StbG 1985 §20
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1295.001.2020
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, geb. ***, StA. Pakistan, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 15. September 2020, Zl. ***, womit der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
1. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit am 21. Jänner 2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten gestelltem Antrag hat A, geb. ***, StA. Pakistan, um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 15. September 2020, ***, wurde der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft von Herrn A, geb. ***, StA. Pakistan, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6, § 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 abgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens Umstände festgestellt worden seien, die einer Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft entgegenstehen würden. Dazu wurde auf die Stellungnahme der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 16. März 2020 verwiesen, wonach der Antragsteller sich zur islamischen „***-Bewegung“ bekannt habe. Diese Bewegung sei eine sunnitische-islamische Frömmigkeit- und Missions-Bewegung, deren Ziel es sei, Muslime, die keinen inneren Bezug zu ihrer Religion hätten, zu einem streng an Koran und Sunna ausgerichteten Leben hin zu führen. Die Anhänger dieser Bewegung würden regelmäßig missionarische Tätigkeiten ausüben, deren Zweck die Islamisierung der Gesellschaft und der Wandel der durch westliche Werte geprägten Gesellschaft zu einer islamischen Gesellschaftsform sei.
Seine Behauptung, selbst kein Mitglied dieser Bewegung zu sein, sondern lediglich an einer Wanderung teilgenommen zu haben, sei schon deshalb nicht glaubwürdig, da er selbst gegenüber den Exekutivbeamten im Zuge der Amtshandlung am 18. Juni 2017 als Gruppensprecher fungiert und gegenüber dem Beamten erklärt habe, dass er auf einer Wanderung wäre. Es erscheine höchst unglaubwürdig, dass er als Gruppensprecher gegen über Exekutivbeamten fungiere, ohne selbst Mitglied dieser religiösen Gruppe zu sein. Seine Behauptung, kein Anhänger dieser Bewegung zu sein, werde daher als Schutzbehauptung gewertet. Auch die Teilnahme an einer derartigen Pilgerreise sei ein weiteres Indiz für die Zugehörigkeit zu dieser religiösen Bewegung.
Zwar sei die Teilnahme an einer Wanderung einer religiösen Gruppierung per se kein Verhalten, dass eine negative Einstellung zu den Strukturen und Werten Österreichs darlegen würde. Jedoch sei allein die offenkundige Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die sich zum Ziel setze, durch missionarische Tätigkeiten die Gesellschaft zu islamisieren und die durch westliche Werte geprägte Gesellschaft in eine islamische Gesellschaftsform umzuwandeln, im Hinblick auf die in § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG geforderte bejahende Einstellung zur Republik kritisch zu sehen.
In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass auch seine Behauptung, dass er sich während seines 15-jährigen Aufenthalts in Österreich nichts zu Schulden kommen habe lassen, unzutreffend sei. So sei er mehrfach, jedenfalls am 27. Juli 2016 und am 23. Oktober 2017 durch Äußerungen bzw. durch sein Verhalten gegenüber Exekutivbeamten negativ in Erscheinung getreten, wie aus der Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 16. März 2020 hervorgehe. Am 27. Juli 2016 habe er gegenüber Beamten der Polizeiinspektion *** zur damaligen Lage des Islamischen Staates in Europa angegeben, dass das alles nichts mit dem IS zu tun habe. Die Anschläge hätten psychisch kranke Menschen verübt, seien inszeniert und der Priester sei von Franzosen selbst umgebracht worden. Weiters sei im Koran festgehalten, dass die Christen im IS-Gebiet nur zum Zahlen von Steuern verpflichtet wären.
Selbstverständlich sei die Verurteilung der Übergriffe als Taten psychisch Kranker per se kein Verhalten, dass eine negative Einstellung zu den Strukturen und Werten Österreichs darlegen würde. Sehr wohl bedenklich und im konkreten Fall nicht den Tatsachen entsprechend sei jedoch seine Aussage, dass das alles nichts mit dem IS zu tun habe. Mit seiner Aussage, die Anschläge hätten psychisch kranke Menschen verübt, seien inszeniert und der Priester sei von Franzosen selbst umgebracht worden, spreche er den Anschlag in *** an, bei dem am *** zwei Attentäter in eine Kirche eingedrungen seien, als der 85-jährige Priester eine Messe gehalten habe. Eine Kirchenbesucherin hatte entkommen können, die übrigen vier seien als Geiseln genommen worden. Die Attentäter hätten dem Priester die Kehle durchgeschnitten und einen zweiten Mann schwer verletzt. Einer der beiden Attentäter sei im Alter von zwölf Jahren in psychiatrischer Behandlung gewesen. Beide Attentäter seien Franzosen mit algerischen Wurzeln gewesen. Insofern seien seine Angaben zu treffend. Unrichtig sei jedoch seine Aussage, der Anschlag habe nichts mit dem IS zu tun gehabt, da sich beide Attentäter zur Terrororganisation Islamischer Staat bekannt hätten und über IS Propaganda mitgeteilt worden sei, dass die Angreifer Soldaten des islamischen Staates gewesen seien.
