B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:L514.1429517.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des XXXXXXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2012, XXXXbeschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe zu sein. Er reiste am XXXX2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI XXXX erstbefragt.
Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung aus, dass er bereits von XXXX 2007 bis XXXX 2009 in Schweden aufhältig gewesen sei. Sein dortiger Antrag auf internationalen Schutz sei negativ entschieden worden und sei der Beschwerdeführer in der Folge freiwillig nach Hause zurückgekehrt.
Als Grund für seine neuerliche Ausreise gab er an, dass er zu Zeiten Saddam Husseins ein Militärpilot gewesen sei. Nach dessen Fall sei er vom Militärdienst, wie alle anderen auch, suspendiert worden und aus diesem Grund sei er Händler geworden. Der Beschwerdeführer sei mehrmals bedroht worden und habe er aus Angst um sein Leben seine Heimat verlassen.
Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, dass er von 1970 bis 1979 die Schule in XXXX und von 1979 bis 1984 in XXXX besucht habe. Im Irak seien nach wie vor seine Mutter, seine Ehegattin und die gemeinsamen Kinder aufhältig.
Am 12.07.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, dass er vor dem Sturz des Regimes auf dem Luftwaffenstützpunkt in XXXX tätig gewesen sei. Dort habe er mit XXXX, er hatte innerhalb der Luftwaffe einen hohen Dienstgrad inne, gedient und habe den Beschwerdeführer mit diesem eine starke Freundschaft verbunden. Nach dem Fall Saddam Husseins habe er XXXX Unterschlupf gewährt. Nach einiger Zeit, der Flughafen sei von den Amerikanern übernommen worden, habe XXXX damit begonnen, mit den Amerikanern zusammenzuarbeiten. Er habe auch versucht, den Beschwerdeführer dazu zu überreden es ihm gleichzutun. Der Beschwerdeführer habe dies abgelehnt und auch XXXX geraten, seine Tätigkeit für die Amerikaner zu beenden. Fünf bis sechs Monate später sei der Bruder von XXXX bei einer Explosion ums Leben gekommen. Zwei Wochen danach habe der Beschwerdeführer einen Anruf von Unbekannten erhalten und sei er aufgefordert worden, Informationen über XXXX zu liefern, was er jedoch verweigert habe. Wiederum zwei Wochen später habe man versucht, den Beschwerdeführer zu entführen indem man das Auto, mit welchem er unterwegs gewesen sei, stoppen wollte. Anfang 2004 habe der Beschwerdeführer den Irak in Richtung Syrien verlassen, da er sich nicht mehr sicher gefühlt habe. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass ein anderer Kollege der Luftwaffe, Oberst XXXX, entführt und Lösegeld für dessen Freilassung gefordert worden sei. Trotz Zahlung des Lösegeldes sei XXXX getötet worden. Auch dies sei ein Grund gewesen, weshalb er nach Syrien gereist sei.
Bis zum Jahr 2007 habe der Beschwerdeführer in Syrien ein geregeltes Leben geführt und sei er einer Arbeit nachgegangen. Im Jahr 2007 sei allen Irakern in Syrien die Aufenthaltsbewilligung entzogen worden, weshalb er sich dazu entschlossen habe, nach Schweden zu reisen. Nachdem sein Asylverfahren negativ entschieden worden sei, sei er gezwungen gewesen, wieder in den Irak zurückzukehren. Da sich seine Familie in Syrien aufgehalten habe, sei der Beschwerdeführer in weiterer Folge neuerlich nach Syrien gegangen und sei er dort bis XXXX 2011 geblieben. Zu dieser Zeit habe sich jedoch die Situation in Syrien zunehmend verschlechtert, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Familie wieder in den Irak zurückgekehrt sei, wo er sich ein Haus in der Gegen von XXXX gekauft habe. Er habe dort etwa einen Monat lang mit seiner Familie gelebt, als er neuerlich einen Telefonanruf erhalten habe und die alte Geschichte wieder aufgerollt worden sei. Auch dieses Mal habe es der Beschwerdeführer abgelehnt, die Personen zu treffen, weshalb eine Woche später ein Sprengkörper in der Nähe seines Hauses explodiert sei. Dabei seien der Beschwerdeführer und sein Sohn verletzt worden. Zwar habe der Beschwerdeführer eine Anzeige bei der Polizei erstattet, doch habe ihm diese nichts gebracht. In weiterer Folge hätten sie das Haus verlassen, seine Familienangehörigen hätten sich bei Verwandten im Zentrum von XXXX versteckt und sei der Beschwerdeführer in Richtung Österreich ausgereist. Einen Tag vor seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer neuerlich telefonisch bedroht worden.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2012, Zl. 12 01.817-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund aus näher dargelegten Gründen als nicht glaubhaft.
Auf Grund der derzeitigen Lage im Irak seien dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 29.08.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.09.2012 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 05.09.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Im Detail wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen detailreich und nachvollziehbar dargelegt habe. Wenn Fragen offen geblieben wären, so wäre das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, nachzufragen, was es jedoch unterlassen habe. Weiters habe sich das Bundesasylamt mit den in Vorlage gebrachten Beweismitteln nicht ausreichend auseinandergesetzt und seien auch keine weiteren Ermittlungen eingeleitet worden. Des Weiteren wurde das bisher vom Beschwerdeführer Gesagt wiederholt bzw versucht, den aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten entgegenzutreten.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 02.10.2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Kopie des Schreibens, welches der Beschwerde beigelegt war, im Original in Vorlage zu bringen. Dieser Aufforderung hat der Beschwerdeführer entsprochen und sämtliche bisher im Verfahren in Vorlage gebrachten Dokumente übermittelt, welche einer Übersetzung zugeführt wurden.
