LVwG Steiermark LVwG 47.36-3272/2016

LVwG SteiermarkLVwG 47.36-3272/201618.12.2017

SHG Stmk 1998 §1
SHG Stmk 1998 §4
SHG Stmk 1998 §5
SHG Stmk 1998 §7
SHG Stmk 1998 §8
SHG Stmk 1998 §9
SHG Stmk 1998 §10
SHG Stmk 1998 §13

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.47.36.3272.2016

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde des Ing. K O, geb. am xx, vertreten durch Dr. M S, Dr. G M, Mag. N M, Rechtsanwälte, Hgasse, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 08.11.2016, GZ: A5-113991/2015-1,

 

z u R e c h t e r k a n n t :

 

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als dass Herrn Ing. K O, geb. xx, auf Antrag vom 17.08.2015 die Übernahme der Restkosten der Unterbringung im Pflegeheim E H, Sstraße, G, aus Sozialhilfemitteln von 01.09.2015 bis 31.12.2017 gewährt wird.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Mit Bescheid vom 08.11.2016 gewährte der Bürgermeister der Stadt Graz Herrn Ing. K O auf Antrag vom 17.08.2015, die Übernahme der Pflegekosten für das Pflegewohnheim E H von 01.11.2015 bis 31.12.2015. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass für die restlichen Zeiträume die Kosten aus Eigenmitteln getragen werden könnten.

 

Gegen diese Entscheidung erhob Herr Ing. K O, vertreten durch Dr. M S, Dr. G M, Mag. N M, innerhalb offener Frist Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Abzugsposten gemäß § 2 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung unberücksichtigt geblieben seien. Es sei jeweils die Pension zuzüglich Sonderzahlungen und zuzüglich Pflegegeld herangezogen worden. Es seien weitere Kosten neben den reinen Pflegeheimkosten als Abzugsposten anzusetzen, wie z.B. medizinische Behelfe, Sanitätsbedarf, etc. Die Unterbringung im Einzelbettzimmer sei medizinisch indiziert und dies sei auch bescheinigt. Weiters sei auch die Zusatzversicherung medizinisch indiziert. Weiters hätten 20 % des eigenen Einkommens und der Sonderzahlungen zu verbleiben. Bei höheren Pensionen seien auch regelmäßig die Bedürfnisse erhöht. Bezieher höherer Einkommen dürften nicht schlechter gestellt werden, als Bezieher niedriger Einkommen. Es werde daher der Antrag gestellt, auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Urologie bzw. Inneren Medizin hinsichtlich der Unterbringung im Einbettzimmer und der Aufrechterhaltung der Zusatzversicherung sowie der angeschafften medizinischen Heilbehelfe und Medikamente. Schlussendlich werde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag stattgegeben werde bzw. in eventu das Verfahren allenfalls nach Verfahrensergänzung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:

 

I. Festgestellter Sachverhalt:

 

Der verfahrenseinleitende Antrag wurde am 17.08.2015 gestellt. Ab 01.01.2015 gebührte dem Beschwerdeführer ein Pflegegeld der Stufe 3 iHv € 442,90, ab 01.11.2015 der Stufe IV iHv € 664,30. Dieses erhöhte sich ab 01.01.2016 auf € 677,60. Bereits am 17.08.2015 bis 01.11.2015 lag ein solcher Pflege- und Betreuungsbedarf vor, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensbedarf nur mehr durch eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung decken konnte.

 

Mit Bescheid vom 08.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Kostenübernahme von 01.11.2015 bis 31.12.2015 gewährt.

 

Gegenüberstellung der Einkünfte und Heimkosten:

 

August bis Oktober 2015:

Monatliches Einkommen: € 2.773,46 (Monatsgehalt mal 14 dividiert durch 12)

Pflegegeld: € 442,90

Gesamt: € 3.216,36

 

November bis Dezember 2015:

Monatliches Einkommen: € 1.901,80

Pflegegeld: € 664,30

Gesamt: € 2.566,10

 

Die Heimkosten im August 2015 setzten sich wie folgt zusammen:

Tage

Basiskosten

 

Pflegekosten

 

 

 

 

 

 

15

€ 63,30

€ 949,50

€ 35,22

€ 528,30

Insgesamt:

€ 1.477,80

 

 

 

     

 

Im August 2015 reichten die Einkünfte des Beschwerdeführers zweifellos aus, um seinen Lebensbedarf zu decken.