Was er mit der Aussage, dass die Christen im IS-Gebiet nur zum Zahlen von Steuern verpflichtet seien, zum Ausdruck bringen habe wollen, sei nicht ganz nachvollziehbar. Aufgrund seiner Aussagen sei zwar nicht davon auszugehen, dass er selbst gewaltbereit sei, aber dass er die Institution IS nicht grundsätzlich verurteile, sondern sich vielmehr mit ihren politischen und religiösen Ideen und Vorstellungen offenbar so stark identifizierte, dass er den IS sogar gegenüber österreichischen Exekutivbeamten verteidigt habe.
Weiters habe er sich im Zuge der Befragung zu dem Vorfall am 18. Juni 2017 in *** am 23. Oktober 2017 gegenüber Beamten des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung ungehalten und sehr unkooperativ gezeigt. Er habe eine nähere Befragung verweigert und gemeint, dass dazu schriftlich ein Termin bei ihm beantragt werden könne. Dann werde er entscheiden, ob er kommen werde.
Im Zuge dieser Befragung habe er somit ein Verhalten an den Tag gelegt, mit dem er deutlich gemacht habe, wie wenig Achtung und Wertschätzung er gegenüber den Einrichtungen der Republik Österreich und den Repräsentanten der staatlichen Ordnungsgewalt habe.
Er habe somit in den letzten Jahren vor Antragstellung mehrmals ein Verhalten gezeigt, aus dem geschlossen werden müsse, dass er der Republik Österreich und ihren grundlegenden Institutionen gegenüber grundsätzlich negativ eingestellt sei. Anzeichen, dass er seine negative Einstellung gegenüber der Republik Österreich und ihren grundlegenden Institutionen voraussichtlich in näherer Zukunft ablegen werde, gebe es nicht. Es könne somit nicht gesagt werden, dass er Gewähr dafür biete, dass er zur Republik bejahend eingestellt sei.
Dagegen hat A, vertreten durch RA C, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft Folge gegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Zur Begründung wurde vorgebracht, dass er sich im Zuge der Befragung durch Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung im Oktober 2017 nicht unkooperativ verhalten habe. Abgesehen davon könne auf ein Verhalten aus dem Jahr 2017 eine negative Einstellung zu Republik Österreich keineswegs gegründet werden. Auch seine Teilnahme an einer Wanderung der ***-Bewegung vermöge eine negative Einstellung zu Republik Österreich nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass er keineswegs Sprecher dieser Gruppe gewesen sei und auch nicht Mitglied dieser Organisation sei, stelle sich die Frage, ob dies an einer bejahenden Einstellung zu Republik Österreich etwas ändern würde, wenn er Mitglied wäre. Nach den Ausführungen in Wikipedia handele es sich bei dieser Organisation um eine Gruppe, die aufgrund regelmäßiger missionarische Tätigkeiten die Islamisierung der Gesellschaft zu erreichen versuche. Die Organisation lehne Gewalt grundsätzlich ab und begreife sich selbst als unpolitisch, weshalb darauf eine negative Einstellung zu Republik Österreich jedenfalls nicht begründet werden könne.
Nach der Rechtsprechung sei eine Verleihung nach Z. 6 nur zulässig, wenn das bisherige Verhalten des Staatsbürgerschaftswerbers Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt sei und keine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie keine Gefährdung für das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Gesundheit, der Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer darstelle. Bei einem unbescholtenen Menschen werde im Regelfall davon auszugehen sein, dass er keine gegenständliche Gefahr darstelle. Es sei maßgeblich, ob der Einbürgerungswerber auch in Zukunft wesentliche zum Schutz für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften missachten werde. Er habe weder genannte Vorschriften missachtet, noch werde er in Zukunft derartige Vorschriften missachten. Auch habe er den IS in keiner Weise verteidigt, sondern habe lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass die entsprechenden Taten nichts mit dem Islam an sich zu tun hätten, sondern von psychisch Kranken verübt worden seien.
Tatsache sei, dass er während seiner Gesamtaufenthaltsdauer in Österreich keinerlei strafbare Handlungen begangen habe und jedenfalls eine bejahende Einstellung zu Republik aufweise, andernfalls er ja auch nicht die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen würde.
Mit Schreiben vom 5. November 2020 hat die NÖ Landesregierung die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung übermittelt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 21. Juni 2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes der NÖ Landesregierung zur Zahl *** und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-1295-2020, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und eines Vertreters des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung als Zeugen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:
Der nunmehrige Beschwerdeführer A wurde am *** in ***, Pakistan geboren, er ist pakistanischer Staatsangehöriger.
Am 10. Juni 2018 hat er D in Pakistan geheiratet, welche ebenfalls pakistanische Staatsangehörige ist.
Der nunmehrige Beschwerdeführer ist seit 15.6.2005 in Österreich niedergelassen, seit 1.6.2012 ist er aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ unbefristet niedergelassen.
Im Zeitraum 1.1.2017 bis 5.2.2018 hat er bei seinen Eltern in *** in *** gewohnt. Im Zeitraum 5.2.2018 bis 9.7.2018 war er in ***, *** mit Hauptwohnsitz gemeldet. Diesbezüglich wurde kein Mietvertrag vorgelegt.
