VfGH V292/2021

VfGHV292/202118.3.2022

Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen der 5. COVID-19-SchutzmaßnahmenV

Normen

B-VG Art139 Abs1 Z3, Art 139 Abs1b
COVID-19-MaßnahmenG §1, §6
COVID-19-SchutzmaßnahmenV BGBl II 465/2021 §2, §4, §5, §6, §7, §8, §9, §11, §13, §16, §17
VfGG §7 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2022:V292.2021

 

Spruch:

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B‑VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

Der Antrag behauptet die Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit des §2, §4 Abs2 und 3, §5 Abs1, 2, 4 und 5, §6 Abs1, 2, 5 und 6, §7 Abs2 und 3, §8 Abs1 und 2, §9 Abs2, 6 und 7, §11 Abs1 Z1, §13 Abs1 und 3 Z1, §16 und §17 Abs1 der 5. COVID‑19-Schutzmaßnahmenverordnung (5. COVID‑19‑SchuMaV), BGBl II 465/2021, wegen Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf persönliche Freiheit sowie wegen eines Verstoßes gegen das Legalitätsprinzip und gegen das COVID‑19‑MG.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 17.3.2022, V294/2021) und des vorliegenden Falles lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungs- und Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Die zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof erforderliche aktenmäßige Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers ist im Verordnungsakt zur 5. COVID‑19‑SchuMaV hinreichend erfolgt (VfGH 17.3.2022, V294/2021).

Das COVID‑19‑MG verpflichtet den Verordnungsgeber nicht zur Veröffentlichung der Verordnungsakten von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. Auch aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 20.399/2020) lässt sich kein Rechtsanspruch auf Übermittlung oder Veröffentlichung der im Verordnungsakt befindlichen "Fachlichen Begründung" des Verordnungsgebers ableiten.

Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass der Verordnungsgeber mit der in §2 Abs4 5. COVID‑19‑SchuMaV festgelegten Ausnahme für Personen mit einem 2G‑Nachweis gegen die gesetzlichen Vorgaben des §1 Abs5b Z2 COVID‑19‑MG verstoßen hätte. Die gesetzliche Vorgabe einer effektiven Kontrolle erfordert keine lückenlose Überprüfung der Einhaltung der angeordneten Maßnahmen.

Dem Verordnungsgeber ist weiters nicht entgegenzutreten, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen (§1 Abs5b iVm Abs5 und 5a COVID‑19‑MG) für die vorgenommene Differenzierung zwischen immunisierten und nicht immunisierten Personen als erfüllt angesehen und die Ausgangsregelung des §2 5. COVID‑19‑SchuMaV auf Basis der seiner Entscheidung zugrunde gelegten wissenschaftlichen Erkenntnisse für geeignet, unerlässlich (§6 Abs1 COVID‑19‑MG) und insgesamt angemessen erachtete, um die weitere Verbreitung von COVID‑19 und die prognostizierte Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern (siehe VfGH 17.3.2022, V294/2021).

Wenn sich der Antragsteller gegen die in der 5. COVID‑19‑SchuMaV festgelegte unterschiedliche Gültigkeitsdauer von Nachweisen über eine überstandene Infektion einerseits und der von Nachweisen über eine erhaltene Impfung gegen COVID‑19 andererseits wendet, erübrigt sich ein Eingehen auf dieses Vorbringen schon deshalb, weil der Antragsteller die ins Treffen geführten Bestimmungen der Verordnung (§1 Abs2 Z1 und 2) nicht angefochten hat. Auch mit dem Vorbringen zu dem mit der 5. COVID‑19‑SchuMaV nicht anerkannten Nachweis über neutralisierende Antikörper und der daraus resultierenden behaupteten Schlechterstellung von Personen mit Antikörpern gegenüber Personen mit einem negativen Antigentestergebnis sowie Personen mit einem Genesungsnachweis oder Absonderungsbescheid wendet sich der Antragsteller der Sache nach gegen §1 Abs2 5. COVID‑19‑SchuMaV, den er nicht mitangefochten hat.

Der Verfassungsgerichtshof hegt schließlich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in §8 Abs2 5. COVID‑19‑SchuMaV enthaltene Anordnung, dass Personen nur unter Vorlage eines 2G‑Nachweises der Zutritt zu nicht öffentlichen Sportstätten gewährt werden durfte (vgl im Übrigen VfGH 3.12.2021, V617‑618/2020).

Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit genügt es darauf hinzuweisen, dass mit den bekämpften Bestimmungen der 5. COVID‑19‑SchuMaV keine Freiheitsentziehung einhergeht und diese daher nicht in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit eingreifen (vgl VfGH 24.6.2021, V2/2021; 22.9.2021, G36/2021, V60/2021 ua).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte