BVwG W155 2003769-1

BVwGW155 2003769-115.4.2014

AVG §8
B-VG Art.133 Abs4
PflanzenschutzmittelV §12
PMG §2
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs1
AVG §8
B-VG Art.133 Abs4
PflanzenschutzmittelV §12
PMG §2
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W155.2003769.1.00

 

Spruch:

W155 2003769-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA über die Beschwerde der XXXX Gesellschaft XXXX mbH, vertreten durch RA Mag. Gerald David, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES für ERNÄHRUNGSSICHERHEIT vom 28.1.2014, Zl. 191.517/01-BAES/14, betreffend

Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gem. Art 53 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 3.4.2013, Zl. 191.132/03-BAES/13, hat des Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Grund des Antrages der XXXX GmbH, XXXX, das Pflanzenschutzmittel XXXX gem. § 12 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 idgF bis 31.8.2019 zur Bekämpfung der Larven des Maiswurzelbohrers (diabrotica virgifera virgifera) zugelassen.

Mit Schreiben vom 5.12.2013 stellte die XXXX, gem. Art. 53 der VO (EG) Nr. 1107/2009 den Antrag auf Zulassung des Produktes XXXX ebenfalls zur Bekämpfung der Larven des Maiswurzelbohrers.

Die belangte Behörde überprüfte diesen Antrag und holte Stellungnahmen der Österreichischen Landwirtschaftskammer sowie der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Pflanzenschutzmittelbewertung (AGES), Abteilung Toxologie, Abteilung Bewertung Ökotoxologie, Wirksamkeit und integrativer Pflanzenschutz und Abteilung Bewertung Umweltverhalten und integrativer Pflanzenschutz vom 9.12.2013, 11.12.2013, 16.12.2013 ,23.12.2013 ein.

Mit Bescheid vom 28.1.2014, Zl. 191.517/01-BAES/14, erteilte das Bundesamt für Ernährungssicherheit der XXXX, die Zulassung für das Pflanzenschutzmittel XXXX gem. Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unter bestimmten Auflagen und Bedingungen vom 20.3.2014 bis zum Ablauf des 20.5.2014. In der Begründung wurde ausgeführt:

"Der Maiswurzelbohrer habe sich in Österreich in den vergangenen Jahren zu einem sehr relevanten Schadenerreger mit hohem Schadenspotential entwickelt. Derzeit sei mit Ausnahme eines Nematodenpräparates XXXX, dessen beständiger Bekämpfungserfolg sich bei unterschiedlichem Witterungsverlauf noch zeigen müsse, kein Pflanzenschutzmittel zur Bekämpfung der Larven des Maiswurzelbohrers zugelassen. Weiters bedürfe es auf Grund der Eigenschaften des Nematodenpräparates (Temperatur- und Trockenheitsempfindlichkeit der Nematoden und daraus möglicher Minderwirkung) einer besonders sorgfältigen und aufwändigen Handhabung bei der Anwendung; Grundsätzlich stelle die geregelte Fruchtfolge die einfachste und effektivste Möglichkeit dar, diesen Schadenerreger einzudämmen bzw. zu bekämpfen. Aus wirtschaftlichen Gründen sei es jedoch nicht allen Betrieben möglich, eine entsprechende weite Fruchtfolge von Mais kurzfristig umzusetzen. Die fachliche Notwendigkeit zum Einsatz eines geeigneten Präparates zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers sei somit gegeben."

Mit Schriftsatz vom 25.2.2014 stellte die XXXXGesellschaft für XXXX, vertreten durch RA Mag. Gerald David beim Bundesamt für Ernährungssicherheit

einen Antrag auf Bescheidzustellung,

einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und erhob in eventu

eine Beschwerde gegen die Notfallzulassung von XXXX.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) sei Zulassungsinhaberin des im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister XXXX erfassten biologischen Pflanzenschutzmittels XXXX zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers (Diabrotica virgiferia virgiferia) mit entomopathogenen Nematoden;

1. Sie leite sowohl auf Grundlage von nationalstaatlichen als auch von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen subjektive Rechte ab, die für sie eine begünstigende Wirkung entfalte.

2. Gemäß der Empfehlung der Kommission vom 6.2.2014, 2014/63/EU, seien die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gem. Anhang III zur RL 2009/128/EG auch bei der Bekämpfung des Maiswurzelbohrers zwingend zu beachten und nichtchemischen Methoden der Vorzug vor chemischen Methoden zu geben, wenn sich mit ihnen eine ausreichende Bekämpfung von Schädlingen erzielen lasse.