Seit 1.7.2018 ist er wohnhaft in ***, ***. Bei dieser Wohnung handelt es sich um eine Mietwohnung, der Mietvertrag wurde am 1.8.2018 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Wohnung besteht aus zwei Zimmern, Küche, Vorraum, Abstellraum, Speis, Bad, WC, Loggia und weist eine Wohnnutzfläche von ca. 73,94 m² auf. Die Höhe des Mietzinses beläuft sich auf Euro 483,33 inklusive Heiz- und Warmwasser-Akonto und USt.
Am 10. Februar 2020 hat er die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes Niederösterreich gemäß § 10 Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 bestanden.
Der nunmehrige Beschwerdeführer ist gerichtlich unbescholten. Wegen eines Finanzvergehens wurde er nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Es ist auch kein Strafverfahren wegen des Verdachts einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht anhängig.
Dass durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich wesentlich beeinträchtigt würden, kann ebenso nicht festgestellt werden wie der Umstand, dass er mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
Dass er nicht bejahend zur Republik Österreich eingestellt ist, kann nicht festgestellt werden.
Der nunmehrige Beschwerdeführer ist muslimischen Glaubens und praktiziert auch seinen Glauben, er ist Anhänger der ***- Bewegung, einer sunnitisch-islamische Frömmigkeits- und Missionsbewegung, deren Ziel es ist, Muslime, die keinen inneren Bezug zu ihrer Religion haben, zu einem streng an Koran und Sunna ausgerichteten Leben hinzuführen. Gewalt wird grundsätzlich abgelehnt, die Bewegung begreift sich selbst als unpolitisch. Dass diese Religionsgemeinschaft sich zum Ziel setzt, durch missionarische Tätigkeiten die Gesellschaft zu islamisieren und die durch westliche Werte geprägte Gesellschaft in eine islamische Gesellschaftsform umzuwandeln, kann nicht festgestellt werden.
Im Jahr 2016 war er gemeinsam mit Freunden in Rumänien, um Moscheen zu besuchen. Im Zuge dessen wurde er auch von der Polizei in Österreich kontrolliert, da allgemein damals bei Männern, die Richtung Osten gereist sind, der Verdacht bestand, dass sie sich dem Islamischen Staat anschließen könnten. Dabei kam es zu Hausdurchsuchungen beim nunmehrigen Beschwerdeführer, die er zuließ, ohne sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen zu lassen Bei diesen Durchsuchungen verhielt er sich ebenso kooperativ wie bei Befragungen durch die Polizei. Lediglich am 23.10.2017 war er gegenüber Beamten der Polizei unwillig, als sie ihn im Vorraum des Moscheevereins B in *** befragten. Diesbezüglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass der nunmehrige Beschwerdeführer ungehalten war, weil er in einem religiösen Kontext vor anderen Glaubensbrüdern von der Polizei befragt werden sollte und ihm eine Kontaktaufnahme zu einem vorgegebenen Termin lieber gewesen wäre.
Am 27. Juli 2016 hat er gegenüber Beamten der Polizeiinspektion *** zur damaligen Lage des Islamischen Staates in Europa angegeben, dass das alles nichts mit dem IS zu tun habe. Die Anschläge hätten psychisch kranke Menschen verübt, seien inszeniert und der Priester sei von Franzosen selbst umgebracht worden. Damit sprach er den Anschlag in *** an, bei dem am *** zwei Attentäter in eine Kirche eingedrungen sind, als der 85-jährige Priester eine Messe gehalten hat. Eine Kirchenbesucherin konnte entkommen, die übrigen vier wurden als Geiseln genommen worden. Die Attentäter schnitten dem Priester die Kehle durch und verletzten einen zweiten Mann schwer. Einer der beiden Attentäter ist im Alter von zwölf Jahren in psychiatrischer Behandlung gewesen. Diesbezüglich wollte der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringen, dass die Taten nichts mit dem Islam an sich zu tun hätten, sondern von psychisch Kranken verübt worden seien, er wollte nicht den Islamischen Staat verteidigen.
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger. Gemäß Art. 14A. des pakistanischen Staatsangehörigengesetzes muss er als außerhalb Pakistans wohnender volljähriger Pakistaner, der über eine Einbürgerungszusage verfügt, eine Erklärung über den Verzicht auf die Staatsangehörigkeit Pakistans abgeben, um diese zu verlieren. Ein Verfahren gemäß § 20 StbG betreffend die Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde nicht eingeleitet.
Seiner Einkommenssituation in den letzten 36 Monaten vor der Antragstellung stellt sich wie folgt dar:
Im Jahr 2017:
Sein Einkommen aus unselbständiger Arbeit hat im Jahr 2017 gemäß dem Einkommensteuerbescheid 2017 Euro 6.039,89 betragen, vom 23.4.2017 bis 1.5.2017 hat er Notstandshilfe für 9 Tage in Höhe von insgesamt Euro 232,47 erhalten sowie vom 1.1.2017 bis 17.4.2017 für 107 Tage in Höhe von insgesamt Euro 2.763,81. Im Zeitraum 23.6.2017 bis 13.8.2017 hat er Arbeitslosengeld für 52 Tage in Höhe von insgesamt Euro 1.620,84 erhalten.
