VwGH 81/02/0151

VwGH81/02/015127.11.1981

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofrate Mag. Onder, Dr. Närr, Dr. Degischer und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des Ing. RB in W, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien I, Schubertring 3, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4. Mai 1981, Zl. MA 70-IX/B 83/80/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2
AVG §46
VStG §38
VStG §44a lita
VStG §44a Z1
VStG §51

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1981:1981020151.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nachdem eine Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Liesing vom 17. Mai 1979 infolge fristgerechten Einspruches des Beschwerdeführers außer Kraft getreten und ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden war, wurde der Beschwerdeführer mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Liesing vom 17. Jänner 1980 neuerlich schuldig erkannt, am 1. April 1979 gegen 9.21 Uhr in Wien XXIII, Rosenhügelstraße 235, Richtung Atzgersdorferstraße, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich Überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 20 Abs. 2 StVO 1960 begangen zu haben. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 600,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 48 Stunden) verhängt. In der Begründung dieses Straferkenntnisses wurde ausgeführt, die Verwaltungsübertretung sei "auf Grund der über Radaranzeige gelegten Anzeige vom 17.4.1979, den Einspruchsangaben vom 1.6.1979, den Angaben des Beschuldigten vom 4.10.1979, dem Bericht vom gleichen Datum und den Angaben des Beschuldigten vom 16.11.1979" erwiesen. Der Beschwerdeführer gebe an, "damals nicht zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein". Wie aber aus der "Radaranzeige" ersichtlich sei, sei das Fahrzeug gelenkt worden. Da auch seine Gattin laut Bericht sich nicht erinnern könne, damals den Pkw gelenkt zu haben, bleibe der Beschwerdeführer als Lenker.

Über die gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig erhobene Berufung des Beschwerdeführers entschied die Wiener Landesregierung mit Bescheid vom 4. Mai 1981 dahingehend, daß das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in der Schuldfrage, im Ausmaß der Geldstrafe und in der Entscheidung über die Kosten bestätigt, die Ersatzarreststrafe jedoch auf 30 Stunden herabgesetzt wurde. Zu den Berufungsausführungen bemerkte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides, der Beschwerdeführer bestreite die ihm zur Last gelegte Tathandlung und wende ein, nicht er, sondern seine Gattin habe zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe bei ihrer Einvernahme vom 4. Oktober 1979 (Bl. 13) angegeben, sie könne sich nicht mehr erinnern, ob sie das Kraftfahrzeug tatsachlich gelenkt habe oder nicht. Bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme vom 28. April 1980 (Bl. 29) habe sie allerdings angegeben, daß sie nicht aussagen wolle. Hiezu werde von der erkennenden Behörde bemerkt: Bei der Lenkererhebung vom 2. Mai 1979 (Bl. 1) sei eindeutig der Beschwerdeführer als Lenker angeführt worden. Auf Grund der Tatsache, daß er zwar behauptet habe, nicht er, sondern seine Gattin habe das Fahrzeug gelenkt, diese jedoch als Zeugin die Angaben nicht bestätigt habe, sei von der belangten Behörde als erwiesen angenommen worden, daß der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen sehr wohl das ihm zur Last gelegte Delikt gesetzt habe, und daß seine Behauptung, nicht gefahren zu sein, lediglich eine Schutzbehauptung dargestellt habe, weshalb der Schuldspruch der Erstbehörde zu bestätigen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes erblickt der Beschwerdeführer darin, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides entgegen der Vorschrift des § 44 a lit. a VStG 1950 die als erwiesen angenommene Tat nicht enthalte; gemeint sei damit, daß der Spruch des Bescheides die in der Deliktsnorm des § 20 Abs. 2 StVO 1960 umschriebenen Tatbestandsmerkmale überhaupt nicht anführe, nicht konkretisiere und individualisiere. Die Individualisierung und Konkretisierung der Tat dürfe nicht allein durch die Bescheidbegründung vorgenommen werden. Im Spruch des angefochtenen Bescheides werde auch die bei der Verhängung der Strafe angewendete Gesetzesbestimmung (nämlich § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960) nicht angeführt, womit offenbar auf die Bestimmung des § 44 a lit. c VStG 1950 Bezug genommen wird. Dem ist jedoch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt mit seinem Erkenntnis vom 30. Oktober 1981, Zl. 81/02/0207) entgegenzuhalten, wonach die von der belangten Behörde gehandhabte Vorgangsweise, den Spruch ihres Berufungsbescheides so zu fassen, wie dies bereits wiedergegeben wurde, durchaus dem Gesetz entspricht und auf welche, um Wiederholungen zu vermeiden, ausdrücklich hingewiesen wird. In den Fällen, in denen - wie im vorliegenden der Spruch des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz vollinhaltlich übernommen wurde, ist eine neuerliche Anführung der rechtserheblichen Tatbestandsmerkmale, zu denen auch die Tatzeit und der Tatort gehören, entbehrlich. Diese Rechtsansicht kommt auch in den in der Beschwerde angeführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1981 (nicht: 1980), Zl. 3014/80, vom 27. Juni 1980, Zl. 3056/79, vom 9. Mai 1980, Zl. 1765/78, vom 26. (nicht 23.) Juni 1974, Zl. 1925/73 und vom 18. September 1973, Zlen. 269, 271/72, zum Ausdruck. Anders verhält es sich, wenn die Berufungsbehörde eine Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses vornimmt. Die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit ist daher nicht gegeben:

Gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 46 AVG 1950 kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Beide Bestimmungen finden mit Rücksicht auf § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A, und seither in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, der in § 45 Abs. 2 AVG 1950 normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeute nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niedergelegte Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliege. Diese Bestimmung habe nur zur Folge, daß - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt sei - die Würdigung der Beweise keinen anderen gesetzlichen Regeln unterworfen sei. Diese Regelung schließe keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend ermittelt ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig seien aber solche Erwägungen nur dann, wenn sie u.a. den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen. Wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung führten daher zur Aufhebung eines Bescheides.

Die belangte Behörde hat - wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt - bezüglich der Frage der Täterschaft dem Umstand, daß "bei der Lenkererhebung vom 2.5.1979 (Bl. 1) eindeutig der Berufungswerber als Lenker angeführt wurde", im Rahmen ihrer Beweiswürdigung Bedeutung beigemessen. Nun ist der belangten Behörde an sich darin beizupflichten, daß auch das Ergebnis einer Lenkererhebung (vgl. § 103 Abs. 2 KFG 1967) ein Beweismittel im Sinne des § 46 AVG 1950 darstellt. Der Beschwerdeführer behauptet jedoch, daß bei ihm als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Pkw gar keine Lenkererhebung stattgefunden und er nie zugegeben habe, dieses Kraftfahrzeug zur angeführten Tatzeit am angegebenen Tatort selbst gelenkt zu haben.

Wie aus den vorgelegten Verwaltungsstrafakten hervorgeht, hat die Bundespolizeidirektion Wien ein Formular verwendet, in dem unter I. von der Verkehrsabteilung die zugrundeliegende, mit 17. April 1979 datierte Anzeige erstattet wurde und in der sich unter II. eine "Lenkererhebung" findet, die am 2. Mai 1979 vom Bezirkspolizeikommissariat Liesing durchgeführt worden sein soll. In diesem Punkt wurde das Formular mit dem Namen des Beschwerdeführers, seiner Beschäftigung, Telefonnummer, Wohnanschrift, dem Geburtsdatum und Geburtsort und dem Vermerk, "Besitzt die erf. Lenkerberechtigung" mit Maschinenschrift ausgefüllt und unterfertigt. Wie diese "Lenkererhebung" zustande gekommen ist und daß der Beschwerdeführer tatsachlich zugegeben hat, der Lenker gewesen zu sein, läßt sich daraus allerdings nicht entnehmen. Es fällt in diesem Zusammenhang auch auf, daß dem Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsstrafverfahren der Behörde erster Instanz nie vorgehalten wurde, sich anläßlich einer Lenkererhebung als Lenker bezeichnet zu haben, und - wie er gleichfalls mit Recht betont - auch im Straferkenntnis vom

17. Janner 1980 davon überhaupt nicht die Rede ist. Erst im Berufungsverfahren wurde er im Zuge seiner Vernehmung vom 4. August 1980 auch auf die der Anzeige befindliche "Lenkererhebung vom 2.5.1979" aufmerksam gemacht, worauf er angab, daß er "nach wie vor" behaupte, zur Tatzeit am Tatort nicht gefahren zu sein, sondern das Fahrzeug seiner Gattin überlassen zu haben. Dies stimmt mit seiner vorhergehenden Verantwortung zur Gänze überein, zumal der Beschwerdeführer in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 17. Mai 1979 erklärte, "das Delikt nicht begangen" zu haben, und er sich schon bei seiner (ersten) Vernehmung vom 4. Oktober 1979 ausdrücklich auf seine Gattin, der er damals das Fahrzeug überlassen habe, bezogen hat; dieser Standpunkt wurde von ihm in der Folge unverändert aufrecht erhalten. Nicht unwesentlich erscheint auch der Passus in der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 17. Jänner 1980, der offensichtlich auf den schriftlichen Bericht der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Liesing vom 4. Oktober 1979 hinsichtlich einer Befragung der Gattin des Beschwerdeführers über das Lenken des gegenständlichen Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt Bezug nimmt und wo es heißt: "Wenn einer Lenkererhebung nach mehr als einem 1/2 Jahr eine Bedeutung zukommt, dann die, daß ich meinen Pkw zur fraglichen Zeit meiner Frau überlassen habe", kommt doch auch darin zum Ausdruck, daß vorher keine Lenkererhebung durchgeführt wurde.

