LVwG Vorarlberg LVwG-408-38/2022-R21

LVwG VorarlbergLVwG-408-38/2022-R217.6.2022

EpidemieG 1950 §33
EpidemieG 1950 §49 Abs1
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.408.38.2022.R21

 

 

 

 

 

ImNamenderRepublik!

 

 

 

Erkenntnis

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wachter, LL.M., über die Beschwerde der „P“ G mbH, D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Köb, Wien, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 14.04.2022 betreffend eine Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Spruch statt „als verspätet zurückgewiesen“ zu lauten hat: „abgewiesen“.

 

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

Begründung

 

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft D am 15.02.2021, als Arbeitgeberin des abgesonderten Dienstnehmers C A, L, auf Vergütung des Verdienstentgangsgemäß § 32 Epidemiegesetz gemäß §§ 33 iVm § 49 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 15.02.2021 die bei der Beschwerdeführerin beschäftigte Person gemäß § 7 EpiG vom 31.10.2020 bis einschließlich 10.11.2020 abgesondert gewesen sei. Die behördliche Maßnahme sei am 11.11.2020 aufgenommen worden, sohin habe die dreimonatige Frist zur Beantragung des Verdienstganges gemäß § 32 EpiG mit 11.11.2020 zu laufen begonnen und habe am 11.02.2021 geendet. Der erst am 15.02.2021 bei der Bezirkshauptmannschaft D eingebrachte Antrag auf Vergütung des Verdienstganges gemäß § 32 EpiG erweise sich damit als verspätet.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin bringt sie im Wesentlichen vor, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 15.02.2021, mittels dem über den Mitarbeiter die Quarantäne (Absonderung gemäß § 7 EpiG) verhängt worden sei, dem Mitarbeiter erstmals am 15.02.2021 zugestellt und von diesem am selben Tag dem Unternehmen vorgelegt worden sei. Sie hätten noch am selben Tag mit Antrag vom 15.02.2021, der somit innerhalb der dreimonatigen Frist zur Antragstellung bei der Bezirkshauptmannschaft D eingelangt sei, beantragt, dass die von ihnen als Dienstgeber geleisteten Entgeltzahlungen von 809,11 Euro festzusetzen und an sie auszubezahlen seien.

 

Dem Sachverhalt sei zu entnehmen, dass der Dienstnehmer offensichtlich telefonisch von einem positiven Test verständigt worden sei, sowie über die über ihn verfügte Quarantäne (Absonderung gemäß § 7 Epidemiegesetz). Entgegen den Bestimmungen des Epidemiegesetzes sei jedoch nicht unverzüglich danach ein entsprechender Absonderungsbescheid erlassen und dem Dienstnehmer der Beschwerdeführerin zugestellt worden, sondern erst mittels des hier gegenständlichen Bescheids vom 15.02.2021, am selben Tag dem Dienstnehmer elektronisch per Mail zugestellt, die Absonderung gemäß § 7 Epidemiegesetz verfügt worden. Dies somit über drei Monate nach dem vorliegenden positiven Test und mündlicher Verfügung der Absonderung gemäß § 7 EpiG. Somit habe die erstinstanzliche Behörde durch ihr schuldhafte Säumigkeit massiv die §§ 7, 7a, 46 Epidemiegesetz und§§ 57 und 62 AVG verletzt. Trotz dieser eklatanten Verletzung der Verfahrensvorschriften habe der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin die über ihn mündlich verfügte Absonderung eingehalten und dieZustellung des gegenständlichen Bescheids abgewartet, um diesen dann dem Dienstgeber vorzulegen. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin habe somit erstmals am 15.02.2021 die Möglichkeit gehabt, einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges zu stellen, da sie erstmals an diesem Tag sowohl den Namen der bescheiderlassenden Behörde, als auch die entsprechende Aktenzahl hatte, somit erstmals an diesem Tag für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen, nämlich den Absonderungsbescheid, vorgelegt erhalten habe. Als Voraussetzung einer Antragstellung benötige der Dienstgeber neben der Behauptung eines Dienstnehmers, dass er abgesondert wurde (dies könne stimmen oder auch nicht), auch einen konkreten Nachweis, dass diese Absonderung tatsächlich behördlich verfügt worden sei, aus dem er auch die Dauer der Abstimmung konkret nachweisbar entnehmen könne. Somit sei der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin vor Vorlage des entsprechenden Absonderungsbescheids durch den Dienstnehmer gar nicht in der Lage, einen entsprechenden Antrag auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz zu stellen. Außerdem sei der Bescheid bei der Antragstellung als Nachweis vorzulegen. Nach allgemeinen Verfahrensvorschriften des AVG könne somit ein Rechtsmittel und ein Antrag erst gestellt werden, wenn der diesem Folgeverfahren zugrunde liegende Bescheid der betroffenen Person zugestellt worden sei. Aus diesem Grund könne die Frist zur Antragstellung gemäß § 49 Abs 1 Epidemiegesetz nicht vor Zustellung des Absonderungsbescheides gemäß § 7 EpiG zu laufen beginnen. Eine andere Auslegung des Epidemiegesetzes wäre gesetzes- und verfassungswidrig und würde gegen zahlreiche Grundrechte, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz und das verfassungsrechtlich gesicherte Recht auf ein faires Verfahren (gesetzlicher Richter) verstoßen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf zu verweisen, dass § 49 Abs 1 EpiG die ursprünglich im Epidemiegesetz zur Antragstellung vorgesehene Frist von sechs Wochen bereits auf drei Monate ausgedehnt habe. Im § 49 Abs 4 und Abs 5 EpiG würden ebenfalls Fristen der Sondersituation der COVID-19-Pandemie angepasst, indem auf die Situation Rücksicht genommen worden sei, dass die Behörden mit zahlreichen Anträgen ausgelastet seien und somit in der Abarbeitung Verzögerungen auftreten könnten. Somit sei gemäß EpiG fristenmäßig unbeachtlich, dass die Anträge bei der falschen Behörde eingebracht werden würden oder nachträglich mit Ablauf der 3-Monatsfrist noch ausgedehnt werden könnten, was sonst bei materiellen Frist nicht möglich sei.

