Normen
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2018:E2958.2017
Spruch:
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist ein iranischer Staatsangehöriger, der am 14. Februar 2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 8. August 2016 gab der Beschwerdeführer u.a. an, nunmehr Angehöriger einer Kirchengemeinde in Österreich zu sein und sich seit drei Monaten auf seine Taufe vorzubereiten.
2. Den Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 9. August 2016 ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran fest und setzte eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Schriftsatz vom 18. August 2016) und teilte diesem mit Schreiben vom 8. März 2017 unter Vorlage eines Taufzeugnisses mit, dass sich der Beschwerdeführer am 19. November 2016 habe taufen lassen.
3. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit angefochtener Entscheidung vom 13. Juli 2017 u.a. mit der Begründung ab, dass sich der Beschwerdeführer nicht aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt habe. Wörtlich führt das Bundesverwaltungsgericht u.a. Folgendes aus:
"Zunächst ist auffällig, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde als Schlüsselerlebnis, warum er vom Islam abgefallen sei, die Morde, die im Islam passieren würden und die Vorurteile gegenüber den Arabern in der Heimatregion des Beschwerdeführers vorbrachte […]. Dem gegenüber brachte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht vor, sein Vater sei krank gewesen, er selbst sei alkoholkrank gewesen und er hätte das Gefühl gehabt, das Christentum könne ihn retten […]. Eine ernsthafte und tiefergehende Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben, den Werten und den Überzeugungen kann darin nicht erblickt werden. Das erkennende Gericht geht allerdings davon aus, dass jemand, der vom Islam abfällt und dabei angeblich behördliche Verfolgung und den Tod zu fürchten hat, vor seiner inneren Konversion einen gewissen Nachdenk- und Findungsprozess durchläuft. Diesen hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, sondern schilderte der Beschwerdeführer dieses Schlüsselerlebnis nicht nur oberflächlich, emotionslos und vage, sondern darüber hinaus auch noch widersprüchlich. Auf die Frage, warum er sich gerade für [seine näher bezeichnete Kirchengemeinde] entschieden habe, antwortete der Beschwerdeführer lediglich, dass auch sein Freund dort gewesen sei und der habe ihn motiviert auch dorthin zu gehen […]. Auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer auch mit anderen Strömungen im Christentum auseinandergesetzt habe, verneinte er dies zunächst, um danach anzugeben, er hätte schon recherchiert, jedoch nicht so ausführlich […]. Es ist allerdings auffallend, dass der Beschwerdeführer sich nur oberflächlich mit anderen christlichen Strömungen oder Gemeinschaften auseinandergesetzt hat, was allerdings naheliegend gewesen wäre, ist doch die innere Entscheidung seinen Glauben zu wechseln, eine zu tiefst persönliche und geht diesem Entschluss regelmäßig ein längerer Nachdenkprozess voraus. Vielmehr ergab sich für das erkennende Gericht der Eindruck in der mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer einfach die erste Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit einer christlichen Gemeinschaft nutzte um einen Fluchtgrund angeben zu können. Damit deckt sich die Einschätzung des erkennenden Gerichtes mit der der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nur zum Schein konvertiert ist und nicht, weil er ein überzeugter Christ ist […]. Ebenso zeigte der Beschwerdeführer auf die Frage, wie er seinen christlichen Glauben leben würde, keine besondere Verbundenheit zum Christentum, wenn er ausführt, er lese in der Bibel, versuche anderen Menschen zu helfen und niemanden zu beleidigen. Er helfe in der Kirche, sammle Geschenke und verteile Broschüren und führe Leute zu ihrem Platz […]. Auch hier zeigt der Beschwerdeführer nur oberflächlich, dass er sich mit christlichen Werten und Vorstellungen auseinandergesetzt hat, sondern führt in erster Linie Eigenschaften und Tätigkeiten an, die nicht nur speziell im christlichen Glauben verankert sind. Eine tiefe Auseinandersetzung mit christlichen Werten und Vorstellungen wurde dadurch nicht dargelegt.
