VfGH V570/2020

VfGHV570/202025.2.2021

Gesetzwidrigkeit einer Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol betreffend das Verbot, alle öffentlichen Orte im gesamten Landesgebiet zu betreten sowie des (grundsätzlichen) Gebotes, alle öffentlichen und privaten Orte des Landesgebietes unverzüglich zu verlassen, mangels gesetzlicher Grundlage; Überschreitung der Ermächtigung des COVID-19-MaßnahmenG nur zur Erlassung von Betretungsverboten für "bestimmte Orte"

Normen

B-VG Art139 Abs1 Z1
COVID-19-MaßnahmenG §2 Z2
COVID-19-MaßnahmenV d Landeshauptmanns von Tirol v 18.03.2020 LBGl 33/2020 §1 Abs1, §2 Abs1
VfGG §7 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2021:V570.2020

 

Spruch:

I. §1 Abs1 und §2 Abs1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. März 2020 nach §2 Z2 des COVID‑19-Maßnahmengesetzes, LGBl für Tirol Nr 33/2020, waren gesetzwidrig.

II. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.

III. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumenten-schutz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundes-gesetzblatt II verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B‑VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Tirol, "§1 Abs1 und §2 Abs1 der Verordnung des Landeshauptmannes nach §2 Z2 des COVID‑19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 33/2020," als gesetzwidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

1. §2 und §3 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Vehinderung der Verbreitung von COVID‑19 (COVID‑19-Maßnahmengesetz), BGBl I 12/2020, lauteten in der Stammfassung auszugsweise wie folgt:

 

"Betreten von bestimmten Orten

 

§2. Beim Auftreten von COVID‑19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.

 

Strafbestimmungen

§3. (1) […]

 

(3) Wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß §2 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen."

2. Die – am 18. März 2020 kundgemachte – Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol nach §2 Z2 des COVID‑19-Maßnahmengesetzes (im Folgenden: Verordnung des LH von Tirol), LGBl 33/2020, lautete auszugsweise wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"§1

 

(1) Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID‑19 ist das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet nach Maßgabe der §§2 bis 5 unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden verboten.

 

(2) Durch diese Verordnung werden die für die Gemeinden des Paznauntals und die Gemeinde St. Anton am Arlberg mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol vom 14. März 2020, Stück 10b, Nr 128, sowie für die Gemeinde Sölden mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, Bote für Tirol vom 18. März 2020, Stück 11a, Nr 155, nach dem Epidemiegesetz 1950 verordneten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen nicht berührt.

 

§2

 

(1) Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, haben das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

 

(2) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht im Landesgebiet aufhalten, ist die Einreise gestattet. Dies gilt auch für Personen, die im Landesgebiet einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

 

(3) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz im Landesgebiet verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Landesgebiet aufhalten, ist das Verlassen des Landesgebietes untersagt und haben sie sich unverzüglich zu ihrem Wohnsitz zu begeben. Das Verlassen des Landesgebietes ist bei Vorliegen von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinne des §4 Abs5 gestattet.

 

(4) Als Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung gelten der Hauptwohnsitz, der Nebenwohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Landesgebiet.

 

[…]

 

§6

 

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß §3 Abs3 COVID‑19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,‑ Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

 

§7

 

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft soweit im Abs2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 28. März 2020 für die Gemeinden im Paznauntal und die Gemeinde St. Anton am Arlberg in Kraft.

 

(3) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 2. April 2020 für die Gemeinde Sölden in Kraft.

 

(4) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 5. April 2020 außer Kraft."

3. Gemäß §7 Abs6 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach §2 Z2 des COVID‑19-Maßnahmengesetzes, LGBl 35/2020, kundgemacht am 20. März 2020, trat die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol nach §2 Z2 des COVID‑19-Maßnahmengesetzes, LGBl 33/2020 idF der (am 19. März 2020 kundgemachten und am 20. März 2020 in Kraft getretenen Verordnung) LGBl 34/2020, mit Ablauf des 20. März 2020 außer Kraft.

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Beschwerdeführer im Anlassverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde durch ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 2. Juni 2020 zur Last gelegt, er habe sich als Schweizer Staatsangehöriger ohne Wohnsitz in Tirol am 19. März 2020 entgegen §2 Abs1 der Verordnung des LH von Tirol in Lienz und sohin im Tiroler Landesgebiet aufgehalten, obwohl österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen gehabt hätten, bzw sich entgegen §1 Abs1 der Verordnung des LH von Tirol im Gebetsraum einer näher bezeichneten Glaubensgemeinschaft zum Zweck der Abhaltung einer Messe aufgehalten und sohin einen öffentlichen Ort betreten, ohne dass dies zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs gedient habe, obwohl zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID‑19 das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet von Tirol nach Maßgabe der §§2 bis 5 der Verordnung des LH von Tirol verboten gewesen sei. Gegen dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz, mit dem über den Beschwerdeführer des Anlassverfahrens jeweils Geldstrafen in der Höhe von 300,‑‑ Euro verhängt wurden, erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

2. Aus Anlass dieses Verfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Tirol den vorliegenden Antrag gemäß Art139 Abs1 Z1 B‑VG an den Verfassungsgerichtshof. Zur Zulässigkeit seines Antrags weist das Landesverwaltungsgericht Tirol darauf hin, dass es die angefochtene Verordnung des LH von Tirol auf Grund der den Spruchpunkten des angefochtenen Straferkenntnisses zugrunde gelegten Tatzeit (19. März 2020) unmittelbar anzuwenden habe, auch wenn die Verordnung mit Ablauf des 20. März 2020 bereits außer Kraft getreten sei. In der Sache begründet das Landesverwaltungsgericht Tirol seine Bedenken gegen die angefochtenen Verordnungsbestimmungen unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juli 2020, V363/2020, damit, dass die Regelungen der §1 Abs1 bzw §2 Abs1 der angefochtenen Verordnung die Grenzen, die dem Verordnungsgeber nach §2 Z2 COVID‑19-Maßnahmengesetz gezogen seien, überschreiten würden.