 

Die Heimkosten von Oktober 2015 bis Dezember 2015 setzten sich wie folgt zusammen:

 

Tage

Basiskosten

 

Pflegekosten

 

30

€ 63,30

€ 1.899,00

€ 35,22

€ 1.056,60

31

€ 63,30

€ 1.962,30

€ 35,22

€ 1.091,82

30

€ 63,30

€ 1.899,00

€ 50,12

€ 1.503,60

31

€ 63,30

€ 1.962,30

€ 50,12

€ 1.553,72

Zwischensumme:

€ 7.722,60

 

€ 5.205,74

Insgesamt:

€ 12.928,34

 

 

 

Monatlich:

€ 3.232,09

 

 

 

     

 

Von September 2015 bis Dezember 2015 deckten die Einkünfte des Beschwerdeführers die Heimkosten nicht.

 

2016:

Monatliches Einkommen: € 2.947,50 (Monatsgehalt mal 14 dividiert durch 12)

Pflegegeld 2016: € 677,60

Gesamt: € 3.625,10

 

Ab 2016 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines „kalkulierten Zuschlages“ die Umsatzsteuer überwälzt. Dieser Zuschlag zählt somit zu den Heimkosten.

 

Die Heimkosten setzten sich wie folgt zusammen:

 

Tage

Basiskosten

 

Pflegekosten

 

kalk. Zuschlag

31

€ 63,30

€ 1.962,30

€ 50,12

€ 1.553,72

€ 4,78

€ 148,18

29

€ 63,30

€ 1.835,70

€ 50,12

€ 1.453,48

€ 4,78

€ 138,62

31

€ 63,81

€ 1.978,11

€ 50,16

€ 1.554,96

€ 4,80

€ 148,80

30

€ 63,81

€ 1.914,30

€ 50,16

€ 1.504,80

€ 4,80

€ 144,00

31

€ 63,81

€ 1.978,11

€ 50,16

€ 1.554,96

€ 4,80

€ 148,80

5

€ 63,81

€ 319,05

€ 50,16

€ 250,80

€ 4,80

€ 24,00

3

€ 58,62

€ 175,86

€ 27,57

€ 82,71

€ 3,69

€ 11,07

22

€ 63,81

€ 1.403,82

€ 50,16

€ 1.103,52

€ 4,80

€ 105,60

31

€ 63,81

€ 1.978,11

€ 50,16

€ 1.554,96

€ 4,80

€ 148,80

31

€ 63,81

€ 1.978,11

€ 50,16

€ 1.554,96

€ 4,80

€ 148,80

13

€ 63,81

€ 829,53

€ 50,16

€ 652,08

€ 4,80

€ 62,40

1

€ 58,62

€ 58,62

€ 27,57

€ 27,57

€ 3,69

€ 3,69

16

€ 63,81

€ 1.020,96

€ 50,16

€ 802,56

€ 4,80

€ 76,80

31

€ 63,81

€ 1.978,11

€ 50,16

€ 1.554,96

€ 4,80

€ 148,80

30

€ 63,81

€ 1.914,30

€ 50,16

€ 1.504,80

€ 4,80

€ 144,00

31

€ 63,81

€ 1.978,11

€ 50,16

€ 1.554,96

€ 4,80

€ 148,80

Zwischensumme:

€ 23.303,10

 

€ 18.265,80

 

€ 1.751,16

Insgesamt:

€ 43.320,06

 

 

 

 

 

Monatlich:

€ 3.610,01

 

 

 

 

 

       

 

Dem Beschwerdeführer verblieben nach Begleichung der Heimkosten € 15,09.

