VfGH A11/2015

VfGHA11/201510.12.2015

Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung der Klage; Kostenzuspruch an den beklagten Bund

Normen

VfGG §19 Abs3 Z3, §41
ZPO §41
VfGG §19 Abs3 Z3, §41
ZPO §41

 

Spruch:

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Österreichische Post AG ist schuldig, der beklagten Partei zuhanden der Finanzprokuratur die mit € 2.581,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung

Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2015, eingebracht am 29. Oktober 2015, zog die klagende Partei ihre auf Art137 B‑VG gestützte Klage zurück. Das Verfahren ist daher einzustellen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§41 und 35 Abs1 VfGG iVm §41 ZPO. Auf Antrag kann im Verfahren nach Art137 B‑VG der Ersatz von Kosten auch der klagenden Partei auferlegt werden, wenn sie die von ihr eingebrachte Klage vor Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückzieht und der beklagten Partei bereits Kosten entstanden sind. Die der beklagten Partei für die Erstattung der Gegenschrift zustehenden Kosten waren nach Tarifpost 3C des Rechtsanwaltstarifgesetzes auszumessen (vgl. VfSlg 12.020/1989, 19.497/2011). In den Kosten sind 100 % Einheitssatz für die Gegenschrift und der ERV‑Erhöhungsbeitrag in Höhe von € 1,80 enthalten. Nach Lage des Falles besteht kein Zweifel daran, dass es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Finanzprokuratur mit der Vertretung des Bundes zu betrauen.

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