LVwG Steiermark LVwG 70.16-129/2021

LVwG SteiermarkLVwG 70.16-129/20215.8.2021

StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StbG 1985 §10 Abs2 Z7

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.70.16.129.2021

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des AB, geb. am XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung – Abteilung 3, vom 07.12.2020, GZ: ABT03-3.0-89473/2020-27,

 

z u R e c h t e r k a n n t:

 

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

 

a b g e w i e s e n.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des russischen Staatsangehörigen AB, geb. am XXXX, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, abgewiesen. Zusammenfassend führte die belangte Behörde in diesem Bescheid zur Begründung aus, dass der Beschwerdeführer ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppe habe. Der Beschwerdeführer habe den Verein C – XXXX Kulturverein als Weiterführung der D Moschee gegründet und dort als Schriftführer fungiert. Der damalige Imam sei wegen Anstiftung zur Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung festgenommen worden und in weiterer Folge verurteilt worden. Die Behörde hege an der Stellungnahme der LPD-Steiermark, Landesamt für Verfassungsschutz, keinen Zweifel und werde als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer keine Gewähr dafür biete, dass er in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Die potenzielle vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr, ergebe sich gerade aus den Anknüpfungspunkten zu Extremisten und den mit diesen verbundenen terroristischen Vereinigungen.

 

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er grundsätzlich auf seine Stellungnahme vom 06.10.2020 verweise. Er wolle erneut festhalten, dass er jegliches extremistisches Gedankengut zutiefst ablehne und auch in seiner Funktion als Schriftführer des XXXX Kulturvereines zu keinem Zeitpunkt terroristisches, extremistisches oder sonstiges staatsfeindliches Gedankengut gutgeheißen oder unterstützt habe.

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

 

Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde, in Zusammenschau mit den Beschwerdevorbringen, den vorgelegten Urkunden, der Stellungnahmen der Landespolizeidirektion Steiermark, Landesamt für Verfassungsschutz vom 29.06.2020, dem Vereinsakt zur Zahl: ZVRXXXX, den Urteilen des Oberlandesgerichtes Graz zu 10 Bs 170/17a, des obersten Gerichtshofes zu 14 Os 112/16a-13 und des Landesgerichtes für Strafsachen zu 6 Hv 119/15x – 372 und insbesondere dem Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung, die am 27.05.2021 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und der belangten Behörde durchgeführt wurde, werden nachstehende Feststellungen getroffen:

 

Der Beschwerdeführer, Herr AB, geb. am XXXX in N, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er brachte am 23.08.2004 einen Asylantrag ein, über welchen in zweiter Instanz am 18.11.2011 rechtskräftig positiv entschieden wurde und wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt.

 

Der Beschwerdeführer ist seit dem 18.10.2004 durchgehend im Bundesgebiet behördlich gemeldet.

 

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen und hat am 10.06.2020 die Staatsbürgerschaftsprüfung gemäß § 10a StbG positiv abgelegt.

 

Hinsichtlich allfälliger Vorstrafen scheinen verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretungen der § 52 lit. a Z 10a StVO, § 102 Abs 3 5. Satz KFG, § 103 Abs 1 Z 3 lit. a KFG und § 24 Abs 1 lit. a StVO auf.

 

Der Beschwerdeführer ist bei der Firma E GmbH, in der Bgasse, G, Niederlassungsleiter. Er verdient etwa € 1.200,00 netto.

 

Der Beschwerdeführer ist alleinstehend.

 

Der Beschwerdeführer war jahrelang als Dolmetscher für das F, hauptsächlich am G, tätig.

 

Der Verein C, das bedeutet „XXXX“, wurde durch Anzeige der Vereinserrichtung (§ 11 Vereinsgesetz) am 03.10.2014 bei der Landespolizeidirektion gemeldet.

 

Der Verein wurde von HI, XXXX und dem Beschwerdeführer gegründet. Dies ergibt sich aus der Anzeige der Vereinserrichtung vom 03.10.2014.

 

Als organschaftliche Vertreter schienen HI und AB auf.

