BVwG W208 2001526-1

BVwGW208 2001526-17.4.2014

BDG 1979 §118 Abs1 Z1
BDG 1979 §126 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §92 Abs1 Z2
BDG 1979 §93 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.10 Abs2
PVG §28
VwGVG §28 Abs2 Z1
BDG 1979 §118 Abs1 Z1
BDG 1979 §126 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §92 Abs1 Z2
BDG 1979 §93 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.10 Abs2
PVG §28
VwGVG §28 Abs2 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.2001526.1.00

 

Spruch:

W208 2001526-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Abteilungsinspektor XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 2, Disziplinarerkenntnis vom 27.11.2013, GZ 7-15-DK/2/2013, zu Recht erkannt:

A)

Der Bescheid wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG wie folgt abgeändert:

Spruchpunkt 1 wird ersatzlos behoben.

Spruchpunkt 2 wird ersatzlos behoben.

Spruchpunkt 3 hat zu lauten: AbtInsp. XXXX ist schuldig, er hat obwohl er gem. der Dienstanweisung 57389/1/2009 vom 12.03.2009, Punkte IV, VIII und IX.11 nicht zuständig war, ein Konzept für einen Artikel über den am 05.11.2011 vom BM.I organisierten Benefizlauf, ein damit im Zusammenhang stehendes Gruppenbild und ein Bild der Ministerin mit ihm, im Zeitraum zwischen dem 05. und 12.10.2011 an die XXXXNACHRICHTEN weitergegeben und damit seine Dienstpflichten gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt. Über den Beschuldigten wird gem. § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 500,- (fünfhundert) verhängt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis als Abteilungsinspektor der Landespolizeidirektion

(LPD) WIEN.

2. Am 21.02.2013 langte eine mit 31.01.2013 datierte Disziplinaranzeige der LPD Wien mit folgendem Inhalt bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (DK) ein:

Am 11.10.2011 sei bei der Frau Polizeivizepräsidentin eine E-Mail von Mag. W. von der Presseabteilung aus dem Kabinett der Frau Bundesministerin eingelangt, welcher zu entnehmen war, dass der BF ein Foto, welches beim BMI Benefizlauf am 05.10.2011 in der PSV-Anlage Kaisermühlen entstanden sei, verändert und es mit der Information, dass € 7.000,-- erlaufen worden seien, an das Medium XXXX verkauft habe. Dabei sei sowohl das Foto verfälscht worden und auch der genannte Betrag stimme nicht, tatsächlich habe der Erlös ca. € 4.000,-- betragen.

Am 05.10.2011 habe das BMI in der PSV-Anlage KAISERMÜHLEN einen Benefizlauf veranstaltet, wobei der Erlös einem alleinerziehenden Polizeibediensteten (Vater von Zwillingen, deren Mutter - ebenfalls Polizeibedienstete - bei der Geburt verstorben ist) zugute kommen sollte. Für den guten Zweck hätten mehrere Bedienstete des Büros XXXX teilgenommen. Bei einem der Läufer habe es sich um den BF gehandelt.

Im Vorfeld habe der BF bei seiner unmittelbaren Vorgesetzten Fr. Rätin Mag. M., der stellvertretenden Vorständin des Büros XXXX angefragt, ob es möglich wäre einen Fotografen beizustellen und jeweils einen Artikel in die UI-Zeitung sowie die Gewerkschaftszeitung zu geben. Der Vorschlag sei als gut befunden worden. Es seien somit eine Anzahl von Fotos gemacht worden, welche immer nur für interne Verwendungszwecke gedacht gewesen seien Über Antrag des BF sei am 04.10.2011 ein Arbeitsauftrag erlassen worden, aufgrund dessen der Fotograf Gruppeninspektor Gerhard S. Fotos bei dem Benefizlauf angefertigt habe.

Trotz der Vereinbarung die Fotos nur für interne Zwecke zu nutzen, seien in den Medien XXXX vom 07.10.2011 und XXXX NACHRICHTEN vom 12.10.2011 Artikel über die Veranstaltung, illustriert mit Fotos, erschienen. Obwohl Fr. Rätin Mag. M. sich gegen eine Veröffentlichung ihres Fotos verwehrt habe, seien diese dennoch gedruckt worden, dabei habe es sich bei dem Bild aus der XXXX um eine Fotomontage gehandelt. Auf dem ursprünglichen Bild sei die Fr. Bundesministerin mit Fr. Rätin Mag. M. und einer weiteren Mitarbeiterin des Büros XXXX festgehalten gewesen. In der Folge sei die Mitarbeiterin wegretuschiert und statt ihr am Bild das Foto des BF eingesetzt worden. Die Fotomontage sei im Auftrag des BF von Gerhard S. durchgeführt worden, in dem Glauben es wäre rein für interne bzw. persönliche Zwecke. Beiden Artikeln könne man entnehmen, dass die Zwillinge des begünstigten Polizisten behindert seien. Dies wäre laut Mitteilung des BMI nicht im Sinne des Begünstigten gewesen, dieser habe nicht gewollt, dass die Behinderung seiner Kinder zu Sprache komme. Außerdem sei es auch nicht im Sinne des BMI gewesen, die Veranstaltung großartig medial zu puschen, da mit Einzelschicksalen nicht um mediale Aufmerksamkeit gebuhlt werden hätte sollen.

In der Anzeige wird eine schriftliche Stellungnahme von Fr. Rätin Mag. M. wiedergeben, die im Wesentlichen bestätigte, dass sie ihr Einverständnis zu einem Artikel in der UI-Zeitung, sowie in der Gewerkschaftszeitung gegeben habe, nicht jedoch zu einer Veröffentlichung in der XXXX. Sie habe den BF auch gefragt, ob er eigentlich seitens des BMI eine Genehmigung für die Veröffentlichung habe, er habe ihr darauf geantwortet, dass die Organisatorin des Benefizlaufes, Fr. Mag. L. niemand sei und ihn dies nicht interessiere. Eine Nachfrage bei Fr. Mag. L. habe dann ergeben, dass der BF darauf hingewiesen worden war, dass die Pressearbeit durch das BMI erfolgen werde. Eine Nachfrage im BMI habe ergeben, dass der BF keinerlei Genehmigung für eine Pressearbeit gehabt habe. Damit konfrontiert, habe der BF angegeben, er hätte das Vorgehen mit der Fr. Bundesministerin abgesprochen. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass die Fr. Bundesministerin von einer derartigen Vereinbarung nichts gewusst habe. Es sei lediglich ein Bild des BF mit der Frau Bundesminister entstanden, weil bei deren Eintreffen sich bereits alle Teilnehmer in der Startaufstellung befunden hätten, der BF auf die Fr. Bundesministerin zugegangen sei und sie um ein gemeinsames Foto ersucht habe. Sie habe die Weisung erteilt, das Foto nicht zu veröffentlichen, der BF habe aber angegeben, dass alles über den Fachausschuss laufen würde und Kollege F. dafür zuständig sei, außerdem wäre es schon zu spät, denn er könne die Veröffentlichung nicht mehr stoppen. Er sei darauf hingewiesen worden, dass er die Verantwortung trage, da er das Foto weitergegeben habe. Sie habe den BF gedrängt alles rückgängig zu machen, es wäre noch Zeit. Der BF habe sich uneinsichtig gezeigt, aber versprochen, dass er ein anderes Foto nehmen würde, von einer Veröffentlichung würde er jedoch nicht Abstand nehmen.

Mag. L. im Ministerium sei ebenso informiert worden und habe dazu gesagt, dass der BF noch einen entsprechenden Anruf vom BMI erhalten und ein Verantwortlicher ihm die Lage noch einmal erklären werde.

Am nächsten Tag habe sie ihr Foto in der Zeitung XXXX gesehen. Sie habe festgestellt, dass das Originalfoto durch die Fotomontage auf der der BF, die Frau Ministerin und sie selbst abgebildet war, ersetzt worden war. Mag. L. sei davon informiert worden und habe angegeben, dass auch im Text Details, wie zum Beispiel die Behinderung der Kinder vorkämen, welche nicht für die Öffentlichkeit gedacht gewesen wären. Außerdem sei ein Geldbetrag angegeben worden, welcher noch nicht ausgezählt worden sei. Die Frau Bundesministerin sei ausdrücklich gefragt worden und habe angegeben, nichts von der Angelegenheit bzw. eines diesbezüglichen Vereinbarung gewusst zu haben. Der Fotograf, Gruppeninspektor S., sei beauftragt worden und habe bestätigt, dass ihm gesagt worden wäre, die Fotos würde nur für den internen Gebrauch benötigt. Weiters habe er angegeben, dass auch ein weiterer Fotograf des BMI anwesend gewesen sei und die Veranstaltung fotografiert habe. Er sei vom BF explizit ersucht worden, die Fotomontage zu erstellen und habe ihm diese in Form einer CD, ebenso wie alle anderen Fotos, noch am selben Tag übergeben.

Der Anzeige, sind eine Kopie des Artikels in der XXXX, ein Originalbild, dass die Bundesministerin des Inneren, die Rätin Mag. M und eine weitere Mintarbeiterin zeigt sowie ein Artikel aus der XXXX NACHRICHTEN, Woche 41, 2011 mit Bildern die den BF mit der Frau Bundesministerin und der Rätin Mag. M. zeigt, sowie ein Gruppenbild mit Teilnehmern in der Startaufstellung, beigelegt.

Rechtlich wird in der Anzeige ausgeführt, dass sich der Verdacht der Verstoßes gegen § 43 Abs. 1 und 2 BDG daraus ergäbe, dass dieser gegen die Dienstanweisung 57389/1/2009 vom 12.03.2009 Punkt IV welche lautet: "Polizeiliche Medienarbeit ist unzulässig in Angelegenheiten, die durch eine vorgesetzte Stelle oder andere Einrichtung zu entscheiden oder zu klären sind, es sei denn, es wurde darüber Einvernehmen mit diesen hergestellt." Verstoßen habe. Der BF stehe außerdem in Verdacht zweimalig gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen zu haben, einerseits gegen die Weisung des Abteilungsleiters im Bundesministerium für Inneres Mag. M. und zum anderen gegen die Weisung seiner Dienstvorgesetzten, Frau Rätin Mag. M..

3. Da der BF zum Zeitpunkt des Vorfalls Mitglied des Dienststellenausschuss sowie des Gewerkschaftlichen Betriebsausschusses gewesen ist, wurde gemäß § 28 PVG um Zustimmung zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens ersucht. Mit Schreiben vom 05.12.2011 erfolgte die Mitteilung, dass keine Zustimmung erteilt werde, da der dem Beamten vorgeworfene Sachverhalt eindeutig mit seiner Funktion als Personalvertreter in Verbindung zu bringen sei.