 

2017:

Monatliches Einkommen: € 2.965,83 (Monatsgehalt mal 14 dividiert durch 12)

Pflegegeld 2017: € 677,60

Gesamt: € 3.643,43

 

Die Heimkosten setzten sich wie folgt zusammen:

 

Tage

Basiskosten

 

Pflegekosten

 

kalk. Zuschlag

31

€ 63,81

€ 1.978,11

€ 50,16

€ 1.554,96

€ 4,80

€ 148,80

28

€ 64,31

€ 1.800,68

€ 50,76

€ 1.421,28

€ 4,84

€ 135,52

31

€ 64,31

€ 1.993,61

€ 50,76

€ 1.573,56

€ 4,84

€ 150,04

30

€ 64,31

€ 1.929,30

€ 50,76

€ 1.522,80

€ 4,84

€ 145,20

24

€ 64,31

€ 1.543,44

€ 50,76

€ 1.218,24

€ 4,84

€ 116,16

6

€ 59,08

€ 354,48

€ 28,17

€ 169,02

€ 3,73

€ 22,38

1

€ 64,31

€ 64,31

€ 50,76

€ 50,76

€ 4,84

€ 4,84

30

€ 64,31

€ 1.929,30

€ 50,76

€ 1.522,80

€ 4,84

€ 145,20

31

€ 64,31

€ 1.993,61

€ 50,76

€ 1.573,56

€ 4,84

€ 150,04

31

€ 64,31

€ 1.993,61

€ 50,76

€ 1.573,56

€ 4,84

€ 150,04

30

€ 64,31

€ 1.929,30

€ 50,76

€ 1.522,80

€ 4,84

€ 145,20

31

€ 64,31

€ 1.993,61

€ 50,76

€ 1.573,56

€ 4,84

€ 150,04

30

€ 64,31

€ 1.929,30

€ 50,76

€ 1.522,80

€ 4,84

€ 145,20

31

€ 64,31

€ 1.993,61

€ 50,69

€ 1.571,39

€ 4,84

€ 150,04

Zwischensumme:

€ 23.426,27

 

€ 18.371,09

 

€ 1.758,70

Insgesamt:

€ 43.556,06

 

 

 

 

 

Monatlich:

€ 3.629,67

 

 

 

 

 

       

 

Dem Beschwerdeführer verbleiben nach Begleichung der Heimkosten € 13,76.

 

II. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere die vom Beschwerdeführer vorgelegten Lohnzettel und die vom Pflegeheim übermittelten Kosten, die für die Unterbringung des Beschwerdeführers entstanden sind. Was die Höhe der Heimkosten angeht, stützt sich das Landesverwaltungsgericht auf die detaillierte Aufstellung, die vom Pflegeheim übermittelt wurde. Hinsichtlich der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit folgt das Landesverwaltungsgericht dem ausführlichen und schlüssigen Gutachten von PhDr. M K, BSc, MSc, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 03.08.2017. Da der wesentliche Sachverhalt feststeht und hauptsächlich eine rechtliche Beurteilung durchzuführen ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben. Eine solche wurde auch von keiner Partei beantragt.

 

III. Rechtliche Beurteilung:

 

§ 1 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

Aufgabe der Sozialhilfe

(1) Durch die Sozialhilfe soll jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht werden, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

(2)Die Sozialhilfe umfaßt:

a) Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs,

b) Hilfe in besonderen Lebenslagen,

c) Soziale Dienste.

(3) Die Sozialhilfe ist zu gewähren, um eine bestehende Notlage zu beseitigen oder eine drohende Notlage abzuwenden. Sie ist fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern.

 

§ 4 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

Voraussetzung der Hilfe

(1) Auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes besteht für Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes ein Rechtsanspruch.

1. Wer sich in der Steiermark aufhält und zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt berechtigt ist, hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen im Sinne der §§ 7 und 14.

2. Wer sich in der Steiermark aufhält und die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, hat einen Rechtsanspruch im Sinne der §§ 7 Abs. 1 lit. b, c, d, Abs. 2 lit. a Z 2 und 3 und lit. b und 14. Zur Vermeidung unbilliger Härten können vom Träger der Sozialhilfe als Träger von Privatrechten auch andere Leistungen gewährt werden.