 

Der Verein wurde zur ZVR-Zahl: XXXX registriert.

 

Laut Statut des Verein C – XXXX Kulturverein bestand der Vorstand aus drei Mitgliedern und zwar aus dem Obmann/Obfrau, Schriftführer/In und sowie Kassier/In. Nach § 12 Aufgaben des Vorstands oblag diesem die Leitung des Vereins, er ist damit das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

 

Mit Schreiben vom 09.02.2016 wurde der Verein aufgefordert, aufgrund des Erlasses des Bundesministeriums für Inneres, vom 29.01.2016, die Statuten des Vereins an die Erfordernisse des Islamgesetzes 2015 bis längstens 26.02.2016 anzupassen oder den Verein aufzulösen. Nachdem ein Antrag auf Fristverlängerung für die Statutenänderung genehmigt wurde und diese innerhalb der gewährten Nachfrist nicht erfolgte, langte am 14.04.2016 eine Stellungnahme ein. Darin führte der Verein aus, dass beschlossen worden sei, den XXXX Kulturverein C beizubehalten, weil man die Kultur ausleben wolle. Es sei für religiöse Angelegenheiten eine Moscheegemeinde gegründet worden, um Kultur und Religion auseinanderzuhalten. Dies wurde am 22.03.2016 an die islamische Glaubensgemeinschaft Österreich angezeigt. Auch die Moscheegemeinde führt den Namen C. Der Beschwerdeführer scheint bei dieser als Vorstandsmitglied nicht auf.

 

Mit Schreiben vom 21.04.2016 wurde der Verein C informiert, dass beabsichtigt sei, eine behördliche Auflösung des bestehenden Vereins, XXXX Kulturverein, durchzuführen. Mit 22.08.2016 erfolgte die Anzeige der freiwilligen Vereinsauflösung gemäߧ 28 Abs 2 Vereinsgesetz.

 

Der Beschwerdeführer war laut Speicherauszug aus dem Vereinsregister als Gründer des Vereins Organschaftlicher Vertreter und übte die Funktion als Schriftführer bis 13.08.2016 aus.

 

Der Imam der D Moschee war in der Folge Imam des Vereins C in Graz.

 

Er wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Absatz 2 StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Absatz 1 StGB, jeweils in Form der Bestimmungstäterschaft gemäß § 12 2. Fall StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB zunächst zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Jahren verurteilt.

 

Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 23.05.2017 wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

 

Mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz, Zahl 10 Bs 1070/17a, vom 01.09.2017, wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft dahingebend Folge geben, dass die Freiheitsstrafe des Imams auf 6 Jahre und 11,5 Monate angehoben wurde.

 

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts steche bei ihm hervor, dass er seine führende Stellung als Chefideologe innerhalb der XXXX in Österreich dazu ausnutzte, nicht bloß Personen als Kampfteilnehmer für Terrororganisationen anzuwerben, sondern auch zwei Personen zur falschen Beweisaussage zu veranlassen versuchte. Gerade in Hinblick auf die Ausnutzung seiner herausragenden Führungsposition innerhalb der XXXX Community in Österreich zur Verführung anderer Personen zur Ausführung schwerster Straftaten und angesichts des Eingangs dargestellten Erfolgsunwerts komme seinen Taten nach Auffassung des Oberlandesgerichtes ein solcher Schuldgehalt zu, der die Orientierung des Strafmaßes an 3/4 der Höchststrafdrohung gebot.

 

Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen, der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, den Urteilen des Oberlandesgerichtes Graz zu 10 Bs 170/17a, des obersten Gerichtshofes zu 14 Os 112/16a-13 und des Landesgerichtes für Strafsachen zu 6 Hv 119/15x – 372 sowie dem Vereinsakt des „Verein C- XXXX Kulturverein“.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung leugnete der Beschwerdeführer jeden näheren Kontakt zum verurteilten Imam und bagatellisierte seine Stellung im Verein C.

 

Der Beschwerdeführer beantwortete sämtliche Fragen innerhalb der mündlichen Verhandlung hinsichtlich seiner ideologischen Einstellung offensichtlich zielgerichtet und adäquat, um jeglichen Verdacht von ihm abzulenken, salafistisches oder islamistisches Gedankengut zu teilen.

