VfGH V18/2016 ua

VfGHV18/2016 ua24.11.2016

Keine Gesetzwidrigkeit eines verordneten Überholverbots und einer Sperrlinie auf der B1 im Bereich Knoten Pfongau

Normen

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
StVO 1960 §43 Abs1 litb Z1, §44 Abs1, §94f
Ven der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 07.03.1988, Z6-361-55-1987, und vom 22.12.1993, Z6/367-2653/1-1993, betr Verkehrsbeschränkungen
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
StVO 1960 §43 Abs1 litb Z1, §44 Abs1, §94f
Ven der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 07.03.1988, Z6-361-55-1987, und vom 22.12.1993, Z6/367-2653/1-1993, betr Verkehrsbeschränkungen

 

Spruch:

I. Soweit sich der Antrag gegen das mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7.3.1988, Z 6-361-55-1987, unter Punkt 1) c) im Bereich "Knoten Pfongau" von km 280,842 bis km 280,985 verordnete Überholverbot richtet, wird er abgewiesen.

II. Soweit sich der Antrag gegen die mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 22.12.1993, Z 6/367-2653/1-1993, von km 280,810 bis km 280,979 verordnete Sperrlinie richtet, wird er abgewiesen.

III. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Mit vorliegendem, auf Art139 Abs1 B‑VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Salzburg, "die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7.3.1988, Zahl 6-361-55-1987 und vom 22.12.1993, Zahl 6/367-2653/1-1993 gemäß Art139 Abs1 B‑VG zu prüfen und deren Gesetzwidrigkeit festzustellen".

II. Rechtslage

1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7.3.1988, Z 6-361-55-1987, lautet auszugsweise:

"[…]

VERORDNUNG

der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung

Gemäß §43 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, BGBlNr 159 i.d.g.F.,

wird

1) die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 11.11.1987 und 12.12.1987 dahingehend abgeändert bzw. ergänzt, daß die Verordnung für den Bereich Wienerstraße (B 1) 'Umfahrung Neumarkt' von km 279,9 bis 284,7 im Gemeindegebiet Neumarkt und Straßwalchen, Steindorf, wie folgt zu lauten hat:

a) – b) […]

c) Knoten Pfongau:

'Überholen verboten' (§52 a Ziff.4 a StVO 1960) bei km 280,643 und bei km 280,772 und bei km 280,842 und bei km 280,985 jeweils beidseitig

'Ende des Überholverbotes' (§52 a Ziff. 4 b StVO 1960) bei km 280,634 links und bei km 280,985 rechts

d) – k) […]

2) […]"

2. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 22.12.1993, Z 6/367-2653/1-1993, lautet auszugsweise:

"[…]

V e r o r d n u n g

der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung

22.12.1993

Gemäß §43 Abs1 litb der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, BGBl Nr 159, i.d.g.F., werden hinsichtlich des gesamten Straßenzuges der B 1 – Wiener Bundesstraße beginnend bei der Landesgrenze bei Kilometer 272,850 bis Eugendorf bei ca. Kilometer 289,930 (Knoten mit L 102/L 103) im Gemeindegebiet von Straßwalchen, Neumarkt, Henndorf und Eugendorf folgende verkehrsordnende Maßnahmen verordnet:

1) Die Seiten 1 bis 18 der Auflistung und Beschreibung der Bodenmarkierungen auf der B 1 – Wiener Straße des Amtes der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6/2, vom 6.10.1993 (Markierung Komplett-Listung, Teil 1) wird zu einem integrierenden Bestandteil der gegenständlichen Verordnung erklärt. Die darin enthaltenen Sperrlinien (§9 Abs1 StVO 1960), Sperrflächen (§55 Abs4 StVO 1960) und die Bodenmarkierungen zur Regelung des sich bewegenden Verkehrs (§55 Abs6 StVO 1960) werden hiemit verordnet.

2) […]"

3. Seite 7 der Auflistung und Beschreibung der Bodenmarkierungen auf der B 1 – Wiener Straße des Amtes der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6/2, vom 6.10.1993 (Markierung Komplett-Listung, Teil 1), lautet auszugsweise:

"[…]

Bei KM 280,810 bis KM 280,979 SPERRLINIE

[…]"

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Beim Landesverwaltungsgericht Salzburg ist ein Verfahren über eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 9. Jänner 2015 anhängig, mit dem der Beschuldigte wegen Übertretungen gemäß §9 Abs1 iVm §99 Abs3 lita StVO und gemäß §16 Abs2 lita iVm §99 Abs3 lita StVO bestraft worden ist, weil er an einem näher bestimmten Zeitpunkt auf der B 1 im Gemeindegebiet von Neumarkt bei km 280,975 ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei die dort verordnete Sperrlinie überfahren sowie im Bereich eines durch das Vorschriftzeichen "Überholen verboten" gekennzeichneten Straßenabschnittes überholt habe.

