BFA-VG §21 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §61 Abs1
AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG §21 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §61 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W105.1438579.1.00
Spruch:
W105 1438580-1/12E
W105 1438579-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX, StA Iran, gegen die Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.10.2013, Zlen 13 07.868-BAI (ad 1.) und 13 07.869-BAI (ad 2.) zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 und § 61 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wird festgestellt, dass die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer nach Italien rechtmäßig ist.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der am XXXX geborene Erstbeschwerdeführer sowie dessen Ehegattin, die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin, beide Staatsangehörige des Iran beantragten am 12.06.2013 die Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme vor der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 13.06.2013 gab der Erstbeschwerdeführer auf Befragen zu Protokoll, am 11.06.2013 gemeinsam mit seiner Frau von einem Schlepper abgeholt und zum Flughafen XXXX gebracht worden zu sein. Letztlich seien sie nach einer Flugreise mit Zwischenaufenthalt nach Österreich gekommen. Seine Schwester (namentlich genannt) sei österreichische Staatsbürgerin und sei diese vor ca. 10 Jahren legal nach Österreich eingereist.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 wurde Italien um Aufnahme der beiden Beschwerdeführer gestellt; dies unter Angabe der obdargestellten verfahrensrelevanten Angaben bzw. Tatsachen.
Mit Schreiben vom 05.09.2013 erteilte Italien die Zustimmung zur Aufnahme der beiden Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 4 der Dublin II VO.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 11.10.2013 gab der Erstbeschwerdeführer an, er wisse nicht, ob er legal ausgereist sei und habe dies alles der Schlepper organisiert. Zu seiner Schwester habe er in den letzten 10 Jahren telefonischen Kontakt gehabt. Mittlerweile habe er einen Deutschkurs besucht und auch eine Bestätigung darüber. Auf Vorhalt eines italienischen Visums mit der Gültigkeit vom 23.03.2013 bis 19.04.2013 gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dies habe der Schlepper organisiert. Er habe nur ein paar Mal unterschreiben müssen.
Auf Vorhalt des geführten Konsultationsverfahrens mit Italien und der geplanten weiteren Vorgangsweise gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, er sei nie in Italien gewesen und habe überhaupt keine Ahnung von der ganzen Sache und habe auch niemanden in Italien.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 13.06.2013 vor der Landespolizeidirektion Oberösterreich einvernommen und gab sie auf Befragen nach der Reisebewegung im Wesentlichen Gleichlautendes wie der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 11.10.2013 gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, bei ihrer Schwägerin zu wohnen (Schwester des Ehegatten) und einen Deutschkurs zu machen.
Auf Vorhalt der geführten Konsultationen mit Italien und der geplanten weiteren Vorgehensweise gab die Zweitbeschwerdeführerin sodann an, sie habe von der ganzen Geschichte mit Italien überhaupt nichts gewusst und hätten sie ursprünglich nach Österreich zur Schwägerin des Mannes reisen wollen. Sie seien nie in Italien gewesen und könne sie die Lage dort nicht beurteilen.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerde führenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I. Nr. 4 /2008 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 9 Abs. 4 bzw. Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) zur Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie II. die Beschwerde führende Parteien gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. I. Nr. 4 /2008 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerde führenden Parteien nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 leg.cit. zulässig ist.
Die nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheide weisen umfangreiche Feststellungen zur Aufnahme- und Asylsituation in Italien auf. Den Bezug habenden detaillierten Feststellungen, wurde jeweils eine Angabe der aktuellen Informationsquellen angefügt.
Im Weiteren wurde hinsichtlich der beiden Beschwerdeführer zentral festgestellt, dass diese am 12.06.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben sowie, dass für den Erstbeschwerdeführer gemäß Auskunft der ÖB XXXX vom 11.07.2013 durch die italienische Vertretungsbehörde XXXX ein Schengen-Visum mit Gültigkeitszeitraum von 28.03.2013 bis 19.04.2013 ausgestellt wurde.
Festgestellt wurde weiters, dass die Beschwerdeführer über einen familiären Anknüpfungspunkt in Österreich in Form der Schwester des Erstbeschwerdeführers verfügen. Andere soziale Kontakte bestünden in Österreich nicht. Die Schwester lebe bereits seit 10 Jahren in Österreich. Eine finanzielle Unterstützung bestehe nicht. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Antragsteller einen Deutschkurs besucht haben, jedoch weder im Rahmen der Zivilgesellschaft noch karitativ tätig sind.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Anträge auf internationalen Schutz gem. Art. 9 Abs. 4 inklusive erfolgter Zustimmung Italien zurückzuweisen seien bzw. Italien für die Prüfung der Asylanträge zuständig sei. Im Weiteren wurde im Hinblick auf den vorliegenden familiären Anknüpfungspunkt ausgeführt, dass aufgrund der zehnjährigen Trennung von der sozialen Anknüpfungsperson (Schwester des Erstbeschwerdeführers) ein enger Kontakt im Sinn eines Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK ausgeschlossen werden kann.
Gegen die Bescheide hat wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Erstbehörde mehrere (in der Beschwerde angeführte) Berichte und Gerichtsentscheidungen hätte berücksichtigen müssen, aus welchen eindeutig hervorgehe, dass derzeit in Italien weder materielle Aufnahmebedingungen vorzufinden seien, noch der Lebensunterhalt einschließlich Unterbringung wie auch Gesundheit gewährleistetet würde bzw. seien angesichts der unhaltbaren Zustände die EU-Mindeststandards nicht gewährleistet. Das italienische Aufnahmesystem leide unter systemischen Mängeln. So verwiesen die Beschwerdeführer unter anderem auf eine Asylwerbern in Italien drohende Obdachlosigkeit bzw. auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom Dezember 2011, worin klargestellt ist, dass sich die am Dublin-System beteiligten Staaten nicht blind auf reine Zuständigkeitsentscheidungen berufen und dabei die realen Verhältnisse ignorieren dürften. Sie hätten sich mit der menschenrechtlichen Situation von Flüchtlingen in den einzelnen Ländern auseinanderzusetzen. Im Weiteren wurden auszugsweise einige Einzelfälle von Asylwerbern, welche in Italien um Asyl angesucht haben dargestellt, in deren Vorbringen die Aufnahmesituation gerügt wird. Im Weiteren wurde unter anderem auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom März 2012 Bezug genommen, worin dargestellt wurde, dass seitens der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in Hinblick auf eine Dublin-Überstellung anzuraten sei, dass von den italienischen Behörden eine verbindliche Zusage eingeholt würde, dass die Zurückkehrenden ab ihrer Ankunft angemessen unterstützt würden. Letztlich wurde gerügt, dass die Rechtsberaterin des Antragstellers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vorgelegt habe und habe sich diese Behörde mit diesen nicht ausreichend auseinandergesetzt bzw. pauschal behauptet, dass diese Berichte keine gravierenden Unterschiede zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes vom Juli 2013 aufweisen würden. Abermals wurde darauf hingewiesen, dass die Behörde durchaus verpflichtet sei, sich mit tatsächlichen Begebenheiten in Italien auseinanderzusetzen.
Weiters leide die Zweitbeschwerdeführerin unter Ein- und Durchschlafstörungen und Appetitmangel und Gewichtsverlust und wurde ihr eine schwere depressive Episode attestiert. Auf mangelnden Zugang zum italienischen Gesundheitssystem wurde verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Besondere, in der Person der Beschwerde führenden Parteien gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor.
Die Beschwerde führende Parteien nahmen während ihres Aufenthaltes in Österreich keine Krankenbehandlung in Anspruch.
Gemäß Note der österreichischen Botschaft XXXX vom 08.07.2013 wurde seitens der italienischen Botschaft XXXX für den Erstbeschwerdeführer ein Schengen-Visum für den Gültigkeitszeitraum 28.03. bis 19.04.2013 ausgestellt.
Beide Beschwerdeführer haben an zwei Deutschkursen, Qualifizierungsniveau A1 teilgenommen.
Die Beschwerdeführer verfügen im Bundesgebiet über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form der Schwester des Erstbeschwerdeführers.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem jeweiligen Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurde von den Beschwerde führenden Parteien die Visa-Erteilung seitens Italien nicht bestritten bzw. wurden keinerlei akut zu behandelnden medizinischen Krankheitszustände ins Treffen geführt.
Die Beschwerde führenden Partei wiesen in ihren Beschwerden auf mehrere Berichte zur Lage von Asylwerbern im zuständigen Mitgliedstaat hin, welche einzelne, näher beschriebene Missstände zum Gegenstand haben, vor allem hinsichtlich der Unterbringung. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Das Bundesasylamt hat in den angefochtenen Bescheiden neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur italienischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer gem. der Dublin II-VO) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen, wie folgt:
Asylanträge können bei einer Polizeidienststelle an der Grenze oder beim lokalen Polizeipräsidium (questura) gestellt werden. Persönliches Erscheinen bei der Antragsstellung ist zwingend. Wenn ein Asylantrag gestellt wird, beginnt die Polizei mit der erkennungsdienstlichen Behandlung (Fotografieren, Fingerabdrücke nehmen), dem sogenannten Fotosegnalamento.
Bei Antragstellung muss der Asylwerber (AW) eine Adresse angeben. Es gibt NGOs, die Asylwerbern dabei helfen. Benötigt der AW trotzdem eine Unterkunft, teilt er das der Polizei mit und diese leitet den Sachverhalt an die Präfektur (Prefettura) weiter, die sich um die Unterbringung kümmert. Die Präfektur wird sich zuerst um einen Platz in einem SPRAR-Zentrum bemühen. Wenn dort kein Platz frei ist, wird Ersatz in einem Zentrum des CARA-Netzwerks gesucht.
Normalerweise wird zusammen mit dem Fotosegnalamento auch die formelle Registrierung des Asylantrags (Verbalizzazione) vorgenommen, in dessen Rahmen die Fluchtgründe des AW und sonstige Daten in ein eigenes Formular eingetragen werden. In großen Städten kann zwischen Fotosegnalamento und Verbalizzazione Zeit vergehen. In diesem Fall wird die Questura einen entsprechenden Termin festlegen. Zukünftige Termine des AWs auf der Questura werden auf einem sogenannten Cedolino festgehalten, einem Dokument mit Foto des AW, das diesem nach Antragstellung ausgehändigt wird.
Danach wird überprüft, ob beim betreffenden Antragsteller das Dublin-Verfahren zum Zug kommt.
Wird der Antragsteller zum Asylverfahren zugelassen, erhält er einen Termin für sein Interview mit der zuständigen Territorialkommission und eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung für Asylwerber, sofern gültige Identitätspapiere vorliegen. Fehlen diese entweder, oder stellt der Asylwerber seinen Antrag, nachdem er beim Umgehen der Grenzkontrollen bzw. beim illegalen Aufenthalt angehalten worden ist, wird er zur Identifizierung und Vervollständigung des Antrags für max. 20 bzw. max. 35 Tage in einem CARA untergebracht und erhält statt einer Aufenthaltsge-nehmigung ein eigenes Ausweispapier (attestato normativo).
Asylwerber die ihren Asylantrag nach Erlass eines Abschiebebefehls gestellt haben, oder die kriminell sind, werden in einem Abschiebezentrum (CIE) untergebracht und erhalten gar keine Aufenthaltserlaubnis für Italien.
Der Antragsteller wird vom Asylverfahren ausgeschlossen, wenn er von einem anderen Staat bereits als Flüchtling anerkannt wurde oder es sich um ein Mehrfachgesuch handelt, das keine neuen Elemente enthält.
Es gibt Territorialkommissionen (Commissioni Territoriali per il Riconoscimento della Protezione Internazionale) in Rom, Mailand, Turin, Görz, Caserta, Bari, Foggia, Crotone, Trapani und Syrakus. Sie sind für die Bearbeitung der in ihrem jeweiligen Kompetenzgebiet eingegangenen Asylanträge zuständig.
Die Territorialkommissionen werden per Dekret durch den Innenminister eingesetzt und setzen sich zusammen aus zwei Vertretern des ital. Innenministeriums, einem lokalen Behördenvertreter und einem Vertreter des UNHCR.
Asylwerber können sich auch auf eigene Kosten von einem Anwalt begleiten lassen. Ein Dolmetscher wird zur Verfügung gestellt.
Bleibt der Asylwerber der Anhörung auf eigenes Verschulden fern, so kann der Antrag auf Basis der von ihm eingereichten Dokumentation entschieden werden.
Gemäß Gesetz hat das Interview innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung stattzufinden und die Kommission soll innerhalb von drei Tagen nach dem Interview zu einer Entscheidung kommen. In der Praxis sind diese Zeiträume aber länger.
In besonderen Fällen kann das Verfahren beschleunigt werden (z.B. bei besonders schutzbedürftigen Personen).
Hält sich der Antragsteller in einem Abschiebezentrum (CIE) oder einem CARA auf, muss die Befragung innerhalb von sieben Tagen durchgeführt werden. Die Entscheidung hat dann nach max. zwei Arbeitstagen zu erfolgen.