4. Die Angelegenheit wurde in der Folge am 16.12.2011 der Personalvertretungsaufsichtskommission beim Bundeskanzleramt (PVAK) zur Entscheidung vorgelegt, welche mit Schreiben vom 07.01.2013 entschied, dass der Beschluss des Dienststellenausschusses mit dem die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung des BF verweigert worden war, gesetzwidrig gewesen ist.

Begründend wird ausgeführt, dass selbst, wenn der BF an dem Lauf nur als Personalvertreter teilgenommen haben sollte, von dieser bloßen Teilnahme die ihm untersagte Information der Presse über dieses Ereignis strikt zu trennen sei, nur auf letztere beziehe sich aber der disziplinäre Vorwurf. Die in der Äußerung des DA in den Vordergrund gerückten Motive (Wahrung gesundheitlicher, sozialer und wirtschaftlichen Interessen) könnten - so sie tatsächlich vorgelegen haben sollten - nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich der BF, wie hier zu unterstellen ist, über die ihm erteilten Weisungen eigenmächtig hinweg gesetzt habe. Im Übrigen lässt die Anfertigung und Veröffentlichung einer Fotomontage, auf der der BF gemeinsam mit der Bundesministerin zu sehen sei, durchaus die Möglichkeit offen, dass sich der BF bei seiner Vorgangsweise hauptsächlich von persönlichen Interessen leiten habe lassen. In diesem Lichte könne die Missachtung von dienstlichen Weisungen aber keinesfalls Ausübung der Funktion eines Personalvertreters sein. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass Informationen über die Benefizveranstaltung allenfalls auch auf anderem Wege, als durch die vom BF veranlassten Zeitungsartikel, an die Öffentlichkeit gelangen hätten können. Es liege zwar im Wesen der im § 28 PVG dem Personalvertretern eingeräumten Immunität, dass auch gewisse Pflichtverletzungen sanktionslos blieben, allerdings gelte dies nur dann wenn sie in Ausübung der Funktion als Personalvertreter erfolgten. Sie müssten mit diesen in einen untrennbaren Zusammenhang stehen. Äußerungen und Handlungen die sich trennen ließen, seien zu trennen und gesondert rechtlich zu beurteilen. Keine Abgrenzungsprobleme würden sich bei Verhaltensweisen die schon vom Sachverhalt her nicht Funktionsausübung als Personalvertreter sein könnten ergeben. Bei der Erfüllung der Dienstpflichten könne es keinen Vorrang für angenommene Interessen von Bediensteten in der Weise geben, dass deswegen Dienstpflichten verletzt werden dürften. Keineswegs dürfe ungleiches Recht zwischen Personalvertretern und anderen Bediensteten insoweit geschaffen werden, dass erstere Dienstpflichtverletzungen damit rechtfertigen könnten, sie hätten sich bei der Nichteinhaltung sozusagen als Personalvertreter in Funktion gesetzt. Gemäß § 41 Abs. 1 und 2 PVG sei daher der Beschluss des DA, dessen Gesetzwidrigkeit festzustellen sei, aufzuheben.

5. Mit Schreiben vom 17.01.2013 erfolgte daraufhin die Zustimmung des Dienststellenausschusses zur disziplinären Verfolgung des BF gemäß § 28 PVG.

6. Die in der Anzeige angesprochene Dienstanweisung zur Medien- u. Öffentlichkeitsarbeit und der darin eingearbeitete LPK-Befehl vom 12.03.2009 AZ 57389/1/2009 regelt unter Punkt II.: Ziel der Medienarbeit der Sicherheitsbehörden und der Bundespolizei ist es durch eine rasche und professionelle Informationspolitik im Rahmen der geltenden Rechtsordnung die Informationen der Gesellschaft in Angelegenheiten der inneren Sicherheit sicherzustellen und damit das Vertrauen der Gesellschaft in die Sicherheitsbehörden und die Bundespolizei zu erhalten und zu stärken.

Unter Punkt III.: Geltungsbereich: Diese Dienstanweisung inklusive LPK-Befehl regelt die gesamte Medienarbeit der Bundespolizeidirektion Wien und des Landespolizeikommandos WIEN.

Unter Punkt IV.: Grenzen der Polizeilichen Medienarbeit:

Polizeiliche Medienarbeit ist unzulässig in Angelegenheiten die durch eine vorgesetzte Stelle oder andere Einrichtungen zu entscheiden oder zu klären sind, es sei denn es wurde darüber Einvernehmen mit diesen hergestellt. In Zweifelsfällen ist mit der vorgesetzten Stelle bzw. mit der Pressestelle Rücksprache zu halten. Bei der Erteilung von Auskünften ist auf die Amtsverschwiegenheit auf die Unschuldsvermutung, auf den Datenschutz und auf die Wahrung der Privatsphäre von Personen zu achten.

Unter Punkt VIII.: Presseaussendungen: Die Formulierung und Abfertigung von Presseaussendungen obliegt der Pressestelle, sollen Presseaussendungen über Initiative anderer Dienststellen erfolgen, so sind diese mit der jeweiligen Fachabteilung der Behörde bzw. des Wachkörpers in dessen Angelegenheiten inhaltlich abzustimmen, bevor sie der Pressestelle zur Aussendung übermittelt werden, die mediengerechte Formulierung solcher Aussendungen obliegt der Pressestelle.

Punkt IX.3.: Film und Tonaufnahmen: Sollen in Zuge der Medienarbeit auch Bild- Film- Fernseh- und Hörfunkaufnahmen gemacht werden, so ist die Zustimmung der Pressestelle erforderlich.

Punkt IX.10.: Anforderung von Fotos und Informationsmaterial:

Ansuchen über Überlassung von Polizeilichen Fotos und sonstigem Informations- und Anschauungsmaterial für mediale Zwecke sind an die Pressestelle weiterzuleiten.

Punkt IX.11.: Organisation von Veranstaltungen: Für die Organisation von Veranstaltungen der Bundespolizeidirektion WIEN und des Landespolizeikommandos WIEN ist das LPK/APS, FB2 zuständig. Solche Veranstaltungen sind... es folgt eine Aufzählung diverser Veranstaltungen, unter anderem sind auch Sportveranstaltungen

angeführt. ... Die Medienarbeit für solche Veranstaltungen obliegt

der Pressestelle.

7. Am 19.03.2013 ermächtigte der BF eine Rechtsanwaltskanzlei mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung.

8. Am 25.03.2013 ersuchte die DK konkret zu erheben, wann von wem, in welcher Form und mit welchen Wortlaut bzw. Inhalt die Weisung des BMI hinsichtlich der Pressearbeit an den Beschuldigten erfolgt sei. Es folgte der Hinweis, dass das gegenständliche Ersuchen die Frist gemäß § 94 Abs. 1 BDG um weitere sechs Monate verlängern würde und essentiell für die Frage der Einleitung oder nicht Einleitung des Verfahrens im gegenständlichen Verfahren sei.

9. Das LPD WIEN teilte am 24.04.2013 zu den Fragen mit: Rätin Mag. M. habe ihm 06.10.2011, kurz nach 15:30 nach Vorgesprächen und Abklärungen mit dem BMI, nach kurzer Diskussion die Veröffentlichung ihres Fotos verboten und ihn darauf hingewiesen, dass seitens des BMI keinerlei Genehmigung für eine etwaige Pressearbeit vorliege. Der BF habe ihr versprochen ein anderes Foto zu nehmen, wäre jedoch grundsätzlich dabei geblieben, grundsätzlich von einer Veröffentlichung nicht Abstand nehmen zu wollen. Die Untersagung der Veröffentlichung sei daher am 06.10.2011 durch Mag. M., seine unmittelbare Dienstvorgesetzte, telefonisch und ebenso am 06.10.2011 durch den Abteilungsleiter im BMI Mag. M., ebenfalls telefonisch, erfolgt. Der genaue Wortlaut der Weisung bzw. des Inhalts des Telefonates zwischen Abteilungsleiter BMI Mag. M. und dem BF könne nicht mehr wiedergegeben werden.

Beigelegt war dem Schreiben eine Niederschrift mit dem BF, in dem dieser angab, er habe das Foto und einen positiven Bericht über den Benefizlauf Herrn Franz F. dem ÖGB-Pressesekretär weitergegeben. Über den Inhalt könne er keine Auskunft mehr geben, der Wortlaut sei ihm nicht mehr erinnerlich. Was dieser damit gemacht habe bzw. wo eine Veröffentlichung geplant war, sei nicht in seiner Kompetenz gelegen. Angesprochen auf die telefonische Weisung gab er an, er habe dagegen remonstriert, indem er angegeben hätte, dass das Foto nicht mehr zurückgeholt werden könne, es sei faktisch nicht mehr möglich. Da die Weisung nicht schriftlich wiederholt worden sei, sei er davon ausgegangen, dass sie als zurückgezogen zu werten war. Abschließend gab er an, dass in der offiziellen Aussendung des BMI an XXXX über den Benefizlauf, vom Ankauf von Rollstühlen für die Kinder von dem Erlös geschrieben worden wäre, wodurch von einer Behinderung der Kinder ausgegangen werden musste. Die entsprechende Aussendung habe er beigelegt. Da der Benefizlauf von insgesamt drei Veranstaltern durchgeführt worden sei und zwar vom BMI, welches sicher der Hauptorganisator gewesen wäre, aber auch vom KSÖ und PSV WIEN, sei er davon ausgegangen, dass Veröffentlichungen oder deren Inhalt nicht ausschließlich vom BMI bestimmt werden würden, zumal auch polizeifremde Teilnehmer am Start gewesen wären. Es wäre daher vielen Leuten möglich gewesen, Mitteilungen an die Öffentlichkeit zu geben. Es sei ihm aber klar, dass selbstverständlich nur er gegenüber dem BMI weisungsgebunden sei.

Die relevanten Presseartikel lauten:

XXXX vom 13.10.2011 lautet (Auszug): "Mikl-Leitner das Doppelleben einer Ehrgeizigen, Strenge Innenministerin sucht ein soziales Profil: Johanna Mickl-Leitner zwischen den Rollen als lebender ÖVP-Sicherheitsschild und als neue ÖAAB-Chefin WIEN. So macht man sich als Regierungsmitglied bei seinen Bediensteten beliebt: 'Ihr seid's da, wenn es anderen schlecht geht' ermuntert Ressortchefin Johanna Mikl-Leitner (ÖVP) gut 500 männliche und weibliche Exekutivbeamte und Mitarbeiter des Ressorts, die sich auf der schmucken Anlage des Polizeisportvereins WIEN an der alten Donau vor dem Start zu einem Benefizlauf drängeln. Die Aktion erfolgte für einen Kollegen, dessen Frau bei der Geburt von Zwillingen gestorben ist und die nun Rollstühle brauchen. Statt einer Pistole hat die Innenministerin eine Trompete in der Hand, statt ihres modischen grauen Gehrocks hat sie ein Leibchen mit der Startnummer 1 übergestreift."