Sein Einkommen im Jahr 2017 beläuft sich somit insgesamt auf Euro 10.657,01.
Im Jahr 2018:
Im Zeitraum 1.2. bis 1.5. 2018 hat er Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 31,17 täglich (= 2.805,30) erhalten. Vom 2.5. bis 31.12.2018 war er bei der E GmbH, ***, *** beschäftigt, seine Bruttobezüge haben insgesamt Euro 26.497,79 betragen (= 20.786,98 netto gemäß dem Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen). Sein Einkommen im Jahr 2018 beläuft sich diesbezüglich insgesamt auf Euro 23.592,28. Daneben hat er als Zusteller im Auftrag der F GmbH gearbeitet, im Jänner 2018 hat er Euro 744,63 erhalten, im Februar Euro 711,18, im März Euro 765,19, im April Euro 726,77, im Mai Euro 772,83, im Juni Euro 751,42, im Juli Euro 741,65, im August Euro 1.156,14, im September Euro 1.147,97 und im Oktober Euro 22,46. Dies ergibt in Summe Euro 7.540,24. Mangels Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2018 kann die Höhe der zu leistenden Einkommensteuer nicht festgestellt werden.
Im Jahr 2019:
Vom 1.1. bis 20.12.2019 war er bei der E GmbH beschäftigt, die Bruttobezüge haben insgesamt Euro 48.492,03 betragen (= 32.698,78 netto gemäß dem Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen).
Sein Netto-Einkommen in Zeitraum der letzten 36 Monate vor der Antragstellung hat damit – ohne Berücksichtigung der Erwerbstätigkeit bei der F GmbH - Euro 66.948,07 betragen.
Im Jahr 2017 hatte er im Hinblick darauf, dass er bei den Eltern gewohnt hat, keine regelmäßigen Aufwendungen in Form eines Mietzinses zu leisten. Die Höhe des Mietzinses für die Wohnung in ***, *** ist nicht feststellbar, im Zeitraum 1.7.2018 bis 31.12.2019 hat er insgesamt Euro 8.699,94 an Miete aufgewendet.
Im Jahr 2017 hat der Richtsatz nach § 293 ASVG für eine Einzelperson jährlich Euro 10.678,08 betragen, im Jahr 2018 Euro 10.913,04 und im Jahr 2019 Euro 11.196,72, was in Summe Euro 32.787,84 ergibt. Im Jahr 2017 hat der Wert der freien Station insgesamt Euro 3.411,84 betragen, im Jahr 2018 Euro 3.466,44 und im Jahr 2019 Euro 3.535,80.
Der Beschwerdeführer hat laut dem Auszug aus dem Kreditschutzverband von 1870 vom 8.11.2019 keine Schulden, laut Amtsbestätigung des Bezirksgerichts *** vom 26. August 2019, *** sind mit diesem Tag österreichweit keine Exekutionsverfahren anhängig bzw. waren keine anhängig.
Gegen ihn liegen keine bestimmten Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z. 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) vor. Er wurde auch nicht wegen einer Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft.
Gegen ihn ist kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig, es besteht auch keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG und kein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG. Weiters besteht gegen ihn keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz. Schließlich ist gegen ihn kein mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG aufrechtes Einreiseverbot aufrecht, es wurde gegen ihn in den letzten 18 Monaten auch keine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Urkunden und insbesondere auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in der sich das erkennende Gericht einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer machen konnte. Dieser vermittelte einen ruhigen und gelassenen Eindruck eines Menschen, der versucht, mit anderen gut auszukommen, Gewalt ablehnt und sein Handeln von Menschlichkeit bestimmen lässt. Darauf, dass er der Republik Österreich gegenüber negativ eingestellt sein könnte, hat die Verhandlung keinerlei Hinweis erbracht, der Beschwerdeführer hat deutlich klargestellt, dass er der österreichischen Rechtsordnung gegenüber positiv eingestellt ist und Österreich für ihn wie eine Heimat ist, zumal er sein halbes Leben hier verbracht hat.
In der Verhandlung hat er bestritten, ein Anhänger der ***-Bewegung zu sein und behauptet, diese nicht zu kennen. Dies wirkt allerdings nicht glaubhaft, da der als Zeuge vernommene Vertreter des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung nachvollziehbar dargelegt hat, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Einvernahme als Anhänger dieser Bewegung zu erkennen gegeben hat. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass er dieser Bewegung nahesteht, zumal er selbst angegeben hat, seinen Glauben zu praktizieren, wann immer es ihm möglich ist. Die Feststellungen zur ***- Bewgung basieren einerseits auf dem Eintrag in Wikipedia, andererseits auf den schlüssigen Angaben des Vertreters des Landesamtes für Verfassungsschutz, der ausgesagt hat, dass er in seiner langjährigen Tätigkeit nicht die Erfahrung gemacht habe, dass es das Ziel dieser Bewegung sei, durch missionarische Tätigkeiten die durch westliche Werte geprägte Gesellschaft in eine islamische Gesellschaftsform umzuwandeln. Insofern ist nicht dem Wikipedia-Eintrag zu folgen, zumal dort keine Quelle für diese Behauptung angeführt wird.
