und Mitges. in 1100 Wien, A gasse 5“ im Ausmaß von S 184.067,-- in Anspruch. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, daß folgende Abgabenschuldigkeiten des oben genannten Abgabepflichtigen bisher nicht entrichtet worden seien: 1979 und 1980 Umsatzsteuer S 106.005,--, 1979 und 1980 Alkoholabgabe S 31.318,--, 1979 und 1980 Gewerbesteuer S 38.875,--, 1979 und 1980 Verspätungs-zuschläge S 2.562,--, 1979 und 1980 Säumniszuschläge S 5.253,-- sowie 1980 Exekutionsgebühr S 54,--. Die Beschwerdeführerin habe im März 1980 die Kaffeekonditorei in Wien 10, A gasse 5, von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (in der Folge GesBR) RJ und Mitges. entgeltlich erworben und hafte daher für die betriebsbedingten Abgaben des Veräußerers für die Jahre 1979 und 1980.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Haftungsbescheid sowie gleichzeitig gemäß § 248 BAO auch gegen die darin enthaltenen Abgabenansprüche Berufung und wies darauf hin, daß sie am 18. März 1980 nur einen Vertrag mit Herrn JR nicht aber mit einer GesBR geschlossen habe. Dieser Vertrag habe nur Mietrechte und Inventar des Verkäufers, nicht aber den Betrieb einer GesBR betroffen. Es fehle daher nicht nur an der Identität zwischen dem Abgabenschuldner und dem Verkäufer, sondern auch daran, daß Vertragsgegenstand kein Betrieb im ganzen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe kein Personal und keinen Kundenstock übernommen und zwischen dem Erwerb der Anlagegüter und der Eröffnung ihres Betriebes einige Monate verstreichen lassen; auch die Höhe des Kaufpreises lasse erkennen, daß es sich nur um die Veräußerung der in

der Anlage zum Vertrag aufgezählten Inventargegenstände gehandelt habe. Der vorliegende Haftungsbescheid mache es der Beschwerdeführerin nicht möglich, die darin geltend gemachten Abgabenansprüche dem Grunde und der Höhe nach einer Überprüfung zu unterziehen, weil die Begründung nur eine Aufzählung von Betriebssteuern der Jahre 1979 und 1980 enthalte. Sie ersuche daher zwecks Ermöglichung einer Begründung ihrer Berufung gegen die im Haftungsbescheid geltend gemachten Abgabenansprüche um nähere Detaillierung dieser Abgabenansprüche.

Das Finanzamt kam diesem Ersuchen vorerst nicht nach, sondern erließ eine nur den Haftungsbescheid betreffende Berufungs-vorentscheidung, mit welcher der Berufung gegen den Haftungsbescheid mit Rücksicht auf den Inhalt des Kaufvertrages vom 18. März 1980 nicht Folge gegeben wurde.