XXXX vom 07.10.2014 lautete: "Polizei sammelte für Kollegen. 7000 Euro für Witwer mit behinderten Zwillingen. Um den Mann finanziell bei der Betreung seiner Kinder zu unterstützen, fand auf der Polizeisportanlage Kaisermühlen ein Benefizlauf statt. Mit dabei war Innenministerin Johanna MIKL-LEITNER." Bild: Mitte die Bundesminsterin, rechts von ihr der BF, links Mag. M.

XXXXNACHRICHTEN vom 12.10.2011 hat folgenden Inhalt:

"Innenministerin bei Benefizlauf. Die Geburt von Zwillingen kann zu einem Freudentag werden - oder zur Tragödie mutieren. Wenn die Mutter bei der Geburt stirbt, die Zwillinge schwere Behinderungen erleiden, dann ist der Vater nicht zu beneiden. Deshalb veranstalteten die Kollegen eines Polizisten auf der Polizeisportanlage in Kaisermühlen auch einen Benefizlauf für die junge Familie. Mittendrin auch zwei XXXX. Allen voran Innenministerin Johanna MIKL-LEITNER, die den Startschuss für rund 500 Athleten gab - darunter auch der XXXX Ex-Landesmeister XXXX."

Bilder: Gruppenbild: Mehrere Personen in Startaufstellung (hervorgehoben mit der Nummer 29 XXXX) und ein Bild von XXXX mit Johanna MIKL-LEITNER.

Auf der Homepage des BMI abgerufen am 18.03.2013 (Auszug im Akt) fand sich folgender Eintrag: "Innenministerium Benefizlauf des Innenministeriums, mehr als 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus vielen Bereichen des Innenministeriums zogen am 05. Oktober 2011 ihre Sportschuhe an, um für den guten Zweck in Kaisermühlen zu laufen. Der Erlös der Veranstaltung kommt einem Mitarbeiter des Innenressorts zugute, dessen Frau bei der Geburt ihrer Zwillinge verstorben ist. ‚Wenn wir einen Kollegen unterstützen können, dann schauen wir nicht weg. Um zumindest die finanzielle Belastung für den Alleinerziehenden Vater zu mindern, haben wir den Benefizlauf ins Leben gerufen', sagte Innenministerin Johanna Mikl-Leitner, die den zahlreichen Sportlerinnen und Sportlern den Starschuss für den Lauf gab. ‚Die Unterstützungsbereitschaft meiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern war überwältigend. Sie zeigen damit eindrucksvoll den Zusammenhalt der Kolleginnen und Kollegen im Innenressort.'

Angefügt ist ein Gruppenbild der Innenministerin mit zahlreichen Teilnehmern des Benefizlaufes.

10. Am 03.06.2013 fasst die Disziplinarkommission einen Einleitungsbeschluss gegen den BF wegen des Verdachts, erstens er habe am 06.10.2011 gegen 15:30 eine Weisung seiner unmittelbaren Dienstvorgesetzten, Mag. M., nicht befolgt zumal er trotz ausdrücklichem Verbot ein Foto von dieser in der Zeitung XXXX veröffentlichen lies, zweitens er habe am 06.10.2011 einer Weisung des Mag. M., Abteilungsleiter im BMI, mit welcher ihm jegliche Öffentlichkeitsarbeit untersagt worden war, nicht befolgt. Drittens, er habe nachdem am 05.11.2011 stattgefundenen und vom BMI organisierten Benefizlauf Medienarbeit (XXXX und XXXX NACHRICHTEN) geleistet, obwohl er dafür nicht zuständig gewesen und welche somit auch unzulässig gewesen sei. Er habe dadurch die Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG und § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. der Dienstanweisung 57389/1/2009 vom 12.03.2009 Punkt IV. welche lautet: "Polizeiliche Medienarbeit ist unzulässig in Angelegenheiten die durch eine vorgesetzte Stelle oder andere Einrichtungen zu entscheiden oder zu klären sind, es sei denn, es wurde Einvernehmen mit dieser hergestellt", i.V.m. § 91 BDG begangen.

11. Am 24.10.2013 fand die mündliche Verhandlung vor der DK statt, die am 19.11.2013 fortgesetzt wurde. Der BF gestand dabei ein, dass er das Foto dem Pressesekretär des ÖGB für die Gewerkschaftszeitung weitergegeben habe. Er hätte zuerst die Weitergabe veranlasst und dann erst mit seiner Vorgesetzten Mag. M. telefoniert. Als diese gesagt habe, dass sie keine Genehmigung gäbe, habe er in der Folge versucht, den Pressesekretär zu erreichen. Er wüsste nicht mehr, wann genau das gewesen sei, es wäre jedenfalls zeitlich nicht mehr möglich gewesen, den Abdruck zu stoppen. Er selbst habe das Foto nicht an XXXX weitergegeben und er habe auch dem Pressesekretär nicht gesagt das zu tun. An das Telefonat mit Mag. M., Abteilungsleiter im BMI könne er sich nicht mehr erinnern, er kenne ihn auch nicht. Hinsichtlich der Weitergabe des Artikels und des Fotos an die XXXX NACHRICHTEN hätte es sich für ihn so dargestellt, dass er kurz vor dem Start zur Fr. Bundesminister gesagt habe, er würde diesen Benefizlauf in die XXXX geben. Sie beide, die Fr. Minister und er, seien in der Gemeinde XXXX wohnhaft, worauf die Fr.

Minister geantwortet hätte: "Die sind ohnehin froh über einen Artikel." Das habe er als Zustimmung gewertet und habe er der XXXX ein ausführliches Konzept von dem Benefizlauf weitergegeben. Er sei der Ansicht, dass ein Gespräch mit der Fr. Bundesminister, das er als Zustimmung gewertet habe, ihm das Recht gegeben hätte einen Erlass zu ignorieren. Der BF gab abschließend dazu an, dass er die Öffentlichkeitsarbeit nicht als Beauftragter der Polizei, sondern als Gewerkschafter getätigt hätte.

Seine Vorgesetzte Fr. Rätin Mag M. sagte aus, dass sie dem BF im letzten Telefonat gesagt habe, dass keine Genehmigung zur Veröffentlichung des Fotos vorliege, und sie ihm dezidiert gesagt habe, dass sie diese Veröffentlichung nicht möchte und keine Genehmigung dafür vorliege. Die Genehmigung für ein Gruppenfoto der Teilnehmer des Benefizlaufes für interne Polizeizeitungen sei hingegen vorgelegen.

BMI-Abteilungsleiter Mag. M. gab bei seiner Befragung an, dass er als Leiter des "Kompetenzzentrums Kommunikation" für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig sei, er könne sich an das Gespräch mit dem BF noch erinnern, er habe ihm verdeutlicht, dass es einen Erlass und einen entsprechenden Dienstbefehl gäbe, Medienarbeit müsse akkordiert sein, alles andere sei nicht zulässig. Er habe ihm gesagt, wer konkret Medienarbeit machen dürfe und ihm auch gesagt, wenn die Frau Bundesministerin an einer Veranstaltung teilnehme, gäbe es klare Richtlinien für die Öffentlichkeitsarbeit, da würde sich die Medienarbeit grundsätzlich das BMI vorbehalten. Im gegenständlichen Fall seien sie vom Kollegen, zu dessen Gunsten der Benefizlauf abgehalten worden war, auch gebeten worden den Anlass des Benefizlaufes nicht medial auszuschlachten. Auf die Frage, ob er dem BF dezidiert die Öffentlichkeitsarbeit untersagt habe, antwortete der Abteilungsleiter, er könne sich an den Wortlaut nicht mehr genau erinnern, aber aus seiner Sicht war das der Zweck und der Inhalt des Telefonates. Auf die Frage, ob es richtig sei, dass es vom BMI eine Aussendung an die Tageszeitung XXXX gab, antwortete dieser, er habe im Vorfeld eine Aussendung gemacht, um die Veranstaltung zu bewerben, um auch entsprechende Teilnehmerzahlen zu bekommen.

Der Zeuge Franz F. Pressesprecher der ÖGB-XXXX und Pressebetreuer der Polizeigewerkschaft (Pressesekretär), sagte aus, er habe die Information über den Benefizlauf vom BF per E-Mail bekommen, mit dem Hinweis, dass diese zu gewerkschaftlichen Verwendung sei. Zunächst sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass diese Informationen nicht weiter gegeben bzw. veröffentlicht werden dürften, erst später, und da sei es dann zu spät gewesen, aufgrund verschiedener Redaktionsschlüsse der Zeitungen. Mediale Verwendung würde bedeuten von der Gewerkschaftszeitung bis zur Tageszeitung. Er habe die Aussendung direkt an XXXX weitergegeben.

Ein Beweisantrag auf Einvernahme des Redakteurs XXXX zum Beweis dafür dass von Seiten des BMI der gegenständliche Artikel auf einer Aussendung des BMI beruht habe, in welcher insbesondere auch davon die Rede war, dass der Erlös der Anschaffung als Rollstuhles dienen sollte, wurde mangels Relevanz für den Verhandlungsgegenstand von der DK abgewiesen.

Am Ende der Verhandlung wurde der BF in allen Punkten für schuldig erachtet und über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 2 BDG die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in Höhe von € 1.200,-- verhängt. Kosten wurden ihm nicht auferlegt.

12. Am 27.11.2013 wurde das Disziplinarerkenntnis ausgefertigt und am 09.12.2013 zugestellt. Der BF wird darin schuldig erkannt,

1. er habe am 06.10.2011 gegen 15:30 Uhr eine Weisung seiner unmittelbaren Dienstvorgesetzten Mag. M. nicht befolgt, zumal er trotz ausdrücklichem Verbot ein Foto von dieser in der Zeitung XXXX veröffentlichen lies,

2. er habe am 06.10.2011 eine Weisung des Mag. M., Abteilungsleiter im BMI, mit welcher ihm jegliche Öffentlichkeitsarbeit untersagt worden war, nicht befolgt,

3. er habe nachdem am 05.11.2011 stattgefundenen und vom BMI organisierten Benefizlauf Medienarbeit (XXXX und XXXX NACHRICHTEN) geleistet, obwohl er dafür nicht zuständig gewesen sei und welche somit auch unzulässig gewesen wäre.

Er habe dadurch die Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 BDG i. V.m. der Dienstanweisung 57389/1/2009 vom 12.03.2009, Punkt IV. welcher lautet: "Polizeiliche Medienarbeit ist unzulässig in Angelegenheiten die durch eine vorgesetzte Stelle oder andere Einrichtungen zu entscheiden oder zu klären sind, es sei denn, es wurde darüber Einvernehmen mit diesen hergestellt", sowie der Punkt VIII. und IX. i.V.m. § 91 BDG in der geltenden Fassung begangen. Über den BF wurde gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.200,-- verhängt. Kosten des Verfahrens wurden ihm nicht auferlegt.