3. Dass nichtchemische Maßnahmen zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers greifen, zeige sich daran, dass die Kommission mit Durchführungsrichtlinie 2014/19/EU und Durchführungsbeschluss 2014/62/EU die Anerkennung des Maiswurzelbohrers als regulierter Schadorganismus mit Quarantänestatus widerrufen habe. Dies sei ein Beweis dafür, dass dessen Bekämpfung mit vorhandenen u.a. biologischen und nicht chemischen Methoden erfolgreich sei;

4. Der angefochtene Bescheid laufe der RL 2009/128/EG , deren Übergangsfrist am 31.12.2013 abgelaufen sei, zuwider. Nach dessen Art. 14 Abs. 1 sollen die Mitgliedstaaten bei der Pestizidreduktion nicht chemischen Methoden den Vorzug geben und alle erforderlichen Voraussetzungen dafür schaffen.

Die ggst. Notfallzulassung laufe eindeutig dem geltenden Gemeinschaftsrecht zuwider, weil sie dem Grundsatz des integrierten Pflanzenschutzes konterkariere;

5 . Die belangte Behörde verstoße mit angefochtenem Bescheid gegen das Gemeinschaftsrecht und verletze die BF in ihren subjektiv öffentlichen Interessen, wie Eigentumsgarantie, Berufsfreiheit, greife in den ausgeübten Gewerbebetrieb ein und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz durch Zulassung von XXXX mangels Vorliegen eines Notfalles im Sinne des Art 53 der VO (EG) 1107/2009 ;

6. Die BF sei nach Art 53 Abs.3 iVm Art 79 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1107/2009 berechtigt, ein sog. Regelungsverfahren einzuleiten;

7. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit habe einen Antrag auf Notfallzulassung nach Art 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers auf chemischer Basis mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Maiswurzelbohrer nicht mehr zu den Quarantäneschädligen zähle und mit der Fruchtfolge und biologischen Mitteln hochwirksame Alternativen zur Verfügung stünden.

8. Durch die rechtswidrige Anwendung des Gemeinschaftsrechtes entstünde der BF ein nicht wieder gut zu machender existenzieller Schaden in der Höhe von € 2.090.000.-, weil die Landwirte keine unmittelbare Notwendigkeit hätten, auf biologische Mittel auszuweichen und sich mit deren Anwendungstechnik auseinanderzusetzen.

Abschließend legte die BF die Voraussetzungen für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung dar und stellte an das Bundesverwaltungsgericht den Antrag,

der BF vorläufigen Rechtsschutz in der Art zu gewähren, dass die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides vor Abschluss des gemeinschaftlichen Verfahrens nicht eintreten möge, in eventu

der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid im Umfang seiner Anfechtung aufzuheben, den Antrag auf Notzulassung von XXXXabzuweisen und in eventu

den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

In einer Beschwerdeergänzung vom 18.3.2014 wiederholte die BF ihr bisheriges Vorbringen u.a. zur Aufhebung des Quarantänestatus des Maiswurzelbohrers und führte aus, dass kein Notfall im Sinne der ZulassungsVO und keine Gefahr in Verzug vorlägen, weil keine ungeplante und unvorhergesehene Situation vorliege. Mit dem System der Fruchtfolge und XXXX stünden wirksame Mittel zur Verfügung, um den Maiswurzelbohrer zu bekämpfen. Der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug sei nicht dringend geboten. Das Vorgehen der belangten Behörde stehe im Widerspruch zum geltenden Recht. Ab 2014 bestünde keine Möglichkeit mehr, entsprechende Notfallgenehmigungen zu erteilen.

Sie beantragte über die Unzulässigkeit der von der belangten Behörde ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung unverzüglich zu entscheiden, sodass der Einsatz von XXXX erst nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und nicht schon ab 20.3.2014 erfolgen könne.

Die belangte Behörde stellte den Bescheid der BF nicht zu, sondern legte die Verfahrensakten vor und nahm wie folgt Stellung:

Die BF sei bislang nicht Partei des gegenständlichen Verfahrens, entgegen der Ansicht der BF handle es sich bei der Zulassung des Nematodenpräparates um ein nationales/ österreichisches Zulassungsverfahren von Makroorganismen. Im Gegensatz zu chemischen Pflanzenschutzmittelwirkstoffen und Mikroorganismen seinen Makroorganismen auf EU- Ebene nicht geregelt.