Die Territorialkommission kann Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutz verleihen. Bei Ablehnung eines Asylantrags besteht die Möglichkeit zur Erlangung eines humanitären Schutzstatus, falls eine Person nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren kann. Dieser berechtigt zu einem einjährigen Aufenthalt.
Negativ entschiedene Asylwerber erhalten eine Aufforderung Italien binnen 15 Tagen zu verlassen. (BFM 6.4.2010 / Guide 03.2012 / NOAS 04.2011)
Beschwerdemöglichkeiten
Eine Beschwerde muss innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Entscheidung (binnen 15 Tagen wenn der AW in einem CARA oder CIE untergebracht wurde, es sei denn die Unterbringung im CARA geschah nur aus Platzmangel) beim Gericht im Hauptort desselben Distrikts, in dem die zuständige Territorialkommission tätig ist, eingebracht werden. In der Regel hat eine Berufung aufschiebende Wirkung.
Keine automatische aufschiebende Wirkung ist gegeben bei Beschwerden aus Abschiebezentren (CIE) heraus; wenn der AW in einem CARA untergebracht wurde weil er beim Umgehen der Grenzkontrollen oder beim illegalen Aufenthalt angehalten worden ist; bei unbegründeten bzw. unzulässigen Anträgen; sowie wenn das CARA ohne rechtfertigenden Grund verlassen wurde. In diesen Fällen kann die aufschiebende Wirkung bei Gericht beantragt werden.
Eine Entscheidung über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung erfolgt innerhalb von fünf Tagen.
An der Unterbringung und den Rechten des Asylwerbers ändert sich während des Beschwerdeverfahrens nichts, er darf weiter in der Unterkunft bleiben, bis zu einer etwaigen Ausstellung einer Arbeitserlaubnis (wenn das Asylverfahren nach 6 Monaten noch immer läuft). Lediglich ein AW, der in einem CARA untergebracht wurde weil er beim Umgehen der Grenzkontrollen oder beim illegalen Aufenthalt angehalten worden ist, muß das Zentrum nach Beschwerdeerhebung verlassen.
Das Gericht entscheidet binnen dreier Monate über die Beschwerde.
Gegen die Entscheidung der 2. Instanz kann beim Berufungsgericht innerhalb von zehn Tagen berufen werden. Fällt die Entscheidung ebenfalls negativ aus, kann der Beschwerdeführer beim Hohen Gericht innerhalb von 30 Tagen in Berufung gehen. Beide Beschwerdemöglichkeiten haben keine aufschiebende Wirkung.
Der Beschwerdeführer muss während der gesamten Dauer der Beschwerde durch einen Anwalt vertreten werden. Ist der Beschwerdeführer mittellos, so hat er Anrecht auf staatliche Rechtsbeihilfe (gratuito patrocinio). (BFM 6.4.2010 / Guide 03.2012)
Am 4.6.2013 haben Italien und das europäische Asylunterstützungsbüro (EASO) einen speziellen Unterstützungsplan unterzeichnet. Bis Ende 2014 wird Italien auf einigen prioritären Gebieten wie Datensammlung und -analyse, Herkunftslandinformation, Dublin-System, Aufnahme, Notfallkapazitäten und Training der unabhängigen Justiz, von EASO technisch und operativ unterstützt werden. Dies geschieht vor dem Hintergrund aktueller großer Herausforderungen für das ital. Asyl- und Unterbringungssystem. 42 Unterstützungsmaßnahmen sind geplant. (EASO 4.6.2013)
Quellen:
- BFM - Bundesamt für Migration (6.4.2010): Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren
- EASO - European Asylum Support Office (4.6.2013): Press Release:
EASO and Italy sign Special Support Plan, http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-Italy-Special-Support-Plan-Press-Release.pdf , Zugriff 3.7.2013
- JRS - Jesuit Refugee Service (06.2013): Protection interrupted. The Dublin Regulation's Impact on Asylum Seekers' Protection, https://www.jrs.net/assets/Publications/File/protection-Interrupted_JRS-Europe.pdf , Zugriff 4.7.2013
- Ministero dell-Interno (03.2012): The Dublin Regulation and the asylum procedure in Italy. Are you aware of your rights? Guide for Asylum Seekers, http://www.helpdubliners.it/images/pdf/inglese.pdf , Zugriff 2.7.2013
- NOAS - The Norwegian Organization for Asylum Seekers (04.2011):
The Italian Approach to Asylum: System and core Problems, http://www.noas.org/file.php?id=379 , Zugriff 2.7.2013
Dublin-II-Rückkehrer
Wie in einer bilateralen Absprache der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde vom 18.07.2012 bestätigt, werden von Österreich medizinische Informationen betreffend Vulnerable vor Dublin-Überstellung so präzise wie möglich auf Englisch zusammengefasst (Be-fund/Gutachten/benötigte Medikamente, etc.) und an Italien übermittelt. (Dublinbüro 14.12.2012)
Asylwerber haben Anrecht auf Unterbringung und Versorgung (linguistisch-kulturelle Mediation; Information zur Fremdengesetzgebung und der Hausordnung der Zentren;
sozio-psychologische Unterstützung mit spezieller Aufmerksamkeit für Vulnerable; Freizeitaktivitäten inkl. religiöse Betätigung;
Italienisch-Unterricht; usw.), medizinische Versorgung und Versorgung mit Grundlegendem (drei Mahlzeiten am Tag; der Jahreszeit entsprechende Kleidung; Hygieneprodukte; Telefonkarten und ein 5-Euro-Gutschein alle zwei Tage zur Verwendung im Lager).
Das gilt auch für Dublin-Rückkehrer. Wenn diese am Flughafen ankommen, werden sie zuerst von den am Flughafen tätigen Diensten vorläufig untergebracht und in weiterer Folge in Aufnahmezentren gebracht.
Wenn das überstellende Land eine Vulnerabilität meldet, werden in den Zentren geeignete medizinische Maßnahmen getroffen.
2011 und 2012 wurde auch ein ERF-gefördertes Projekt zur Aufnahme, Unterstützung und Anleitung vulnerabler Dublin-Rückkehrer in Italien umgesetzt. (CoE 18.9.2012)
Im ital. Asylsystem ist Haft für Dublin-Rückkehrer nicht vorgesehen. (JRS 06.2013)
Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Fiumicino in Rom, einige auch am Flughafen Malpensa (Distrikt Varese) in der Nähe von Mailand. (SFH 05.2011)
Dublin-Rückkehrer werden am Flughafen von der Polizei empfangen. Dort steht Betreuung durch eine unabhängige Organisation zur Verfügung.
Es gibt 6 Arten von Rückkehrern:
1. Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren noch anhängig ist oder die noch die Möglichkeit haben, gegen Entscheidungen zu berufen. Diese erhalten bei Ankunft von der Polizei eine Einladung, sich innerhalb von fünf Tagen bei dem für das Asylverfahren zuständigen Polizeipräsidium (Questura) zu melden. Ist die Questura von Rom zuständig, kann diese Anmeldung bereits am Flughafen entgegengenommen werden, ansonsten muss der Asylwerber zur zuständigen Questura anreisen. Die Reisekosten werden vom Innenminis-terium übernommen. Auf der Questura wird das noch laufende Asylverfahren neu aufgenommen.
2. Falls der Dublin-Rückkehrer während seiner Abwesenheit einen Anhörungstermin verpasst hat, ist es wahrscheinlich, dass er inzwischen eine negative Entscheidung (diniego per irreperibilità) erhalten hat und das Verfahren eingestellt worden ist. Anhörungen werden nämlich auch in Abwesenheit des Asylwerbers durchgeführt, in diesem Fall ist die Entscheidung üblicherweise negativ und zieht einen Ausweisungsbescheid nach sich. Der Dublin-Rückkehrer kann aber eine neue Vorladung verlangen, den Ausweisungsbescheid aufheben lassen und die Gründe für seine Abwesenheit darstellen. So kann das Asylver-fahren neu aufgenommen werden, der Dublin-Rückkehrer muss keine Ausweisung befürchten. De facto kommt es in Italien überhaupt nur sehr selten zu Ausweisungen.
3. Falls jemand bereits beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten hat, besteht die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen. Von dieser Möglichkeit machen die meisten Betroffenen Gebrauch. Die Frist lautet 30 Tage (15 Tage bei Unterbringung in einem CARA). Die Beschwerde hat nicht immer aufschiebende Wirkung (siehe dazu p.6f.), diese kann aber beantragt werden. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag gibt es laut Bericht von JRS keine aufschiebende Wirkung.
4. Personen mit einem letztinstanzlich negativen Bescheid im Asylverfahren werden vom Flughafen direkt in ein Centro di Identificazione ed Espulsione (CIE) transferiert (geschlos-sene Abschiebezentren), wo sie bis Rückführung, maximal 18 Monate (seit 6.8.2011; bis dahin galten 180 Tage) festgehalten werden können. Da in den früher gültigen 180 Tagen häufig keine Rückkehr organisiert werden konnte, wurden die Insassen nach Ablauf der 180 Tage-Frist mit einem Ausweisungsbescheid freigelassen, gemäß dem sie das Land innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen hatten. Gegen letztinstanzlich negative Bescheide gibt es keine Beschwerdemöglichkeit. Es kann aber ein Folgeantrag gestellt werden, falls neue Fluchtgründe geltend gemacht werden können.
5. Falls ein Rückkehrer bereits eine gültige Aufenthaltsbewilligung für Italien besitzt, wird kein neues Verfahren eingeleitet. Der Betroffene kann in diesem Fall normal nach Italien einreisen. Falls er seine Dokumente verloren hat, kann er diese bei der Questura neu beantragen.
6. Wenn ein Dublin-Rückkehrer bei seinem ersten Aufenthalt in Italien kein Asylgesuch gestellt hat, wird gemäß Dublin-Verordnung nach Überstellung ein Asylverfahren aufgenommen. Dazu ist ebenfalls eine Anmeldung bei der Questura erforderlich. Zahlreiche Dublin-Rückkehrer melden sich aber nicht bei der Questura, sondern ziehen es vor, sich illegal in Italien aufzuhalten. (BFM 31.8.2010 / SFH 05.2011 / VB 5.9.2011 / Guide 03.2012 / JRS 06.2013)
Die NGO am Flughafen bietet u.a.:
• Dolmetscherdienste und kulturelle Vermittlung;
• Durchführung von dringenden Hilfsmaßnahmen (Windeln und Milch für Neugeborene, Medikamente, Decken, ...)
• Bereitstellung von sozialer Unterstützung und Unterkunft für den ersten Zeitraum der Eingliederung der Asylwerber ohne finanzielle Mittel;
• Kontaktaufnahme mit Hilfsorganisationen in anderen Provinzen und Aufnahmestrukturen
• Unterstützung des Asylwerbers bei der Durchführung des Verfahrens im Flughafen und Information über die italienischen und europäischen Gesetze zum Thema Asylrecht und zu den Rechten und Pflichten der Fremden.
• Unterbringung in einem der Aufnahmezentren Via Roio del Sangro (für Männer) oder Via Riserva Nuova (für Frauen mit oder ohne Kinder), sowie Hilfestellung bei Erlangung eines Unterbringungsplatzes, Ausstellung einer Steuernummer und der Gesundheitskarte. (VB 30.1.2012)
Dublin-Rückkehrer mit anhängigen Verfahren haben ein Recht auf Unterbringung wie normale Erstantragsteller. Wenn sie in Rom oder Malpensa ankommen werden sie üblicherweise in CARA oder anderweitig untergebracht. (NOAS 04.2011)
Im April 2012 startete das italienische Innenministerium eine Informationskampagne unter dem Titel "Help Dubliners", die Asylwerber über ihre Rechte, internationalen Schutz und die Dublin-II-Verordnung aufklären will. Entsprechende Informationsbroschüren sind in zehn Sprachen in den Präfekturen, Quästuren, Informationsstellen an den Grenzen, in Aufnahmezentren für Asylwerber und bei gemeinnützigen Vereinen sowie online erhältlich. Mithilfe der Initiative soll versucht werden, die negativen Auswirkungen der Unkenntnis von Asylwerbern und Flüchtlingen in Bezug auf die Dublin-II-Verordnung einzudämmen und die Sekundärbewegungen der Asylwerber von einem Mitgliedstaat zum anderen und die damit Konsequenzen, zu reduzieren. Außer den Informationsbroschüren wird die Kampagne mit Plakaten, Videovorführungen, Verteilung von DVDs und Handzetteln verbreitet. (VB 9.5.2012)
Anmerkung: Nähere Informationen zur Versorgung von Dublin-Rückkehrern finden sich im Kapitel Versorgung (Kap. 5.2). Informationen zu vulnerablen Dublin-Rückkehrern/UMA finden sich im Kapitel Vulnerable / Unbegleitete Minderjährige Asylwerber (UMA) (Kap. 6.).