In der Begründung wurden die bereits dargestellten Sachverhalte der Disziplinaranzeige der LPD WIEN vom 08.02.2013, die Stellungnahme seiner Vorgesetzten Fr. Rätin Mag. M., die Niederschrift mit dem Gruppeninspektor Gerhard S. (dem Fotografen) sowie die Ergebnisse der mündlichen Disziplinarverhandlung dargestellt. Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen wurde nach Zitieren des § 44 Abs. 1 BDG ausgeführt, dass die Dienstanweisung der BPD WIEN betreffend Medienarbeit zu AZ 57389/1/2009, welche auf dem "Medienerlass des BMI" beruhe unter Punkt IV. regeln würde, dass polizeiliche Medienarbeit in Angelegenheiten unzulässig ist, die durch eine vorgesetzte Stelle zu entscheiden sei, es sei denn es würde darüber Einvernehmen hergestellt. Unter Punkt VIII. würde geregelt, dass die Formulierung und Aussendung von Pressesendungen der Pressestelle obliege. Unter Punkt IX. würde eine demonstrative Aufzählung diverser Veranstaltungen, darunter auch Sportveranstaltungen, für deren Medienarbeit die Pressestelle zuständig sei, angeführt.

Zur Schuldfrage führte die DK aus, dass gerade in einer Sicherheitsbehörde die Befolgung von Weisungen die Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben garantiere. Weisungen seien als sowohl generelle, als auch individuelle abstrakte oder konkrete Normen zu verstehen, die an eine oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordnetes Verwaltungsorgan ergehen. Sie seien eine interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Der Aufbau und die Struktur einer polizeilichen Organisationseinheit würden für ein reibungsloses Funktionieren ein hohes Maß an Kooperationsbereitschaft zwischen den Bediensteten auf verschiedenen Hierarchieebenen erfordern, welches durch das Instrument der Weisung abgesichert seien. Die Prüfung einer Weisung auf Sachlichkeit und Zweckmäßigkeit komme deshalb einem nachgeordneten Organ nicht zu, es müsse jede dienstliche Anordnung befolgen, es sei denn, diese verstoße gegen strafgesetzliche Vorschriften, was im vorliegenden Fall nicht vorliege.

Der Medienerlass des BMI bzw. die Dienstanweisung der BPD, welche auf dem Medienerlass beruhe, sei eine schriftliche Weisung, welche allen Beamten via Veröffentlichung im Intranet zur Kenntnis gebracht worden wäre. Ein Beamter der diese dienstliche Anordnung nicht befolge, handle pflichtwidrig. Auch der Verwaltungsgerichtshof würde § 44 BDG als eine so grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes sehen, dass er bei der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung, eine Disziplinarstrafe für unbedingt erforderlich gehalten habe und die Voraussetzungen der geringen Schuld im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziffer 4 BDG als keinesfalls gegeben angenommen habe (VwGH 21.02.1991, 90/09/0180). Die Dienstbehörde habe in ihrer Disziplinaranzeige dem Beschuldigten angelastet, zweimal gegen mündliche Weisungen verstoßen haben, zunächst gegen die Weisung vom Abteilungsleiter Mag. M., mit dem Inhalt, dass dem Beschuldigten keine Öffentlichkeitsarbeit obliege, sondern dies dem BMI vorbehalten sei und gegen die Weisung seiner Vorgesetzten, Fr. Mag. M., die keine Genehmigung zur Veröffentlichung eines Fotos von ihr in XXXX erteilt und dies dezidiert verboten habe.

Weiters habe der Beschuldigte, entgegen einer schriftlichen Weisung, nämlich der vorliegenden Dienstanweisung und dem Erlass des BMI, Öffentlichkeitsarbeit geleistet, indem er nicht nur einen Artikel, sondern auch ein Foto zur Veröffentlichung weiter gegeben habe.

Er habe dadurch in drei Fällen seine Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG verletzt und somit dem Kernbereich seines engsten Pflichtenkreises zuwider gehandelt und ein disziplinär zu verfolgendes Verhalten gesetzt (VwGH 16.12.1997, 94/09/0034). Seien dienstliche Weisungen erkennbar erteilt worden, so seien diese grundsätzlich bindend und könnten nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drücke sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung aufgrund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus, dabei käme es nicht darauf an aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen werde, ob aus Geltungsdrang, Gleichgültigkeit, sachliche Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit oder ähnlichem (VwGH 21.03.1991, 91/09/0002; 25.04.1991, 91/09/0023).

Zu den beiden mündlichen Weisungen betreffend seiner Vorgesetzten Mag. M. und Abteilungsleiter im BMI Mag. M. habe der Beamte ausgeführt, dass er dagegen remonstriert hätte. Eine Remonstration sei zwar an keine Form gebunden, nach einer Entscheidung des VwGH (19.03.2003, 2000/120110) müsse, im Hinblick auf die vielfachen Formen in der Kritik vorgetragen werden könne und die damit unterschiedlich verbundenen Zielsetzungen gefordert werden, dass unter Einbeziehung der jeweiligen Gesamtsituation, bei objektiver Betrachtung der vorgebachten Bedenken für den Vorgesetzten, diese als Remonstration erkennbar seien. Die Ausübung des Remonstrationsrechtes müsse auch erkennen lassen, welche rechtlichen Bedenken der Beamten gegen die ihm erteilten Weisungen habe, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaube. Der Beschuldigte habe im gegenständlichen Fall keine rechtlichen Bedenken geäußert, sondern lediglich bei der mündlichen Weisung von Mag. M. angeführt, dass es für eine Rückholaktion bzw. ein Stoppen der Veröffentlichung des Fotos zu spät sei und bei der mündlichen Weisung vom Abteilungsleiter Mag. M. habe er geäußert, dass er "dies nicht verstehe, weil es einer guten Sache diene". Diese beiden Begründungen seien maximal als Rechtfertigungen zu verstehen, würden aber nicht die Rechtsfolgen nach § 44 Abs. 3 BDG auslösen (VwGH 92/09/0171 vom 01.07.1993).

Zum Vorbringen der Verteidigung, dass der Medienerlass nur für die polizeiliche Vollzugsarbeit gelte, wurde seitens des Senats festgestellt, dass dieser nicht nur Vollzugstätigkeit, sondern auch für diverse Veranstaltungen die demonstrativ in der Dienstanweisung angeführt werden, Geltung habe, darunter seien auch Sportveranstaltungen.

Die Rechtfertigung des Beschuldigten, er hätte die Zustimmung der Fr. Bundesministerin für die Öffentlichkeitsarbeit eingeholt, würden sich lediglich darauf gründen, dass er vor dem Benefizlauf bereits im Laufdress die Fr. Bundesminister darüber informiert hätte, dass er in den XXXXNACHRICHTEN gerne berichten würde und die Fr. Bundesminister dazu bemerkt hätte "die freuen sich sicher über jeden Artikel", dies hätte er als Zustimmung zur Öffentlichkeitsarbeit gewertet.

Die DK führte dazu aus, dass der BF aufgrund seiner mehr als dreißigjährigen Tätigkeit bei der Polizei hätte wissen müssen, wie restriktiv die Medienarbeit im Innenressort gehandhabt werde, vor allem dann, wenn die Fr. Bundesminister persönlich an einer Veranstaltung teilnehme. Aufgrund dieser Erfahrung hätte er auch wissen müssen, dass die Abklärung und Zustimmung über Öffentlichkeitsarbeit nicht mündlich und formlos unmittelbar vor Beginn einer Veranstaltung direkt über die Bundesministerin abgeklärt werde, sondern dass es dafür im Innenressort verantwortliche Abteilungen und Beamten gäbe, welche die Öffentlichkeitsarbeit akkordieren würden.

Die Rechtfertigung er hätte lediglich als Gewerkschafter agiert, weshalb der Medienerlass bzw. die Dienstanweisungen nicht gegolten hätten, wurde von der DK so beurteilt, dass auch Gewerkschafter Polizeibeamte seien und sich nicht eigenmächtig über Weisungen hinweg setzen dürften. Tatsache sei, dass es jedenfalls die Pflicht eines Gewerkschafters sei, alle Interessen von allen Beamten seines Ressorts im gleichen Maße zu vertreten, was im Gegenständlichen augenscheinlich nicht der Fall gewesen wäre, da der Beschuldigte lediglich daran interessiert gewesen sei, mittels Fotomontage selbst auf ein Bild mit der Fr. Bundesminister in den Medien abgebildet zu sein und er sich zudem über das Interesse des Begünstigten hinweg gesetzt habe, dessen Schicksal nicht medial auszuschlachten. Auch wenn die Öffentlichkeit über andere Kanäle vom Benefizlauf hätte erfahren können, ändere dies nichts daran, dass der BF an die Vorschriften des Medienerlasses bzw. Dienstanweisung gebunden gewesen sei.

Wenn ein Polizeibeamter, dem kraft Gesetz und interner Weisungen ein besonders vorschriftengetreues Verhalten vorgeschrieben werde und zu dessen allgemeinen dienstlichen Obliegenheit die Befolgung interner Weisungen gehöre, Weisungen vom unmittelbaren Vorgesetzten nicht befolge, so sei dieses Verhalten zweifellos geeignet seine Loyalität und seinen Respekt gegenüber dem Vorgesetzten aber auch seine Grundeinstellung zum Verwaltungsapparat und sein Pflichtbewusstsein in Frage zu stellen.

Hinsichtlich der Strafbemessung wurde angeführt, dass die Höhe der Strafe erforderlich sei, um ihn von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Es seien seine bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen gewürdigt worden. Der Senat habe sich zudem ein umfassendes Bild des BF gemacht, die Bestrafung sei grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen und sowohl spezial- auch generalpräventiv erforderlich gewesen. Der Beamte habe dreimal und somit wiederholt gegen Weisungen verstoßen, wobei Spruchpunkt 1 als schwerwiegendste Dienstpflichtverletzung erachtet werde, zumal hier ohne Zustimmung der betroffenen Personen ein Foto veröffentlicht und sohin unter anderem auch ein Urheberrecht verletzt worden wäre. Als mildernd seien die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und die gute Dienstbeschreibung herangezogen worden, wenngleich der Senat in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gehabt hätte, dass der Beschuldigte sein Verhalten noch nicht aufgearbeitet und sich seiner Fehler noch immer nicht bewusst sei.

13. Mit Schriftsatz vom 18.12.2013 brachte der BF Berufung gegen das Disziplinarerkenntnis wegen Schuld und Strafe ein und machte formelle und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Keine dieser Anschuldigungen sei gerechtfertigt. Die Schuldspruchpunkte 2 und 3 verstießen sogar gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, es könne keine Rede davon sein, dass er das Foto in der besagten Tageszeitung "veröffentlichen ließ".