Im Übrigen wurde wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides argumentiert.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Allgemein:

Gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idgF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012. BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gem. Art 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Behörde zur Wahrnehmung der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehenen Aufgaben ist gem. § 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 idgF das Bundesamt für Ernährungssicherheit. Für Entscheidungen über Beschwerden gegen Bescheide dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. 122/2013 sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A):

Gem. § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gem. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Die erstinstanzliche Behörde hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ausgeschlossen.

Zulässig ist eine Beschwerde nur, wenn sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, damit meritorisch abgesprochen werden darf. Unter anderem besteht die Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerdelegitimation. Zur Rechtsmittel/Beschwerde-legitimation gehört insbesondere die Stellung der BF als Partei (siehe Mayer/Kolonovits/ Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 9,Rz 536). Die Legitimation kommt nur demjenigen zu, der die Stellung als vom Bescheid betroffene Partei innehat (Hengstschläger-Leeb, AVG Kommentar, § 66 Rz 36) Die Parteistellung ist nach § 8 AVG, der im Verfahren vor dem VwG sinngemäß anzuwenden ist, zu beurteilen.

Gem. § 8 AVG 1991 idgF ist Partei eines Verwaltungsverfahrens eine Person "insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt" ist.

Die Frage, wer in einem konkreten Verfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, kann nicht anhand des AVG allein gelöst werden, sondern muss vielmehr auf Grund der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften beantwortet werden (st.Rsp).

"Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des § 8 AVG kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiell-rechtliche Norm auf den interessierenden Personenkreis entfaltet, es sei denn, dass der Gesetzgeber eine Parteistellung ausdrücklich regelt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des § 8 AVG entbehrlich macht. Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren bestimmt sich demnach nach den in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Maßgebend ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt" (siehe VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226, 26.2.2003, 2000/03/0328 u.a.).

Zu prüfen war daher, ob eine ausdrückliche Regelung der Parteistellung in den anzuwendenden Vorschriften besteht. In Ermangelung einer solchen Regelung ist entscheidend, ob die maßgebenden Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch einen subjektiven Anspruch und damit die Parteistellung begründen (VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226).

Die materiell anzuwendende Norm im vorliegenden Verfahren über Notfallzulassungen ist Art 53 der VO (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln.

Art. 53 lautet wie folgt:

"Notfallsituationen im Pflanzenschutz

(1) Abweichend von Artikel 28 kann ein Mitgliedstaat unter bestimmten Umständen für eine Dauer von höchstens 120 Tagen das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels für eine begrenzte und kontrollierte Verwendung zulassen, sofern sich eine solche Maßnahme angesichts einer anders nicht abzuwehrenden Gefahr als notwendig erweist.

Der betroffene Mitgliedstaat informiert unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über seine Maßnahmen und legt detaillierte Informationen zur Situation und zu den Maßnahmen für die Verbrauchersicherheit vor.

(2) Die Kommission kann die Behörde um eine Stellungnahme oder um wissenschaftliche oder technische Unterstützung ersuchen.

Die Behörde übermittelt der Kommission ihre Stellungnahme oder die Ergebnisse ihrer Arbeit innerhalb von einem Monat nach dem Zeitpunkt des Ersuchens.

(3) Gegebenenfalls wird eine Entscheidung nach dem in Artikel 79 Abs. 3 genannten Regelungsverfahren darüber erlassen, wann und unter welchen Bedingungen der Mitgliedstaat

a) die Dauer der Maßnahme ausdehnen oder die Maßnahme wiederholen darf bzw. dies nicht tun darf; oder

b) die Maßnahme zurücknehmen oder abändern muss.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pflanzenschutzmittel, die genetisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen, es sei denn, eine solche Freisetzung ist gemäß der Richtlinie 2001/18/EG zulässig."

Die Voraussetzungen der Notfallzulassung für die Inverkehrbringung von XXXX wurden im erstinstanzlichen Verfahren geprüft und als gegeben erachtet.

Mit Notifikation vom 27.2.2014 wurde die Kommission über die Notfallzulassung informiert.

