BVwG L504 2011268-1

BVwGL504 2011268-11.12.2014

AlVG §44
B-VG Art.133 Abs4
Koordinierung Soziale Sicherheit Art.65 Abs2
Koordinierung Soziale Sicherheit Art.65 Abs5
AlVG §44
B-VG Art.133 Abs4
Koordinierung Soziale Sicherheit Art.65 Abs2
Koordinierung Soziale Sicherheit Art.65 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:L504.2011268.1.00

 

Spruch:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern Dr. R. LIEDL-KENNDLER, Mag. T. PINTER, als Beisitzer über den Vorlageantrag XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 07.07.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 44 Abs 2 AlVG, Art 65 Abs 2 u. Abs 5

lit a VO (EG) 883/2004 , als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Das Arbeitsmarktservice (im Folgenden auch kurz bezeichnet als AMS) hat mit Bescheid vom 30.04.2014 dem Antrag von XXXX(im Folgenden kurz WK) vom 24.4.2014 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gem. VO (EG) 883/2004 , Art 1 lit j und f, Art 11 Abs 3 lit a und c sowie Art 65 Abs 2, 3 erster Satz und 5 lit a in geltender Fassung keine Folge gegeben.

Begründet wurde dies kurz damit, dass für Leistungen bei Arbeitslosigkeit grundsätzlich der Beschäftigungsstaat zuständig sei, allerdings nicht für echte Grenzgänger. Echte Grenzgänger würden sich dadurch auszeichnen, dass sie regelmäßig vom zuständigen Beschäftigungsstaat in den Wohnmitgliedstaat zurückkehren. Echte Grenzgänger hätten bei Vollarbeitslosigkeit grundsätzlich kein Wahlrecht. Der gewöhnliche Aufenthaltsort und somit der Wohnort von WK liege in Ungarn. Somit wäre WK während seines letzten Dienstverhältnisses echter Grenzgänger gewesen und daher sei Ungarn und nicht Österreich für die Leistungsgewährung zuständig.

Dagegen erhob WK Beschwerde und begründete dies im Wesentlichen damit, dass es für ihn unverständlich sei, dass er in Ungarn Arbeitslosengeld beantragen solle, da er dort erheblich schlechter gestellt sei.

Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens hat das AMS folglich im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde von WK gem. § 14 VwGVG, §§ 56, 44 AlVG, VO (EG) 883/2004 , abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass WK seit ca. 4 Jahren in Ungarn leben würde. Dort verfüge er auch über eine Eigentumswohnung. Während des letzten Dienstverhältnisses vom 26.6.2013 bis 31.3.2014 sei er für die Firma XXXX mit Sitz in XXXX in der Bundesrepublik Deutschland/Bayern eingesetzt gewesen und er habe in dieser Zeit in Bayern in Hotels und Pensionen genächtigt. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses sei WK wieder nach Ungarn zurückgekehrt. Unbestritten sei, dass er in Österreich keinen Wohnsitz habe bzw. hatte.

Gemäß § 44 Abs 2 AlVG sei bei Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld in Österreich nur dann zulässig, wenn dies auf Grund von internationalen Verträgen vorgesehen werde. Gegenständlich sei die VO (EG) 883/2004 einschlägig. Er sei kein Grenzgänger iSd Art 1 lit f leg cit, da dies eine Person sein müsse, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübe und in einem anderen Mitgliedstaat wohne, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehre. WK habe in Österreich keinen Wohnsitz und erfülle nicht die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Grenzgängereigenschaft in Bezug auf Österreich. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege nicht in Österreich. Es sei daher die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Vöcklabruck, mit dem der Antrag zurückgewiesen worden war, als unbegründet abzuweisen.

Innerhalb offener Frist erstattete WK einen als Vorlageantrag zu wertenden "Einspruch" gegen die Beschwerdevorentscheidung. Er sei der Ansicht, dass er gem. "§ 44, EG- Verordnung Artikel 4 Gleichbehandlung, 5a und b, 7 Aufhebung der Wohnsitzklausel, sowie

Artikel 12 Sonderregelung einen Anspruch habe. Sein Arbeitgeber sei in Österreich Marktführer und er arbeite seit 2003 für diesen, weshalb seine Lebensinteressen bzw. Lebensmittelpunkt in Österreich lägen".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie einer Einsichtnahme in das zentrale Melderegister der Republik Österreich.

1. Feststellungen:

WK war seit 2003 mit Unterbrechungen bei der Firma XXXX mit Sitz in Österreich beschäftigt. Er wurde dabei im Ausland eingesetzt. Vom 26.6.2013 bis 14.3.2014 war sein Einsatzort für dieses Unternehmen in Bayern. Er war in dieser Zeit sozialversicherungsrechtlich in Österreich angemeldet. Davor war er wegen eines Burnout ca. 9 Monate im Krankenstand und hat Leistungen seiner ungarischen Privatkrankenversicherung in Anspruch genommen, da er nicht immer nach Österreich fahren konnte. Gelebt hat er von seinen Ersparnissen. In Österreich hatte er bisher noch keinen Wohnsitz. Seit ca. 4 Jahren (2009) wohnt er alleine in seiner Eigentumswohnung in Ungarn. Übernachtet hat er während seiner letzten Beschäftigung in Bayern in Hotels und Pensionen. Nach Ungarn fuhr er in dieser Zeit nur ca. einmal monatlich am Wochenende. Sein Privatkraftfahrzeug ist in Ungarn angemeldet. Seinen Handyvertrag hat er in Österreich abgeschlossen. Seinen Freundeskreis hat er in Ungarn. Auf Grund vieler Freundschaften in Ungarn hat er sich dort die Wohnung gekauft. Er hat inzwischen bereits Grundkenntnisse der ungarischen Sprache erlernt. Seine ehemalige Gattin lebt mit dem gemeinsamen Sohn in Deutschland.

2. Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und unstreitig.

3. Rechtliche Beurteilung:

a) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch einen Senat dem zwei fachkundige Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer und Arbeitgeber angehören.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet die Beschwerdevorentscheidung den Gegenstand der Überprüfung (vlg. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz Taschenkommentar, Rz 9 zu § 16).

Zu A)

§ 44 AlVG

(1) [....]

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.

Art. 65 VO (EG) Nr. 883/2004 (auszugsweise):

"(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. ...

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt."

[...]

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Zu prüfen ist vorerst ob hier gem. § 44 Abs 2 AlVG der Antrag auf Arbeitslosengeld in Österreich zulässig ist. Gegenständlich liegt hinsichtlich der Beschäftigung ein länderübergreifender Sachverhalt vor und regelt die unmittelbar anwendbare VO (EG) 883/2004 in solchen Fällen die Koordinierung der Sozialsysteme der Mitgliedstaaten.

Nach den Gemeinschaftsbestimmungen unterliegt eine erwerbstätige Person, die sich innerhalb der Europäischen Union in einen anderen Staat begibt, den Sozialversicherungsvorschriften nur eines Mitgliedstaats, sofern nicht ausdrücklich eine Ausnahme von dieser Regel vorgesehen ist.

Die Verordnung trifft in den Art 61 - 65a Regelungen eine Sonderkoordinierung die auf alle Leistungen bei Arbeitslosigkeit Anwendung findet.

Liegt - wie im konkreten Fall - Vollarbeitslosigkeit vor, so kommt Art 65 Abs 2 VO (EG) 883/2004 zur Anwendung. Zentraler Regelungsgegenstand dieser Norm ist ein Statutenwechsel. Zuständiger Staat ist demnach nicht wie nach den allgemeinen Grundsätzen der Staat der letzten Beschäftigung (Art 11) - als solcher gilt jener Ort an dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (Art 1 lit a), dies wäre gegenständlich Deutschland - sondern gemäß § 65 Abs 5 lit a der Wohnsitzstaat. Das gilt für alle Fälle in denen der Staat der letzten Beschäftigung und der Wohnsitzstaat nicht deckungsgleich sind, entweder weil die betr. Person während der letzten Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat wohnte und weiterhin dort wohnt oder weil sie nach dem Verlust des Arbeitsplatzes in den ehemaligen Wohnsitzstaat zurückgekehrt ist. Folglich erfasst Art 65 Abs 2 sowohl echte Grenzgänger iSd Art 1 it f, dh Personen, die idR täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich in den Wohnsitzstaat zurückkehren, als auch unechte Grenzgänger die in größeren Abständen oder erst nach Aufgabe der Beschäftigung zum Wohnort zurückkommen (vgl. Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 5 zu Art 65).

Bei WK handelt es sich um eine vollarbeitslose Person iSd § 65 Abs 2 die während ihrer letzten Beschäftigung in Bayern in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat (Ungarn) wohnt oder in ihn zurückkehrt.

Die Verordnung unterscheidet zwischen Wohnort (Art 1 lit j) und Aufenthalt (Art 1 lit f). Wohnort ist demnach der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person; Aufenthalt bezeichnet den vorübergehenden Aufenthalt.

Nach der Judikatur des EuGH ist Wohnort jener, zu dem eine verfestigte Beziehung iSv Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht, während Aufenthalt nur die vorübergehende Anwesenheit in einem anderen Mitgliedsstaat, ohne die Absicht sich dort ständig aufzuhalten bedeutet (zB während einer Entsendung) während dessen aber die engste Beziehung weiterhin zum Heimatstaat verbleibt (vgl. Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 31 zu Art 1).

Das AMS stellte unstreitig fest, dass WK seinen Wohnort in Ungarn hat. Er verfügt dort nach eigenen Angaben über eine Eigentumswohnung, bestreitet dort seit Jahren sein überwiegendes Leben, hat dort seinen Freundeskreis und hat Kenntnisse der ungarischen Sprache. Zu seiner ehemaligen Gattin und dem gemeinsamen Kind, welche in Deutschland wohnen, besteht nur gelegentlicher telefonischer Kontakt. Während seiner Beschäftigung für ein österreichisches Unternehmen im Mitgliedsstaat Deutschland kehrte er ca. einmal monatlich für ein Wochenende nach Ungarn zurück. In Deutschland lebte er in dieser Zeit in Hotels und Pensionen. In Österreich hat bzw. hatte er keinen Wohnsitz. Auch nach dem Eintritt seiner Arbeitslosigkeit kehrte er wieder nach Ungarn in seine Wohnung zurück.

Es kann daher dem AMS nicht entgegen getreten werden, dass Ungarn der Wohnsitz von WK ist und daher gem. Art 65 Abs 5 lit a VO (EG) 883/2004 die Rechtsvorschriften dieses Staates für Leistungen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit gelten.

Fest steht damit, dass bei WK nicht die österreichischen Rechtsvorschriften für Leistungen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit Anwendung finden. Gemäß § 44 Abs 2 AlVG ist auf Grund internationaler Regelungen (VO (EG) 883/2004 ) der Antrag auf Leistung des Arbeitslosengeldes in Österreich nicht zulässig und wurde durch das AMS die Beschwerde mit der hier gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit Österreichs zu Recht abgewiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl zB VwGH 29.01.2014, 2012/08/0283)); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 leg cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wurde nicht gestellt.

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