Das Beweisverfahren habe klar ergeben, er war an der Sache als Personalvertreter und Gewerkschaftsfunktionär interessiert, habe ausschließlich in dieser Eigenschaft gehandelt und auch das Foto ausschließlich in diesem Rahmen weitergegen. Als er dann davon gehört habe, dass eine Veröffentlichung im XXXX vorgesehen, dies aber nicht erwünscht sei, habe er diese Veröffentlichung sogar zu verhindern versucht, was aber aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen wäre.

Die Begründung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses lese sich, als ob bei ihrer Verfassung die Beweisergebnisse überhaupt nicht zur Kenntnis genommen worden wären. Hätte sich die Behörde mit den Beweisergebnissen befasst, hätte sie erkannt, dass es überhaupt keinen Beweis für ihre Version des Veröffentlichenlassens durch ihn gäbe, wohl aber ganz klare Beweisergebnisse, insbesondere auch durch die Aussage des Zeugen F. (Gewerkschafts-Pressesekretär) dahin gehend, dass die Veröffentlichung im XXXX ohne sein Zutun zustande gekommen sei.

Es hätte weiters zugrunde gelegt werden müssen, dass er gegen die die Unterlassung der Bildnisveröffentlichung betreffenden Weisung, soweit es sich dabei überhaupt um eine solche handeln konnte, remonstriert habe und das die Weisung nicht schriftlich wiederholt worden sei, sodass sie als zurückgezogen zu gelten hätte.

Der wesentlichste Aspekt sei jedoch, dass es gar keine Weisung gegeben habe. In der Aussage der betroffenen Vorgesetzten (Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 24.10.2012) sei klar zum Ausdruck gekommen, dass diese lediglich einen Wunsch äußerten bzw. erklärten, keine Genehmigung zu Veröffentlichung zu erteilen, aber nicht nur das Wort "Weisung" nicht verwendet hätten, sondern auch keine andere in diese Richtung gehende Formulierung.

Hierbei sei mit zu berücksichtigen, dass selbstverständlich kein Weisungsrecht des Vorgesetzten in Bezug auf sein Personalvertretungstätigkeit bzw. gewerkschaftliche Tätigkeit bestehe, weiters hätten Vorgesetzte kein Weisungsrecht in eigenen Angelegenheiten. Soweit es hier um das Recht der unmittelbaren Vorgesetzten auf Bildnisschutz gegangen sei, hätte sie das eben nur durch Äußerung ihres Standpunktes tun können und genau das entspräche auch der von ihr verwendeten Formulierung, damit hätte auch nur sie das allfällige Recht irgendjemanden wegen Verletzung des Bildnisschutzes zu belangen und keineswegs gäbe es irgendein dienstbehördliches oder disziplinarbehördliches Recht in dieser Angelegenheit.

Der Schuldspruch zu Spruchpunkt 2 sei schon deshalb rechtswidrig, weil in ihm kein konkreter Vorfall angegeben sei. Wenn ein Verstoß gegen eine Weisung behauptet werde, die eine allgemeine Verhaltensregel festlege, sei die Angabe jenes tatsächlichen Geschehens unerlässlich, durch welches der Verstoß erfolgt sein solle, ansonsten fehle es an der Individualisierung, die unter anderem dafür unerlässlich sei, dass es nicht zu Doppelbestrafung oder Doppelschuldsprüchen komme. Es sei nicht ersichtlich in wie weit der Schuldspruch laut Punkt 2 eine über den Schuldspruch laut Spruchpunkt 3 hinausgehende Berechtigung bzw. Substanz haben solle.

Zu Spruchpunkt 3 "Medienarbeit Benefizveranstaltung" sei zunächst zu betonen, dass er ausschließlich als Personalvertreter und gewerkschaftlicher Funktionär tätig gewesen sei, es sei absolut nicht sein Selbstverständnis oder sein Absicht gewesen, Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bzw. der Polizei oder des Bundesministeriums für Inneres zu leisten. Wiederum sei auch darauf hinzuweisen, dass er in voller Übereinstimmung damit, nichts Weiteres getan habe, als dem gewerkschaftlich in diesem Rahmen kompetenten Pressevertreter zu informieren bzw. diesem Material (Fotos) zu übergeben. Seine Stellung als Personalvertreter und Gewerkschafter sei bekannt gewesen und das jemand angenommen hätte, er würde nur für sein privates Erinnerungsalbum Fotos haben wollen, sei grotesk. Des gleichen könne niemand redlicher Weise annehmen, er hätte Öffentlichkeitsarbeit für Dienstgeberzwecke machen wollen. Des Weiteren könne auch kein Zweifel daran bestehen, dass die Personalvertretung und die gewerkschaftliche Interessensvertretung der Dienstnehmer völlig eigene Rechte habe, in welche nicht durch Weisungen des Dienstgebers eingegriffen werden könne.

In Wirklichkeit laufe das Ganze darauf hinaus, dass die Freiheit der Meinungsäußerung von Personalvertretern und Gewerkschaftern beschränkt werde. Er mache daher auch ausdrücklich einen Verstoß gegen Artikel 10 EMRK geltend. In diesem Zusammenhang sei auch hervorzuheben, dass das Amtsgeheimnis nicht etwa beliebig durch Weisungen festgelegt werden kann, sondern gesetzlich geregelt sei, nur unter bestimmten Voraussetzungen gelte und eben dort überhaupt kein weisungsmäßiger Ausgestaltungsraum bliebe. Alles was in einem demokratischen Rechtsstaat geschehe und worüber jemand zulässiger Weise Kenntnis erlange, dürfe berichtet und Meinungen dazu geäußert werden, soweit keine Verschwiegenheitspflicht zutreffe, eine solche wäre in keinster Weise gegeben gewesen. Dies werde noch dadurch unterstrichen, dass unter den Teilnehmern an der gegenständlichen Benefizveranstaltung auch außenstehende Personen gewesen wären. Dies hätte er auch ausgesagt und das die Disziplinarkommission nicht darauf eingegangen sei, sei ein Begründungsmangel.

Zur Abrundung sei auch noch darauf hinzuweisen, dass punkto XXXX ZEITUNG sogar eine Zustimmung der Ministerin vorgelegen und seine dahingehenden Aussagen nicht widerlegt worden seien. Es gehe nicht an, dass eine im Rahmen eines Rechtsstaates agierende Behörde aus Liebedienerei einer Ministerin gegenüber, diese noch nicht einmal befragen, ob eine Behauptung über eine von ihr gemachte Äußerung zuträfe. Zu allem komme schließlich, dass das öffentliche Interesse weder verletzt worden sei, noch verletzt werden konnte, d.h. nie gefährdet war.

Die einzige Erklärung dafür, dass er in dieser Angelegenheit disziplinarrechtlich verfolgt werde, sehe er in einem hässlichen Angriff einer Tageszeitung gegen die Ministerin, es wäre ihr sinngemäß unterstellt worden, sie hätte die Behinderung von Menschen (Kinder eines Polizeibeamten) zum Imagegewinn für sich selbst ausbeuten wollen, dass die Ministerin darüber verärgert wäre, sei naheliegend. Dass andere versuchen würden, ihr eine Genugtuung dadurch zu verschaffen, dass sie rechtlich gegen einen vermeindlichen Urheber vorgehen, sei, vor allem mit der Konsequenz, dass er als das geeignete Opfer ausgewählt worden wäre, völlig inakzeptabel. Er hätte freigesprochen werden müssen, es hätte überhaupt kein Disziplinarverfahren gegen ihn durchgeführt werden dürfen.

14. Die gegenständliche Berufung ist am 18.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und wird als Beschwerde behandelt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

Im bekämpften Disziplinarerkenntnis werden dem BF drei Verhaltensweisen angelastet:

Spruchpunkt (SP) 1: Er habe am 06.10.2011 gegen 15:30 eine Weisung seiner unmittelbaren Dienstvorgesetzten, Mag. M., nicht befolgt zumal er trotz ausdrücklichem Verbot ein Foto von dieser in der Zeitung XXXX veröffentlichen lies.

Spruchpunkt 2: Er habe am 06.10.2011 einer Weisung des Mag. M., Abteilungsleiter im BMI, mit welcher ihm jegliche Öffentlichkeitsarbeit untersagt worden war, nicht befolgt.

Spruchpunkt 3: Er habe nachdem am 05.11.2011 stattgefundenen und vom BMI organisierten Benefizlauf Medienarbeit (XXXX und XXXX NACHRICHTEN) geleistet, obwohl er dafür nicht zuständig gewesen.

1.1. Zu SP 1 hat das Beweisverfahren ergeben, dass nicht der BF die Veröffentlichung in XXXX veranlasst hat, sondern der Pressesekretär des ÖGB. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des BF und des Zeugen Pressesekretär (I.11.). Fr. Rätin Mag. M. hatte im Vorfeld ihre Erlaubnis zur Beistellung eines Fotografen erteilt (I.2.) und gab auch in der Verhandlung an, die Erlaubnis für die Veröffentlichung eines Gruppenfotos erteilt zu haben. Sie wusste daher, dass Bilder auf denen unter anderem auch sie abgebildet sein würde, veröffentlicht werden würden. Die Einschränkung auf nur "interne" Zwecke läuft vor dem Hintergrund der Erlaubnis zur Veröffentlichung in zumindest zwei Zeitungsformaten (Gewerkschaft- und UI-Zeitung) praktisch ins Leere, weil bereits damit eine unbestimmte und nicht begrenzbare Anzahl von Lesern Kenntnis u.a. von ihrem Bild erlangen konnte. Dabei verkennt das BVwG nicht, dass es hinsichtlich der Zahl der angesprochenen Leser einen Unterschied macht, ob ein Bild in der XXXX erscheint oder in Zeitungen die in geringer Auflage mit Masse im Umfeld der Polizei verteilt werden. Wesentlich ist auch, dass die "Weisung" das gegenständliche Bild (die Fotomontage) nicht in der XXXX zu veröffentlichen zu spät kam und angesichts der ebenfalls durch die Zeugenaussage des Pressesekretärs angeführten und nicht widerlegten Umstände (Redaktionsschluss, bereits erfolgte Weitergabe, Unbeeinflussbarkeit) durch den BF faktisch nicht (mehr) befolgt werden konnte. Der Vorwurf deckt sich daher nicht mit dem festgestellten Sachverhalt.