Am 27.8.2012 urteilte der österr. Asylgerichtshof im Fall von zwei gesunden nigerianischen Asylwerbern mit zwei minderjährigen Kindern, dass eine Überstellung nach Italien im Rahmen der Dublin-Verordnung zulässig sei, da der AGH in seiner ständigen Rechtsprechung davon ausgeht, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs eine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lasse. Auch sonst konnten die Beschwerdeführer keine Gründe glaubhaft machen, die für eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK sprächen. (AGH 27.8.2012)
In der Entscheidung vom 17. Oktober 2012, EM (Eritrea) & Others gegen Secretary of State for the Home Department hält der britische Court of Appeal fest, dass eine Überstellung von Dublin Rückkehrern nach Italien keine Verletzung von Art 3 EMRK darstelle. Zwar könne im Einzelfall eine "reale Gefahr" einer Verletzung nie generell ausgeschlossen werden, jedoch ergibt die sorgfältige und ganzheitliche Analyse des Court of Appeal, dass keine systemischen Mängel im italienischen Asylsystem konstatiert werden könnten. (CoA 17.10.2012)
Am 2.4.2013 wies der EGMR eine Beschwerde gegen Dublin-Überstellung nach Italien im Fall MOHAMMED HUSSEIN and Others against the Netherlands and Italy ab, mit der Begründung, dass das ital. System zur Aufnahme von Asylwerbern und Flüchtlingen gewisse Mängel aufweisen möge, jedoch kein systemischer Fehler bei der Versorgung (wie bei M.S.S. v. Belgium and Greece) festgemacht werden konnte. (EGMR 2.4.2013)
Quellen:
- AGH - Asylgerichtshof (27.8.2012): Erkenntnis S3 427.744-1/2012/5E; S3 427.745-1/2012/4E; S3 427.746-1/2012/4E; S3 427.747-1/2012/4E,
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/AsylGH/ASYLGHT_20120827_S3_427_744_1_2012_00/ASYLGHT_20120827_S3_427_744_1_2012_00.pdf , Zugriff 2.7.2013
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.6.2012):
Entscheiderbrief 6/2012
- BFM - Bundesamt für Migration (31.8.2010): Notiz MILA. Italien:
Unbegleitete minderjährige Dublin-Rückkehrer
- CoA - Court of Appeal (17.10.2012): EM (Eritrea) Others gegen Secretary of State for the Home Department, [2012] EWCA Civ 1336, http://www.refworld.org/docid/5081437a2.html , Zugriff 2.7.2013
- CoE - Council of Europe (18.9.2012): Commissioner for Human Rights: Comments by the Italian Authorities on the Commissioner for Human Rights- Report on Italy,
http://www.refworld.org/docid/5058423c2.html , Zugriff 2.7.2013
- Dublinbüro des BAA (14.12.2012): Auskunft des Dublinbüros, per E-Mail
- EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (2.4.2013):
DECISION. Application no. 27725/10 Samsam MOHAMMED HUSSEIN and Others against the Netherlands and Italy, http://www.refworld.org/docid/517ebc974.html , Zugriff 5.7.2013
- Ministero dell-Interno (03.2012): The Dublin Regulation and the asylum procedure in Italy. Are you aware of your rights? Guide for Asylum Seekers, http://www.helpdubliners.it/images/pdf/inglese.pdf , Zugriff 2.7.2013
- NOAS - The Norwegian Organization for Asylum Seekers (04.2011):
The Italian Approach to Asylum: System and core Problems, http://www.noas.org/file.php?id=379 , Zugriff 2.7.2013
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (05.2011): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, http://www.fluechtlingshilfe.ch/asylrecht/eu-international/schengen-dublin-und-die-schweiz/asylverfahren-und-aufnahmebedingungen-in-italien/at_download/file , Zugriff 2.7.2013
- VB des BM.I Italien (30.1.2012): Bericht des Verbindungsbeamten:
Dublin Rücküberstellung: Italien
- VB des BM.I Italien (5.9.2011): Auskunft des VB, per E-Mail
- VB des BM.I Italien (9.5.2012): Auskunft des VB, per E-Mail
Non-Refoulement
Italien garantiert Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht würde. (USDOS 19.4.2013)
Das "Abkommen zur Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen Italien und Libyen" wurde am 30. August 2008 zwischen Ministerpräsident Silvio BERLUSCONI und dem libyschen Regierungschef Muammar al-GADDAFI unterzeichnet.
Teil des Abkommens ist eine stärkere Zusammenarbeit beider Länder im Kampf gegen die illegale Einwanderung. Durch die im Vertrag vorgesehene Zusammenarbeit sollten zugleich zahlreiche Menschenleben gerettet und Schlepperbanden zerschlagen werden.
Wie aus den Programmpunkten des Abkommens hervorgeht, betreffen die Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung vor allem das Abfangen der Flüchtlinge vor den Küsten Libyens. Flüchtlinge, die schon das italienische Staatsgebiet erreicht haben, können nicht mehr im Rahmen dieses Abkommens nach Libyen abgeschoben werden, es sei denn es handelt sich um einen libyschen Staatsbürger. (VB 10.12.2010)
Infolge des Konfliktes in Libyen wurde das Abkommen Anfang des Jahres 2011 ausgesetzt. Am 17. Juni 2011 wurde ein sich auf das Abkommen beziehendes Memorandum of Understanding zwischen Italien und dem Libyan National Transitional Council unterzeichnet, das die sofortige Rückführung von Migranten, die auf See angetroffen werden, nach Libyen vorsieht. (SFH 3/2011 / ECRE 24.6.2012)
Ende Februar 2012 wurde Italien vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) für die Rückführung von 200 Bootsflüchtlingen nach Libyen im Mai 2009 verurteilt (Hirsi-Jamaa-Urteil). (EU Observer 23.2.2012)
Am 3. April 2012 wurde ein weiteres Memorandum of Understanding zwischen Italien und Libyen unterzeichnet, in dem Italien technische Hilfe für die Überwachung der libyschen Grenzen und bei der Rückführung illegaler Migranten in ihre Herkunftsländer zusagte. Beim Thema Rückkehr will man auch mit IOM kooperieren. Außerdem wurde die Verbesserung des Informationsaustausches bezüglich Schlepperei vereinbart. Die Prioritäten liegen dabei, Migranten davon abzuhalten Libyen über das Mittelmeer zu verlassen. (IBRU 5.4.2012)
Der Bezug zu den Menschenrechten ist zentraler Bestandteil dieses Papiers, darauf ausgerichtet, Libyens Kapazitäten zur Aufnahme von Flüchtlingen zu verbessern. (UN 21.5.2013)
Der ital. Minister für internationale Zusammenarbeit und Integration, Andrea Riccardi, hat verkündet, dass die sogen. "push-backs" kein Bestandteil der ital. Politik gegenüber illegaler Migration seien. Das Abkommen mit Libyen werde nach der Stabilisierung des Landes neu verhandelt.
Ital. Regierungsmitglieder haben angegeben, dass Italien das Hirsi-Jamaa-Urteil des EGMR respektieren würde. (CoE Report 18.9. 2012)
Im Juli 2012 veröffentlichten die NGOs Pro Asyl und Greek Council or Refugees den Bericht "Human Cargo. Arbitrary Readmission from the Italian sea ports to Greece". Im Jänner 2013 folgte die NGO Human Rights Watch mit dem Bericht "Turned Away. Summary Return of Unaccompanied Migrant Children and Adult Asylum Seekers from Italy to Greece".
Die Berichte stellen in den Raum, dass an den sogen. "offiziellen Grenzpunkten" in Ancona, Bari, Brindisi oder Venedig direkte und informelle Rückschiebungen stattfänden. Behauptet wird von den NGOs außerdem, im Zuge dieses Vorgehens der ital. Behörden würden potentielle Antragsteller keine Informationen erhalten, Asylbegehren würden ignoriert, es käme zu Misshandlungen, Altersfeststellungen zur Identifizierung von UMA würden nicht bzw. nach Augenschein durchgeführt - mithin ein mangelhaftes Screening der illegal Ankommenden nach Schutzbedürftigen. Die Bedingungen unter denen die Migranten dann auf den Schiffen bis zur Ankunft in GR festgehalten werden sollen, sind auch Gegenstand der Kritik. (Pro Asyl 07.2012 / HRW 01.2013)
Auch der UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechte von Migranten, François Crépeau, spricht in seinem Bericht vom April 2013 dieses Problem an. (UN 30.4.2013) In seinen Kommentaren zum Bericht des UN-Sonderberichterstatters für die Menschenrechte von Migranten, entgegnet Italien, dass an allen Grenzübergängen volle Information und Hilfe für alle garantiert sei, die Anrecht auf Schutz haben, auch wenn sie zur Einreise nach Italien nicht berechtigt sind: Entlang der Adriaküste arbeiten die Büros der Grenzpolizei eng mit NGOs zusammen. Das beinhaltet auch sprachliche und kulturelle Mediation. Diese Maßnahmen stehen in voller Übereinstimmung mit dem Praxishandbuch für Grenzschützer (Schengen Handbook). Das Recht einen Asylantrag zu stellen existiert an allen Grenzübergängen in ganz Italien. In den Jahren 2008-2012 stieg die Zahl der illegalen Migranten (Minderjährige und Erwachsene) aus Griechenland, welche an der Adriagrenze Asylanträge stellten um 340% an.
Italien hält sich an seine Gesetze, welche unbegleiteten Minderjährigen an der Adriagrenze den besten Schutz garantiert und stellt klar, dass die zuständigen Justizbehörden Maßnahmen setzten, die von der Grenzpolizei umgesetzt werden. Unbegleitete Minderjährige werden sofort auf dem ital. Territorium zugelassen und spezialisierten Fürsorgeeinrichtungen anvertraut. Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit wird in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung eine medizinische Altersfeststellung vorgenommen. Wenn diese die Volljährigkeit nicht gesichert feststellen kann, wird automatisch die Minderjährigkeit angenommen. In Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen werden die zuständigen Justizbehörden und die lokalen Sozialdienste immer über die Anwesenheit von Minderjährigen informiert und diese dann an sichere Orte gebracht. Zusätzlich zur Hilfe durch NGOs während der polizeilichen Überprüfungen, gibt es bei unbegl. Mj. einen ersten Kontakt mit Psychologen und Mediatoren.
Bei Mj. in Begleitung von Erwachsenen, die keine Verwandtschaft beweisen können, sehen die Bestimmungen wiederum die Einbeziehung von NGOs vor, die mit der Hilfe von Übersetzern, Mediatoren und Psychologen die Existenz eines Verwandtschaftsverhältnisses feststellen. Liegt ein solches vor, werden Mj. und Begleitperson im Verfahren nicht getrennt. Ansonsten werden sie getrennt und wird der Mj. wie ein unbegl. Mj. behandelt.
UMA werden wie oben beschrieben behandelt und dieselben Mechanismen angewandt um einen Platz in einer adäquaten Fürsorgeeinrichtung zu finden. (UN 21.5.2013)
Quellen:
- CoE - Council of Europe (18.9.2012): Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe following his visit to Italy from 3 to 6 July 2012, http://www.refworld.org/docid/5058413c2.html , Zugriff 2.7.2013
- ECRE - European Council for Refugees and Exiles (24.6.2011):
Weekly Bulletin
- EU Observer (23.2.2012): Italy slammed by court over forced return of migrants to Libya, http://euobserver.com/9/115357 , Zugriff 2.7.2013
- HRW - Human Rights Watch (01.2013): Turned Away. Summary Return of Unaccompanied Migrant Children and Adult Asylum Seekers from Italy to Greece,
http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/italy0113ForUpload_0.pdf , Zugriff 4.7.2013
- IBRU - International Boundaries Research Unit, University of Durham (5.4.2012): Italy and Libya reach agreement on border security and migration,
http://www.dur.ac.uk/ibru/news/boundary_news/?itemno=14308 , Zugriff 2.7.2013)
- Pro Asyl / Greek Council or Refugees (07.2012): Human Cargo. Arbitrary Readmission from the Italian sea ports to Greece, http://www.proasyl.de/fileadmin/fm-dam/p_KAMPAGNEN/Flucht-ist-kein-Verbrechen/humancargo_01.pdf , Zugriff 4.7.2013
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zeitschrift Asyl 3/2011:
Asylverfahren und Aufenthaltsbedingungen in Italien
- UN Human Rights Council (30.4.2013): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau. Addendum. Mission to Italy (29.9-8.10.2012), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/A-HRC-23-46-Add3_en.pdf , Zugriff 4.7.2013
- UN Human Rights Council (21.5.2013): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau.
Addendum. Mission to Italy: Comments by the State on the report of the Special Rapporteur,
http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/A-HRC-23-46-Add6_en.pdf , Zugriff 4.7.2013
- USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices for 2012, Poland, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm #wrapper, Zugriff 2.7.2013
- VB des BM.I Italien (10.12.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
Versorgung
Unterbringung
Das Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati (SPRAR) wurde auf Initiative des Innenministeriums, der Associazioni Nazionale dei Comuni Italiani (ANCI) und des UNHCR im Jahr 2002 eingeführt. Das SPRAR wird staatlich finanziert, ist aber lokal und auf Projektbasis organisiert. Neben Unterkunft werden den Asylwerbern andere Fürsorgeleistungen wie medizinische Versorgung, Bildungsmöglichkeiten und weitere Unterstützungsdienstleistungen (z.B. Übersetzungen, Begleitung bei Amtsgängen etc.) bereit gestellt. Die maximale Aufenthaltsdauer in den Strukturen des SPRAR beträgt sechs Monate. In Ausnahmefällen kann eine Verlängerung beantragt werden. Da sowohl das SPRAR als auch die privaten Hilfsstrukturen lokal organisiert sind, können Unterbringung und Unterstützung von Ort zu Ort unterschiedlich aussehen. (BFM 6.4.2010)
In den Aufnahmestrukturen des SPRAR gibt es in der Provinz Rom 186 Plätze und 3.000 Plätze auf dem gesamten Staatsgebiet in etwa 150 Einzelprojekten. Andere Quellen sprechen von 3.500 Plätzen, wovon 500 für Vulnerable reserviert seien.