 

Der hier gegenständliche Fall sei offensichtlich nicht bedacht worden, nämlich, dass eine Behörde so extrem mit der Erlassung und der Zustellung eines Absonderungsbescheides säumig sei, indem diese für die Bearbeitung eines Absonderungsbescheides über drei Monate (sic!) brauche und somit die Zustellung des Absonderungsbescheides erst nach Ablauf der Frist in § 49 Abs 1 EpiG erfolge. Gegebenenfalls liege hier somit eine planmäßige Lücke vor, sodass in analoger Anwendung der §§ 49 Abs 4 und Abs 5 Epidemiegesetz die Auslegung des § 49 Abs 1 EpiG so erfolgen müsse, sodass auch aus diesem Grund bei rechtsrichtiger Auslegung des Epidemiegesetzes und des AVG die Frist des § 49 Abs 1 Epidemiegesetz nicht vor Zustellung des Absonderungsbescheides gemäß § 7 Epidemiegesetz ablaufen könne.

 

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 15.02.2021 wurde über C A (im Folgenden auch: abgesonderte Person), verfügt, dass sich dieser aufgrund einer vorliegenden SARS-CoV-2-Infektion im Zeitraum vom 31.10.2020 bis die infizierte Person 48 Stunden symptomfrei ist, mindestens jedoch bis einschließlich 10.11.2020, ausschließlich an einer näher genannten Adresse in 6890 Lustenau, oder - sofern ärztlich veranlasst - im Krankenhaus aufzuhalten hat.

 

Die gemäß § 7 EpiG behördlich verfügte Absonderung dieses Arbeitnehmers mittels Bescheid vom 15.02.2021 begann am 31.10.2020 und endete am 10.11.2020.

 

Mit Antrag, der bei der belangten Behörde am 15.02.2021 eingelangt ist, begehrt die Beschwerdeführerin die Vergütung des Verdienstentganges nach dem EpiG für die abgesonderte Person für die Zeit der Absonderung vom 31.10.2020 bis einschließlich 10.11.2020.

 

Die abgesonderte Person war im antragsgegenständlichen Zeitraum Dienstnehmer der Beschwerdeführerin. Gemäß den Angaben im Vergütungsantrag kehrtedie abgesonderte Person am 11.11.2020 in den Betrieb der Beschwerdeführerin zurück.

 

4. Dieser Sachverhaltergibt sich aufgrund der Aktenlage. Er ist unstrittig.

 

5.1. § 32 Abs 1 bis 3 EpiG, BGBl Nr 186/1950, idF BGBl I Nr 90/2021, lautet:

 

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

 

§ 33 EpiG, BGBl Nr 186/195, idF BGBl Nr 702/1974, lautet:

 

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

 

§ 49 Abs 1 und 2 EpiG, BGBl Nr 186/1950, idF BGBl Nr 21/2022, lautet:

 

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

 

5.2. Die Beschwerdeführerin begehrt die Vergütung eines Verdienstentganges gemäß § 32 Abs 1 Z1 EpiG für ihren gemäß § 7 EpiG abgesonderten Arbeitnehmer. Die Absonderung dieses Arbeitnehmers endete am 10.11.2020. Am darauffolgenden Tag begann daher die dreimonatige Frist gemäß § 33 iVm § 49 Abs 1 EpiG zu laufen. Diese Frist endete folglich am 11.02.2021. Dabei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist, bei der das Postlaufprivileg nach § 33 Abs 3 AVG nicht zur Anwendung kommt (VwGH 10.12.2021, Ra 2021/03/0137, mwN).