Eine Reaktion im Sinne des Art 53 Abs. 2 der VO erfolgte bis heute nicht. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Kommission "gegebenenfalls" ein Regelungsverfahren einleitet, zumal das gegenständliche chemische Pflanzenschutzmittel in Europa im bewilligten Einsatz ist.

Die BF bringt vor, dass sie sowohl auf Grundlage von nationalen als auch von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen subjektive Rechte ableite, die für sie eine begünstigende Wirkung entfalten.

Sie beruft sich daher auf eine Parteistellung in einem einseitigen Zulassungsverfahren.

Sie begehrt offensichtlich den Schutz gegen einen Mitbewerber und begründet dies mit einem behaupteten subjektiven Anspruch aus innerstaatlichem und gemeinschaftlichem Recht.

Ziel der für die Notfallzulassungen anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ist die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt und das bessere Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Die Bestimmungen dieser VO beruhen auf dem Vorsorgeprinzip, mit dem sichergestellt werden soll, dass in Verkehr gebrachte Wirkstoffe oder Produkte die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt nicht beeinträchtigen (Art. 1 Abs. 3 und 4).

Die genannte VO enthält daher Bestimmungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in kommerzieller Form sowie über ihre Inverkehrbringung, ihre Verwendung und ihre Kontrolle innerhalb der Gemeinschaft (Art 1).

Sie gilt ua für Stoffe, einschließlich Mikroorganismen, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen, "Wirkstoffe" genannt (Art 2 Abs.2), wie im gegenständlichen Fall gegeben.

Das allgemeine Zulassungsverfahren für die Inverkehrbringung von Pflanzenschutzmitteln ist in Art 33 geregelt, Ausnahmen in Art 53. Eine ausdrückliche Regelung einer Parteistellung gibt es in dieser VO nicht.

Dass Partei eines solchen Zulassungsverfahren der Antragsteller ist, ist evident. Dass ein Mitbewerber oder ein Zulassungsinhaber eines anderen, etwa biologischen Pflanzenschutzmittels - also ein Dritter - Parteistellung in einem Zulassungsverfahren oder sogar im Notfallverfahren haben soll, ist aus den regelnden Bestimmungen nicht ersichtlich. Der Kommission ist gem. Art 53 Abs. 2 und 3 eine besondere Kontrolle, - und Prüfungskompetenz eingeräumt.

Schon diese besondere auf einen Notfall beschränkte Verfahrensgestaltung, die als einzige Voraussetzung eine begrenzte und kontrollierte Verwendung eines Pflanzenschutzmittels zur Abwehr einer nicht anders abzuwehrenden Gefahr erfordert, lässt der Parteistellung eines Dritten keinen Raum und ist im Hinblick auf den Notfall nicht vereinbar.

Dennoch wird, nachdem im Verfahren einer Notfallzulassung nach den maßgebenden Bestimmungen der VO eine Parteistellung nicht ausdrücklich geregelt ist, geprüft, ob die maßgebenden Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch einen subjektiven Anspruch und damit die Parteistellung begründen, (siehe oben VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226).

Die BF beruft sich auf ein subjektives Recht aus einer Begünstigung, die sich aus der unmittelbaren Anwendung des Gemeinschaftsrechtes ergibt.

Die Rsp des EuGH vertritt die Auffassung, dass begünstigende Regelungen im Regelfall vor einem Gericht einklagbar sein sollen, fordert aber auch ähnliche Kriterien für das Vorliegen eines subjektiven Rechtes, wie sie für § 8 AVG maßgeblich sind (Schutznormtheorie).

Aus den die Notfallzulassung für Pflanzenschutzmittel regelnden Bestimmungen der VO ist jedenfalls nicht ableitbar, dass neben dem Antragsteller noch anderen Personen subjektive Rechte zustehen, welche im Rahmen dieses Verfahrens wahrzunehmen wären. Nicht ersichtlich ist, welches unmittelbar begünstigende Recht aus der VO der BF als Einzelne eingeräumt würde.

Im vorliegenden Fall leitet die BF subjektive Rechte aus der RL 2009/128/EG und den im Zusammenhang stehenden Empfehlungen der Kommission vom 6.2.20124, 2014/63/EU ab, die eine für sie begünstigende Wirkung entfalten und die der Notfallzulassung nach Art 53 der VO zuwider laufen sollen.

