VfGH G284/2016

VfGHG284/201612.9.2016

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Stellung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Regelung des VwGG über die Unzulässigkeit einer Revision als aussichtslos; Zurückweisung des Antrags infolge Zumutbarkeit des gerichtlichen Rechtsweges zu gewärtigen

Normen

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
VwGG §25a Abs4
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
VwGG §25a Abs4

 

Spruch:

Der Antrag des ***** *******, ************ ******, **** ****, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages auf Aufhebung des §25a Abs4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl 10/1985, idF BGBl I 33/2013, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der Einschreiter beabsichtigt, beim Verfassungsgerichtshof einen Individualantrag auf Aufhebung des §25a Abs4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl 10/1985, idF BGBl I 33/2013, zu stellen, und beantragt hiefür die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

2. Begründend führt der Einschreiter zu seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe aus, §25a Abs4 VwGG verwehre jede Korrektivmöglichkeit bei offenkundigen Gesetzesverletzungen bzw. bei der Nichtbeachtung der Judikatur. Damit sei dem Antragsteller durch die Anwendung des §25a Abs4 VwGG ein ordentliches Verfahren verwehrt.

3. Art140 B‑VG Abs1 Z1 litc B‑VG beruft den Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes auf Antrag einer Person zu erkennen, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist, und dieses im Fall der Verfassungswidrigkeit aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B‑VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).

4. Dem Antragsteller stand im gegenständlichen Fall ein anderer Weg offen, die Bedenken gegen §25a Abs4 VwGG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen: Es wäre ihm möglich gewesen, die Frage im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens bei einem Gericht vorzubringen, das gemäß Art135 Abs4 iVm Art89 Abs2 B‑VG zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet gewesen wäre (vgl. VfGH 20.2.2014, G1/2013). Dieser Weg wäre dem Antragsteller auch zumutbar gewesen, was sich bereits daraus ergibt, dass er parallel zum vor-liegenden Antrag auch einen – zu E2000/2016 protokollierten – Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer auf Art144 B‑VG gestützten Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes beantragt.

5. Eine Rechtsverfolgung durch Stellung eines Individualantrages an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung des Antrages zu gewärtigen wäre.

6. Der Antrag ist sohin gemäß §20 Abs1a VfGG mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

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