 

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG ab Aufhebung dieser behördlichen Maßnahmen normiert (vgl VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094). Der Gesetzgeber stellt unmissverständlich (nur) auf den Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme ab.

 

Dass die Frist zur Antragstellung gemäß § 49 Abs 1 EpiG nicht vor Zustellung des Absonderungsbescheides gemäß § 7 EpiG zu laufen beginnt, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Eine solche Sichtweise kann dem Gesetzgeber bereits deshalb nicht unterstellt werden, weil eine Absonderung durch Bescheid nach § 7 EpiG in die Zukunft gerichtet zu sein hat und keinerlei rechtliche Grundlage dafür besteht, im Nachhinein -und damit rückwirkend - eine Absonderung durch Bescheid auszusprechen (vgl VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173). Liegen rechtskräftige Bescheide vor, die über die Zeiträume der Absonderung absprechen, binden diese Bescheide (ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit) zwar auch das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Frage, ob und in welchem zeitlichen Umfang eine anspruchsbegründende Absonderung vorlag (vgl VwGH 10.02.2022, Ro 2022/03/0002 mit Verweis auf VwGH 22.09.2021, 2021/0189). Die Bindungswirkung betreffend den zeitlichen Umfang einer anspruchsbegründenden Absonderungmuss jedoch vom Beginn der Fallfrist für die Geltendmachungunterschieden werden.

 

Eine planwidrige Lücke ist ebenfalls nicht erkennbar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wäre die Geltendmachung des Anspruchs spätestens am 11.11.2020 möglich gewesen. Sowohl dem betroffenen Arbeitnehmer als auch der Beschwerdeführerin war bekannt bzw musste bekannt sein, dass die behördliche Maßnahme aufgehoben war, wäre er ja ansonsten am 11.11.2020 (Tag nach dem Ende der Absonderung) nicht in den Betrieb zurückgekehrt. Dass der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin lt Beschwerdevorbringen die über ihn mündlich verfügte Absonderung eingehalten und die Zustellung des gegenständlichen Bescheids abgewartet haben will, um diesen dann dem Dienstgeber vorzulegen, ändert nichts daran, dass die Geltendmachung objektiv möglich gewesen wäre.

 

Das Gesetz sieht nicht vor, dass der Dienstgeber bei seinem Antrag einen Absonderungsbescheid vorlegen muss. § 33 iVm § 49 Abs 1 EpiG kann nicht dahingehend verstanden werden, dass eine Geltendmachung (noch) nicht möglich bzw zulässig wäre, wenn der Antrag zwar nach der Aufhebung der behördlichen Maßnahme, aber noch vor dem Erlass eines formal die Absonderung verfügenden Absonderungsbescheides durch den Arbeitgeber gestellt wird.

 

Ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Abs 1 Z 1 EpiG für den betreffenden Arbeitnehmer aus der angeführten Absonderungsmaßnahme für den Zeitraum 31.10.2020 bis 10.11.2020 ist daher mit Ablauf des 11.02.2021 erloschen. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Vergütung des beantragten Verdienstentganges nicht vor.

 

Auf eine schuldhafte Säumigkeit bei der Erlassung des Absonderungsbescheides kommt es nicht an (Ob allenfalls Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetzabgeleitet werden könnten, war nicht zu prüfen).

 

Der Antrag war daher abzuweisen, weshalb der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend zu korrigieren war.

 

ZueinersolchenKorrekturistdasVerwaltungsgerichtbefugt,wennausdemangefochtenen Bescheidhervorgeht,dassüberdengeltendgemachtenAnspruchmeritorischentschieden wurde;indiesemFallistSachedesverwaltungsgerichtlichenVerfahrensdie - unrichtigals Zurückweisung bezeichnete - AbweisungdesbetreffendenAntragesundnichtlediglichdie EntscheidungüberdessenZulässigkeit.ImvorliegendenFallistausderBegründungdesangefochtenen Bescheides ersichtlich, dass die Behörde nach einerinhaltlichen Prüfung des AntragsderBeschwerdeführerinzumErgebnisgekommenist,dassdieVoraussetzungenfürdie Gewährung einer Entschädigung(aufgrund des Erlöschens des ursprünglicheventuell bestandenen Anspruchs) nicht vorliegen. In einem solchen Fall ist die Beschwerdeführerin durch die irrtümlicheZurück-anstattAbweisungihresAntragesinkeinemRechtverletzt(vglVwGH 30.06.2015, Ra 2014/21/0040).

 

6. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, wann bei einer rückwirkend ausgesprochenen Absonderung die Frist des § 49 Abs 1 EpiG zu laufen beginnt, wenn der Absonderungsbescheid erst drei Monate nach Aufhebung der Maßnahme erlassen wird.

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