Der Zeuge hat weiters dargelegt, dass es mehrfach Hausdurchsuchungen gegeben habe und dass sich der Beschwerdeführer immer kooperativ verhalten habe bis auf die Kontaktaufnahme am 3.10.2017 im Vorraum des Moscheevereins B in ***, wo er ungehalten gewesen sei. Weiters hat der Zeuge bestätigt, dass die ***-Bewegung gewaltfrei sei und unpolitisch agiere und dass gegen den Beschwerdeführer keinerlei Ermittlungen vorgenommen würden. Er sei im Jahr 2016 näher überprüft worden, da bei allen Männern, die in Richtung Osten gereist seien, der Verdacht bestanden habe, dass sie sich dem IS anschließen würden. Bezüglich des Beschwerdeführers sei der Verdacht rasch zerstreut gewesen und das Verfahren eingestellt worden.
Die Feststellung betreffend die Äußerung des Beschwerdeführers zum Anschlag in *** am 27. Juli 2016 gegenüber Beamten der Polizeiinspektion *** beruht auf dem Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 16.3.2020, wobei der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz klargestellt hat, dass er damit nicht den IS verteidigen wollte, sondern die Tat nicht im Zusammenhang mit dem Islam an sich sehen wollte. Dies ist im Zusammenhalt mit dem persönlichen Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer hatte, nachvollziehbar.
Insgesamt gibt es damit keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht bejahend zur Republik Österreich eingestellt ist.
Die Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen des nunmehrigen Beschwerdeführers beruhen auf den im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, nämlich dem Einkommenssteuerbescheid 2017, der Aufstellung der Lohnzettel und Meldungen des Finanzamtes *** vom 2.9.2019, der Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice *** vom 26.8.2019 bzw. vom 14.1.2020, dem Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis vom 2.5. bis 31.12.2018 und den Gutschriften der F GmbH für Jänner bis Oktober 2018 sowie dem Lohnzettel der E GmbH für 1.1. bis 20.12.2019. Aus dem Auszug des Kreditschutzverbandes von 1870 vom 8.11.2019 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Kreditverbindlichkeiten hat.
Weiters ist im vorgelegten Behördenakt die Heiratsurkunde enthalten, worauf die bezughabende Feststellung basiert. Dass er am 10.2.2020 die Prüfung gemäß § 10a StbG bestanden hat, ist durch das vorgelegte Prüfungszeugnis belegt.
Dass gegen den Beschwerdeführer keine Exekutionsverfahren österreichweit anhängig waren, wurde vom Bezirksgericht *** am 26. Februar 2019 zur Zahl *** bestätigt.
Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Erhebung und Mitteilung hinsichtlich der Verleihungshindernisse gemäß § 10 Abs. 2 StbG ersucht, welches mit Schreiben vom 18. Februar 2020 mitgeteilt hat, dass hinsichtlich § 53 Fremdenpolizeigesetz 2005 kein Verfahren beabsichtigt sei, ebenso sei kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung sowie betreffend Aufenthaltsverbot/Rückkehrentscheidung bzw. Einreiseverbot/Ausweisung beabsichtigt. Es sei nicht bekannt, über welche Zeiträume sich der nunmehrige Beschwerdeführer außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten habe, oder ob ein Verdacht der Scheinehe bestehe. Weiters wurde mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung am 17.6.2011 erteilt worden sei, am 1.6.2012 sei ihm der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt worden. Darüber hinaus wurde Einsicht genommen in den im vorgelegten Verwaltungsakt inneliegenden Auszug aus dem Fremdenakt betreffend den Beschwerdeführer, woraus sich ergibt, dass er seit 15.6.2006 in Österreich niedergelassen ist. Im Akt liegt schließlich auch die Kopie der Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt EU“ inne.
Dass der Beschwerdeführer eine Verzichtserklärung betreffend die pakistanische Staatsbürgerschaft abgeben muss, wenn er die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erlangt hat oder eine entsprechende Zusicherung betreffend die Verleihung der Staatsbürgerschaft hat, ergibt sich aus Art. 14A des pakistanischen Staatsangehörigengesetzes. Nach der Aktenlage wurde kein Verfahren gemäß § 20 StbG betreffend die Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eingeleitet, sodass eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen war.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 10 Abs. 1 bis 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) lautet:
(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;
2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder
7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.
1. bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 32 bis 34) verloren hat;
2. bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.
(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
§ 20 StbG lautet:
(1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn
1. er nicht staatenlos ist;
2. weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und
3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
(2) Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von § 10 Abs. 1 Z 7 auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
(3) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde
1. aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder
2. nachweist, daß ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.
(4) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der Fremde glaubhaft macht, daß er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen Aufwand zum Anlaß außer Verhältnis gestanden wären.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung.