 

Auf Fragen nach dem Imam antwortete er jedoch betont ausweichend und gab mehrfach an, dass er nichts mitbekommen habe. Zunächst wollte er sich an den Nachnamen nicht erinnern können, dies obwohl dieser der Imam des Vereins war. Er kenne diesen nur vom Sehen. Schließlich gab er an, dass er von ihm nur Gutes gehört habe.

 

Auch auf die Frage ob im Vergleich zur Scharia und österreichischer Rechtsordnung die letztere zu lasch sei, gab er an, er könne dazu nichts sagen, er sei nicht qualifiziert.

 

Das erkennende Gericht schenkt in diesem Zusammenhang den Aussagen des Beschwerdeführers keinerlei Glauben und kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diese an ihn gerichteten Fragen bereits vorweg ahnte und demgemäß vorbereitet war.

 

Er stellte sich als aufgeklärter, zwar gläubiger Muslim dar, der aufgrund seines langen Aufenthalts in Österreich sich den europäischen Grundwerten zugehörig fühlt und islamistische Denkweise, vor allem die Scharia, ablehnt. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, ob die österreichische Rechtsordnung im Vergleich zur Scharia zu lasch sei, ausweichend antwortete und damit seine wahre Einstellung zum Ausdruck brachte. Er gab konsequenterweise an, dass er, wenn er hier lebe, sich an die österreichische Rechtsordnung halten müsse. Dieses Akzeptieren muss aber nicht von einer inneren Willenseinstellung getragen sein.

 

Der Beschwerdeführer versuchte seine Tätigkeit im Verein zu bagatellisieren und gab an, er sei nach nicht einmal einem Jahr wieder ausgeschieden, weil er so viel Arbeit gehabt habe. Er wisse nicht wer Kassier gewesen sei.

 

Dem widerspricht, dass der Beschwerdeführer sogar Gründungsmitglied des Vereins und laut Auszug aus dem Vereinsregister bis zum Zeitpunkt der Vereinsauflösung im August 2016 Schriftführer war.

 

Die nicht wissend dargestellte Verantwortung des Beschwerdeführers erscheint dem Landesverwaltungsgericht Steiermark daher als unglaubwürdig.

 

In diesem Zusammenhang ist von einem Gründungsmitglied und einem – langjährigen - Mitglied des Vorstandes eines Vereins zu erwarten, dass dieses entsprechende Informationen besitzt, insbesondere wo der Imam nach der Feststellung des Oberlandesgerichts Graz als „Chefideologe des der XXXX“ gilt.

 

Das Oberlandesgericht verurteilte den Imam schließlich zu 3/4 der Höchststrafdrohung und betonte die außerordentlich hohe Bedeutung der Taten. Es handelt sich daher um keine geringfügigen Straftaten, die der Aufmerksamkeit entgehen konnten.

Die verharmlosende, zum Teil ausweichend bzw. unwissend dargestellte Haltung des Beschwerdeführers ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes daher schlicht unglaubwürdig.

 

Die Einschätzung der belangten Behörde aufgrund des Berichts des Landesamtes für Verfassungsschutz erweist sich daher in Verbindung mit der öffentlich mündlichen Verhandlung für das erkennende Gericht nicht nur als aufschlussreich, sondern auch als nachvollziehbar, sodass es der vorliegenden Entscheidung entsprechend zugrunde gelegt werden konnte.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

§ 10 Abs 1 Z 6 StbG:

„Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

…“

 

§ 10 Abs 2 Z 7 StGB:

„(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.“

 

§ 11 StBG:

„Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.“

 

Gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG kann einem Fremden die Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, noch andere in Art. 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.

 

Bei der Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers Bedacht zu nehmen und es ist eine Prognose anzustellen, ob der Verleihungswerber Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die obgenannten öffentlichen Interessen darzustellen. Vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten haben in diese Beurteilung einzufließen (VwGH 04.09.2008, Zl. 2006/01/0740, u.a.). Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers in jedem Fall für ihn zu einer positiven Prognose für zukünftiges Wohlverhalten führen muss. Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinne des § 10 Abs 1 Z 6 StbG kann sich nämlich auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben (VwGH 26.05.2009, Zl. 2005/01/0287; VwGH 26.05.2015, Ro 2014/01/0035).