Laut NOAS waren zum Zeitpunkt der Berichterstellung 35% der SPRAR-Untergebrachten Asylwerber, die meisten von Ihnen Vulnerable (hauptsächlich Schwangere und Single-Mütter), welche Priorität genießen. Die anderen 65% waren demnach Personen mit Aufenthaltstiteln. (VB 30.1.2012 / NOAS 4.2011 / UNHCR 07.2012)
Zusätzlich zu den SPRAR-Zentren stellen einige Gemeinden auch kommunale Unterkünfte zur Verfügung. (SFH 05.2011)
Jeder Drittstaatsangehörige, der bei Asylantragstellung bekannt gibt, dass er über keine Unterkunft verfügt, hat Anspruch auf Unterbringung im staatlichen Unterbringungssystem SPRAR. Wenn im SPRAR nicht genug Plätze zur Verfügung stehen, können AW zeitweise auch in einem CARA untergebracht werden. In beiden Einrichtungen ist ein Aufenthalt bis zu sechs Monaten vorgesehen, in der Praxis kann dieser aber bis zum Ende des Asylverfahrens ausgedehnt werden.
Die Gesetze garantieren allen Asylwerbern in Italien das Recht auf Unterkunft. Einige NGOs stellen ebenfalls Unterkünfte bereit. Wegen der Knappheit des Angebots kann manchmal nicht sofort eine Unterkunft bereitgestellt werden, oder der AW muss an einen anderen Ort transferiert werden um untergebracht werden zu können. Die Gesetze sehen vor, dass AW ohne finanzielle Mittel bei Unterkunftsmangel das Recht auf eine finanzielle Unterstützung haben. Diese kann bei der zuständigen Questura beantragt werden. (Guide 03.2012)
In den SPRAR-Projekten werden Nahrung, Unterkunft, Taschengeld, juristische Information, psycho-soziale Unterstützung usw. garantiert. Um den Integrationsprozess zu verbessern, werden alle territorial verfügbaren Dienste synergetisch genützt:
Italienisch-Kurse; medizinische Hilfe durch den nat. Gesundheitsdienst; Hilfe bei Amtswegen; Schulbesuch für Minderjährige; Jobtraining; Praktika; Arbeitsunterstützung und Einführung in den Wohnungsmarkt.
SPRAR verfügt über 3.000 Plätze im Jahr. Da die Aufenthaltsdauer in der Regel auf 6 Monate beschränkt ist, können 6.000 Personen jährlich untergebracht werden. 2011 beherbergte SPRAR wegen der Ereignisse in Nordafrika 7.598 Personen. (CoE 18.9.2012)
JRS kritisiert, dass die 3.000 Plätze des SPRAR-Netzwerks dem aktuellen Bedarf nicht genügen würden. (JRS 06.2013)
Je nach Art der Einreise (legal/illegal; Seeweg/Landweg) und Stand des Verfahrens werden die Asylwerber in unterschiedlichen Aufnahmezentren untergebracht:
Centri d'Accoglienza (CDA): Die CDA-Zentren sind für die Erstaufnahme der mit Booten im Süden ankommenden Asylwerber konzipiert. Einige dieser Zentren wurden nun wieder geöffnet um aus Nordafrika kommende Personen unterzubringen, bevor sie in CARA weitergeleitet werden. Im April 2011 betrug die Kapazität der CDA-Zentren in Italien ca. 4.000 Plätze. (SFH 05.2011)
Centri d'Accoglienza Richiedenti Asilo (CARA): In Aufnahmezentren für Asylwerber (CARA) werden diejenigen Asylwerber untergebracht, die sich zuvor illegal auf italienischem Territorium aufgehalten haben, oder diejenigen, deren Identität festgestellt werden muss. In den CARA haben die Asylwerber das Recht auf medizinische Betreuung, auf nach Geschlechtern getrennte Unterkünfte und darauf, mit ihrer Familie zusammen zu bleiben. Der Besuch von Vertretern des UNHCR und Hilfsorganisationen sowie von Anwälten und Familienmitgliedern ist gesichert.
In Sizilien und Sardinien werden Bootsmigranten zuerst in ein Centro di Primo Soccorso gebracht, ehe sie an ein CARA oder ein CIE überwiesen werden. (BFM 6.4.2010)
Die CARA sind für die Unterbringung von Asylwerbern während des ersten Teils des Verfahrens, in dem die Identität überprüft und der Asylantrag vervollständigt wird, vorgesehen. Das soll nach max. 35 Tagen abgeschlossen sein und nach der formellen Registrierung (Verbalizzazione) sollten AW im SPRAR-System untergebracht werden. Infolge mangelnder Kapazitäten im SPRAR-System erlaubt ein Gesetz seit 2005 den Aufenthalt in den CARA bis zum Vorliegen einer Entscheidung erster Instanz. In Ausnahmefällen auch länger. Generell beträgt die maximale Aufenthaltsdauer in CARA sechs Monate. Wenn ein Asylverfahren nach sechs Monaten nicht abgeschlossen ist, haben AW das Recht zu arbeiten und erhalten einen Ausweis, der dies bestätigt. Die meisten AW - außer Vulnerable - werden nach dieser Zeit aus dem Zentrum entlassen.
CARA sind halboffen, das heißt sie dürfen tagsüber verlassen werden, nachts müssen die Untergebrachten aber anwesend sein. Wenn eine Person dem Zentrum ohne Genehmigung fernbleibt, verliert sie ihren Platz und bekommt diesen auch während der ersten sechs Monate nicht wieder zurück. Das gilt auch für Dublin-Rückkehrer. Auch wird die gesamte Korrespondenz im Asylverfahren weiterhin an das CARA gesendet werden.
Angeboten werden in den CARA rechtliche Unterstützung, Integrationsmaßnahmen, Italienisch-Kurse, kulturelle Mediation, soziale Hilfe, Gesundheitsversorgung und psychologische Hilfe. (SFH 05.2011 / NOAS 04.2011 / Guide 03.2012)
Momentan sind 9 CARA mit zusammen 4.102 Plätzen operativ.In den CARA haben Asylwerber Anrecht auf Versorgung (linguistisch-kulturelle Mediation; Information zur Fremdengesetzgebung und der Hausordnung der Zentren; sozio-psychologische Unterstützung mit spezieller Aufmerksamkeit für Vulnerable; Freizeitaktivitäten inkl. religiöse Betätigung; Italienisch-Unterricht; usw.), medizinische Versorgung und Versorgung mit Grundlegendem (drei Mahlzeiten am Tag; der Jahreszeit entsprechende Kleidung; Hygieneprodukte; Telefonkarten und ein 5-Euro-Gutschein alle zwei Tage zur Verwendung im Lager).
Diese Unterbringungsbedingungen werden für alle Asylwerber garantiert, auch für Dublin-Rückkehrer. (CoE 18.9.2012)
Centri d'Identificazione ed Espulsione (CIE): In den Identifikations- und Abschiebezentren (CIE) werden Migranten untergebracht, die illegal eingereist sind und kein Asylgesuch stellen, sowie Asylwerber, deren Gesuch abgelehnt worden ist und die in ihren Heimatstaat oder einen Drittstaat abgeschoben werden sollen. Die maximale Aufenthaltsdauer wurde im Juli 2009 von 60 auf 180 Tage und Anfang August 2011 auf 18 Monate erhöht. Im Gegensatz zu den halboffenen Strukturen der CARA sind die CIE geschlossene Zentren. (BFM 6.4.2010)
Stellt ein Fremder in einem CIE einen ersten Asylantrag hat das auf die Außerlandesbringung grundsätzlich aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über den Antrag. (UN 30.4.2013)
Es gibt in Italien 11 CIE mit einer Maximalkapazität von 1.775 Plätzen. Die NGO Medici per i Diriti Umani, die 2012 alle CIE besucht hat, kritisiert in ihrem Bericht unter anderem die Unterbringungsstandards; die Anwesenheit einer großen Zahl von Ex-Häftlingen; Budgetknappheit; Mangel an Platz und Freizeiteinrichtungen; Hindernisse beim Zugang zu Fachärzten; in manchen Zentren mangelnde Versorgung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs; unterschiedliche und generell nicht zufriedenstellende Standards bei Mediation, rechtlicher, sozialer und psychologischer Unterstützung; sowie die Ausdehnung der maximalen Haftdauer von 6 auf 18 Monate. (MEDU 05.2013)
Der Menschenrechtskommissar des Europarats äußert zu den Bedingungen in den CIE Bedenken, vor allem weil in den letzten Jahren die maximale Haftzeit von 2 auf 18 Monate angehoben wurde, ohne dass die Einrichtungen dem angepasst worden seien. Die heterogene Zusammensetzung der Insassen (Abzuschiebende, irreguläre Migranten, mehrheitlich ehemalige Strafhäftlinge nach Verbüßung der Haftstrafe, usw.) sei ein Problem. (CoE Report 18.9.2012)
Auch der UN Sonderberichterstatter für die Menschenrechte von Migranten kritisiert die Haftbedingungen in CIE, die landesweit beträchtlich unterschiedlich seien, und die maximale Haftzeit von 18 Monaten. (UN 8.10.2012) Jedoch begrüßt der Sonderberichterstatter, dass im Juni 2012 vom ital. Innenministerium eine Arbeitsgruppe eingesetzt wurde, um die Situation in den CIE zu analysieren und Vorschläge zu ihrer Verbesserung und Garantie einheitlicher Standards zu unterbreiten. Daraus resultierte im Februar 2013 die Vorlage eines entsprechenden Papiers. (UN 30.4.2013)
Für Personen, die in keinem der oben genannten Zentren untergebracht werden, bieten der italienische Staat, die Gemeinden, aber auch private Akteure weitere Aufnahmestrukturen: Die meisten Organisationen stellen erwachsenen Männern oder Frauen von 17:00 bis 8:00 Uhr einen Schlafplatz zur Verfügung. Einige Zentren bieten Einzelpersonen auch rund um die Uhr Unterkunft.
Familien, alleinstehende Elternteile mit Kindern sowie schwangere Frauen können in separaten Einrichtungen untergebracht werden, wo sie 24 Stunden lang betreut sind. (BFM 6.4.2010 / VB 5.9.2011)
In den Städten Rom, Mailand, Florenz und Turin übernehmen seit 2007 sogen. Metropolitan Multifunctional Reception Centres die Unterstützung für AW und Schutzberechtigte. Sie wurden speziell für jene Städte konzipiert, die besonders viele Fälle zu bewältigen haben. In diesen Einrichtungen wird die grundlegende Versorgung der Unterbringung in staatlichen Zentren mit den Integrationsleistungen jener auf Gemeindeebene kombiniert. (CoE 18.9.2012)
In Mailand gibt es keine CARA, dort werden Unterkünfte in den sogenannten Centri polifunzionali angeboten. 400 Plätze werden vom Innenministerium und der Stadt gemeinsam finanziert. Diese Plätze stehen Asylwerbern sowohl während als auch nach Abschluss des Verfahrens zur Verfügung. Asylwerber können dort bis zehn Monate bleiben. (SFH 05.2011)
UNHCR kritisiert die geringe Kapazität der CARA, CDA und SPRAR-Unterbringungen, sowie die italienweit unterschiedlichen Hilfsniveaus. (UNHCR 07.2012)
Auch der Menschenrechtskommissar des Europarats kritisiert die landesweit unterschiedlichen Standards und fordert eine Vereinheitlichung des Systems. (CoE Report 18.9.2012)
Die ital. Antwort auf den Bericht es Menschenrechtskommissars des Europarats führt aus, dass eine Zusammenfassung der verschiedenen Unterbringungsmaßnahmen in IT zu einem einheitlichen System geplant sei. (CoE 19.9.2012)
Im Rahmen des Projekts "Praesidium VII" stehen die Organisationen IOM, Rotes Kreuz, UNHCR und Save the Children, finanziert vom ital. Innenministerium an den Hauptanlandungspunkten für Bootsflüchtlinge und in den Flüchtlingszentren für die Migranten zur Verfügung. 2013 startet "Praesidium VIII", welches eine Monitoringkommission in jedem Regierungszentrum vorsieht, die die Aufnahmebedingungen überwachen soll.
Die o.g. Organisationen bieten den Migranten Rechtsberatung; Informationen zur ital. Rechtslage betreffend Menschenhandel sowie Asylberatung; Infos zur freiwilligen Rückkehr; Verteilung von Infomaterial; Identifizierung vulnerabler Gruppen und deren Meldung an die zust. Stellen; und Monitoring der Aufnahmebedingungen mit besonderem Augenmerk auf Einhaltung der Menschenrechte.
