European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2023:G380.2021
Spruch:
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B‑VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §1 Abs3 APG, BGBl I 142/2004, idF BGBl I 132/2005 (samt Eventualantrag) und "zusätzlich allenfalls" der Wortfolge "nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG" in §3 Abs1 Z1 und 3 APG, BGBl I 142/2004, idF BGBl I 53/2016 ("allenfalls in Kombination mit" näher bezeichneten Wortfolgen in verschiedenen Bestimmungen des APG) wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz und das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums:
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 15.129/1998 zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb und Umfang des [hier: Pensions‑]Leistungsanspruches wie für dessen Änderung [zB Wartefristen] vorzusehen, VfSlg 18.786/2009 mwN zum in der gesetzlichen Sozialversicherung innerhalb einer Solidargemeinschaft nicht geltenden Grundsatz der Äquivalenz von Beitrags- und Versicherungsleistung, VfSlg 18.885/2009 zum weiten Beurteilungsspielraum und zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen sowie VfSlg 19.884/2014 mwN zur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
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