All dies zeigt, daß erhebliche Bedenken in der Richtung angebracht sind, ob der Beschwerdeführer wirklich anläßlich einer Lenkererhebung seine Täterschaft zugestanden hat. Die belangte Behörde wäre daher, wenn sie das Ergebnis einer Lenkererhebung vom 2. Mai 1979 bei ihrer Entscheidung heranziehen wollte, gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) verpflichtet gewesen, die näheren Umstande einer solchen "Lenkererhebung" zu ermitteln, insbesondere den Beamten, der die "Lenkererhebung" vom 2. Mai 1979 unterfertigt hat, darüber eingehend zu befragen und den Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen zu lassen.

Auch der Schluß der belangten Behörde ist nicht zutreffend, es könne der Umstand, daß die Gattin des Beschwerdeführers dessen Angaben nicht bestätigt habe, gegen den Beschwerdeführer verwertet werden. Die belangte Behörde hat hiebei übersehen, daß sie dem Beschwerdeführer nachzuweisen hatte, daß er der Täter war, nicht aber umgekehrt der Beschwerdeführer den Beweis für das Gegenteil zu erbringen hatte. Weder daraus, daß die Gattin des Beschwerdeführers laut Bericht vom 4. Oktober 1979 erklärte, sich nicht mehr erinnern zu können, ob sie am 1. April 1979 den gegenständlichen Pkw gelenkt hat, noch aus der Tatsache, daß sie sich gemäß § 38 VStG 1950 ihres Zeugnisses entschlagen hat, kann geschlossen werden, daß der Beschwerdeführer selbst das Fahrzeug gelenkt hat. Bei diesem Recht, das u.a. auch dem Eheteil des Beschuldigten zusteht, handelt es sich zwar um eine Begünstigung, die dem betreffenden Zeugen zufolge seines Naheverhältnisses zum Beschuldigten zugute kommt, um ihn vor einem Gewissensnotstand und damit vor einer allfälligen falschen Aussage zu bewahren, und nicht um eine Maßnahme, die zugunsten des Beschuldigten geschaffen wurde. Liegt aber demnach keine Aussage oder, ohne daß eine zeugenschaftliche Vernehmung erfolgt wäre, nur ein schriftlicher Bericht eines Sicherheitswacheorganes vor, wonach sich die befragte Person an den entscheidenden Sachverhalt nicht mehr erinnern kann, so existiert dennoch kein Beweismittel, das gegen den Beschuldigten (hier: gegen den Beschwerdeführer) benützt werden dürfte. Allerdings ist dadurch nicht ausgeschlossen, daß sich die Behörde die Frage stellt, welche Gründe allenfalls für das Verhalten eines solchen Zeugen im Verwaltungsstrafverfahren maßgebend waren, d.h., daß sie den Umstand, daß sich der Zeuge angeblich nicht mehr erinnern kann, in ihre Erwägungen bei Vornahme der Beweiswürdigung miteinbezieht und sich damit auseinandersetzt, warum er sich der Aussage entschlagen hat, wenn im Fall deren Ablegung auf Grund der vorliegenden Umstände weder er (beispielsweise infolge zwischenzeitig eingetretener Verjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG 1950) noch der Beschuldigte daraus einen Nachteil zu erwarten hätte. Überlegungen in dieser Richtung sind aber im angefochtenen Bescheid, dessen Rechtmäßigkeit allein zu überprüfen war, sodaß die belangte Behörde eine fehlende Begründung in der Gegenschrift nicht mehr nachholen konnte, unterblieben. Aber selbst wenn dies geschehen wäre, würde dies im Beschwerdefall nach dem bisher Gesagten mangels Vorliegens eines geeigneten Beweismittels nicht die Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers rechtfertigen. Nur wenn ein Beweismittel zur Verfügung steht, das mit der Behauptung des Beschwerdeführers nicht im Einklang steht, könnte dieser zusätzliche Umstand, wie er durch eine Zeugnisentschlagung gegeben ist, allenfalls (lediglich) als Indiz mitberücksichtigt werden. Mit Recht wendet sich daher der Beschwerdeführer auch gegen diesen unschlüssigen Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides.

Da somit der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf und im übrigen Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 aufzuheben, ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Soweit nichtveröffentlichte Erkenntnisse zitiert wurden, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Ziff. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGB1. Nr. 221.

Wien, am 27. November 1981

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