 

§ 10 Abs 2 Z 7 StbG enthält neben § 10 Abs 1 Z 6 StbG ein spezielles Verleihungshindernis, das dann gegeben ist, wenn der Verleihungswerber ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

 

Ein Naheverhältnis liegt bei Personen vor, die neben der aktiven Mitgliedschaft bei solchen Gruppen (wenn auch nicht öffentlich) bekennende Sympathisanten, Geldgeber oder andere Unterstützer, wie Verteiler von Propagandamaterial, sind (vgl. die Materialien zum Staatsbürgerschaftsrecht – Novelle 2005 in RV 1185 BLGNR. BlgNR XII GP, 5; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/01/0325).

 

Wie bereits ausführlich dargestellt, war der Beschwerdeführer Gründungsmitglied und Schriftführer des Vereins C und wurde der Imam des Vereins rechtskräftig verurteilt.

 

Auch wenn vom Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht mehr beurteilt werden kann, ob von Seiten des Beschwerdeführers eine aktive Unterstützung erfolgte oder er sich nicht entsprechend darüber informierte, wer Imam war – wovon jedoch nicht auszugehen ist -, so ist doch eine entsprechende Außenwirkung durch derartige Vereinsaktivitäten aufgetreten, die die Schlussfolgerung des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung sehr wohl nachvollziehbar erscheinen lassen.

 

Wenn schon der Beschwerdeführer sich unter Umständen nicht aktiv mit derartigen radikalen Strömungen identifiziert, hat er es dennoch als Gründungs- und in der Folge Vorstandsmitglied zugelassen, dass durch den Imam des Vereins in jedem Fall ein Naheverhältnis zu terroristischen Gruppierungen vorliegt.

 

Jeder Verein, der unter Beachtung der Ordnungsvorschriften des Vereinsgesetzes gegründet wurde, ist juristische Person und besitzt Rechtspersönlichkeit; bei Vereinen bestimmen deren Statuten den Vertreter; maßgebend sind somit jene Personen, die nach den Statuten zur Vertretung des Vereins nach außen berufen sind (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/01/0083-3).

 

Die dem Gericht vorliegenden Statuten des Vereins lassen erkennen, dass gemäß § 11 dieser Statuten der Vorstand unter anderem auch aus dem Schriftführer bestand und gemäß § 12 der Statuten dem Vorstand die Leitung des Vereins obliegt und dieser somit „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2012 ist.

 

Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Mitglied des Leitungsorgans des Vereins für die Führung der Vereinsgeschäfte mitverantwortlich war (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/01/0083-3).

 

Auch wenn beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung sowie seines Persönlichkeitsbilds womöglich Straftaten nicht zu erwarten sind oder er selbst keiner salafistischen Strömung angehört, so liegt unzweifelhaft ein Naheverhältnis zu einer extremistischen Vereinigung vor.

 

Zwar wurde der Verein bereits 2016 aufgelöst, doch ist die Zeitspanne, die seit Auflösung des Vereins vergangen ist, noch zu kurz um eine positive Prognose abgeben zu können.

 

Die Schlussfolgerungen des Landesamtes für Verfassungsschutz aufgrund seiner Recherchen können damit nicht für unschlüssig angesehen werden und gilt dies somit auch für den dem Verfahren zugrundeliegenden Bescheid der belangten Behörde.

 

Demzufolge kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Umstände die Interessen der Republik Österreich schädigen wird bzw. in einem Naheverhältnis zu extremistischen/terroristischen Gruppierungen, in deren Umfeld derartige Aktivitäten nicht ausgeschlossen werden können, steht (LVwG Steiermark 14.12.2018, LVwG 70.16-1437/2018-31ua).

 

Im Ergebnis war daher der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung kein Erfolg beschieden und diese abzuweisen.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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