Das erkennende Gericht geht daher von einer Scheinkonversion aus, die ausschließlich zum Zwecke der Asylerlangung in Österreich angegeben wurde. Am persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichtes ändert weder die empfangene Taufe des Beschwerdeführers, noch die die vom Beschwerdeführer dargelegten Grundkenntnisse über den christlichen Glauben im Zuge der mündlichen Verhandlung. Nicht in Frage gestellt wird seitens des erkennenden Gerichtes, dass der Beschwerdeführer [die näher bezeichnete] Kirche besucht und dass er sich dort auch Grundkenntnisse über den christlichen Glauben angeeignet hat, wobei der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht nicht einmal die Sakramente nennen konnte […]. Doch können auch die gezeigten Grundkenntnisse über den christlichen Glauben, die man sich auch ohne eine innerliche Konversion aneignen kann, das erkennende Gericht von der geforderten inneren Konversion überzeugen, zumal der Beschwerdeführer gerade die elementaren Ereignisse, die zu seiner Konversion geführt hätten, wie zB die erste Berührung mit dem Christentum oder den Grund, warum er sich vom Islam abgewendet hat, nur oberflächlich und emotionslos und ohne nähere Details schilderte. Insbesondere ist im Falle einer Konversion, die wohl ein einschneidendes Ereignis im Leben eines gläubigen Menschen darstellt, davon auszugehen, dass der auslösende Moment, warum ein Mensch sich von seinem bisherigen Glauben abwendet, bzw. die Taufe, die die endgültige Abkehr vom bisherigen Glauben darstellt, mit Emotionen und Details über die Vorbereitung und die Gefühle, die dabei bestanden, geschildert wird. Dies konnte der Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht nicht vermitteln, sondern schilderte der Beschwerdeführer seine Konversion detailarm und emotionslos. Dass sich der Beschwerdeführer mit den Inhalten seines neuen Glaubens tiefgreifend auseinandergesetzt hat, geht aus den Angaben und Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervor. Es genügt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht, sich auf die Aneignung von Allgemeinwissen zu einer bestimmten Glaubensrichtung zu beschränken, sondern kann von einer Person, welche für sich in Anspruch nimmt, zu einem andern Glauben konvertiert zu sein, erwartet werden bzw. müsste es dieser geradezu ein Anliegen sein, von sich aus frei und eigeninitiativ über Glaubensinhalte zu sprechen und zu diskutieren. Nochmals ist zu betonen, dass eine Person, die, wie der Beschwerdeführer behauptet, zum christlichen Glauben konvertiert zu sein, ein größeres Engagement und eine größere Begeisterung auf die gestellten Fragen zeigen müsste und kann davon ausgegangen werden, dass die Antworten substantiierter und detailreicher erfolgen als die Ausführungen des Beschwerdeführers.
Das erkennende Gericht geht daher – wie bereits dargelegt – davon aus, dass die Konversion nicht echt war, und zwar bereits im Zeitpunkt des erstmaligen Kontaktes mit der Freikirche, und der Beschwerdeführer die Konversion zum Christentum nur zur Erlangung eines Asyltitels angegeben hat. Daraus ergibt sich für das erkennende Gericht aber auch, dass der Beschwerdeführer niemals mit seiner Familie über seine angebliche Konversion gesprochen hat, da es aus Sicht des erkennenden Gerichtes geradezu widersinnig wäre, eine Scheinkonversion zur Erlangung eines asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes, gegenüber seiner eigenen Familie als echte Konversion zu verkaufen. Diese Einschätzung ergibt sich auch aus dem Gesamtbild, das der Beschwerdeführer während seines gesamten Asylverfahrens hinterlassen hat. So steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Vergleich zur Erstbefragung dahingehend, dass er nicht einmal eigeninitiativ das Anliegen hatte, den Widerspruch zwischen der Erstbefragung und dem danach vorgebrachten Fluchtgrund aufzuklären. Das erkennende Gericht schließt daraus, dass der Beschwerdeführer vielmehr die Konversion – wobei der Beschwerdeführer nicht einmal seine Konversion bzw eine Verfolgung durch staatliche Behörden im Iran glaubwürdig darlegen konnte – als zusätzlichen Fluchtgrund vorbrachte um seine Chancen auf die Erlangung eines Asyltitels zu erhöhen. Das erkennende Gericht ist der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer niemals eine innere Konversion durchlebt hat und wird die Gesamtglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch die oben angeführten Widersprüche bzw. unglaubhaften Schilderungen massiv belastet. An dieser Überzeugung ändern auch die Aussagen der beantragten Zeugin, einem hochrangigen Mitglied der [näher bezeichneten] Kirche, nichts, zumal die Zeugin auf die innere Konversion angesprochen nur ausführen konnte, dass der Beschwerdeführer nunmehr friedlich[…], ruhig und aufmerksam sei […]. Auch daran lässt sich für das erkennende Gericht nicht schließen, dass sich der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung dem Islam abgewandt und dem Christentum zugewandt hat."
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B‑VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.
5. Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl haben die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.
II. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001)oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
3.1. Maßgeblich für die Gewährung von Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention sind – wie auch in §3 Abs2 AsylG 2005 zum Ausdruck kommt – nicht nur jene Gründe, die den Antragsteller zum Verlassen des Herkunftsstaates bewogen haben, sondern auch jene, die zum Entscheidungszeitpunkt eine asylrelevante Verfolgung begründen können (vgl. zB VfGH 22.2.2013, U2756/12; 12.6.2013, U2087/2012).
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes erfordert die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren im konkreten Fall die Widerlegung, dass ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung erfolgt ist. Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, muss sich auf Grund der Persönlichkeit, aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls mit Hilfe der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, ein detaillierter Eindruck darüber verschafft werden, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht (vgl. VfGH 12.12.2013, U2272/2012; 22.9.2014, U2193/2013).
3.2. Diesen Anforderungen wird das Bundesverwaltungsgericht hier nicht gerecht: Bei der – im Übrigen offenbar zu einem erheblichen Teil aus textbausteinhaften Passagen bestehenden (vgl. hiezu auch VfGH jeweils 9.6.2017, E3235/2016 und E566/2017) – Auseinandersetzung mit der angenommenen Scheinkonversion des Beschwerdeführers ignoriert das Bundesverwaltungsgericht ein zentrales Element des Vorbringens, nämlich dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben nach in seiner Unterkunft aktiv missioniert. Diesem Umstand kommt, obwohl dies (ausweislich der Niederschrift vom 11. Mai 2017) mehrfach Thema in der mündlichen Verhandlung war, in der Entscheidung keine Bedeutung mehr zu. Die Schlussfolgerung des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher unerfindlich, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass es dem Beschwerdeführer ein Anliegen wäre, missionierend tätig zu sein.
Auch weitere wesentliche aus dem Aktenmaterial hervorgehende Tatsachen lässt das Bundesverwaltungsgericht ebenso im Rahmen der Bewertung der Grundkenntnisse über den christlichen Glauben unbeachtet; beispielsweise wenn es feststellt, dass der Beschwerdeführer "nicht einmal die Sakramente nennen konnte", obwohl er – ohne weitere Nachfrage – als zutreffende Beispiele sowohl die Taufe als auch die Priester- und Bischofsweihe (als Weihesakramente) und – auch darauf geht das Bundesverwaltungsgericht nicht ein – neun der zwölf Apostel benennen konnte.
Schließlich ist nicht nachvollziehbar, wie das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer "sich nur oberflächlich mit anderen christlichen Strömungen oder Gemeinschaften auseinandergesetzt" und "einfach die erste Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit einer christlichen Gemeinschaft [genutzt hat,] um einen Fluchtgrund angeben zu können", obwohl der Beschwerdeführer ausweislich des Verhandlungsprotokolls angegeben hat, sich bewusst dazu entschieden zu haben, Protestant zu werden. Die Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes erweist sich daher als nicht nachvollziehbar.
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)