Art. 14 und 14A des pakistanischen Staatsangehörigengesetzes (The Pakistan Citizenship Act) vom 13.4.1951 lauten (in englischer Übersetzung):
14. Dual citizenship or nationality not permitted.
(1) Subject to the provisions of this section if any person is a citizen of Pakistan under the provisions of this Act, and is at the sametime a citizen or national of any other country he shall, unless he makes a declaration accordingto the laws of that other country renouncing his status as citizen or national thereof, cease to be acitizen of Pakistan.
(IA) Nothing in sub-section (1) applies to a person who has not attained twenty-one years of his age:
(2) Nothing in sub-section (1) shall apply to any person who is a subject of an AccedingState so far as concerns his being a subject of that State.
(3) Nothing in sub-section (1) shall apply, or shall be deemed ever to have applied at any stage, to a person who being, or having at any time been, a citizen of Pakistan, is also the citizen of the United Kingdom and Colonies or of such other country as the Federal Governmentmay, by notification in the official Gazette, specify in this behalf.
(4) Nothing in sub-section (1) shall apply to a female citizen of Pakistan who is married to a person who is not a citizen of Pakistan.
14-A. Renunciation of citizenship.
(1) If any citizen of Pakistan residing outside Pakistan, who is not a minor and:
(a) is also a citizen or national of another country, or
(b)has been given by the competent authority of another country any valid document assuring him of the grant of the citizenship or nationality of that other country upon renouncing his citizenship of Pakistan, makes in the prescribed manner a declaration renouncing his citizenship of Pakistan, the declaration shall be registered by the prescribed authority; and upon such registration that person shall cease to be a citizen of Pakistan:
Provided that, if any such declaration is made during any war in which Pakistan may beengaged, registration thereof shall be withheld until the Federal Government otherwise directs.
(2) Where a male person ceases to be a citizen of Pakistan under subsection (1)-
(a) Every such minor child of that person as is residing outside Pakistan shall thereupon ease to be a citizen of Pakistan:Provided that any such child may, within one year of his completing the age of twenty-one years, make a declaration that he wishes to resume the citizenship of Pakistan and shall upon themaking of such declaration become a citizen of Pakistan ; and
(b) Every such minor child of that person as is residing in Pakistan shall continue to be a citizen of Pakistan.
§ 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet:
(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben (Anm.: BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021:1 578,36 € . 1 120,00 €,
bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen (Anm.: für 2021: 1 000,48 €) 882,78 €,
(Anm.: sublit. cc aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr 84/2019)
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 (Anm.: für 2021: 1 000,48 €) 747,00 €,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2021: 367,98 274,76 €,
falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2021: 552,53 €) 412,54 €,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2021: 653,91 €) 488,24 €,
falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2021: 1 000,48 €) 747,00 €.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 154,37 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5) Aufgehoben.
Das gesamte Verfahren hat keine Hinweise ergeben, dass ein Erteilungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z. 1 bis 5, 7 und 8 und Abs. 2 StbG vorliegen würden. Gegenteiliges hat auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht behauptet. So ist der Beschwerdeführer seit 15. Juni 2005 als „Familienangehöriger“ in Österreich niedergelassen, seit 3. Juli 2012 aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“, er hat sich somit seit mehr als 10 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten und war davon zumindest 5 Jahre niedergelassen.
Dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers hinreichend gesichert ist, ergibt sich aus dem zur Entscheidung vorgelegten Akt, wonach sich seine Einkommenssituation in den letzten 36 Monaten vor der Antragstellung wie folgt darstellt:
Im Jahr 2017:
Sein Einkommen aus unselbständiger Arbeit hat im Jahr 2017 gemäß dem Einkommensteuerbescheid 2017 Euro 6.039,89 betragen, vom 23.4.2017 bis 1.5.2017 hat er Notstandshilfe für 9 Tage in Höhe von insgesamt Euro 232,47 erhalten sowie vom 1.1.2017 bis 17.4.2017 für 107 Tage in Höhe von insgesamt Euro 2.763,81. Im Zeitraum 23.6.2017 bis 13.8.2017 hat er Arbeitslosengeld für 52 Tage in Höhe von insgesamt Euro 1.620,84 erhalten.
Sein Einkommen im Jahr 2017 beläuft sich somit insgesamt auf Euro 10.657,01.
Im Jahr 2018:
Im Zeitraum 1.2. bis 1.5. 2018 hat er Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 31,17 täglich (= 2.805,30) erhalten. Vom 2.5. bis 31.12.2018 war er bei der E GmbH, ***, *** beschäftigt, seine Bruttobezüge haben insgesamt Euro 26.497,79 betragen (= 20.786,98 netto gemäß dem Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen). Sein Einkommen im Jahr 2018 beläuft sich diesbezüglich insgesamt auf Euro 23.592,28. Daneben hat er als Zusteller im Auftrag der F GmbH gearbeitet, im Jänner 2018 hat er Euro 744,63 erhalten, im Februar Euro 711,18, im März Euro 765,19, im April Euro 726,77, im Mai Euro 772,83, im Juni Euro 751,42, im Juli Euro 741,65, im August Euro 1.156,14, im September Euro 1.147,97 und im Oktober Euro 22,46. Dies ergibt in Summe Euro 7.540,24. Mangels Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2018 konnte die Höhe der zu leistenden Einkommensteuer nicht festgestellt werden.