Einige NGOs (zB.: Centro Astalli, Gente della Pace, ASGI, Rotes Kreuz, Arciconfraternita usw.) sowie die Asylschalter, die es in jeder ital. Gemeinde gibt, sind neben dem SPRAR-System auf dem Gebiet der Rechtsberatung für AW und Schutzberechtigte aktiv.
Alle diese Organisationen, Freiwilligenbewegungen, Solidaritätsbewegungen, sowie Medienvertreter können die Zentren nach vorheriger Genehmigung durch den zust. Präfekten besuchen. (UN 21.5.2013)
Am 12. Februar 2011 wurde aufgrund des außergewöhnlichen Zustroms an illegalen Migranten aus Nordafrika in Italien der humanitäre Notstand ausgerufen. Um die Migranten unterbringen zu können, wurde mit Hilfe des Nationalen Zivilschutzsystems ein Notfallplan erarbeitet.
Der Plan regelte die Zuständigkeit für Erstaufnahme und Bereitstellung von Hilfe für max. 50.000 Migranten, die zwischen 1. Jänner und 5. April 2011 angekommen waren und über eine temporäre Aufenthaltserlaubnis verfügten. Für Asylwerber und UMA galten die nationalen Gesetze. Außerdem regelte er die gleichmäßige Aufteilung der Migranten auf alle ital. Regionen. Die Unterbringung erfolgte in dafür vorgesehenen Unterkünften (vornehmlich Zelte u.a. temporäre Lösungen) die sofort oder sehr schnell verfügbar waren. Die Hilfe umfasste außerdem Verpflegung, und gesundheitliche Basisversorgung. (Protezione Civile o.D.)
Das ital. Gesetzesdekret zur sog. Emergenza Nordafrica, welches die Finanzierung der temporären Flüchtlingszentren in Italien garantierte, lief am 28.2.2013 aus. Ausgewählte Personen wurden dort aber weiterhin untergebracht (unbegleitete Minderjährige, Behinderte, Senioren, alleinstehende Schwangere und Elternteile, Folteropfer oder Opfer anderer Formen von körperlicher, psychologischer oder sexueller Gewalt etc.). Alle anderen fielen mit 1.3.2013 aus der Betreuung und erhielten stattdessen von den ital. Behörden Fremdenpässe (Titolo di Vaggio) sowie schengenwirksame Aufenthaltstitel (Permesso di soggiorno) ausgestellt. Personen, die die Aufnahmeeinrichtungen freiwillig verließen, erhielten als finanzielle Starthilfe € 500,--.
Inhaber eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen hatten bis zum 31.3.2013 die Möglichkeit ihre Aufenthaltserlaubnis in eine Arbeitsgenehmigung umwandeln zu lassen, sofern sie eine Aussicht auf eine Anstellung hatten.
Zu medizinischer Betreuung haben sie nach wie vor die gleichen Ansprüche wie italienische Staatsbürger.
Die temporären Zentren wurden zwar geschlossen, aber laut Auskunft des ital. Innenministeriums, hätten jene Personen, welche nicht das Land verlassen möchten und keine Unterkunft zur Verfügung haben, auch die Möglichkeit in amtlichen Unterkünften zu verbleiben, welche als soziale Einrichtungen noch weiterhin zur Verfügung stehen würden. (VB 14.3.2013)
Laut dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien" vom Mai 2011, soll in größeren Städten der Zeitraum zwischen der Asylantragstellung auf der Questura und der formellen Registrierung des Asylantrags (Verbalizzazione), mit welcher das Recht auf Unterkunft theoretisch entsteht, im schlimmsten Fall bis zu 2 Monate betragen können. Sozialdienste der Gemeinden, lokale NGOs oder kirchliche Organisationen können teilweise Notschlafplätze im Rahmen von Obdachlosenprojekten anbieten. Asylwerber, die nicht in den Genuss dieser Unterstützung kommen, sollen - so SFH - in Mailand, Turin und Rom in dieser Phase des Verfahrens oft auf der Straße leben.
Die an dem genannten Bericht beteiligte norwegische NGO Norwegian Organization for Asylum Seekers (NOAS) hat in einem follow-up-Bericht behauptet, dass es aufgrund von Überlastung auch bei der Antragstellung auf der Questura zu einigen Tagen Wartezeit kommen kann, bis Asylwerber ihre Fingerabdrücke abgeben können (Fotosegnalamento). (SFH 05.2011 / NOAS 04.2011)
Der Umstand teilweise monatelanger Wartezeiten zwischen Antragstellung und offizieller Registrierung des Antrags in manchen Questure wird auch von UNHCR kritisiert. (UNHCR 07.2012)
Dublin-Rückkehrer
Da beim Grenzübertritt am Flughafen der legale Status des Dublin-Rückkehrers noch nicht bekannt ist, muss sich dieser zuerst an eine Questura wenden, um diesen in Erfahrung zu bringen. Je nach Status stehen unterschiedliche Unterkünfte (CIE, Unterkünfte für Asylwerber, Unterkünfte für anerkannte Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem/humanitärem Schutz) zu Verfügung. Deshalb kann erst nach der Klärung des Status eine Unterkunft zugeteilt werden. Unterkunfts-Plätze sind knapp, bei der Zuteilung werden Dublin-Rückkehrer allerdings bevorzugt behandelt. (BFM 31.8.2010)
Rückkehrer ohne Aufenthaltsberechtigung werden als normale Asylwerber behandelt und in der Regel in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht. Rückkehrer die bereits eine wie auch immer geartete Aufenthaltsberechtigung haben, haben keinen grundsätzlichen Anspruch auf Unterbringung; sie können eine solche beantragen, jedoch nur, wenn sie dieses Recht (für die ersten 6 Monate, siehe p. 18, Anm.) nicht durch illegales Verlassen verwirkt haben. (JRS 06.2013)
Dublin-Rückkehrer, die ihren Asylantrag bei der Quästur in Rom eingereicht haben, können ihre Anmeldung für einen Termin bei der Questura bereits am Flughafen abgeben. Von der NGO Arciconfraternita werden sie in eines der Aufnahmezentren Via Roio del Sangro (für Männer) oder Via Riserva Nuova (für Frauen mit oder ohne Kinder) gefahren und warten dort auf einen Platz im SPRAR. Arciconfraternita bietet außerdem Hilfe bei Ausstellung einer Steuernummer und der Gesundheitskarte. Falls es in den verschiedenen Zentren des SPRAR keine Unterkunftsmöglich-keiten gibt, ermittelt das Innenministerium verfügbare Plätze in CARA im gesamten Staatsgebiet. (VB 30.1.2012)
Die christliche Hilfsorganisation Arciconfraternita (Arciconfraternita del SS. Sacramento e di S. Trifone) empfängt am Flughafen Fiumicino in Rom im Auftrag des italienischen Staates die ankommenden Asylwerber sowie Dublin-Rückkehrer. Arciconfraternita unterstützt die Dublin-Rückkehrer in allen nötigen Belangen. Sie bietet rechtlichen Beistand, hilft bei der Vermittlung von Unterkünften, vermittelt bei Problemen mit der Polizei und unterstützt die Rückkehrenden beim Wiedererwerb verlorener italienischer Dokumente. Die Organisation begleitet den Rückkehrer bei der gesamten Prozedur am Flughafen und bietet mit weiteren Büros in Rom auch später Beistand an. So unterstützt der Sportello Polifunzionale am Flughafen Rom angekommene Dublin-Rückkehrer und andere Asylwerber bei der Anmeldung beim SPRAR sowie bei der Vermittlung von Unterkünften. Arciconfraternita unterhält außerdem im Auftrag von Gemeinde und Präfektur Rom mehrere Unterkünfte für Asylwerber, darunter auch zwei für Minderjährige (Riseva Nuova und Torre Morena) sowie das Aufnahmezentrum Enea. Insgesamt bieten diese Unterkünfte etwa 1.750 Plätze. (BFM 31.8.2010) Im Zentrum Enea sind 80 von 400 Plätzen für Neuankömmlinge vom Flughafen Rom Fiumicino reserviert. (JRS 06.2013)
Im Rahmen eines vom Europäischen Flüchtlingsfonds geförderten Projektes am Flughafen Rom Fiumicino, arbeiten die NGOs Casa della Solidarietà, Arciconfraternita, Università Cattolica del Sacro Cuore und Rotes Kreuz für die Aufnahme und Unterbringung von Dublin-Rückkehrern.
Casa della Solidarietà ist in Zusammenarbeit mit Arciconfraternita für nicht-vulnerable Dublin-Rückkehrer zuständig, Rotes Kreuz in Zusammenarbeit mit Università Cattolica del Sacro Cuore hingegen für vulnerable Gruppen.
Die Dublin-Rückkehrer werden nach Ankunft in das Zentrum für Vulnerable in der Viale Morandi 153, in einer relativ zentralen Gegend Roms, gebracht. Dieses Zentrum wurde am 12.12.2012 eröffnet und bietet 90 Personen Platz. Eine der Prioritäten des Zentrums ist, Unterstützung beim Einleben in Italien und die Erhaltung der Selbständigkeit.
Das Zentrum bietet 3 Arten von Dienstleistungen an:
1. medizinische und psychologische Versorgung für alle Anwesenden in Zusammenarbeit mit dem Policlinio Gemelli (eines der größten Krankenhäuser Roms). Hierzu kommen mehrere Ärzte regelmäßig ins Zentrum um die notwendigen Untersuchungen und Behandlungen durchführen,. Für kompliziertere Untersuchungen mit Spezialgeräten können die Einwohner des Heimes ins Policlinico gehen und bekommen innerhalb von wenigen Tagen einen Termin dafür (Italiener müssen oft monatelang auf einen solchen Termin warten).
2. Rechtliche Beratung für alle bezüglich Asylantrag und alle sonstigen rechtlichen Belange.
3. Soziale Vermittlung: dieser Bereich soll den Fremden helfen, sich in Italien einzuleben. Die darin enthaltenen Dienstleistungen umfassen u.a. die Einschreibung ins Gesundheitssystem, Berufsorientierungskurse, Arbeitsmöglichkeiten in Italien, Integration, Sprachkurse, Veranstaltungen zur Begegnung und Förderung der sozialen Eingliederung.
Das Zentrum bietet auch Kinderbetreuung mit Theater- und Musikkursen, Erzählstunden, Spielstunden, etc. Für Erwachsene bietet es Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt nach der erfolgten Anerkennung des Flüchtlingsstatus.
Es gibt auch eine Art Taschengeld, das aber als "Belohnung" für die Beteiligung an Sprachkursen oder Ausbildungskursen zugesprochen wird: wenn die Einwohner des Zentrums in einer Woche mindestens 50% der vorgesehenen Stunden besucht haben, erhalten sie einen Tagessatz von ca. 5€ als Taschengeld ausgezahlt. Zusätzlich dazu gibt es Telefonwertkarten für internationale Telefongespräche und kostenlosen Internetzugang im Zentrum.
Bei Bedarf wird den Fremden auch Kleidung zur Verfügung gestellt (neue oder hochwertige gebrauchte Kleidungsstücke).
Diese Dienstleistungen sind bis 30. Juni 2014 genehmigt und vom ital. Innenministerium im Rahmen des EFR-Programmes finanziert worden. (VB 8.3.2013)
Zusätzlich betreibt das Immigrationsbüro Rom (UI) 21 Zentren in ganz Italien mit gesamt 1.300-1.400 Plätzen. Die Wartezeit für einen Platz beträgt in der Regel 3-4 Monate. (JRS 06.2013)
Medizinische Versorgung
Insassen der CARA haben das Recht auf medizinische Versorgung: Erste Hilfe durch Krankenschwestern und Möglichkeit durch lokale medizinische Einrichtungen betreut zu werden; Verabreichen von Medizin und Beratungstermine mit Ärzten und Hilfe während Beratungen oder während eines Spitalsaufenthalts. CARA-Insassen sind zu Leistungen des den Nationalen Gesundheitsdienstes berechtigt.
In den Zentren der Regierung ist psychische und physische Gesundheit ein unveräußerliches Recht des Einzelnen. Bei Einzug in ein Zentrum wird bei der medizinischen Eingangsuntersuchung auch ihre psychosoziale Situation bewertet.
Der soziale Schutz von werdenden Mütter und Müttern und der Schutz der psychischen und physischen Gesundheit von Minderjährigen sind ohne Ansicht einer Aufenthaltserlaubnis in den ital. Gesetzen garantiert.
In Italien sind alle Fremden, auch jene die sich nicht an die Regeln des Aufenthalts halten, zu Nothilfe und Behandlung durch den Nationalen Gesundheitsdienst berechtigt. Letztere werden auch nicht der Polizei gemeldet. (CoE 18.9.2012)
Asylwerber haben in Italien dieselben Rechte auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die medizinisch/psychologische Versorgung von Familienmitgliedern von Asylwerbern ist demnach nach italienischem Recht gewährleistet. Mit Ausstellung einer Gesundheitskarte haben sie Anrecht auf die Versorgung in allen öffentlichen Krankenhäusern sowie auf die Zuweisung eines Hausarztes, so wie Italiener.