( 1 a) Personen, denen nach betreuungsrechtlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Grundversorgung zusteht, haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs. Ebenso haben Personen, die zum Adressatenkreis des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes zählen, keinen Rechtsanspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes mit Ausnahme der Leistungen gemäß § 7 Abs. 2 lit. a Z. 3, § 9 Abs. 2 lit. a und c, §§ 10, 11 und 14.

(2) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch die der Lebensbedarf nicht ausreichend gesichert wird, sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Pflegegeld nach bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen gilt nicht als Einkommen im Sinne des § 5. Es ist jedoch bei einer Hilfeleistung nach §§ 7 Abs. 1 lit. b, 9 Abs. 2 lit. a und b, 13 und 16 zu berücksichtigen.

 

§ 5 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Hilfe ist nur so weit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern.

(1a) Nähere Bestimmungen zum Einkommensbegriff und zum Nachweis des Einkommens hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

(2) Hilfeempfänger haben Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß § 947 ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen des Hilfeempfängers.

(3) Zum verwertbaren Vermögen gehören nicht jene Sachen, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung allgemein anerkannter kultureller Bedürfnisse dienen.

(4) Hat der Hilfeempfänger Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder zumutbar ist, kann im Zuerkennungsbescheid oder in einem getrennten Verfahren die Sicherstellung des Ersatzanspruches verfügt werden.

(5) (Anm.: entfallen)

 

§ 13 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

Unterbringung in stationären Einrichtungen

(1) Pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.

(2) Hilfeempfänger dürfen nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung gemäß § 1 3 a anerkannt sind.

(3) Wird einem Hilfeempfänger, der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so gebührt ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld. Das Taschengeld darf 2 0 % des Richtsatzes für den alleinstehend Unterstützten (§ 8 Abs. 8 lit. a) nicht überschreiten. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.

(4) Wird einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.

(5) Die dem Hilfeempfänger zuerkannten Kosten/Restkosten sind vom Sozialhilfeträger direkt mit der Einrichtung zu verrechnen.

(6) Ist zum Zeitpunkt des Todes des Hilfeempfängers ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod des Hilfeempfängers, wird ein Verlassenschaftsverfahren durchgeführt, binnen drei Monaten nach Abschluss dieses Verfahrens, zu stellen. Voraussetzung für die Antragstellung im Fall eines Verlassenschaftsverfahrens ist, dass die Ansprüche des Rechtsträgers in diesem Verfahren nicht oder nicht zur Gänze befriedigt worden sind.

 

§ 1 Steiermärkische Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung

Einkommen

Zum Einkommen zählen insbesondere:

1. Folgende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 1988/400, in der Fassung BGBl. I Nr. 2010/111 (im Folgenden: Einkommensteuergesetz):

a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;

b) Einkünfte aus selbständiger Arbeit;

c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb;

d) Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit;

e) Einkünfte aus Kapitalvermögen;

f) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;

g) Sonstige Einkünfte gemäß § 29 Einkommensteuergesetz;

2. Wochengeld;

3. Kinderbetreuungsgeld;

4. Arbeitslosengeld;

5. Notstandshilfe;

6. Pensionsvorschuss;

7. erhaltene Unterhaltszahlungen;

8. Sonderzahlungen;

9. Wohnbeihilfe.

 

§ 2 Steiermärkische Sozialhilfegesetz-Durchführ ungsverordnung

Einkommensermittlung

(1) Vom Einkommen gemäß § 1 sind die auf die Einkünfte gemäß § 1 Z 1 entfallende Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz – bereinigt durch die steuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach §§ 104 und 105 Einkommensteuergesetz) vor Abzug der Absetzbeträge (allgemeiner Absetzbetrag, Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Arbeitnehmer- und Grenzgängerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag) – sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.