1.2. Zu SP 2 ist auszuführen, dass der im BMI für die Öffentlichkeitsarbeit zuständige Abteilungsleiter des "Kompetenzzentrums Kommunikation" im Wesentlichen ausgesagt hat, er habe den BF auf die Notwendigkeit der Einhaltung der "Dienstanweisung für die Medienarbeit" hingewiesen und darauf, dass sich das Ministerium grundsätzlich die Medienarbeit vorbehalten würde, wenn die Ministerin an einer Veranstaltung teilnehme. Das Telefonat hatte demnach eher Informations- und Belehrungs- als Weisungscharakter und konnte vom Zeugen Abteilungsleiter Mag. M. auch kein dezitierter Wortlaut einer Weisung angegeben werden (I.11.). Die Bewertung kann letztlich dahingestellt bleiben, weil selbst sollte eine Weisung vorgelegen sein, diese nach den Zeugenaussagen jedenfalls nicht über den Inhalt der jedenfalls als Weisung zu klassifizierenden "Dienstanweisung für die Medienarbeit" bzw. der "Dienstanweisung zur Medien- und Öffentlichkeitsarbeit" AZ 57389/1/2009 vom 12.03.2009 hinausgegangen ist. Hinsichtlich des in SP 1 vorgeworfenen Verhaltens kam die Weisung wie bereits dargestellt ohnehin zu spät und konnte nicht mehr befolgt werden, weil der Anruf des Abteilungsleiters noch nach der Weisung der unmittelbaren Vorgesetzten erfolgte, wie sich aus der Niederschrift mit letzterer ergibt. Hinsichtlich des erst am 12.10.2011 erschienen Artikels in den XXXXNACHRICHTEN war sie rechtzeitig.

1.3. Zu SP 3 ist unbestritten, dass der BF ein Konzept für einen Artikel, ein Gruppenbild und ein Bild der Ministerin mit ihm, im Zeitraum zwischen dem 05. und 12.10.2011 an die XXXX weitergegeben hat. Hinsichtlich einer allfälligen Erlaubnis, beruft sich der BF auf eine diesbezügliche von ihm so gedeutete Aussage der Ministerin die so wie er auch XXXX wäre ("...die [XXXX NACHRICHTEN] würden sich über jeden Artikel freuen ..."), während das Ministerium und die DK davon ausgehen, dass eine Zustimmung der Ministerin (diese sei gefragt worden und hätte von einer Zustimmung nichts gewusst) nicht vorgelegen sei. Eine unmittelbare Befragung der Ministerin in der Verhandlung fand nicht statt. Diese Aussage stützt sich auf niederschriftliche Angaben der Rätin Mag. M. die dies ebenfalls nicht selbst wahrgenommen hat, sondern ihr dies mitgeteilt wurde.

Hinsichtlich des Vorwurfes der BF hätte sich über den Willen des begünstigen Polizisten und des Ministeriums hinweggesetzt die Behinderung der Kinder nicht medial auszuschlachten, lässt der Sachverhalt jeden Anhaltspunkt vermissen, dass dem BF dieser Wunsch bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.

Zur Person des Beschwerdeführers (BF)

Abteilungsinspektor XXXX, Polizist XXXX versah vom 01.03.2011 bis 31.08.2012 Dienst in XXXX, vom 01.09.2012 bis 18.11.2012 in der XXXX, vom 19.11.2012 bis 23.12.2012 war er vorübergehend der XXXX, XXXX zugewiesen, vom 24.12.2012 bis dato ist der Beamte vorübergehend zur XXXX dienstzugeteilt. Er hat einen Bruttobezug von 3.200,- Euro, finanzielle Verbindlichkeiten aus einer Kreditrückzahlung von 1.000,- Euro monatlich. Er war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen Vorsitzender des Dienstausschusses und des gewerkschaftlichen Betriebsausschusses. Er war 3-facher XXXX Landesmeister und Staatsmeisterschaftsvierter im Mittel- und Langstreckenlauf. Er hat einen Hauptwohnsitz in XXXX und einen XXXX ist verheiratet und hat einen Sohn (geboren 1994). Er hat keine disziplinären Vorstrafen, erhielt 2 Belobigungen, 1998 die Goldene Medaille und beging 2005 sein 25-jähriges-Dienstjubiläum.

Zum Sachverhalt

Am Mittwoch den 05.10.2011 fand ein vom BMI (Hauptorganisator), KSÖ (Kuratorium Sicheres Österreich) und PSV (Polizeisportverein) zu Gunsten eines Polizisten bzw. dessen Kindern veranstalteter Benefizlauf auf der Anlage des PSV statt. Im Vorfeld wurde dem BF die Genehmigung erteilt in polizeiinternen Zeitungen, wie UI (Unterstützungsinstitut der Bundespolizei) oder Gewerkschaftszeitungen Bilder zu veröffentlichen. Die Abstellung eines Fotografen wurde ebenfalls genehmigt.

Während des Laufes entstanden zahlreiche Fotos, die von dem dafür abgestellten Polizeifotografen in dienstlichem Auftrag angefertigt wurden. Dieser übergab die Fotos noch am selben Abend auf einer CD dem BF, der ihn darum ersucht hatte. Unter den Fotos waren auch Gruppenbilder, Fotos mit der Ministerin und Teilnehmern des Laufes sowie eine Fotomontage eines Bildes der Vorgesetzten des BF, Mag. M. mit der Bundesministerin für Inneres und des BF, die auf Ersuchen des BF vom Fotografen unter Verlängerung dessen Dienstzeit noch am selben Abend angefertigt wurde, weil ein diesbezügliches Bild während der Veranstaltung nicht zustande gekommen war (die ursprünglich statt dem BF auf dem Bild befindliche Polizeikollegin wurde wegretuschiert).

Am 06.10.11 kurz nach 15.00 teilte der BF seiner Vorgesetzten mit, dass deren Bild am nächsten Tag (Freitag 07.11.2011) in der XXXX erscheinen wird. Die Vorgesetzte Rätin Mag. M. fragte im BMI nach, ob diese Medienarbeit erwünscht und erlaubt sei. Sie erhielt in der Folge einen Anruf der verantwortlichen Organisatorin im BMI, Fr. Mag. L. die sie informierte, dass dies nicht der Fall sei und sich der BF ihr gegenüber am Telefon im Ton vergriffen habe. Der BF würde hinsichtlich der von ihm beabsichtigten Pressearbeit auch noch einen Anruf vom Ministerium erhalten. Rätin Mag. M. erteilte dem BF daraufhin gegen 15.30 die telefonische "Weisung" ihr Bild nicht in der XXXX zu veröffentlichen, weil keine diesbezügliche Genehmigung der zuständigen Pressestelle im Ministerium vorliegt. Diese Weisung kam zu spät, weil er das Foto schon an den zuständigen Pressesekretär des ÖGB weitergegeben hatte. Der BF hat die Weitergabe an XXXX nicht veranlasst, sondern das Foto und ein Grundkonzept des Artikels "zur gewerkschaftlichen Verwendung" per E-Mail an den Gewerkschaftssekretär weitergleitet, dieser hat das so verstanden, dass der Artikel und das Bild zur medialen Verwendung von der Gewerkschafts- bis zur Tageszeitung möglich sei. Der BF war danach trotz Bemühungen nicht mehr in der Lage die Verwendung des Bildes in der XXXX zu verhindern. Nach dem Gespräch mit der Vorgesetzten, wurde der BF auch noch vom zuständigen Abteilungsleiter für Öffentlichkeitsarbeit im BMI, Mag. M. angerufen und dieser wies ihn darauf hin, dass die "Dienstanweisung für die Medienarbeit" einzuhalten ist und für die Pressearbeit im Zusammenhang mit der Frau Bundesminister das Ministerium zuständig wäre.

Am 07.10.2011 erschien ein kurzer Artikel über den Benefizlauf in der XXXX, der durch die oa. Fotomontage illustriert wurde, am 12.10.2011 in der XXXX und am 13.10.2011 in der Online-Ausgabe der Zeitung XXXX (I.9.).

Der im Disziplinarerkenntnis im Spruchpunkt 1 erhobene Vorwurf der BF habe am 06.10.2011 gegen 15:30 eine Weisung seiner unmittelbaren Dienstvorgesetzten, Mag. M., nicht befolgt zumal er trotz ausdrücklichem Verbot ein Foto von dieser in der Zeitung XXXX veröffentlichen lies ist vor dem Hintergrund der Beweisergebnisse nicht zutreffend.

Der BF hat der Gewerkschaftszeitung UI, der Zeitung Club Aktuell und dem Pressesekretär der GÖD ein Grundkonzept für einen Artikel über die Veranstaltung geschickt und den XXXXNACHRICHTEN, nicht jedoch der XXXX. In beiden Artikeln wird der BF und die Bundesministerin für Inneres in den Bildern besonders hervorgehoben und der Öffentlichkeit mitgeteilt, dass die Kollegenschaft in der Polizei zu Gunsten ihres Kameraden bzw. dessen behinderten Kinder einen Benefizlauf veranstaltet hat, um diesen finanziell zu unterstützen.

Der im Spruchpunkt 2 angeführte Vorwurf er habe am 06.10.2011 einer Weisung des Mag. M., Abteilungsleiter im BMI, mit welcher ihm jegliche Öffentlichkeitsarbeit untersagt worden war, nicht befolgt, ist nicht zutreffend, weil ihn dieser im geführten Telefongespräch lediglich auf die Notwendigkeit der Einhaltung der entsprechenden Dienstanweisungen zu Medienarbeit hingewiesen und keine über deren Inhalt hinausgehende Verhaltensanweisungen gegeben hat.

Zu der im Spruchpunkt 3 angeführten unzulässigen Medienarbeit in "XXXX" wird festgestellt, dass diese wie dargestellt nicht direkt vom BF zu verantworten, sondern allenfalls auf einem Missverständnis zwischen diesem, seiner Vorgesetzten und dem GÖD-Pressesekretär hinsichtlich des Inhaltes des Wortfolge "Weitergabe zur gewerkschaftlichen Verwendung" zurückzuführen war. Ob die Medienarbeit in den XXXXNACHRICHTEN vom BF als Verstoß gegen die "Dienstanweisung zur Medien- u. Öffentlichkeitsarbeit" oder zumindest im Zweifel als von der Ministerin genehmigt bzw. von seiner Meinungsfreiheit als Gewerkschaftsfunktionär gedeckt angesehen werden konnte, ist Gegenstand der folgenden rechtlichen Beurteilungen. Faktum ist, spätestens nach den telefonischen Belehrungen durch seine Vorgesetzten musste dem BF klar sein, dass eine Medienarbeit durch seine Person von diesen als Verstoß gegen diese Dienstanweisung qualifiziert wurde. Dennoch hat er den angeführten Artikel in die XXXXNACHRICHTEN gegeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 wurde unter anderem die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt mit 1. Jänner 2014 aufgelöst. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF. BGBl. I Nr. 164/2013 treten in den beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren die Verwaltungsgerichte an die Stelle der Verwaltungsbehörden.

Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG auch nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs 1 VwGVG). Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Disziplinarerkenntnisses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest.

Zu A)

Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: 1 Nr. 210/2013 (BDG) lauten:

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuch - (StGB)

StF: BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 134/2013 lauten:

§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;

2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;

3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;

4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;

5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;

6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;

7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.