Mit der RL 2009/128/EG vom 21.10.2009 über "einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden" wird ein Rahmen für eine nachhaltige Verwendung von Pestiziden geschaffen, indem die mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Risiken und Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt verringert und die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternative Methoden oder Verfahren wie nichtchemische Alternativen zu Pestiziden gefördert werden (Art 1).

Auf Grund dieser RL haben die Mitgliedsstaaten nationale Aktionspläne nach Art 4 zu erlassen, die die quantitativen Vorgaben, Ziele, Maßnahmen, Zeitpläne zur nachhaltigen Verwendung der Pestizide festlegen und die Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren fördern (Art 1).

Art 14 lautet:

"

Integrierter Pflanzenschutz

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um einen Pflanzenschutz mit geringer Pestizidverwendung zu fördern, wobei wann immer möglich nichtchemischen Methoden der Vorzug gegeben wird, so dass berufliche Verwender von Pestiziden unter den für dasselbe Schädlingsproblem verfügbare Verfahren und Produkten auf diejenigen mit dem geringsten Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zurückgreifen. Pflanzenschutzverfahren mit geringer Pestizidverwendung schließen den integrierten Pflanzenschutz sowie den ökologischen Landbau .....mit ein.

Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes bzw. unterstützen die Schaffung dieser Voraussetzungen. Insbesondere stellen sie sicher, dass beruflichen Verwendern Informationen...

Bis zum 30.6.2013 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Berichte über die Durchführung ...

Die Mitgliedstaaten beschreiben in ihren nationalen Aktionsplänen, wie sie sicherstellen, dass alle beruflichen Verwender von Pestiziden die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gem. Anhang III spätestens ab 1.1.2014 anwenden.

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser

.....

........

Anhang III lautet:

1....

2....

3....

4. Nachhaltigen biologischen, physikalischen und anderen nichtchemischen Methoden ist

der Vorzug zu geben, wenn sich mit ihnen ein zufrieden stellendes Ergebnis bei der

Bekämpfung von Schädlingen erzielen lässt."

Grundsätzlich kommen Richtlinien nur nach Maßgabe von Ausführungsvorschriften zur Anwendung. Eine unmittelbare Wirkung entfalten sie nur dann, wenn sie nicht fristgerecht, ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt wurden. Weitere Voraussetzungen sind die hinreichende Bestimmtheit und dass sie eine den Einzelnen gegenüber dem Staat begünstigende Regelung enthalten müssen (Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht, S64 ff.)

Die gegenständliche Richtlinie wurde im nationalen Recht umgesetzt (eine mangelnde Umsetzung wird von der BF nicht behauptet.)

Aus dieser RL kann sich die BF kein subjektives Recht ableiten, denn sie besteht - soweit sie für die hier zu klärende Frage relevant sein kann - in der Anordnung an die Mitgliedsstaaten, Aktionspläne (siehe oben) zu erstellen und enthält den Auftrag den integrierten Pflanzenschutz zu fördern (Art 14). Nicht enthält sie konkrete Maßnahmen und konkrete Methode zur Erreichung des integrierten Pflanzenschutzes. Vielmehr werden Grundsätze definiert und den Mitgliedstaaten aufgetragen, Anreize und Voraussetzungen für den integrierten Pflanzenschutz zu schaffen bzw. diesen zu unterstützen, (vgl EuGH C-236/92 )

Daraus ist keine Begünstigung eines einzelnen Dritten als subjektives Recht ableitbar.

Die BF behauptet weiters, dass die nicht chemischen Maßnahmen zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers greifen würden und beruft sich auf den Durchführungsbeschluss der Kommission 2014/62/EU vom 6. 2. 2014, mit dem die Anerkennung von Diabrotica (Maiswurzelbohrer) als regulierter Schadorganismus mit Quarantänestatus widerrufen wurde.

Tatsächlich liegt folgende Situation vor:

Die Kommission hat mit Entscheidung vom 24.10.2003, 2003/766/EG, Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus diabrotica virgifera virgifera (Maiswurzelbohrer) erlassen.

Mit Durchführungsbeschluss vom 6.2.2014, 2014/62/EU, wurde die Entscheidung über die Sofortmaßnahmen (siehe oben) aufgehoben, mit der Begründung, dass die Ausbreitung von Diabrotica vigiferia vigiferia nicht verhindert werden könne und er sich in einem großen Teil des Unionsgebietes etabliert hätte. Die weitere Verbreitung sei nicht mehr zu stoppen. Es gäbe aber wirksame und nachhaltige Bekämpfungsmaßnahmen, die die Auswirkungen dieses Organismus auf den Maisertrag auf ein Minimum reduzieren, insbesondere die Anwendung einer Fruchtfolge.