Vulnerable Dublin-Rückkehrer haben Vorrechte bei der Zuteilung von Unterkunft und Verpflegung, wie die NGO Arciconfraternita bestätigt. In konkreten Einzelfällen eine Unterkunft vorher zugesichert zu bekommen, ist aber in Italien nicht möglich, da die Plätze jeweils bei der Ankunft der Dublin-Rückkehrer nach Verfügbarkeit vergeben werden. Hierbei haben vulnerable Gruppen Vorrang. (VB 5.12.2011)
Gesundheitsversorgung für Asylwerber außerhalb eines Unterbringungszentrums ist regional unterschiedlich organisiert.
Asylwerber haben grundsätzlich mit Erhalt der Bestätigung der erstmaligen Registrierung ihres Asylantrags (Cedolino) bzw. mit Erhalt der temporären Aufenthaltserlaubnis ein Recht auf Registrierung im Nationalen Gesundheitsdienst Italiens und damit auf Gesundheitsversorgung wie jeder italienische Staatsbürger.
Da in Italien die Gesundheitsversorgung auf regionaler Ebene organisiert ist, haben die Regionen relativ viel Entscheidungsfreiheit. Gemäß einem Rundschreiben vom 6.8.2006 müssen die lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL) den Asylwerbern, welche den Cedolino, vorweisen können, die Registrierung im nationalen Gesundheitssystem ermöglichen. Aufgrund regionaler Unterschiede und weil auf dem Cedolino weder Wohnsitz noch Gültigkeitsdatum angegeben sein müssen, kann es vorkommen, dass gewisse ASL Probleme mit der Umsetzung haben. Grundsätzlich ist aber die Einschreibung mit dem Cedolino möglich.
Die Asylwerber müssen zuerst eine Steuernummer (codice fiscale) bei der Steuerbehörde beantragen, diese ist ein Versicherungsausweis, auf dem die Daten zur Person angegeben sind. Mit der Steuernummer wird beim ASL des Aufenthaltsortes die Registrierung vorgenommen und die Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt, die zur Inanspruchnahme der Leistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes berechtigt. Auf der Karte wird auch der Name des zuständigen Hausarztes vermerkt, den der Asylwerber (wie jeder Italiener) bei Registrierung aus einer Liste auswählen muß. (Diese Auswahl kann jederzeit geändert werden.) Dieser Hausarzt muss alle weiteren Behandlungen etc. verschreiben.
In Italien gibt es eine Zuzahlungsgebühr ("Ticket") für bestimmte medizinische Leistungen. Asylwerber sind bei Nachweis der Bedürftigkeit für die ersten 6 Monate von dieser Gebühr befreit, danach nicht mehr, weil sie nach dieser Zeit arbeiten dürfen. Bei Arbeitslosigkeit können sie nach entsprechender Meldung wieder befreit werden.
Mit der Gesundheitskarte haben Asylwerber Anrecht auf ambulante Untersuchungen und Visiten bei Spezialisten sowie auf die Aufnahme in ein Krankenhaus. Medizinische Nothilfe steht Asylwerbern immer offen, auch vor Erhalt einer temporären Aufenthaltserlaubnis oder eines Cedolino. (Guide 03.2012 / VB 30.1.2012 / SFH 05.2011 / VB 21.5.2012 / Informasalute 10.2010)
In Rom haben Asylwerber mit Cedolino, nach Meldung beim lokalen Gesundheitsdienst und Nachweis einer Meldeadresse, das Recht auf kostenlose Gesundheitsversorgung mit der Gesundheitskarte. Die lokalen Behörden dürfen dabei auch fiktive Adressen akzeptieren (in Rom und einigen anderen Gemeinden dürfen NGOs Asylwerbern ohne festen Wohnsitz ihre Büroadressen als Meldeadresse zur Verfügung stellen), damit die Asylwerber Zugang zu den Gesundheitsleistungen erhalten können. Wer keine Meldeadresse vorweisen kann bekommt keine Gesundheitskarte und hat lediglich Zugang zu medizinischer Notversorgung. (NOAS 04.2011)
Der Staat sichert denjenigen Personen, die sich illegal in Italien aufhalten, folgende Leistungen zu:
• Ambulante Behandlungen und Behandlungen im Krankenhaus, die "dringend oder notwendig" sind.
• Präventivmedizinische Behandlungen wie zum Beispiel Untersuchungen während der Schwangerschaft und von Kindern, Impfungen etc. (BFM 6.4.2010)
Bei Not leidenden Fremden wird die Behandlung kostenlos durchgeführt, außer bei solchen Behandlungen, bei denen ein "Ticket" bezahlt werden muss. Die Fremden müssen dazu auf einem dafür vorgesehenen Formular ihre Bedürftigkeit bestätigen.
Es gibt Ämter bei den Sanitätsbehörden, an denen die Flüchtlinge sich einen regionalen Identifizierungscode (Codice STP - Straniero Temporaneamente Presente "kurzfristig anwesender Fremder") abholen können. Dieser Code gilt in ganz Italien, ist anonym und gilt nur im sanitären Bereich. Flüchtlinge und Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung haben dadurch Zugang zum Gesundheitssystem, ohne dadurch bei der Polizei gemeldet zu werden. Ausgenommen davon sind Fälle, bei denen die Verwicklung in kriminelle Taten vermutet wird. In solchen Fällen sind die Ärzte dazu angehalten, die Behörden schriftlich zu verständigen. (VB 20.12.2010)
Für die Budgetperiode 2011 bis 2013 sind in SPRAR-Zentren von den vorhandenen Plätzen 500 für Vulnerable reserviert. In der Realität werden ihnen jedoch viel mehr Plätze zur Verfügung gestellt, insbesondere schwangeren Frauen. In der Praxis wird die maximale Aufenthaltsdauer in einem SPRAR für verletzliche Personen auf bis zu zwölf Monate ausgedehnt. Weitere 50 Plätze sind für psychisch kranke oder traumatisierte Asylwerber bzw. Flüchtlinge reserviert.
In Rom bieten gegenwärtig drei Projekte Unterstützung für traumatisierte Asylwerber. Im Spital San Giovanni arbeitet ein Psychiater mit dem Italienischen Flüchtlingsrat CIR zusammen. Patienten müssen sich zuerst an CIR wenden. Das zweite Projekt heißt "Samifo" und wird von Jesuiten des Centro Astalli geführt. In Zusammenarbeit mit einer großen Krankenversicherung wird ein Ambulatorium betrieben, in dem zwei Psychiater traumatisierte Asylwerber und Flüchtlinge behandeln. Das dritte Projekt nennt sich "Ferite Invisibili" (unsichtbare Wunden) und wird von Caritas Diocesana Rom geleitet. Drei Psychiaterinnen, zwei Psychologen sowie eine leitende Psychiaterin bieten Psychotherapie für Folter- und Gewaltopfer an. (SFH 05.2011)
Schutzberechtigte
Laut Paragraph 27 des Ermächtigungsgesetzes 251/2007 haben Schutzberechtigte und Subsidiär Schutzberechtigte Anrecht auf dieselben Sozialleistungen wie italienische Staatsbürger. Im Falle finanzieller Notlage sind folgende Sozialleistungen vorgesehen:
• Mutterschaftsgeld
• Familiengeld (für große Familien in finanzieller Notlage) - mindestens 3 Kinder
• Altersrente (über 65 Jahre - nur nach mindestens 10 Jahren Aufenthalt in Italien)
• Invalidenrente (für Invaliden zwischen 18 und 65 Jahren, deren Arbeitsfähigkeit auf 74% oder darunter beschränkt ist und deren Einkommen unter einer jährlich festgelegten Summe liegt)
Mehrere staatliche Einrichtungen sowie NGOs unterstützen die Berechtigten bei ihrer Eingliederung in Italien. Die Mittel (vor allem im Bereich Wohnung, soziale Einrichtungen,...) sind knapp, weswegen es schwer ist alle Bedürfnisse zu decken; das betrifft aber italienische Staatsbürger gleichermaßen. Auf jeden Fall haben Flüchtlinge und Subsidiär Schutzberechtigte vollen Anspruch auf medizinische Versorgung und auf Zugang zu allen Bildungsstufen, die italienischen Bürgern offenstehen, und dies funktioniert in der Praxis im Regelfall ohne Probleme.
Bei Beschwerden stehen Flüchtlingen und Subsidiär Schutzberechtigten dieselben Möglichkeiten offen, wie italienischen Staatsbürgern: im Falle der Verweigerung der ihnen zustehenden Leistungen können sie sich an Konsumentenvereinigungen oder Anwälte wenden. Es gibt auch eine private Vereinigung für den Schutz von Immigranten und Flüchtlingen, Assostranieri, die vor allem in Rechtsfragen weiterhilft. (VB 20.12.2010 & 6.9.2011)
Eine Reihe von Organisationen, bietet Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen etc. Hilfestellung. Die meisten besitzen Büros in ganz Italien. (Guide 03.2012)
Ein Punkt, der zuletzt vermehrt kritisiert wurde, sind die Integrationsmaßnahmen von anerkannten Flüchtlingen und Personen mit anderem Schutzstatus. Sowohl UNHCR als auch der Menschenrechtskommissar des Europarats kritisieren die mangelnde Unterstützung für Personen, die einen Schutzstatus erhalten haben und geben an, dass diese in der Folge obdachlos werden können. In diesem Zusammenhang begrüßt der Menschenrechtskommissar die Ernennung eines Ministers für internationale Kooperation und Integration im ital. Kabinett und nennt das Inkrafttreten der "Integration Agreements" am 10.3.2012, die als ein Werkzeug zur Integration Fremder vorgestellt wurden. (CoE Report 18.9.2012 / UNHCR 07.2012)
Die Aufenthaltsgenehmigung für Personen mit subsidiärem Schutz gilt 3 Jahre und für ganz Italien. Die Aufenthaltsgenehmigung für Personen mit humanitärem Schutz gilt für 1 Jahr und für ganz Italien. Es gibt in Italien im Allgemeinen keine territoriale Einschränkungen der Gültigkeit von Aufenthaltsgenehmigungen. Nur die Asylwerber müssen in der Provinz jener Quästur bleiben, an der sie das Ansuchen gestellt haben, weil sie der Quästur für Anhörungen zur Verfügung zu stehen haben.
(VB 1.10.2012)
Quellen:
- BFM - Bundesamt für Migration (6.4.2010): Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren
- BFM - Bundesamt für Migration (31.8.2010): Notiz MILA. Italien:
Unbegleitete minderjährige Dublin-Rückkehrer
- CoE - Council of Europe (18.9.2012): Commissioner for Human Rights: Comments by the Italian Authorities on the Commissioner for Human Rights- Report on Italy,
http://www.refworld.org/docid/5058423c2.html , Zugriff 2.7.2013
- CoE - Council of Europe (18.9.2012): Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe following his visit to Italy from 3 to 6 July 2012, http://www.refworld.org/docid/5058413c2.html , Zugriff 2.7.2013
- JRS - Jesuit Refugee Service (06.2013): Protection interrupted. The Dublin Regulation's Impact on Asylum Seekers' Protection, https://www.jrs.net/assets/Publications/File/protection-Interrupted_JRS-Europe.pdf , Zugriff 4.7.2013
- MEDU - Medici per i Diriti Umani (05.2013): The CIE Archipelago. Inquiry into the Italian Centres for Identification and Expulsion, http://www.mediciperidirittiumani.org/pdf/CIE_Archipelago_eng.pdf , Zugriff 9.7.2013
- Ministero dell-Interno (03.2012): The Dublin Regulation and the asylum procedure in Italy. Are you aware of your rights? Guide for Asylum Seekers, http://www.helpdubliners.it/images/pdf/inglese.pdf , Zugriff 2.7.2013
- Ministero della Salute / Ministero dell'Interno (10.2010):
Informasalute. Access to the National Health Service by Foreign Citizens,
http://www.salute.gov.it/imgs/C_17_opuscoliPoster_128_allegato.pdf , Zugriff 2.7.2013
- NOAS - The Norwegian Organization for Asylum Seekers (04.2011):
The Italian Approach to Asylum: System and core Problems, http://www.noas.org/file.php?id=379 , Zugriff 2.7.2013
- Protezione Civile (o.D.): Humanitarian emergency: reception of immigrants,
http://www.protezionecivile.gov.it/jcms/en/view_dossier.wp?request_locale=en&contentId=DOS24091 , Zugriff 3.7.2013
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (05.2011): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, http://www.fluechtlingshilfe.ch/asylrecht/eu-international/schengen-dublin-und-die-schweiz/asylverfahren-und-aufnahmebedingungen-in-italien/at_download/file , Zugriff 2.7.2013
- UN Human Rights (8.10.2012): UN Special Rapporteur on the human rights of migrants concludes his third country visit in his regional study on the human rights of migrants at the borders of the EU:
Italy,
http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=12640&LangID=E , Zugriff 2.7.2013
- UN Human Rights Council (30.4.2013): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau. Addendum. Mission to Italy (29.9-8.10.2012), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/A-HRC-23-46-Add3_en.pdf , Zugriff 4.7.2013
- UN Human Rights Council (21.5.2013): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau.
