VfGH G201/2020

VfGHG201/202024.2.2021

Ablehnung eines Parteiantrags; Einschränkung der Gewährung eines Bonus für Väter während der Familienzeit gemäß dem FamilienzeitbonusG im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers

Normen

B-VG Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
FamilienzeitbonusG §2 Abs3a, §12 Abs3
VfGG §7 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2021:G201.2020

 

Spruch:

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B‑VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §2 Abs3a iVm §12 Abs3 des Bundesgesetzes über die Gewährung eines Bonus für Väter während der Familienzeit (Familienzeitbonusgesetz – FamZeitbG), BGBl I 53/2016, idF BGBl I 24/2019 (samt Eventualanträgen) wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 Abs1 erster Satz B‑VG).

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 20.096/2016) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber bei der Verfolgung familienpolitischer Ziele frei ist und dem Gesetzgeber im Beihilfenrecht ein weiter – durch das Sachlichkeitsgebot begrenzter – rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt (vgl VfSlg 14.694/1996, 17.954/2006, 19.411/2011). Ein Gesetz ist nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Es ist ihm gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und von einer Durchschnittbetrachtung auszugehen. Nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, ist dabei bereits als unsachlich zu werten; auch das Entstehen von Härtefällen macht für sich alleine eine Regelung noch nicht unsachlich (VfSlg 14.694/1996, 18.705/2009, 19.411/2011).

Es ist daher dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes nicht entgegenzutreten, wenn er die Gewährung eines Bonus für Väter während der Familienzeit vom Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes abhängig macht und nur dann ausnahmsweise das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes fingiert wird, wenn bei einem medizinisch indizierten Krankenhausaufenthalt des Kindes – etwa im Fall eines "Frühchens" – dieses durch den Vater und den anderen Elternteil im Mindestausmaß von jeweils vier Stunden täglich persönlich gepflegt und betreut wird (§2 Abs3a FamZeitbG).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

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