(2) Bei regelmäßig anfallendem Einkommen ist das Jahresnettoeinkommen zu ermitteln. Dieses ist – unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen – durch 12 zu dividieren, um das monatliche Nettoeinkommen zu berechnen. Bei einem nicht regelmäßig anfallenden Einkommen ist das tatsächlich zufließende Einkommen heranzuziehen.

 

§ 3 Steiermärkische Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung

Nachweise

(1) Nachweise über Einkünfte aus der Vergangenheit sind bei der Ermittlung des Einkommens nur dann heranzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass diese Einkünfte auch in Zukunft anfallen.

(2) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1, die regelmäßig anfallen, ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen. Bei allen Einkünften gemäß § 1 Z 2 bis 9 sind die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.

(3) Bei Einkünften gemäß § 1 Z 1 lit. a ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen. Hiefür ist der Einkommensteuerbescheid vorzulegen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 Einkommensteuergesetz) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Liegt ein Einkommensteuerbescheid nicht vor, ist vom letztgültigen Einheitswertbescheid auszugehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den sonstigen Einkünften zuzurechnen.

(4) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. b, c und f ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen. Hiefür ist der Einkommensteuerbescheid vorzulegen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 Einkommensteuergesetz) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist.

(5) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. d sind die Lohnzettel bzw. die Pensionsnachweise der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.

(6) Ist gemäß § 2 Abs. 2 das tatsächlich zufließende Einkommen zu berücksichtigen oder kann glaubhaft gemacht werden, dass der Einkommensteuerbescheid unverschuldet nicht vorgelegt werden kann, sind alle Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, dieses Einkommen nachzuweisen.

 

Gemäß § 4 Abs 1 StSHG besteht für Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnittes ein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes.

 

Zum Lebensbedarf gehören gemäß § 7 Abs 1 StSHG der Lebensunterhalt, die erforderliche Pflege, die Krankenhilfe, die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen und die Erziehung und Erwerbsbefähigung.

 

Gemäß § 8 Abs 1 StSHG umfasst der Lebensunterhalt insbesondere Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse. Es ist davon auszugehen, dass durch die Unterbringung im Pflegeheim davon Unterkunft, Hausrat und Beheizung abgedeckt sind.

 

Gemäß § 9 Abs 1 StSHG gehört zum Lebensbedarf auch die Pflege, die erforderlich wird, wenn auf Grund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen. Es ist davon auszugehen, dass durch die Unterbringung im Pflegeheim auch dies abgedeckt ist.

 

Gemäß § 10 Abs 1 StSHG umfasst die Krankenhilfe Heilbehandlung inkl. Zahnbehandlung, Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz, Untersuchung, Behandlung und Pflege in Krankenanstalten sowie Krankentransport. Gemäß Abs 2 kann die Krankenhilfe auch durch Übernahme der Kosten einer Krankenversicherung erbracht werden.

 

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass ihm Kosten für medizinische Behelfe, Sanitätsbedarf und Apothekenkosten iHv € 194,21 monatlich, BVA – Selbstbehalte iHv € 35,90 monatlich und Kosten für eine Krankenzusatzversicherung iHv € 171,04 monatlich entstehen. Diesbezüglich ist jedoch auf den Anspruch gemäß § 10 StSHG zu verweisen, der in diesem Fall geltend zu machen ist.

 

An Kosten für persönliche Bedürfnisse bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:

Frisör: € 25,00

Fußpflege € 24,00

Artikel für Körperpflege und „kleine Freuden“: € 100,00

 

Gemäß § 8 Abs 1 StSHG umfasst der Lebensunterhalt auch persönliche Bedürfnisse. Diese Kosten sind in den Jahren 2016 und 2017 nicht durch den verbleibenden Einkommensteil iHv € 13,76 bzw. 15,09 gedeckt. Einkommen und Pflegegeld des Beschwerdeführers reichen somit nicht aus um seinen Lebensbedarf zu decken.

 

Wie unter I. festgestellt, lag auch zum Zeitpunkt des Bezuges der Pflegegeldstufe III bereits eine Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers insofern vor, dass er seinen Lebensbedarf nicht mehr in zumutbarer Weise decken konnte. Ab der Gewährung der Pflegegeldstufe IV (01.11.2015) wird das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 13 Abs 1 StSHG ex lege angenommen.