In ihrem hierauf eingebrachten Vorlageantrag nach § 276 BAO wies die Beschwerdeführerin neuerlich auf ihre in eventu eingebrachte Berufung gegen die Abgabenansprüche hin und ersuchte neuerlich zwecks Geltendmachung ihrer im § 248 BAO normierten Rechte um Detaillierung der lediglich in Summe bekanntgegebenen Abgabeansprüche.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde ohne weitere Verfahrensschritte die Berufung gegen den Haftungsbescheid ab, wobei sie darauf hinwies, daß über die Berufung gegen den Abgabenanspruch gesondert entschieden werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß sie mit Rücksicht auf die Gestaltung des Kaufvertrages vom 18. März 1980 die Übereignung eines Unternehmens im ganzen als gegeben ansehe. Daß im Kaufvertrag als Verkäufer JR und nicht die GesBR, deren Gesellschafter Johann und Helga Ruzicka gewesen seien, genannt worden sei, ergebe sich aus der Rechtsnatur der GesBR als einer nicht rechtsfähigen Personengesellschaft. JR sei aber nach dem Vertragsinhalt für die GesBR tätig geworden, sodaß Identität zwischen dem von der Abgabenbehörde angenommenen Betrieb und jenem Unternehmen vorliege, in welchem die Abgabenverbindlichkeiten aufgelaufen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin vorbringt, in ihrem Recht, für Abgaben eines erworbenen Unternehmens nicht zu haften, wenn die im § 14 BAO normierten Voraussetzungen nicht gegeben seien, verletzt zu sein. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den wahren Willen der Partner des Vertrages vom 18. März 1980 zu erforschen, der nicht auf Übertragung eines Betriebes im ganzen, sondern nur auf den Verkauf einiger Inventargegenstände gerichtet gewesen sei. Außerdem hält die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt aufrecht, wonach es an der Identität zwischen dem Betriebsvorgänger einerseits und dem Verkäufer anderseits fehle. Das Sondervermögen der GesBR, die vor der Beschwerdeführerin am selben Standort einen Gewerbebetrieb unterhalten habe, habe überdies nicht nur aus diesem Betrieb in der A gasse, sondern aus mehreren Gastwirtschaftsunternehmungen bestanden. Die im Haftungsbescheid genannten Abgabenverbindlichkeiten hätten sich auf sämtliche Unternehmungen der GesBR und nicht nur auf den Betrieb in der A gasse bezogen. Die Beschwerdeführerin werde im angefochtenen Bescheid daher zu Unrecht auch für Abgabenverbindlichkeiten der GesBR aus anderen Unternehmungen herangezogen. Schließlich führt die Beschwerdeführerin aus, die Haftung dürfe sich nur auf Abgaben, nicht aber auf Verspätungs- und Säumniszuschläge sowie Exekutionsgebühren beziehen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 14 Abs. 1 lit. a BAO haftet dann, wenn ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet wird, der Erwerber für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen.

Zu Unrecht wirft die Beschwerde der belangten Behörde vor, es seien deshalb Verfahrensvorschriften verletzt worden, weil keine weiteren Beweise über die beim Abschluß des Vertrages vom 18. März 1980 verfolgte Absicht der Parteien aufgenommen worden seien. Schon mit Rücksicht darauf, daß derartige Beweise im Verwaltungsverfahren nicht angeboten wurden, aber auch mit Rücksicht auf den unmißverständlichen Vertragstext ist die belangte Behörde nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie ihre Feststellung, im Beschwerdefall liege eine Betriebsübereignung im ganzen vor, auf diese von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegte Vertragsurkunde stützte. Daß es sich dabei entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht nur um den Kauf bestimmter Inventargegenstände handelte, ergibt sich nämlich nicht nur aus der oben wiedergegebenen Beschreibung des Vertragsgegenstandes, sondern auch daraus, daß der Vertrag auch Bestimmungen über die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung durch den. Verkäufer und über dessen Verpflichtung, die Bestandrechte auf die Beschwerdeführerin zu übertragen, enthält. In seinem § 4 enthält der Vertrag ferner den Hinweis, daß auch eine Regelung bezüglich der Übernahme des Warenlagers zwischen den Vertragspartnern vorgesehen sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Übereignung eines Unternehmens (Betriebes) im ganzen dann vor, wenn der Erwerber ein lebendes bzw. lebensfähiges Unternehmen übernimmt. Dabei müssen nicht alle zum Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, welche die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Oktober 1962, Slg. Nr. 2709/F, vom 10. Februar 1967, Slg. Nr. 3570/F, vom 3. Juni 1980, Zl. 1330/79,u.a. sowie Reeger-Stoll, BAO Handbuch, S. 35)) Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin kurze Zeit nach der im § 4 des Vertrages vom 18. März 1980 beurkundeten Übereignung des Betriebes in den vorhandenen Betriebsräumen einen dem vorangegangenen gleichartigen Gewerbebetrieb (Cafe-Konditorei) aufgenommen. Daß dafür noch bedeutende Investitionen ihrerseits notwendig gewesen oder aufgewendet worden wären, behauptet sie selbst nicht; daß damit anderseits der vorhandene Kundenstock weit-gehend erhalten werden konnte, ist mit Rücksicht auf den unveränderten Standort nicht zu bezweifeln. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher darin, daß die Behörde im Beschwerdefall davon ausgegangen ist, daß die Beschwerdeführerin einen lebenden Betrieb im ganzen übernommen hat, die behauptete Rechtswidrigkeit nicht erkennen.