Im Jahr 2019:
Vom 1.1. bis 20.12.2019 war er bei der E GmbH beschäftigt, die Bruttobezüge haben insgesamt Euro 48.492,03 betragen (= 32.698,78 netto gemäß dem Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen).
Sein Netto-Einkommen in Zeitraum der letzten 36 Monate vor der Antragstellung hat damit – ohne Berücksichtigung der Erwerbstätigkeit bei der F GmbH - Euro 66.948,07 betragen.
Im Jahr 2017 hatte er im Hinblick darauf, dass er bei den Eltern gewohnt hat, keine regelmäßigen Aufwendungen in Form eines Mietzinses zu leisten. Die Höhe des Mietzinses für die Wohnung in ***, *** ist nicht feststellbar, im Zeitraum 1.7.2018 bis 31.12.2019 hat er insgesamt Euro 8.699,94 an Miete aufgewendet.
Im Jahr 2017 hat der Richtsatz nach § 293 ASVG für eine Einzelperson jährlich Euro 10.678,08 betragen, im Jahr 2018 Euro 10.913,04 und im Jahr 2019 Euro 11.196,72, was in Summe Euro 32.787,84 ergibt. Im Jahr 2017 hat der Wert der freien Station insgesamt Euro 3.411,84 betragen, welcher jedoch mangels regelmäßiger Aufwendungen nicht zur Anwendung gelangt. Im Jahr 2018 hat er Euro 3.466,44 betragen und im Jahr 2019 Euro 3.535,80.
Das Einkommen des Beschwerdeführers (€ 66.948,07 ohne Berücksichtigung des Einkommens bei der F GmbH) liegt somit in den letzten 36 Monaten vor dem Antragszeitpunkt zweifelsfrei über dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 ASVG der letzten drei Jahre in Höhe von € 34.485,54 (32.787,84 + 8.699,94 – 7.002,24).
Im gegenständlichen Verfahren war insbesondere die Frage zu klären, ob der nunmehrige Beschwerdeführer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet (§ 10 Abs. 1 Z. 6 StbG). Abs. 1 Z. 6 erster Fall bindet demnach die Verleihung der Staatsbürgerschaft an die bejahende Einstellung des Antragstellers zur Republik Österreich. Diese positive Einstellung zur Republik Österreich bezieht sich auf die politische Gesinnung des Staatsbürgerschaftswerbers und soll insbesondere gewährleisten, dass nicht Personen mit antidemokratischer Einstellung in den österreichischen Staatsverband aufgenommen werden. Das Verleihungshindernis des Abs.1 Z. 6 erster Fall liegt demnach nur dann vor, wenn der Antragsteller ein Verhalten zeigt, aus dem geschlossen werden kann, dass er der Republik Österreich und ihren grundlegenden Institutionen gegenüber grundsätzlich negativ eingestellt ist. Diesbezüglich sind entsprechende Feststellungen zu treffen und im Rahmen einer Prognose darzustellen, dass der Antragsteller diese negative Einstellung zur Republik Österreich voraussichtlich auch künftig nicht ablegen wird (vgl. Plunger in Plunger/Esztegar/Eberwein (Hrsg), StbG § 10 Rz 8; VwGH 14.12.1994, 93/01/0852 mwN; 12.3.2002, 2001/01/0430; 18.4.2002, 2001/01/0120 etc.).
Dazu wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer als praktizierender Moslem Anhänger der Religionsgemeinschaft ***-Bewegung ist, die Gewalt ablehnt und unpolitisch ist. Auch der Beschwerdeführer selbst lehnt Gewalt ab. Er ist in seinem Handeln von Menschlichkeit dominiert, er ist positiv zur Republik Österreich und zur Rechtsordnung eingestellt. Gegenüber der Polizei hat er sich als kooperativ erwiesen, aus dem Umstand, dass er vor ca. 4 Jahren ungehalten anlässlich einer Einvernahme im Vorraum einer Moschee in *** gegenüber der Polizei gewesen ist, lässt sich keine negative Einstellung gegenüber der Republik Österreich ableiten (vgl. dazu VwGH 14.12.1994, 93/01/0852, wonach eine Protestaktion eines Staatsbürgerschaftswerbers vor dem Wiener Rathaus nach dessen Kündigung durch die Gemeinde Wien keine negative Einstellung des Staatsbürgerschaftswerbers zur Republik Österreich und deren grundlegenden Einrichtungen begründet).
Die belangte Behörde hat weiters die Abweisung des Antrags auf Verleihung der Staatsbürgerschaft unter Verweis auf § 10 Abs. 1 Z. 6 erster Fall StBG darauf gestützt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer am 27. Juli 2016 gegenüber Beamten der Polizeiinspektion *** zur damaligen Lage des Islamischen Staates in Europa angegeben habe, dass das alles nichts mit dem IS zu tun habe. Die Anschläge hätten psychisch kranke Menschen verübt, seien inszeniert und der Priester sei von Franzosen selbst umgebracht worden. Damit sprach er den Anschlag in *** an, bei dem am *** zwei Attentäter in eine Kirche eingedrungen sind, als der 85-jährige Priester eine Messe gehalten hat. Eine Kirchenbesucherin konnte entkommen, die übrigen vier wurden als Geiseln genommen worden. Die Attentäter schnitten dem Priester die Kehle durch und verletzten einen zweiten Mann schwer. Einer der beiden Attentäter ist im Alter von zwölf Jahren in psychiatrischer Behandlung gewesen. Aus der Bemerkung des Beschwerdeführers kann jedenfalls keine negative Haltung zur Republik Österreich abgeleitet werden, darüber hinaus wollte der Beschwerdeführer die Tat nicht mit dem Islam an sich in Verbindung bringen.
Was die zweite Aussage betrifft, wonach im Koran festgehalten sei, dass die Christen im IS-Gebiet nur zum Zahlen von Steuern verpflichtet wären, räumt die belangte Behörde selbst ein, dass nicht nachvollziehbar sei, was er damit meine.
Darauf, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 10 Abs. 1 Z. 6 zweiter Fall StBG darstellt, liegen ebenfalls keine Hinweise vor, ist er doch unbescholten und wird auch nicht gegen ihn ermittelt.
Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich sind daher die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 6, sowie der übrigen Ziffern des Abs. 1 und des Abs. 2 StbG erfüllt.
Gemäß § 10 Abs. 3 Z. 1 StbG darf einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterlässt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind.
Das pakistanische Staatsangehörigkeitsrecht verbietet gemäß Sec. 14 des pakistanischen Staatsangehörigengesetzes vom 13.4.1951 die doppelte Staatsangehörigkeit. Nach dieser Norm geht die pakistanische Staatsangehörigkeit verloren, wenn keine Verzichtserklärung auf die zweite bzw. weitere Staatsangehörigkeiten erfolgt, welche nach den Vorschriften des betreffenden Landes abzugeben ist. Doppelte Staatsangehörigkeit wird nur bezüglich der USA und Großbritannien zugelassen sowie bei weiteren Ländern, die in der amtlichen Gazette bezeichnet werden (Art 14 Abs. 3). Der am 24.9.1972 eingefügte Art 14A sieht allerdings vor, dass ein außerhalb Pakistans wohnender volljähriger Pakistaner, der eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt oder über eine Einbürgerungszusage verfügt, eine Erklärung über den Verzicht auf die Staatsangehörigkeit Pakistans abgeben muss, um diese zu verlieren. Gemäß Regel 19A der Pakistan Citizenship Rules 1952 hat diese Erklärung auf dem Formblatt X zu erfolgen.
Darauf, dass das Ausscheiden aus der pakistanischen Staatsbürgerschaft zwar rechtlich vorgesehen, aber in der Praxis nicht durchführbar wäre, gibt es keinerlei Hinweise, sodass der Unmöglichkeitstatbestand des § 10 Abs. 3 Z. 2 1. Fall StbG nicht verwirklicht ist. Ebenso hat das Verfahren keine Hinweise darauf erbracht, dass die für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen dem nunmehrigen Beschwerdeführer nicht zumutbar wären. Für jene Fälle, wo eine ausländische Rechtsordnung für das Ausscheiden aus dem eigenen Staatsverband nicht erst den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft verlangt, sondern sich schon mit deren Zusicherung begnügt, sieht § 20 StbG das Institut der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft vor. Ein Zusicherungsbescheid kommt nur dann in Betracht, wenn eine zunächst nicht (oder nur bedingt) mögliche oder nicht zumutbare Aufgabe der fremden Staatsangehörigkeit durch eben diesen Zusicherungsbescheid möglich und zumutbar gemacht wird bzw. erleichtert werden könnte (vgl. VwGH 3.5.2000, 99/01/0414).
Gegenständlich hat die belangte Behörde ausgehend davon, dass nach ihrer Auffassung die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG nicht gegeben ist, keinen derartigen Zusicherungsbescheid gemäß § 20 StbG erlassen. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher lediglich die Frage, ob der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG zu Recht abgewiesen wurde. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist es daher verwehrt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 20 StbG für den Fall zugesichert wird, dass er binnen 2 Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist. Mit einer derartigen Entscheidung würde das Landesverwaltungsgericht die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten.
Da nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich die Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG sowie auch der übrigen Ziffern des Abs. 1 und des Abs. 2 gegeben sind, hat die belangte Behörde in weiterer Folge einen entsprechenden Zusicherungsbescheid gemäß § 20 StbG zu erlassen. Für den nunmehrigen Beschwerdeführer begründet diese Zusicherung einen nur mehr mit dem Nachweis des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft, die nach Abs. 2 leg. cit. zu widerrufen ist, wenn eine der Verleihungsvoraussetzungen mit Ausnahme von § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG innerhalb der Zweijahresfrist nach der Zusicherung wegfällt.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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