2. Aus Anlass dieses Verfahrens stellte das Landesverwaltungsgericht Salzburg gemäß Art139 Abs1 B‑VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, "die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7.3.1988, Zahl 6-361-55-1987 und vom 22.12.1993, Zahl 6/367-2653/1-1993 gemäß Art139 Abs1 B‑VG zu prüfen und deren Gesetzwidrigkeit festzustellen".

Die Bedenken, die das Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, legt es wie folgt dar:

Mit der auf §43 StVO gestützten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7.3.1988, Z 6-361-55-1987, sei für den Bereich "Knoten Pfongau", wo der Ort der Tatbegehung gelegen sei, ein Überholverbotsbereich verordnet worden. Mit der auf §43 Abs1 litb StVO gestützten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 22.12.1993, Z 6/367-2653/1-1993, sei beginnend mit km 280,810 und endend mit km 280,979 eine Sperrlinie verordnet worden. Aus dem Inhalt der dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vorgelegten Unterlagen lasse sich nicht feststellen, dass die für ein Verordnungserlassungsverfahren nach §43 StVO iVm §94f StVO erforderlichen Verfahrensschritte gesetzt worden wären. In Bezug auf beide Verordnungen habe sich nicht gezeigt, dass die Erforderlichkeit der verordneten Verkehrsbeschränkungen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens überprüft worden und eine Interessenabwägung gemäß §43 StVO vorgenommen worden sei. Ebenso wenig habe sich ein Hinweis auf die Durchführung eines Anhörungsverfahrens iSd §94f StVO ergeben. Schließlich habe nicht festgestellt werden können, wann die entsprechenden Verkehrszeichen bzw. Bodenmarkierungen zur Kundmachung der Verordnungen angebracht worden seien, weil in den Verordnungsakten keine diesbezüglichen Aktenvermerke aufliegen. Hinsichtlich der Verordnung vom 22.12.1993, Z 6/367-2653/1-1993, mit der die Sperrlinie verordnet worden sei, habe die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung selbst mitgeteilt, dass kein Kundmachungsvermerk existiere.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung als verordnungserlassende Behörde legte die auf die Verordnungen Bezug habenden Akten vor und erstattete eine Äußerung, in der sie darlegt, dass die Verordnungen des Überholverbotes und der Sperrlinie auf Grundlage eines Planes der Straßenverwaltung und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erlassen worden seien. Obwohl sich in den Unterlagen diesbezüglich keine Daten finden, könne davon ausgegangen werden, dass die notwendigen straßenpolizeilichen Maßnahmen erfolgt seien. Die Anhörungsrechte gemäß §94f StVO seien gewahrt worden. Auf Grund der Größe des Projektes habe die Behörde damals die spezielle örtliche Verkehrs- und Gefahrensituation berücksichtigt und sei sie in ihrer Verordnung nicht über die für Straßen mit annähernd gleicher typischer Gefahrenlage geregelten Verkehrsbeschränkungen hinausgegangen. Die rechtlichen Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg seien daher nicht gerechtfertigt.

4. Der am Verfahren beteiligte Beschwerdeführer des beim Landesverwaltungsgericht Salzburg anhängigen Verfahrens erstattete keine Äußerung.

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B‑VG bzw. des Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

Im vorliegenden Fall erweist sich der auf Aufhebung der gesamten Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7.3.1988 und 22.12.1993 gerichtete Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg als zu weit gefasst: Die Verwaltungsübertretungen der Missachtung eines Überholverbotes und des Überfahrens einer Sperrlinie wurden auf der B 1 bei km 280,975 begangen. Es ist daher offenkundig denkunmöglich, dass die übrigen in den angefochtenen Verordnungen enthaltenen, nicht km 280,975 betreffenden Verkehrsbeschränkungen bzw. verkehrsordnenden Maßnahmen eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden.

Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen (im Gegensatz zu einem zu eng gefassten) jedoch nicht unzulässig, sondern führt zu seiner teilweisen Zurückweisung (VfSlg 16.636/2002, 19.281/2010). Der Verfassungsgerichtshof beschränkt daher seine Prüfung auf die jeweils präjudiziellen Stellen der beiden Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7.3.1988 und 22.12.1993.