Mit Schreiben vom 21.10.2013 wurden seitens des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme und weitere Beweismittel dem Asylgerichtshof übermittelt. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass er nunmehr erfahren habe, dass sein Bruder vom Geheimdienst verhaftet und in XXXX inhaftiert worden sei. Er sei nach seinem Aufenthaltsort befragt und dabei auch geschlagen und misshandelt worden. Des Weiteren werde dem Beschwerdeführer und seinem Bruder unterstellt, mit Modellflugzeugen Terroranschläge im Irak geplant zu haben. Überdies wurde ausgeführt, dass vor kurzem wieder Mordanschläge auf ehemalige Piloten der irakischen Luftstreitkräfte verübt worden seien, was deutlich zeige, dass nach wie vor für den Beschwerdeführer eine aktuelle Gefahr bestehe.
4. Im Rahmen der Familienzusammenführung konnten die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers im XXXX 2013 in das österreichische Bundesgebiet einreisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2.1. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, Zl. 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
2.2.2. Übertragbarkeit auf § 28 Abs. 3 VwGVG
Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG übertragbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, basierenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.
2.3. Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesasylamt zusammengefasst vor, dass er unter anderem aufgrund eines Freundes, der mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe, und aufgrund des Umstandes, dass er vor dem Sturz des Regimes auf dem Luftwaffenstützpunkt in XXXX tätig gewesen sei, bedroht worden sei.
Das Bundesasylamt hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Irak wegen des Bürgerkrieges bzw. wegen der mit diesem Bürgerkrieg im direkten Zusammenhang stehenden Folgen, der allgemeinen Sicherheitslage und seiner früheren Arbeit beim Militär auf dem Luftwaffenstützpunkt in Mosul verlassen habe. Andere Gründe habe er nicht glaubhaft zu machen vermocht. Sein Vorbringen bezüglich einer aktuellen asylrechtlich relevanten Bedrohungssituation im Irak sei als nicht glaubhaft zu bezeichnen.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt Folgendes festgehalten:
"Soweit Sie vorbringen bzw. Sie in ihrer Stellungnahme schreiben, den Irak wegen der dortigen Kämpfe bzw. der Bürgerkriegssituation, und ihrer früheren Arbeit beim Militär verlassen zu haben, sind diese Angaben plausibel nachvollziehbar und glaubhaft. Ein darüber hinausgehendes Vorbringen einer individuellen Gefährdung konnten sie nicht plausibel darlegen. Allein eine Zugehörigkeit zur früheren Regierungspartei, der Anstellung beim Militär unter Saddam Hussein und dass ein Cousin Saddam Husseins mit ihrer Schwägerin verheiratet gewesen sein soll, lassen nicht darauf schließen, dass sie einer Verfolgung ausgesetzt wären.
Aufgrund der Vorlage ihrer Personenstandsurkunden steht fest, dass ihnen und ihrer Gattin noch in den Jahren 2006 und 2007 je ein Personalausweis ausgestellt worden ist. Weiters sind Sie ohne ihre Familienangehörigen, die noch im Irak leben, nach Österreich gereist. Sie sind weiters drei Mal in den Irak zurückgereist und haben sich unter anderem ein Haus in der Gegend von XXXXerworben. Das sind viel mehr Hinweise dafür, dass keine Verfolgungsabsicht erkennbar war und auch keine Furcht vor einer möglichen Verfolgung ableitbar gewesen wäre."
Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat im Ergebnis nicht stattgefunden. In der Beschwerde wurde zu Recht moniert, dass das Bundesasylamt keine geeigneten Ermittlungen hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers getätigt bzw keine Auseinandersetzung mit den in Vorlage gebrachten Beweismitteln stattgefunden habe. Auch findet sich keine substantiierte Auseinandersetzung etwa mit der behaupteten Zugehörigkeit zur Luftwaffe oder der Behauptung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Freundes, der im Irak mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe, verfolgt worden sei. Diesbezügliche Feststellungen bzw diesbezügliche Auseinandersetzungen sind jedoch notwendig, um eine fundierte Beurteilung über das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung bzw hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers abgeben zu können.
Der angefochtene Bescheid stützt sich zusammengefasst darauf, dass keine asylrelevante Verfolgung - mangels Glaubwürdigkeit - gegeben sei. Die entsprechende Begründung erweist sich jedoch mangels entsprechender Ermittlungen und Feststellungen als nicht zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung einer asylrelevanten Gefährdungssituation aus einem der in der GFK genannten Gründe nicht ausreichend ermittelt.
Das Bundesasylamt hat sich nicht hinreichend mit den aus der Aktenlage offen gebliebenen Fragen fundiert auseinandergesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat es jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Da im gegenständlichen Fall somit das den Kern des Fluchtvorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.
Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
2.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche wie dargelegt auch auf § 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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