3. Der Landeshauptmann von Tirol hat als verordnungserlassende Behörde die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der zusammenfassend festgehalten wird, dass der Antrag des Landesverwaltungsgerichts Tirol zulässig und "vor dem Hintergrund der rezenten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch begründet sein dürfte". Das COVID‑19-Maßnahmengesetz habe die einzig mögliche Grundlage dargestellt, auf die diese Verordnung – nach Ansicht des Landeshauptmannes von Tirol aus damaliger Sicht vertretbar – gestützt werden konnte. Diese Sichtweise dürfte im Licht der nachfolgenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht weiter aufrecht zu erhalten sein. Für den Verordnungsgeber, der auf Grund der damaligen Rechtssituation im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung habe handeln müssen, sei dies aber nicht vorhersehbar gewesen.

4. Die Bezirkshauptmannschaft Lienz und der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz haben wie auch die Partei des Verfahrens vor dem antragstellenden Gericht als beteiligte Partei von der Erstattung einer Äußerung Abstand genommen.

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B‑VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

1.2. Dem antragstellenden Landesverwaltungsgericht ist nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass es im Anlassverfahren die angefochtenen Bestimmungen des §1 Abs1 und des §2 Abs1 der Verordnung des LH von Tirol anzuwenden hat (vgl VfGH 10.12.2020, V512/2020).

1.3. Vor dem Hintergrund des konkreten Sachverhaltes, der dem Anlassverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zugrunde liegt, und der darauf abstellenden Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes ob der Gesetzmäßigkeit des in §1 Abs1 und §2 Abs1 der Verordnung des LH von Tirol angeordneten Verbotes bzw Gebotes ist der Antrag auch nicht zu eng gefasst. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag daher als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

2.2. Das antragstellende Verwaltungsgericht macht unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juli 2020, V363/2020, geltend, dass das angefochtene Verbot, öffentliche Orte im gesamten Landesgebiet (soweit nicht Ausnahmen nach den §§2 bis 5 der Verordnung zum Tragen kommen) zu betreten (§1 Abs1 der Verordnung des LH von Tirol), bzw das angefochtene Gebot an Personen ohne Wohnsitz in Tirol, das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen (§2 Abs1 der Verordnung des LH von Tirol), in der gesetzlichen Grundlage des §2 COVID‑19-Maßnahmengesetz keine Deckung finden. Mit diesem Vorbringen ist das Landesverwaltungsgericht Tirol im Recht:

2.3. Die angefochtenen Bestimmungen der Verordnung des LH von Tirol sind auf Grund des §2 COVID‑19-Maßnahmengesetz ergangen, der – in der in dem für das Anlassverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 12/2020 – den Landeshauptmann ermächtigt hat, durch Verordnung das Betreten von "bestimmten" Orten zu untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 erforderlich ist, wenn sich die Anwendung dieser Verordnung auf des gesamte Landesgebiet erstreckt.

2.4. Das in §1 Abs1 der Verordnung des LH von Tirol angeordnete Betretungsverbot bezieht sich auf alle öffentlichen Orte im gesamten Landesgebiet (sofern keine der eng gefassten Ausnahmen nach den §§2 bis 5 dieser Verordnung vorliegt). Das in §2 Abs1 der Verordnung des LH von Tirol an alle Personen ohne Wohnsitz in Tirol gerichtete (grundsätzliche) Gebot, das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, bezieht sich auf alle öffentlichen und privaten Orte insgesamt. Wenn §2 COVID‑19-Maßnahmengesetz idF BGBl I 12/2020 im Rahmen grundsätzlich bestehender Freizügigkeit aber nur Betretungsverbote für bestimmte Orte vorsieht, dann ermächtigt das Gesetz weder zu einem allgemeinen Betretungsverbot mit Erlaubnistatbeständen (VfGH 14.7.2020, V363/2020) noch zu einem an alle Personen ohne Wohnsitz in Tirol gerichteten Gebot, das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

§1 Abs1 und §2 Abs1 der Verordnung des LH von Tirol LGBl 33/2020 überschreiten daher die gesetzliche Ermächtigung in §2 COVID‑19-Maßnahmengesetz idF BGBl I 12/2020.

Diese Bestimmungen finden auch sonst keine gesetzliche Grundlage, insbesondere handelt es sich bei dem durch diese Bestimmungen angeordneten Verbot bzw Gebot um keine "Verkehrsbeschränkung" im Sinne des §24 Epidemiegesetz 1950. Den zulässigerweise angefochtenen Bestimmungen der Verordnung des LH von Tirol fehlt daher die gesetzliche Grundlage.

Da die angefochtene Verordnung des LH von Tirol gemäß §7 Abs6 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach §2 Z2 des COVID‑19-Maßnahmengesetzes, LGBl 35/2020, mit Ablauf des 20. März 2020 außer Kraft getreten ist, ist festzustellen, dass die genannten Verordnungsbestimmungen gesetzwidrig waren.

V. Ergebnis

1. §1 Abs1 und §2 Abs1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. März 2020 nach §2 Z2 des COVID‑19-Maßnahmengesetzes, LGBl 33/2020, waren gesetzwidrig.

2. Der Ausspruch, dass die unter Punkt 1. genannten Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind, stützt sich auf Art139 Abs6 B‑VG.

3. Die Verpflichtung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche erfließt aus Art139 Abs5 zweiter Satz B‑VG iVm §4 Abs1 Z4 BGBlG.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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