(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;

2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;

4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;

5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, dass er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;

6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;

7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;

8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;

9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat;

10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;

11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;

12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;

13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;

14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;

15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;

16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde;

17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;

19. dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.

Artikel 10 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Freiheit der Meinungsäußerung, lautet:

Art 10 (1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von NACHRICHTEN oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen NACHRICHTEN zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.

Die Freiheit der Meinungsäußerung ist auch auf dem Arbeitsplatz anwendbar und gilt auch im öffentlichen Dienst. Zugleich besitzen aber Beschäftigte ihrem Dienstgeber gegenüber eine Pflicht zur Loyalität, Zurückhaltung und Diskretion. Diese Loyalitätspflicht gegenüber dem Dienstgeber ist zwar nicht absolut, jedoch sind manche Meinungsäußerungen, die in einem anderen Kontext zulässig sind, im Zusammenhang eines Arbeitsverhältnisses nicht gerechtfertigt (vgl. Urteil EGMR 26. Februar 2009, 29492/05, Kudeshkina; Urteil EGMR 12. September 2011, 28955/06 ua, Palomo Sanchez ua., VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077).

Im Einzelfall kann es durchaus notwendig und geboten sein, zur Erreichung der in Art. 10 Abs. 2 MRK angeführten Ziele einem Beamten gegenüber das Verbot auszusprechen, zu bestimmten Fragen öffentlich Stellung zu nehmen. Die Freiheit der Meinungsäußerung, die in Art. 10 MRK verankert ist, unterliegt einer Reihe von Ausnahmen, die jedoch eng ausgelegt werden müssen, wobei überzeugend nachgewiesen werden muss, warum die Einschränkungen erforderlich sind (vgl. E VwGH vom 28.7.2000, Zl. 97/09/0106, die Urteile des EGMR vom 26.9.1995, Zl. 7/1994/454/535, im Fall Vogt gegen Deutschland, und vom 25.11.1997, Zl. 121/1996/740/939, im Fall Grigoriades gegen Griechenland; sowie auch VfSlg 13694/1994 und VfSlg 14316/1995). Im Einzelfall kann es durchaus notwendig und geboten sein, zur Erreichung der in Art. 10 Abs. 2 MRK angeführten Ziele einem Beamten gegenüber das Verbot auszusprechen, zu bestimmten Fragen öffentlich Stellung zu nehmen (VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035).

Wird ein Beamter in seiner Freiheit der Meinungsäußerung bescheidmäßig beschränkt, so ist in dem Bescheid ersichtlich zu machen, zur Erreichung welches der in Art 10 Abs 2 MRK genannten Ziele, (hier: etwa zur Aufrechterhaltung der Ordnung) die Beschränkung als notwendig erachtet wurde (Hinweis: Urteil EGMR vom 19. Dezember 1994, Serie Nr 302, Vereinigung demokratischer Soldaten und Berthold Gubi gegen Österreich, JBl 1995, 513 ff und ÖJZ 1995/23 (MRK); und Urteil EGMR vom 25.November 1997, Zl 121/1996/740/939, Grigoriades gegen Griechenland, ÖJZ 1998/37 (MRK), VwGH 28.07.2000 97/09/0106)

Der Begriff der Weisung ist weder in Art. 20 Abs. 1 B-VG noch in § 44 BDG 1979 definiert, sondern begrifflich vorausgesetzt. Unter einer Weisung ist eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ zu verstehen. Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs - sohin ein Tun oder Unterlassen - sein (vgl. etwa Mayer, B-VG4 (2007), Anm. II.1. zu Art. 20 B-VG; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, S. 230 f.). Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Eine (schriftliche) "Mitteilung", ist keine normative Anordnung eines Verhaltens, sondern eine Wissenserklärung über Umstände im Tatsächlichen (im Ressortbereich), mag die Erklärung nun haltbar sein oder nicht (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042).

Die bloße Ablehnung der Befolgung zeigt nicht auf, dass und welche Bedenken der Beamte gegen die Rechtmäßigkeit der Weisung gehabt hätte, in einem solchen Fall liegt eine Remonstration nicht vor (Hinweis E 5. November 2008, 2006/09/0088, VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032).

Die Ausführungen des Weisungsempfängers müssen erkennen lassen, welche rechtlichen Bedenken der Beamte gegen die Weisung hat, und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die vorgebrachten Bedenken müssen für den Vorgesetzten bei objektiver Betrachtung als Remonstration erkennbar sein (VwGH 31.05.2012, 2011/09/0211).

Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung, etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu; er muss vielmehr jede ihm erteilte dienstliche Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten ausführen, sofern diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Der nachgeordnete Organwalter handelt somit pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. Mai 1980, Zl. 91/80, VwSlg. 10134 A/1980, VwGH 11.10.2006 2003/12/0177)

Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach § 44 Abs. 2 BDG 1979, die inhaltlich Art 20 Abs 1 letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, daß in allen sonstigen Fällen eine Weisung - und daher auch eine (aus anderen als in § 44 Abs. 2 BDG 1979 genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung - grundsätzlich zu befolgen ist. Für den in Parenthese genannten Fall der "sonstigen Rechtswidrigkeit" einer Weisung enthält allerdings § 44 Abs 3 BDG 1979 folgende Einschränkungen: Zweifelt der Weisungsempfänger an der Rechtmäßigkeit (im obigen Sinn) der ihm erteilten Weisung, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, seine rechtlichen Bedenken gegen die Weisung mitzuteilen. Dies hat zur Folge, dass bis zur schriftlichen Bestätigung der erteilten Weisung durch den Vorgesetzten keine Pflicht des Beamten zur Befolgung besteht (VwGH 30.3.1989, 86/09/0110, 15.09.2004, 2001/09/0023).

Mit der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung wird gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen, was die Verhängung einer Disziplinarstrafe unbedingt erforderlich macht (VwGH 21.02.1991 90/09/0180).

Der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten kommt nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu. Schon deshalb ist die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte Sd § 93 ABs 1. BDG entgegenzuwirken (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032).

Zur Strafbemessung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2011/09/0105, Folgendes ausgeführt:

"Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320 und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN). Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens gemäß § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde jedoch im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten."

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus rechtlich Folgendes:

Hinsichtlich der SP 1 kann dem BF keine Verletzung der Gehorsamspflicht iSd § 44 Abs 1 BDG vorgeworfen werden, da nicht er das Foto an XXXX weitergegeben und es folglich auch nicht veröffentlichen lies. Die diesbezügliche "Weisung" die Weitergabe rückgängig zu machen und die Veröffentlichung zu stoppen, kam zu spät. Die Befolgung der Weisung war dem BF zum Weisungszeitpunkt faktisch unmöglich und kann ihm daher auch nicht vorgeworfen werden. Dieser SP war daher aufzuheben. Die Prüfung, ob es sich dabei überhaupt um eine Weisung gehandelt hat, konnte daher entfallen.

Hinsichtlich des SP 2 wurde vom Abteilungsleiter im BMI, lediglich mündlich der Inhalt der Dienstanweisung zur "Medien- u. Öffentlichkeitsarbeit" wiedergegeben und auf die Notwendigkeit der Einhaltung hingewiesen. Es handelte sich dabei nicht um die unmittelbare Anordnung eines normativen Verhaltens, sondern um eine Mitteilung und Belehrung über den Inhalt der Dienstanweisung, der kein eigener normativer Gehalt zukam. Dieser SP weist daher keine eigenständige Dienstpflichtverletzung aus und wird durch das im SP 3 vorgeworfene Verhalten konsumiert (im Gegensatz beispielsweise zum Sachverhalt der der Entscheidung des VwGH vom 24.04.2012, Zl. 2011/09/0170 zugrunde lag, wo Täuschungshandlungen zur Verschleierung eines Verstoßes gegen eine Richtlinie durchgeführt wurden und keine Konsumtion vorlag).

Dreh- und Angelpunkt der Beurteilung des SP 3 ist die Frage, ob dem BF eine Verletzung der Gehorsamspflicht iSd § 44 Abs. 1 BDG im Hinblick auf die Dienstanweisung zur "Medien- u. Öffentlichkeitsarbeit" des BMI bzw. deren Umsetzung durch das LPK vom 12.03.2009 AZ 57389/1/2009 vorgeworfen werden kann.

Dazu ist zunächst die Frage zu klären, ob diese Dienstanweisung (DA) vom BF einzuhalten war.

Dies ist der Fall, da deren Geltungsbereich die gesamte Medienarbeit der Bundespolizeidirektion WIEN und des Landespolizeikommandos WIEN regelt und der BF Beamter des XXXX ist. Ziel der Medienarbeit ist demnach durch eine rasche und professionelle Informationspolitik im Rahmen der geltenden Rechtsordnung die Informationen der Gesellschaft in Angelegenheiten der inneren Sicherheit sicherzustellen und damit das Vertrauen der Gesellschaft in die Sicherheitsbehörden und die Bundespolizei zu erhalten und zu stärken (oben I.6).

Die von der Ressortspitze genehmigte Organisation einer Benefizveranstaltung zu Gunsten eines Polizisten (aufgrund eines familiären Schicksalsschlages) unter Heranziehung von BMI-Ressourcen und unter Teilnahme von Bediensteten in der Dienstzeit ist als Angelegenheit der inneren Sicherheit zusehen, weil diese für diesen Zeitraum nicht für andere dienstliche Aufgaben zu Verfügung stehen und die Unterstützung in die Fürsorgepflicht für die Mitarbeiter fällt, sodass auch die diesbezügliche Medienarbeit unter den oa. Erlass subsumierbar ist. Die Dienstanweisung enthält unmissverständliche Regelungen hinsichtlich der Zuständigkeit für Presseaussendungen und die Weitergabe von Fotos (kursive Hervorhebungen durch das Gericht), aus denen die Zuständigkeit der Pressestelle und damit die Unzuständigkeit des BF hervorgehen.

Unter Punkt IV.: Grenzen der Polizeilichen Medienarbeit:

Polizeiliche Medienarbeit ist unzulässig in Angelegenheiten die durch eine vorgesetzte Stelle oder andere Einrichtungen zu entscheiden oder zu klären sind, es sei denn es wurde darüber Einvernehmen mit diesen hergestellt. In Zweifelsfällen ist mit der vorgesetzten Stelle bzw. mit der Pressestelle Rücksprache zu halten. Bei der Erteilung von Auskünften ist auf die Amtsverschwiegenheit auf die Unschuldsvermutung, auf den Datenschutz und auf die Wahrung der Privatsphäre von Personen zu achten.

Unter Punkt VIII.: Presseaussendungen, ist angeführt: Die Formulierung und Abfertigung von Presseaussendungen obliegt der Pressestelle, sollen Presseaussendungen über Initiative anderer Dienststellen erfolgen, so sind diese mit der jeweiligen Fachabteilung der Behörde bzw. des Wachkörpers in dessen Angelegenheiten inhaltlich abzustimmen, bevor sie der Pressestelle zur Aussendung übermittelt werden, die mediengerechte Formulierung solcher Aussendungen obliegt der Pressestelle.

Punkt IX.11.: Organisation von Veranstaltungen, lautet: Für die Organisation von Veranstaltungen der Bundespolizeidirektion WIEN und des Landespolizeikommandos WIEN ist das LPK/APS, FB2 zuständig. Solche Veranstaltungen sind... es folgt eine Aufzählung diverser Veranstaltungen, unter anderem sind auch Sportveranstaltungen angeführt. Der Punkt endet mit dem Satz: "Die Medienarbeit für solche Veranstaltungen obliegt der Pressestelle".

Das Argument des BF als Vorsitzender des Dienstausschusses und des gewerkschaftlichen Betriebsausschusses bestünde diesbezüglich kein Weisungsrecht, weil die Pressemitteilungen im Rahmen seiner Personalvertretungstätigkeiten erfolgt wären, geht ins Leere. Erstens hat die PVAK mit Bescheid vom 07.01.2013, GZ A 41-PVAK/11-12 entschieden, dass das dem BF vorgeworfene Verhalten eben nicht nach § 28 Abs. 2 PVG in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter erfolgt ist. Zweitens ist in den in XXXX und in den XXXXNACHRICHTEN veröffentlichten Artikeln überhaupt kein Hinweis auf ein Wirken der Personalvertretung angeführt, sondern vielmehr der BF und die Frau Bundesminister für Inneres im Focus.

Folglich kann diesbezüglich keine Verletzung der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) von Personalvertretern und Gewerkschaftern vorliegen.

Auch die Meinungsfreiheit des BF als Privatperson ist mit der Zuständigkeitsregelung in der Dienstanweisung nicht verletzt, weil es sich bei dem Benefizlauf um eine dienstliche Angelegenheit des BMI gehandelt hat, an der der BF im Rahmen der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben als Beamter (allenfalls als Personalvertreter) in seiner Dienstzeit teilgenommen und nicht als Privatmann. Als Beamter hat er diesbezüglich sogar einen dienstlichen Auftrag an den Fotografen gegeben.

Ein Beamter kann nach der RSpr in seiner Freiheit der (auch privaten) Meinungsäußerung beschränkt werden, wenn dies zur Erreichung der in Art 10 Abs. 2 MRK genannten Ziele erforderlich ist, auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, in einer Demokratie erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sowie der Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer (insbesondere Datenschutz) erfordert gerade im BMI diesbezügliche Regelungen zur Medienarbeit, sodass auf Basis des § 44 Abs. 1 BDG die erforderlichen und verhältnismäßigen Einschränkungen für Angehörige des BMI getroffen werden konnten. Die Vollziehung hat dabei eine verfassungs- bzw. grundrechtskonforme Interpretation unter besonderer Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmen und die Meinungsäußerungsfreiheit gegen die gegenläufigen Rechtsgüter abzuwägen (VfSlg 11.651/1988). Im gegenständlichen Fall hat sich genau die Gefahr realisiert, die durch die Dienstanweisung eigentlich hintangehalten werden sollte, der BF hat, weil er sich nicht an die Vorgaben hinsichtlich Presseaussendungen gehalten hat, einerseits die Datenschutzinteressen des durch den Benefizlauf begünstigten Polizisten und andererseits den guten Ruf der Frau Bundesministerin - der in der Folge unterstellt wurde, die Behinderung von Menschen zum Imagegewinn auszubeuten - beeinträchtigt.

Die Ausführungen des BF zur Amtsverschwiegenheit sind im gegenständlichen Fall nicht von Relevanz, weil ihm diesbezüglich kein Verstoß vorgeworfen wurde. Das Faktum, ob das Wissen über die Behinderung der Kinder, dass der Öffentlichkeit nach den Zeugenaussagen nicht bekannt werden sollte, allenfalls ein solches darstellt wurde diesbezüglich von der DK nicht näher untersucht und auch nicht vorgeworfen, sodass eine Auseinandersetzung damit unterbleiben kann.

Es lässt sich daher auch aus dem Blickwinkel des Art 10 MRK feststellen, dass die Dienstanweisung hinsichtlich der Zuständigkeit für Presseaussendung vom BF einzuhalten war und es ihn nicht unverhältnismäßig einschränkt, in solchen Fällen den vorgegebenen Dienstweg einzuhalten und diesbezüglich allenfalls aus den Gründen des Art 10 Abs. 2 EMRK resultierende Einschränkungen zu Gunsten der Rechte Dritter zu beachten.

Bezüglich der Rechtfertigung des BF die Ministerin hätte von ihm auf eine Veröffentlichung in den XXXX NACHRICHTEN angesprochen gesagt: "

... die freuen sich sicher über jeden Artikel ... " muss, da die

Ministerin diesbezüglich nicht persönlich in der Verhandlung vom Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger befragt werden konnte und auch keine persönliche Stellungnahme von ihr vorlag, zu Gunsten des BF davon ausgegangen werden, dass die Aussage so stattgefunden hat, sie sich aber möglicherweise nicht mehr erinnern kann. Damit ist für den BF aber nichts gewonnen, weil aus dieser Aussage keinesfalls die Zustimmung der Bundesministerin abgeleitet werden kann die erlassmäßigen Regelungen für die Vorgangsweise bei einer Presseaussendung nicht einhalten zu müssen. Dass die Frau Bundesminister diesbezüglich nicht in der Verhandlung befragt wurde, ist ein Verfahrensmangel, der allerdings, würde er nicht vorliegen, zu keiner anderen Entscheidung der DK in diesem Punkt hätte führen können.

Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass dem BF die Nichteinhaltung der Dienstanweisung zur "Medien- u. Öffentlichkeitsarbeit" (inklusive des eingearbeiteten LPK-Befehls) vom 12.03.2009 AZ 57389/1/2009 durch die von ihm unzuständiger Weise vorgenommene Medienarbeit in der XXXXNACHRICHTEN und damit ein Verstoß gegen seine Dienstpflichten gem. § 44 Abs 1 BDG zur Recht vorgeworfen wurde.

Gem. § 44 Abs 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Die oa. Dienstanweisung stellt eine derartige Weisung dar. Mit der unberechtigten Nichtbefolgung dieser Weisung hat der BF gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen, was die Verhängung einer Disziplinarstrafe unbedingt erforderlich macht. Gerade im polizeilichen Vollziehungsbereich müssen sich die Vorgesetzten aller Hierarchieebenen im besonderen Maße darauf verlassen können, dass Weisungen unverzüglich und genau befolgt werden, weil jedes Hinterfragen der Sachlichkeit und Zweckmäßigkeit bei Einsatzszenarien eine unkalkulierbares Risiko für die Sicherheit darstellen würde. Zwar liegt im vorliegenden Fall kein Einsatzszenario vor, dennoch ist die Befolgung von Weisungen für den ordnungsgemäßen und effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Eine koordinierte und geordnete Medienarbeit stellt sicher, dass nicht durch unbedachte Aussendungen und Äußerungen in Bezug auf die dienstlichen Tätigkeiten, Schäden für Dritte und die Erfüllung der Aufgaben entstehen, eine diesbezügliche Einschränkung der Meinungsfreiheit hat der Beamte vor dem Hintergrund der RSpr in Kauf zu nehmen.

Der BF hat ausgeführt er würde im Rahmen seiner gewerkschaftlichen bzw. seiner Personalvertretertätigkeit gehandelt haben. Er macht, da dies nach dem Erkenntnis der PVAK nicht der Fall war - damit allenfalls einen Rechtsirrtum geltend, der ihm jedoch vorzuwerfen wäre bzw. hinsichtlich des SP 3 gar nicht vorlag, weil er spätestens nach dem Gespräch mit dem für Kommunikation zuständigen Abteilungsleiter im BMI wusste, wie sich die Rechtslage bezüglich Presseaussendungen gestaltet.

Diesbezüglich lag auch keine Remonstration gegen die Dienstanweisung gem. § 44 Abs 3 BDG vor, weil er im Gespräch mit dem Abteilungsleiter BMI, der ihn auf die einschlägigen Weisungen hinwies, keine rechtlichen Bedenken äußerte, sondern lediglich

anführte, dass er " ... dies nicht verstehe, weil es einer guten

Sache diene ...". Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung, etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, kam dem BF nicht zu; er hätte die Dienstanweisung einzuhalten gehabt, da diese nicht von einem unzuständigen Organ erlassen wurde und auch nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen hat. Der BF hat daher pflichtwidrig gehandelt, weil er einer dienstlichen Anordnung seiner zuständigen Vorgesetzten (Bundesminsterin für Inneres) bzw. des von ihr ermächtigten Organes, in welcher die Pflicht zum Unterlassen bzw. seine Unzuständigkeit klar zum Ausdruck kommt, nicht nachgekommen ist.

Zur Strafbemessung ist festzustellen, dass die wissentliche Nichteinhaltung von Weisungen eine schwere Dienstpflichtverletzung darstellt. Die Auswirkungen im konkreten Fall haben sich zwar in Grenzen gehalten aber sie können nicht mehr rückgängig gemacht werden. Bei der Festsetzung der Strafe ist ebenso darauf Bedacht zu nehmen, in wie weit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Aus den Akten und auch aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung ergibt sich, dass der BF - trotz des Erkenntnis der PVAK - nicht eingesehen hat, dass auch ein Personalvertreter und Gewerkschaftsfunktionär sich an die Weisungen hinsichtlich der Zuständigkeit zur Medienarbeit zu halten hat und nach wie vor eine ablehnende Haltung an den Tag legt. Es war daher aus spezialpräventiven Gründen zumindest eine hohe Geldbuße erforderlich

Es liegen keine Erschwerungsgründe und ein Milderungsgrund vor:

Der BF hat bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt und die Tat steht mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch. Er ist unbescholten und hat eine gute Dienstbeschreibung.

Der Nichtbefolgung von Weisungen von Vorgesetzten hinsichtlich der Medienarbeit kommt im Polizeibereich aus den genannten Gründen ein nicht nur geringfügiger Stellenwert zu, so dass auch aus generalpräventiven Gründen die Verhängung einer spürbaren Geldbuße gerechtfertigt ist.

Da von den drei von der DK vorgeworfenen SP letztlich nur mehr SP 3, reduziert auf den Vorwurf den Artikel an die XXXXNACHRICHTEN gegeben zu haben, gerechtfertigt war, war die ausgesprochen Geldbuße in Höhe von 1.200,- Euro (bei einem Bruttobezug von 3.200,- Euro) nicht mehr schuld- und tatangemessen und daher zu reduzieren.

Vor dem Hintergrund der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des BF, der generalpräventiven Gründe sowie insbesondere der spezialpräventiven Erforderlichkeit wird eine Geldbuße von 500,- Euro für schuld- und tatangemessen erachtet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur wird verwiesen.

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