Normen
B-VG Art144 Abs2
TelekommunikationsG 2003 §5, §8
VfGG §7 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2021:E3802.2020
Spruch:
I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B‑VG).
Die Beschwerde behauptet die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 B‑VG). Ihr Vorbringen lässt die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er – im Hinblick auf Unterschiede zwischen leitungsgebundenen Kommunikationslinien und deren Zubehör einerseits und Antennentragemasten andererseits sowie angesichts der Bestimmung des §5 Abs1 Z3a TKG 2003, die für Kleinantennen einschließlich deren Befestigungen und Zuleitungen Leitungsrechte einräumt, und der Regelung bezüglich Mitbenutzungsrechten in §8 TKG 2003 – für Antennentragemasten gemäß §5 Abs1 Z1 TKG 2003 keine Leitungsrechte im Sinne des §5 TKG 2003 einräumt.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B‑VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).
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