Für die nach § 14 Abs. 1 lit. a BAO aus dem Erwerb eines Betriebes im ganzen resultierende Haftung ist es aber nicht wesentlich, von wem dieser Betrieb erworben wird. Die Haftung nach dieser Gesetzesstelle erfaßt Abgaben, die objektiv auf den Betrieb zurückgehen, sie setzt aber nicht voraus, daß es sich dabei um Abgabenschuldigkeiten des Veräußerers handelt. Der Umstand, daß Abgabepflichtiger im Sinne des bekämpften Haftungsbescheides eine mit „RJ und Mitges.“ bezeichnete GesBR, zivilrechtlicher Vertragspartner der Beschwerdeführerin hingegen JR persönlich war, vermag daher - abgesehen davon, daß dieser Umstand auf eine im Innenverhältnis der GesBR getroffene Regelung zurückgehen kann - an der Haftung der Beschwerdeführerin für offene Abgabenschuldigkeiten, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, aus den fahren 1979 und 1980 nichts zu ändern.

Zur Frage einer allfälligen Haftung der Beschwerdeführerin auch für Nebenansprüche ist auf die §§ 3 und 7 Abs. 2 BAO zu verweisen.

Die Beschwerdeführerin hat von ihrem Recht nach § 248 BAO Gebrauch gemacht, als Haftungspflichtige nicht nur gegen die Haftung, sondern auch gegen die Abgabenansprüche, für die sie haften soll, zu berufen. Erst aus der Entscheidung über ihre Berufung gegen den Haftungsbescheid ergibt sich aber ihre Legitimation für die Berufung gegen die Abgabenansprüche; würde nämlich ihrer Berufung gegen den Haftungsbescheid stattgegeben, dann wäre ihre Berufung gegen die Abgabenansprüche als unzulässig zurückzuweisen. Die belangte Behörde hat aus diesem Grund, aber auch deshalb, weil sie über den Haftungsbescheid nach § 260 Abs. 1 BAO monokratisch, über die Berufung gegen die Abgabenansprüche hingegen nach § 260 Abs. 2 lit. d BAO durch den Berufungssenat zu entscheiden hatte, zu Recht im angefochtenen Bescheid die Entscheidung über die Berufung gegen die Abgabenansprüche einem gesonderten Bescheid vorbehalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. März 1979, Zl. 3196/78).

Im angefochtenen Bescheid war daher zunächst nur über die Heranziehung der Beschwerdeführerin mir Haftung für die in Rede stehenden Abgabenschulden zu entscheiden. Dafür kamen jedoch nur jene Abgabenschuldigkeiten der GesBR in Betracht, die sich objektiv auf den Betrieb des übereigneten Unternehmens gründeten, nicht aber auch solche der Vorgänger der Beschwerdeführerin, welche sich aus deren allenfalls anderweitig gegebenen Einkunftsquellen ableiteten.

In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde vorgebracht, die im Haftungsbescheid zusammengefaßten. Abgabenschuldigkeiten der GesBR gingen nicht ausschließlich auf den Betrieb der Cafe-Konditorei in Wien 10, A gasse zurück sondern auch auf von dieser GesBR an anderen Standorten betriebene weitere Gastwirtschaftsunternehmungen. Diesem Einwand der Beschwerdeführerin kommt entscheidende Bedeutung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 1968, Zl. 732/67).

Zu Unrecht entgegnet die belangte Behörde in der Gegenschrift den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen, sie würden-¬erstmalig und damit gemäß § 41 Abs. 1 VWGG 1965 verspätet in der Beschwerde vorgebracht. Die Beschwerdeführerin hat nämlich bereits im Berufungsverfahren wiederholt auf den Umstand verwiesen, daß ihr, mangels einer detaillierten Aufschlüsselung der Abgaben, für welche sie haften soll, im Bescheid des Finanzamtes, nicht möglich sei, ihre Berufung hinsichtlich dieser Abgaben im einzelnen zu begründen. Obwohl die Frage, inwieweit die im Haftungsbescheid angeführten Abgabenschuldigkeiten der GesBR aus dem Betrieb des übereigneten Unternehmens stammen, den Umfang der Haftung der Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs.1 lit. a BAO betrifft und daher bereits im Verfahren über den Haftungsbescheid zu beantworten ist, haben die Abgabenbehörden aber der Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren nicht aufgeschlüsselt, woraus sich die im Haftungsbescheid nur summenmäßig dargestellten Abgabenschuldigkeiten der GesBR im einzelnen ableiten. Die Beschwerdeführerin hatte daher im Verfahren vor den Abgabenbehörden bisher keine Gelegenheit, zur Frage der Herkunft und der Zusammensetzung der im Haftungsbescheid angeführten Abgabenschuldigkeiten der GesBR zielführend vorzubringen.

Der Umstand, daß die Beschwerdeführerin ihr Ersuchen um Detaillierung der Abgabenansprüche in ihren Eingaben im Berufungsverfahren jeweils im Zusammenhang mit ihrer gemäß § 248 BAO erhobenen Berufung gegen die Abgabenansprüche gestellt hat, berechtigte die belangte Behörde nicht, sich bei der Behandlung der Berufung gegen den Haftungsbescheid über diesen Antrag hinwegzusetzen. In diesem Zusammenhang kommt es schon mit Rücksicht auf die in einem Schriftsatz erhobenen zwei Berufungen der Beschwerdeführerin weniger auf die Formulierung des Schriftsatzes und die gewählten Worte als auf den Inhalt und das daraus abzuleitende und erkennbare Ziel der Anfechtung an (vgl. Reeger-Stoll, a.a.O., S. 612 f).

Die Beschwerdeführerin hat daher bereits im Verwaltungsverfahren mit dem Ziel, die ihr auferlegte Haftung zu beseitigen oder doch betragsmäßig herabzumindern, die Aufschlüsselung der dieser Haftung im erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegten Abgabenschuldigkeiten der GesBR begehrt. Auch dann, wenn die GesBR diese Abgaben der Höhe nach zur Gänze geschuldet haben sollte, waren auf Grund dieses Begehrens für den Umfang der Haftung der Beschwerdeführerin relevante Sachverhaltsfeststellungen nicht auszuschließen. Bei dieser Sachlage hat die belangte Behörde dadurch, daß sie der Beschwerdeführerin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die detaillierte Zusammensetzung der Abgabenschuldigkeiten der GesBR nicht zur Kenntnis brachte und ihr demzufolge auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme hie-zu eröffnete, Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der Verwaltungsgerichtshof ist an den von der belangten. Behörde festgestellten Sachverhalt aber insoweit nicht gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 gebunden, als dieser Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedarf oder unter Außerachtlassung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist.

Der angefochtene Bescheid war auf Grund dieser Erwägungen gemäß ß 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und auf Art. I A Z. 1. der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Die Abweisung des Mehrbegehrens der Beschwerdeführerin geht darauf zurück, daß sie den Ersatz von Stempelgebühren im Gesamtausmaß von S 725,-- begehrte, obwohl nur solche in der Höhe von S 475,-- beizubringen waren (S 300,-- Eingabengebühr, S 75,-- für die Beilage und S 100,-- Vollmachtstempel gemäß § 14 TP 5 Abs. 1, TP 6 Abs. 1 und TP 13 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 in der geltenden Fassung).

Wien, am 14. Oktober 1981

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