Gleichzeitig hat sie eine Durchführungsrichtlinie (2014/19/EU) zur Änderung des Anhangs I der RL 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen erlassen. In den Erwägungen ist zu lesen, dass sich der Wurzelbohrer in einem großen Teil des Unionsgebietes ausgebreitet und angesiedelt habe. Folgenabschätzungen hätten ergeben, dass weder Tilgungsmaßnahmen noch wirksame präventive Maßnahmen eine weitere Ausbreitung verhindern. Wirksame, nachhaltige Bekämpfungsmaßnahmen zur Eindämmung bestünden, insbesondere in der Fruchtfolge. Daher sollten keine weiteren Schutzmaßnahmen festgelegt werden und der Wurzelbohrer (Organismus) nicht mehr als Schadorganismus geführt werden.

Die Änderung des Anhang I der RL 2000/29/EG durch erforderliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist bis 31.5. 2014 durchzuführen.

Aus der Durchführungsrichtlinie 2014/19/EU und dem Durchführungsbeschluss 2014/62/EU geht lediglich hervor, dass das Ziel, die Ausbreitung des Maiswurzelbohrers zu verhindern (siehe Entscheidung der Kommission 2003/766/EG) gescheitert ist. Die Kommission hat damit den Kampf gegen den Wurzelbohrer aufgegeben und sein Bestehen akzeptiert. Weiters geht hervor, dass es aber wirksame Bekämpfungsmaßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen auf die Maiserträgnisse gibt. Insbesondere wird das Fruchtfolgesystem erwähnt. Nicht erwähnt werden weitere allfällige nichtchemische Maßnahmen.

Es ist daher nicht richtig, wenn die BF behauptet, dass die erfolgreiche Bekämpfung mit anderen nicht chemischen Methoden als die Fruchtfolge ein Beweis für die Aufhebung des Quarantänestatus des Maiswurzelbohrers wäre.

Auch aus dieser Richtlinie kann die BF kein subjektives Recht ableiten.

Zu erwähnen ist auch die am 6.2.2014 herausgegebene Empfehlung der Kommission, 2014/63/EU, an die Mitgliedstaaten, dass die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gem. Anhang III der RL 2009/128/EG (siehe oben) bei der Bekämpfung berücksichtigt werden sollten. Wobei "Bekämpfung" die Eindämmung der Populationsdichte des Schädlings auf ein Niveau ist, das keine erheblichen wirtschaftlichen Verluste zur Folge hat mit dem Ziel, eine wirtschaftlich nachhaltige Maiserzeugung sicherzustellen. Nachhaltigen biologischen physikalischen Methoden sollte der Vorzug vor chemischen Methoden gegeben werden, wenn sich mit ihnen eine zufriedenstellende Bekämpfung erzielen lässt. Die beruflichen Verwender sollten Diabrotica mit folgenden Maßnahmen bekämpfen oder die Bekämpfung unterstützen:

a) Fruchtfolge,

b) Verwendung biologischer Pflanzenmittel;

(Punkte 1-3 der Empfehlung).

Nicht richtig ist daher die Behauptung der BF, dass ab dem Jahr 2014 keine Möglichkeit mehr besteht, entsprechende Notfallgenehmigungen zu erteilen. Aus der Empfehlung der Kommission geht zwar hervor, dass nachhaltigen Methoden der Vorzug vor chemischen Methoden gegeben werden soll, wenn sich mit ihnen auch eine zufriedenstellende Bekämpfung erzielen lässt. Mit biologischen Methoden, wie der Fruchtfolge soll der Wurzelbohrer bekämpft werden oder die Bekämpfung unterstützt werden (etwa Unterstützung der Bekämpfung mit zB chemischen Methoden). Das bedeutet, dass entgegen den Ausführungen der BF durchaus noch Raum für die Zulassung, insb. Notfallzulassung für chemische Pflanzenschutzmittel gegeben ist. Es ist zu unterscheiden zwischen der Verhinderung des Ausbreitungsgebietes des Schädlings einerseits und der Eindämmung seiner Populationsdichte zwecks Geringhaltung der wirtschaftlichen Verluste andererseits. Es besteht kein gerechtfertigter Grund zur Annahme, dass zur Erreichung des zweiten Zweckes die Notfallzulassung chemischer Pflanzenschutzmittel nicht mehr zulässig ist.