Addendum. Mission to Italy: Comments by the State on the report of the Special Rapporteur,
http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/A-HRC-23-46-Add6_en.pdf , Zugriff 4.7.2013
- UNHCR (07.2012): Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, http://www.refworld.org/pdfid/5003da882.pdf , Zugriff 2.7.2013
- VB des BM.I Italien (30.1.2012): Bericht des Verbindungsbeamten:
Dublin Rücküberstellung: Italien
- VB des BM.I Italien (20.12.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
- VB des BM.I Italien (5.9.2011): Auskunft des VB, per E-Mail
- VB des BM.I Italien (5.12.2011): Auskunft des VB, per E-Mail
- VB des BM.I Italien (21.5.2012): Auskunft des VB, per E-Mail
- VB des BM.I Italien (6.9.2011): Auskunft des VB, per E-Mail
- VB des BM.I Italien (1.10.2012): Auskunft des VB, per E-Mail
- VB des BM.I Italien (14.3.2013): Auskunft des VB, per E-Mail
- VB des BM.I Italien (8.3.2013): Auskunft des VB, per E-Mail
Vulnerable / Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)
Schwangere Frauen und alleinstehende Mütter mit Kindern werden nach ihrer Ankunft in Fiumicino von Arciconfraternita, aufgenommen und in das Aufnahmezentrum für Frauen und Kinder Via della Riserva Nuova überstellt. Dann werden sie dem Zentraldienst des SPRAR gemeldet, um sie in Sonderprojekte für vulnerable Gruppen einzuführen. Als Angehörige einer vulnerablen Gruppe haben sie Anrecht auf Unterkunft für mindestens sechs Monate mit Recht auf Verlängerung. (VB 30.1.2012)
500 Unterbringungsplätze im SPRAR-System sind für Vulnerable reserviert. 10% davon für psychisch Kranke.
Unbegleitete Minderjährige dürfen laut Gesetz nur für max. 24 Stunden in CARA bleiben. Danach müssen sie in ein Waisenhaus gebracht werden. Die meisten werden aber von lokalen sozialen Diensten betreut, oft zusammen mit Kindern, die keine Flüchtlinge sind. Minderjährige genießen bei den Behörden Priorität. In der ersten Phase bis zur Bestellung eines Vormunds deckt der Staat die Kosten, danach die lokalen Behörden (Gemeinden). Oft wollen die Jugendlichen arbeiten und Geld nach Hause schicken und verlassen deshalb die Waisenhäuser. (NOAS 04.2011)
In den CARA werden Vulnerable identifiziert und angemessene Initiativen zu deren Unterstützung werden umgesetzt. Adäquate Unterbringung wird garantiert.
UMA werden in speziellen Einrichtungen untergebracht und es werden individuelle Erziehungslösungen gesucht - entweder in Schulen oder in Berufsausbildung. Jedenfalls sind alle minderjährigen Fremden zum Besuch des ital. Pflichtschulsystems berechtigt, wie ital. Minderjährige. (CoE 18.9.2012)
Laut ital. Innenministerium haben 2011 827 unbegleitete Minderjährige in Italien Asyl beantragt, während das Committee for Foreign Minors, eine ressortübergreifende Stelle, verantwortlich für unbegleitete minderj. Fremde in Italien (nicht Asylwerber!), Ende 2011 7.750 unbegleitete minderj. Fremde in ihrer Datenbank registriert hatte. Viele UM suchen also nicht um Asyl in IT an bzw. setzen sich aus ihren Unterbringungen wieder ab um weiterzureisen.
Von UNHCR ebenfalls kritisiert werden lange Wartezeiten bei der Vormundschaftsbestellung, das Fehlen einer multidisziplinären Altersfeststellungsprozedur und das landesweit unterschiedliche Unterbringungsniveau. (UNHCR 07.2012)
Bei der Ankunft von unbegleiteten Minderjährigen Dublin-Rückkehrern in Fiumicino werden die notwendigen Verwaltungsmaßnahmen abgewickelt, dann werden sie an die Sozialdienste der Gemeinde übergeben. Diese informieren einerseits das Jugendgericht, welches einen gesetzlichen Vormund bestimmt, andererseits melden sie den UMA beim staatlichen Programm zur Unterstützung von Asylwerbern SPRAR an. Sobald ein Platz in einem SPRAR-Zentrum frei wird, werden die Minderjährigen dorthin gebracht und in ein Programm mit hohem Schutz eingeführt. Unbegleiteten minderjährigen Dublin-Rückkehrern steht nach ihrer Rückkehr nach Italien auf jeden Fall ein Platz in einer solchen Unterkunft zu, der ganze Prozess kann aber einige Zeit dauern. Währenddessen werden die UMA in normalen Unterkünften oder Heimen für Minderjährige untergebracht. Das Asylverfahren wird dadurch nicht unterbrochen.
Die Minderjährigen verbleiben auch im Falle einer negativen Entscheidung bis zu ihrem 18. Geburtstag in einem der SPRAR-Zentren bzw. bis zu 18 Jahren und 6 Monaten im Falle einer positiven Antwort). UMA können auch nach negativen Entscheidungen nicht außer Landes gebracht werden und können daher auch nicht in CIE transferiert werden. Sie erhalten die Behandlung und den Schutz, welchen der italienische Staat allen unbegleiteten Minderjährigen zusichert (Zugang zu Unterkunft, Ausbildung und Gesundheitsversorgung). Die dazu existierenden staatlichen Programme werden häufig von privaten Hilfsorganisationen ergänzt.
Es kommt vor, dass unbegleitete Minderjährige nur im Ausland als solche registriert sind, in Italien hingegen als Erwachsene, bzw. sie können ihre Minderjährigkeit nicht belegen. In diesem Fall kommt ihnen der spezielle Schutz für Minderjährige nicht zu. (BFM 31.8.2010 / VB 30.1.2012)
Seit Juni 2012 existiert eine Kooperation der Verbindungsbeamten Österreichs und Deutschlands, bezüglich der Dublin-Rücküberstellung Minderjähriger nach Italien.
Die deutsche Verbindungsbeamtin für Asylfragen, welche direkt in der Dublinabteilung im italienischen Innenministerium ihren Sitz hat, hat sich bereit erklärt, in Einzelfällen bei der Abholung von unbegleiteten Minderjährigen behilflich zu sein. Dies geschieht in dem Rahmen, dass sie die zuständigen NGOs, welche die Betreuung und Abholung der unbegleiteten Minderjährigen vom Flughafen durchführen, kontaktiert und die Ankunftszeiten und Personendaten bekanntgibt. Am Tag der Abholung wird sie dann durch die jeweilige NGO informiert, dass die Übernahme geklappt hat und meldet dies per E-Mail an das Bundesasylamt weiter.
Seit Bestehen dieser Kooperation gab es nicht mehr als 4 derartige Fälle. (VB 13.3.2013)
Unbegleitete Minderjährige werden sofort auf dem ital. Territorium zugelassen und spezialisierten Fürsorgeeinrichtungen anvertraut. Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit wird in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung eine medizinische Altersfeststellung vorgenommen. Wenn diese die Volljährigkeit nicht gesichert feststellen kann, wird automatisch die Minderjährigkeit angenommen. In Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen werden die zuständigen Justizbehörden und die lokalen Sozialdienste immer über die Anwesenheit von Minderjährigen informiert und diese dann an sichere Orte gebracht. Zusätzlich zur Hilfe durch NGOs während der polizeilichen Überprüfungen gibt es bei unbegl. Mj. einen ersten Kontakt mit Psychologen und Mediatoren.
Bei Mj. in Begleitung von Erwachsenen, die keine Verwandtschaft beweisen können, sehen die Bestimmungen wiederum die Einbeziehung von NGOs vor, die mit der Hilfe von Übersetzern, Mediatoren und Psychologen die Existenz eines Verwandtschaftsverhältnisses feststellen. Liegt ein solches vor, werden Mj. und Begleitperson im Verfahren nicht getrennt. Ansonsten werden sie getrennt und wird der Mj. wie ein unbegl. Mj. behandelt.
UMA werden wie oben beschrieben behandelt und dieselben Mechanismen angewandt um einen Platz in einer adäquaten Fürsorgeeinrichtung zu finden. (UN 21.5.2013)
Vertreter von UNHCR Rom haben mitgeteilt, dass Altersangaben korrigiert werden können. Die betroffenen Personen müssen den Nachweis der Minderjährigkeit erbringen, z.B. durch Vorlage einer Geburtsurkunde. Auch die am Flughafen Rom tätige Hilfsorganisation unterstützt Minderjährige bei der Alterskorrektur, etwa durch Einholung medizinischer Altersfeststellungen. (BAMF 22.7.2011)
Kürzlich wurde von Gesundheitsministerium und Justizministerium eine Arbeitsgruppe unter Einbindung der Regionen (sie haben die Verantwortlichkeit für Gesundheitsfragen) gebildet, welche nach multidisziplinären Gesichtspunkten ein neues Protokoll für die Altersfeststellung bei unbegleiteten minderjährigen Fremden ausarbeiten soll. (UN 21.5.2013)
Tatsächlich behaupten viele unbegleitete Minderjährige, volljährig zu sein, weil sie die Hoffnung haben, eine Arbeit zu finden und ihre Familien zu unterstützen. Viele versuchen, etwas Geld in der Schattenwirtschaft der großen Städte zu verdienen. Einige dieser Jugendlichen wenden sich allenfalls nach einiger Zeit an die Sozialdienste und ersuchen um Schutz. In vielen Fällen ist es allerdings für Sozialarbeitende schwierig, sie von den Vorteilen eines legalen Status zu überzeugen. Weitere Gründe, sich als volljährig auszugeben, ist die Angst, von der eigenen ethnischen Gruppe getrennt zu werden, sowie der Wunsch, in andere europäische Länder weiterzureisen und dort Asyl zu beantragen. (SFH 05.2011)
UMA, die sich in den speziellen Aufnahmeeinrichtungen aufhalten, wird der reguläre Schulbesuch ermöglicht. Die Form dieses Unterrichts (im Haus oder extern) hängt von der Aufnahmeeinrichtung ab. UMA haben wie andere Asylwerber Zugang zum italienischen Gesundheitssystem. Mit der obligatorischen Einschreibung in den Nationalen Gesundheitsdienst werden die Kosten für den Hausarzt, für ambulante Behandlungen und Behandlungen durch einen Spezialisten sowie für Krankenhausaufenthalte abgedeckt. Zum Bezug vieler Fürsorgedienstleistungen ist die Einschreibung in das Einwohnerregister einer Gemeinde (Residenza) unerlässlich. Da unbegleiteten minderjährigen Dublin-Rückkehrern die Aufnahme in einer Unterkunft garantiert ist, ergeben sich daraus keine Probleme. (BFM 31.8.2010)
UNHCR hat bestätigt. dass in den Aufnahmezentren für Minderjährige, die sich in allen Regionen Italiens finden, ausreichend Plätze zur Verfügung stehen. Bei einer Überstellung einer minderjährigen Person nach Italien wird sie von Betreuern am Flughafen abgeholt, zur Aufnahmeeinrichtung gebracht und lückenlos weiter betreut. (BAMF 22.7.2011)
Die NGO Arciconfraternita unterhält außerdem im Auftrag von Gemeinde und Präfektur Rom mehrere Unterkünfte für Asylwerber, darunter auch zwei für Minderjährige (Riseva Nuova und Torre Morena) sowie das Aufnahmezentrum Enea. Insgesamt bieten diese Unterkünfte etwa 1.750 Plätze. (BFM 31.8.2010)
Alle Minderjährigen, die sich legal oder illegal auf italienischem Territorium aufhalten, unterstehen der obligatorischen Schulpflicht. Minderjährige, die über einen Flüchtlingsstatus oder einen subsidiären Schutz verfügen, haben Zugang zu allen Bildungsstufen, die den italienischen Bürgern offenstehen. (BFM 6.4.2010)
Die Minderjährigen werden ihrer Altersstufe nach in Klassen eingeteilt. Falls die entsprechenden Plätze nicht zur Verfügung stehen, werden sie in die darunterliegende Schulklasse eingeschult. (VB 30.1.2012)
Auf unbegleitete Jugendliche wird besondere Rücksicht genommen. Sie werden eigens untergebracht und besonders geschützt. Das SPRAR hat die Kapazität und das notwendige Training um vulnerable Gruppen zu betreuen und den Jugendlichen die Integration in den neuen kulturellen Kontext zu ermöglichen. (Ministero o.D.)