 

Es besteht daher ein Anspruch auf Übernahme der Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung von 01.09.2015 bis 31.12.2017.

 

Da die Höhe der Pflegeheimkosten sowie der Einkünfte des Beschwerdeführers nur bis Ende 2017 verfügbar sind, war die Gewährung der Sozialhilfe entsprechend zu befristen.

 

Zu den weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten:

 

Vollkommen richtig hält der Beschwerdeführer fest, dass bereits im Beschluss des LVwG vom 24.08.2016, LVwG 47.36-3434/2015-4 auf die Prüfung iSd § 13 Abs 4 StSHG verwiesen wurde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass von dieser Rechtsansicht abgegangen wird, da gemäß § 4 Abs 1 StSHG für Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnittes ein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes besteht. § 5 Abs 1 sowie § 13 Abs 3 und 4 StSHG beinhalten Regelungen, die bereits für den Hilfeempfänger gelten. Daraus folgt, dass gemäß § 4 Abs 1 StSHG vorab zu prüfen ist, ob der Antragsteller über ein Einkommen oder verwertbares Vermögen verfügt, um seinen Lebensbedarf zu sichern. Erst wenn Einkommen und Pflegegeld nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu beschaffen, kommt es zur Prüfung iSd § 13 Abs. 1 StSHG und bei Bejahung des Anspruches in weiterer Folge zur Anwendung von § 5 Abs 1 StSHG sowie § 13 Abs 3 bzw 4 StSHG.

 

Ein Einbettzimmer sei medizinisch indiziert:

 

Ein Anspruch auf ein Einbettzimmer ist nicht in den rechtlichen Grundlagen verankert, weshalb auch eine Überprüfung der medizinischen Indikation unterbleiben konnte.

 

Die im Vorbringen genannten Abzugsposten seien sehr wohl in der taxativen Aufzählung des § 1 Stmk. SHG-DVO (wohl gemeint § 2 Abs 1) (außergewöhnliche Belastungen) enthalten und hätten diese vom Einkommen in Abzug gebracht werden müssen:

 

§ 2 Abs 1 StSHG-DVO führt Näheres zur Ermittlung des Einkommens aus. Dabei werden im Wesentlichen zwei Abzugsposten genannt:

1.) die Einkommensteuer – bereinigt durch die steuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach §§ 104 und 105 EStG) – jedoch vor Abzug der Absetzbeträge;

2.) die Sozialversicherungsbeiträge

 

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass § 2 Abs. 1 StSHG-DVO nicht ausführt, dass steuerrechtliche Begünstigungen abzuziehen sind, sondern dass die Einkommensteuer um diese zu bereinigen ist. In der Praxis heißt dies (in der Regel im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung), dass die Einkommensteuer verringert wird, der Steuerpflichtige also zu viel an Einkommensteuer geleistet hat und diese retourniert bekommt. Insgesamt erhöht sich das Einkommen des Steuerpflichtigen also, wodurch sich auch die Bemessungsgrundlage für die Eigenleistung aus dem Einkommen erhöht. Daher ist zur Berechnung dieser Eigenleistung auch grundsätzlich gemäß § 3 Abs. 2 StSHG-DVO der Einkommensteuerbescheid heranzuziehen. Jedoch existiert für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. d StSHG-DVO eine eigene Regelung in § 3 Abs 5 StSHG-DVO, wonach für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage die Lohnzettel und Pensionsnachweise der letzten drei Monate vorzulegen sind. Danach ist gemäß § 2 Abs. 2 StSHG-DVO das Jahresnettoeinkommen zu ermitteln und unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen – durch 12 zu dividieren, um das monatliche Nettoeinkommen zu berechnen.

 

Für die Einwendungen des Beschwerdeführers heißt dies, dass es bei der Einkommensermittlung lediglich zwei Abzugsposten gibt – nämlich die Einkommensteuer und die Sozialversicherungsbeiträge.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

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