Schließlich kann sich die BF aus einer Empfehlung der Kommission, die keine direkte Wirkung hat und keine Sanktionen enthält, grundsätzlich kein subjektives Recht ableiten.

Die BF beruft sich auch darauf, dass ihr durch die rechtswidrige Anwendung des Gemeinschaftsrechtes ein nicht wieder gut zu machender wirtschaftlicher Schaden entstünde, dadurch, dass die landwirtschaftlichen Betriebe auf Grund der Notfallzulassung von "XXXX", keine unmittelbare Notwendigkeit hätten, auf ihr biologisches Produkt "XXXX" auszuweichen und sich mit deren Anwendung auseinanderzusetzen.

Dass die Zulassung eines weiteren, allerdings chemischen Pflanzenschutzmittels zu einer Umsatzeinbuße für das bestehende biologische Pflanzenschutzmittel führen wird, berührt ein wirtschaftliches Interesse des bestehenden Zulassungsinhabers. Das reicht nach der gängigen Judikatur nicht aus, eine Parteistellung im Zulassungsverfahren für die Neuzulassung eines weiteren Produktes zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers einzuräumen. Eine solche läge nur vor, wenn die Rechtsordnung ein wirtschaftliches Interesse an der Verhinderung von Konkurrenz schützen würde, indem sie Behörde verpflichtet, auf diesen Umstand Bedacht zu nehmen (analog Mayer, Parteibegriff 487 ff).

Nach st.Jud begründen bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (VwGH 19. 10. 2004, 2004/03/0142, 30. 6. 2011, 2008/03/0107).

Im Übrigen dient die Zulassung von Pflanzenschutzmittel dem Schutz öffentlicher Interessen und nicht dem Schutz wirtschaftlicher Interessen der Konkurrenz von Mitbewerbern.

Die europäischen Bestimmungen, auf die sich die BF bezieht (siehe oben), beinhalten keine wettbewerblichen Überlegungen.

Der wirtschaftliche Schaden wird ausdrücklich in einem anderen Zusammenhang erwähnt, nämlich als Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung.

Da dem BF, wie oben begründet, kein subjektives Unionsrecht zusteht, kommt die Erlassung einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht in Betracht.

Sie wäre aber auch nicht berechtigt, weil als Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung gilt, dass diese den Rechts - und Tatsachenfragen des Rechtsstreites nicht vorgreifen und die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im Voraus neutralisieren ( siehe EU C-149/95 ) darf.

Den Ausführungen der BF ist nicht zweifelsfrei zu entnehmen, welche Maßnahmen sie als einstweilige Anordnung begehrt. Aus den formulierten Anträgen ist zu entnehmen, dass der angefochtene Bescheid vor Abschluss des gemeinschaftsrechtlichen Verfahrens nicht wirksam sein möge.

Es kann nicht nachvollzogen werden, wie dies erfolgen kann -ohne gegen die obige Voraussetzung zu verstoßen und einer Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen und die begehrte Verhinderung der Notfallzulassung ungeachtet der zu treffenden Entscheidung bereits mit der einstweiligen Vorkehrung endgültig und unverrückbar zu veranlassen.

An dieser Stelle wird noch einmal erwähnt, dass der Kommission in einem Notfallzulassungsverfahren ein besonderes Kontrollrecht eingeräumt wird, das so weit geht, dass sie einem Mitgliedstaat eine Maßnahme untersagen darf (Art 53 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1107/2009 ).

Das Vorbringen, wonach die belangte Behörde mit ggst Bescheid gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt und die BF mehrfach in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt, wie Eigentumsrecht, Berufsfreiheit, Eingriff in den Gewerbebetrieb und Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil mit der rechtswidrigen Notfallzulassung eine Ungleichbehandlung vorliegt, ist nicht nachvollziehbar und konkret, sodass es nicht berücksichtigt werden kann.

Die Beschwerde war mangels Berechtigung gem. § 28 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.

B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung eines Dritten (mitbewerbenden Zulassungsinhabers eines zweckgleichen Pflanzenschutzmittels) im Notfallzulassungs-verfahren nach Art 53 VO (EG) Nr. 1107/2009 gibt.

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