Quellen:
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.7.2011):
Entscheiderbrief 7/2011
- BFM - Bundesamt für Migration (6.4.2010): Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren
- BFM - Bundesamt für Migration (31.8.2010): Notiz MILA. Italien:
Unbegleitete minderjährige Dublin-Rückkehrer
- CoE - Council of Europe (18.9.2012): Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe following his visit to Italy from 3 to 6 July 2012, http://www.refworld.org/docid/5058413c2.html , Zugriff 2.7.2013
- Ministero dell'Interno (o.D.): International protection of unaccompanied minors,
http://www.interno.it/mininterno/export/sites/default/it/temi/asilo/English_version/International_protection_.html , Zugriff 2.7.2013
- NOAS - The Norwegian Organization for Asylum Seekers (04.2011):
The Italian Approach to Asylum: System and core Problems, http://www.noas.org/file.php?id=379 , Zugriff 2.7.2013
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (05.2011): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, http://www.fluechtlingshilfe.ch/asylrecht/eu-international/schengen-dublin-und-die-schweiz/asylverfahren-und-aufnahmebedingungen-in-italien/at_download/file , Zugriff 2.7.2013
- UN Human Rights Council (21.5.2013): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau.
Addendum. Mission to Italy: Comments by the State on the report of the Special Rapporteur,
http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/A-HRC-23-46-Add6_en.pdf , Zugriff 4.7.2013
- UNHCR (07.2012): Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, http://www.refworld.org/pdfid/5003da882.pdf , Zugriff 2.7.2013
- VB des BM.I Italien (30.1.2012): Bericht des Verbindungsbeamten:
Dublin Rücküberstellung: Italien
- VB des BM.I Italien (13.3.2013): Auskunft des VB, per E-Mail
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den diesbezüglichen Erwägungen an bzw. liefern die umfangreichen spezifischen Ausführungen zur Aufnahmesituation ein detailliertes und schlüssiges Bild der Lage in Italien; dies anhand einer Fülle aktueller und breit gestreuter Quellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG), und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. ...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) lauten:
"KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
[ ... ]
KAPITEL III
RANGFOLGE DER KRITERIEN
Artikel 5
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
Artikel 6
Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.
Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.
Artikel 7
Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.
Artikel 8
Hat ein Asylbewerber in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, so obliegt diesem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.
Artikel 9
(1) Besitzt der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
(2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.
(3) Besitzt der Asylbewerber mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Asylantrags in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Asylbewerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Asylbewerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
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KAPITEL IV
HUMANITÄRE KLAUSEL
Artikel 15
(1) Jeder Mitgliedstaat kann aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die betroffenen Personen müssen dem zustimmen.
(2) In Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, entscheiden die Mitgliedstaaten im Regelfall, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen bzw. sie zusammenführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat.
(3) Ist der Asylbewerber ein unbegleiteter Minderjähriger, der ein oder mehrere Familienangehörige hat, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, und die ihn bei sich aufnehmen können, so nehmen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit eine räumliche Annäherung dieses Minderjährigen an seinen bzw. seine Angehörigen vor, es sei denn, dass dies nicht im Interesse des Minderjährigen liegt.
(4) Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Ersuchen statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(5) Die Bedingungen und Verfahren für die Umsetzung dieses Artikels, gegebenenfalls einschließlich der Schlichtungsverfahren zur Regelung von Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten über die Notwendigkeit einer Annäherung der betreffenden Personen bzw. den Ort, an dem diese erfolgen soll, werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 beschlossen.
Italien hat ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bekundet.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesasylamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12 , Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10 , N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerde führende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Italien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK und/oder Art. 8 EMRK.
Die angefochtenen Bescheide enthalten - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Es ergibt sich aus diesen Länderfeststellungen insbesondere, dass in Italien einerseits eine Prüfung der Schutzgewährung in Form des Flüchtlingsstatus sowie auch hinsichtlich subsidiären Schutzes sowie temporären Schutzes aus humanitären Gründen stattfindet. Festzuhalten ist, dass gemäß den aktuellen Feststellungen hinsichtlich der Aufnahmesituation in Italien durch das Bundesasylamt festgehalten wurde, dass in Italien hinreichend institutionelle Vorkehrungen zur Aufnahme von Asylantragstellern getroffen wurden bzw. wurde in den Feststellungen der nunmehr in Beschwerde gezogenen Entscheidung detailliert hinsichtlich gegebener Aufnahmemöglichkeiten festgestellt sowie insbesondere wurde anhand vorliegender Länderinformationen das weitere Aufnahmeprocedere hinsichtlich nach Italien im Rahmen des Dublin-Mechanismus zurückkehrender Personen festgehalten.
Schon vor dem Hintergrund der obzitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-VO nach Italien rücküberstellt werden, aufgrund der italienischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis in Italien systematische Verletzungen von Rechten gem. der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 im Fall MSS in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann somit nicht erkannt werden und vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung der Dublin II VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2012, Rs. 411/10, C 493/10 ).
Zur allgemeinen - dh nicht anlassfallbezogenen - Kritik in den Beschwerden betreffend die Unterbringungs- und Versorgungsleistungen in Italien von Asylwerbern sowie Flüchtlingen ist weiters darauf zu verweisen, dass das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden detaillierte Feststellungen darüber getroffen hat, in welcher Weise Asylwerbern (darunter auch insbesondere Dublin-Rückkehrern) in Italien Unterkunft gewährt wird. So wurde u.a. etwa konkret ausgeführt, dass Dublin-Rückkehrer bei der Zuteilung von Unterkunftsplätzen bevorzugt werden, wobei für den Fall, dass in den verschiedenen Zentren des "SPRAR" (staatliche finanzierte Unterkünfte) keine Unterkunftsmöglichkeiten mehr vorhanden sind, seitens des Innenministeriums ermittelt wird, ob verfügbare Plätze in "CARA" (Aufnahmezentren für Asylwerber) im gesamten Staatsgebiet vorhanden sind. Weiters wurde etwa konkret ausgeführt, dass Dublin II-Rückkehrer ein Anrecht auf Unterbringung und Versorgung, medizinische Versorgung und Versorgung mit Grundlegendem (drei Mahlzeiten am Tag; der Jahreszeit entsprechende Kleidung; Hygieneprodukte; Telefonkarten und ein 5-Euro-Gutschein alle zwei Tage zur Verwendung im Lager) haben. Bezüglich Dublin-Rückkehrer, die - wie in casu des Beschwerdeführers - in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben - wurde im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass nach der Überstellung ein Asylverfahren aufgenommen wird, wozu eine Anmeldung beim zuständigen Polizeipräsidium (Questura) erforderlich ist. Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien dennoch knapp, doch liegen keine Hinweise dafür vor, dass in Italien generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern vorlägen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK zu rechnen hätte. Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien dennoch knapp, doch lassen insgesamt betrachtet auch die in der Beschwerde angeführten Berichte, die sich auf die Jahre 2011 bis 2012 beziehen und somit schon durchwegs älter sind, als die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen, nicht den Schluss zu, dass in Italien generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern vorlägen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK zu rechnen hätte.
Dabei ist auch auf die jüngste Entscheidung des EGMR (Rs 6198/12 vom 04.06.2013) Bedacht zu nehmen, wobei der EGMR ausführt, dass die Zustände in Italien keineswegs mit jenen in Griechenland zu vergleichen wären und in Italien selbst bezüglich psychisch vulnerabler Personen eine hinreichende medizinische Versorgung bestehe und deswegen, sofern ein entsprechender Informationsaustausch zwischen dem Mitgliedstaaten bestanden habe, eine Überstellung nach Italien nicht als unzulässig erkannt werden könne.
Weiters wird in der Entscheidung des EGMR Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013) (bezogen auf eine etwaige Überstellung einer somalischen Asylsuchenden und ihrer Kinder aus den Niederlanden nach Italien) zusammenfassend festgehalten, dass eine Überstellung nach Italien zumutbar sei und die Zukunftsaussichten in Italien kein ausreichend konkretes und ernsthaftes Risiko einer besonderen Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen würden. Des Weiteren würden die generellen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien keine systematischen Mängel aufweisen.
Vor dem Hintergrund, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Italien kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG , Richtlinie 2005/85/EG , Richtlinie 2003/9/EG) eingeleitet worden ist und notorische grobe Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Versorgungsleistungen von Asylwerbern nicht amtsbekannt sind, kann weiters ausgeschlossen werden, dass die Standards der Flüchtlingsbetreuung und Flüchtlingsunterbringung in Italien die von der EU hiefür vorgegebenen Standards generell massiv unterschreiten würden. Zudem ist schon aufgrund der ausdrücklich Zusicherung seitens der Italienischen Behörden, den Beschwerdeführer übernehmen zu wollen, auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien seinem Schicksal ohne jegliche staatliche Versorgung überlassen würde.
Dem in den Beschwerden geäußerten Einwand zur Obdachlosigkeit von anerkannten Flüchtlingen in Italien ist zu entgegnen, dass grundsätzlich anerkannte Flüchtlinge nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz - so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Im konkreten Fall ist zu sagen, dass der pauschale Einwand, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien allenfalls von Obdachlosigkeit bedroht sein könnten, kein "real risk" im Sinne des Art. 3 EMRK aufzeigt, da es sich dabei lediglich um eine theoretische Möglichkeit handelt, konkrete Umstände, die nahelegen könnten, dass der Beschwerdeführer, der in Italien erst ein Asylverfahren betreiben wird, selbst von Derartigem betroffen sein könnte, jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ersichtlich sind.
Anhaltspunkte dafür, dass bei den Beschwerdeführern aktuell gesundheitliche Beschwerden vorliegen, die von ihrer Schwere her den von Art. 3 EMRK und der dazu ergangenen Judikatur des EGMR und VfGH geforderten hohen Eingriffsschwellenwert (der in etwa ein Krankheitsstadium erfordert, in dem eine Person Gefahr läuft, unter besonders grausamen Umständen zu sterben, wenn im Zielstaat keine medizinische Mindestversorgung besteht) erreichen, sind schon den Angaben der Beschwerdeführer nicht zu entnehmen. Im Zusammenhalt mit den Ausführungen zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Italien im angefochtenen Bescheid ergibt sich damit, dass für die Beschwerdeführer auch gegebenenfalls in Italien eine adäquate medizinische Versorgung gegeben ist.
Es ist vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 somit unwahrscheinlich, dass in Italien Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 13ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Italien seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Italien stimmte jedenfalls der Rückübernahme der Beschwerde führenden Parteien ausdrücklich zu. Wie in oben angefochtenen Bescheiden ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Italien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet.
Den Beschwerdeeinwendungen, wonach generell grobe Mängel im Verfahren und bei der Aufnahme bzw. Versorgung von Asylwerbern in Italien vorlägen, ist Folgendes entgegenzuhalten:
Die Ausführungen in den Beschwerden zum italienischen Asylwesen sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z. B. AsylGH 05.09.2013, S6 436.027-1/2013; 07.08.2013, S1 436.889-1/2013).
Dem Vorbringen von in der Person gelegenen Gründen, wonach eine Rückkehr nach Italien eine Verletzung von Rechten der Beschwerde führenden Parteien gem. Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde, bzw. den diesbezüglichen Beschwerdeeinwendungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade die Beschwerde führenden Parteien Gefahr liefen, in Italien in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, wurde spezifiziert auf den vorliegenden Fall nicht Weise erstattet.
Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Beschwerde führenden Parteien in Italien selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen somit ebenso wenig vorhanden wie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihnen Italien entsprechenden Schutz versagen würde, sofern im Heimatland unmenschliche Behandlung drohen würde.
Ergänzend ist schließlich auszuführen, dass die Beschwerde führende Parteien die Möglichkeit hätten, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Berücksichtigungswürdige schwere akute Erkrankungen, welche eine Verbringung unzulässig erscheinen ließen sind nicht indiziert.
Das Bundesasylamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idgF (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurück gewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK weiters das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Seitens der beiden Beschwerde führenden Parteien wurde hinsichtlich familiärer bzw. sozialer Anknüpfungspunkte ins Treffen geführt, dass eine Schwester des Erstbeschwerdeführers seit über zehn Jahren in Österreich lebt und bereit österreichische Staatsbürgerin ist.
Zentral wurde von beiden beschwerdeführenden Parteien jedoch ausgeführt, dass über diesen sehr langen Zeitraum insbesondere kein persönlicher Kontakt bestanden hat und jeweils der Kontakt nur via Telefon gehalten wurde. Ein gemeinsamer Wohnsitz bestand in den letzten 10 Jahren nicht bzw. steht kein zwingendes finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern. Über allgemeine familiäre emotionale Bindungen hinausgehende Momente wie etwa Pflegebedürftigkeit etc. wurden nicht behauptet.
Der durch die normierten Ausweisungen der Beschwerde führenden Parteien aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:
Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von nunmehr etwa sieben Monaten war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem ihr Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293) als von der Dauer her als geringfügig zu betrachtender. Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als erst kurzer Zeitraum zu qualifizieren. Die Beschwerde führenden Parteien mussten sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Umstände, die eine besondere Integration der Beschwerde führenden Partei nahe legen könnten, sind demgegenüber nicht vorhanden, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit ihrer Ausweisung verbundene Eingriff in ihr Privatleben zulässig ist.
An der diesbezüglichen Einschätzung verschlägt auch die Tatsache nichts, dass die Antragsteller erwähnenswerte Bemühungen zum Erwerb der deutschen Sprache unternommen haben; sonstige detaillierte spezifische Integrationsmomente wurden nicht behauptet. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In den beiden vorliegenden Fällen ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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