1.2. Ungeachtet der Formulierung des Antrages, "die Verordnungen […] zu prüfen und deren Gesetzwidrigkeit festzustellen", ist der Antrag als Aufhebungsbegehren zu verstehen (VfSlg 17.695/2005).

1.3. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, erweist sich der Antrag insofern als zulässig, als er sich auf die im Spruch genannten Stellen der beiden Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7.3.1988 und 22.12.1993 bezieht.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl. VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

2.2. Soweit zulässig, ist der Antrag jedoch nicht begründet.

2.3. §43 Abs1 litb Z1 StVO sieht die Erlassung dauernder oder vorübergehender Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung vor, "wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert".

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Behörde vor Erlassung einer Verordnung gemäß §43 StVO die im einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen (vgl. VfSlg 13.449/1993, 17.573/2005, 18.579/2008, 18.766/2009). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung "der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse" durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren (vgl. zB VfSlg 12.485/1990, 16.805/2003, 17.572/2005).

2.4. Zur Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7.3.1988, Z 6-361-55-1987, mit der unter Punkt 1) c) im Bereich "Knoten Pfongau" von km 280,842 bis km 280,985 ein Überholverbot verordnet wurde, sowie zur Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 22.12.1993, Z 6/367-2653/1-1993, mit der von km 280,810 bis km 280,979 eine Sperrlinie verordnet wurde:

Am 13. August 1987 fand eine mündliche Verhandlung statt, zu der Vertreter der betroffenen Gemeinden Neumarkt am Wallersee und Straßwalchen, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg, des Kuratoriums für Verkehrssicherheit, des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg sowie des Bezirksgendarmeriekommandos geladen wurden. Das genannte Überholverbot wurde sodann mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 11.11.1987, Z 6-361-55-87, verordnet. In weiterer Folge ergingen die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 26.11.1987, Z 6-361-55-87, und vom 12.12.1987, Z 6-361-55-1987, mit denen Klarstellungen hinsichtlich der in der Verordnung vom 11.11.1987, Z 6-361-55-87, festgelegten Kilometrierungen vorgenommen wurden. Schließlich erließ die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung die hier gegenständliche Verordnung vom 7.3.1988, Z 6-361-55-1987, mit der die vorangegangenen Verordnungen abgeändert bzw. ergänzt wurden. Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 22.12.1993, Z 6/367-2653/1-1993, wurde von km 280,810 bis km 280,979 weiters eine Sperrlinie verordnet.

Durch die Beiziehung der Vertreter der betroffenen Gemeinden, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg, des Kuratoriums für Verkehrssicherheit, des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg sowie des Bezirksgendarmeriekommandos wurde den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Anhörungsverfahren iSd §94f StVO Genüge getan.

Nun finden sich weder in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung noch im restlichen Verordnungsakt Ausführungen über die Erforderlichkeit des Überholverbotes im Bereich "Knoten Pfongau" von km 280,842 bis km 280,985 und der Sperrlinie von km 280,810 bis km 280,979. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich bei jenem Straßenstück der B 1, auf dem das Überholverbot und die Sperrlinie verordnet wurden, um einen besonders gefährlichen Abschnitt handelt, weil sich dort die Zu- und Abfahrt nach bzw. von Neumarkt am Wallersee befindet. Unter Berücksichtigung dieser konkreten örtlichen Verhältnisse ist es evident, dass ein Überholverbot und eine Sperrlinie an dieser Stelle der B 1 erforderlich sind. In dieser speziellen Ausnahmesituation erübrigt sich eine weitergehende Interessenabwägung.

Dass sich im Verordnungsakt keine Aktenvermerke gemäß §44 Abs1 StVO betreffend den Zeitpunkt der Anbringung der Vorschriftszeichen gemäß §52 lita Z4a und 4b StVO sowie der Bodenmarkierung finden, ändert nichts am gesetzmäßigen Zustandekommen der Verordnung. Denn selbst eine Verletzung dieser als bloße Ordnungsvorschrift zu qualifizierenden Bestimmung berührt weder die Normqualität der kundzumachenden Verordnung noch die Rechtmäßigkeit ihrer Kundmachung (vgl. VfSlg 8894/1980, 16.553/2002).

V. Ergebnis

1. Die vom Landesverwaltungsgericht Salzburg erhobenen Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7.3.1988, Z 6-361-55-1987, unter Punkt 1) c) im Bereich "Knoten Pfongau" von km 280,842 bis km 280,985 verordneten Überholverbotes und der mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 22.12.1993, Z 6/367-2653/1-1993, von km 280,810 bis km 280,979 verordneten Sperrlinie treffen nicht zu. Der Antrag ist daher insoweit abzuweisen.

2. Im Übrigen ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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