VfGH G25/2013, V14/2013

VfGHG25/2013, V14/20139.12.2015

Zurückweisung eines Individualantrags der Landeshauptstadt Klagenfurt und einer regionalen Tourismusgesellschaft auf Aufhebung von Bestimmungen des Krnt TourismusG 2011 betr die zwangsweise Errichtung von Tourismusverbänden sowie der Verordnung hinsichtlich der Erichtung des Tourismusverbandes "Klagenfurt am Wörthersee" als unzulässig

Normen

B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
B-VG Art140 Abs3 zweiter Satz
Krnt TourismusG 2011 §3 Abs2, §9 Abs2, §36 Abs1, Anlage zu §36 Abs1
Krnt G LGBl 18/2012 ArtIV Abs4
Verordnung der Krnt Landesregierung LGBl 95/2012 über die Errichtung von Tourismusverbänden §1
B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
B-VG Art140 Abs3 zweiter Satz
Krnt TourismusG 2011 §3 Abs2, §9 Abs2, §36 Abs1, Anlage zu §36 Abs1
Krnt G LGBl 18/2012 ArtIV Abs4
Verordnung der Krnt Landesregierung LGBl 95/2012 über die Errichtung von Tourismusverbänden §1

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antrag

1.1. Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG beantragt die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee (in der Folge: Erstantragstellerin), §9 Abs2 lita und (wegen untrennbaren Zusammenhanges) §9 Abs2 letzter Halbsatz sowie die Wortfolge "aus der Ortstaxe" in §3 Abs2 Z3 des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 – K-TG, LGBl 18/2012, und weiters ArtIV Abs4 des Gesetzes LGBl 18/2012 als verfassungswidrig aufzuheben.

1.2. Auf dieselbe Verfassungsbestimmung gestützt begehren die Erstantragstellerin und die Tourismus Region Klagenfurt am Wörthersee GmbH (in der Folge: Zweitantragstellerin), §36 Abs1 samt Anlage und (wegen untrennbaren Zusammenhanges) – nach "Konkretisierung" – die Wortfolgen "in Abs1 angeführten" und "in Abs1 genannten" in §36 Abs2 sowie die in §36 Abs3 und 4 K-TG mehrmals vorkommende Wortfolge "gemäß Abs1", weiters §36 Abs4 erster Satz K-TG und in eventu das gesamte Gesetz LGBl 18/2012 als verfassungswidrig aufzuheben.

2. In ihrem auf Art139 Abs1 Z3 B‑VG gestützten Antrag begehrt die Erstantragstellerin darüber hinaus die Aufhebung der Wortfolge "Klagenfurt am Wörthersee" in §1 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 11. September 2012, Zl. 01-TS-466-2012, über die Errichtung von Tourismusverbänden, LGBl 95/2012, als gesetzwidrig.

II. Rechtslage

1. Art41 des Landesverfassungsgesetzes vom 11. Juli 1996, mit dem die Verfassung für das Land Kärnten erlassen wird (Kärntner Landesverfassung – K-LVG), LGBl 85, lautet (Hervorhebung nicht übernommen):

"Artikel 41

(1) Die Landesregierung ist das oberste Organ des Landes als Träger von Privatrechten; sie verwaltet das Landesvermögen.

(2) Abweichend vom Abs1 darf sich die Landesregierung zur Verwaltung einzelner Teile des Landesvermögens Dritter bedienen, wenn dies gesetzlich vorgesehen oder die Landesregierung hiezu ermächtigt wird. Derartige Gesetze und Ermächtigungen dürfen nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(3) Die Landesregierung darf Beteiligungen an Unternehmungen, deren Gebarung nach Art70 Abs2 Z3 oder Abs3 nicht der Überprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegt, nur eingehen, wenn hinsichtlich der Gebarung der Unternehmungen eine Zuständigkeit zur Überprüfung durch den Landesrechnungshof eingeräumt wird.

(4) Von den Anteilsrechten an der KÄRNTNER ENERGIEHOLDING BETEILIGUNGS GMBH müssen mindestens 51 Prozent des Stammkapitals im Eigentum des Landes Kärnten stehen."

2. Das K-TG, LGBl 18/2012, lautete auszugsweise wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen und Wortfolgen sind hervorgehoben):

"§3

Regionale Aufgaben; Tourismusregionen

und regionale Tourismusorganisationen

(1) Um die Kooperation der gemäß §4 für die örtlichen Belange des Tourismus zuständigen Tourismusverbände oder Gemeinden auf regionaler Ebene sicherzustellen, hat die Landesregierung mit Verordnung Tourismusregionen derart einzurichten, dass jeder Tourismusverband oder jede Gemeinde einer Tourismusregion angehört. Die Tourismusregionen sind nach Maßgabe der geographischen Verhältnisse, der verkehrsmäßigen Erschließung und der touristischen Infrastruktur nach Anhörung der betroffenen regionalen Tourismusorganisationen und Gemeinden derart festzulegen, dass jede Tourismusregion die Voraussetzungen des Abs2 Z1 lita und b erfüllen kann.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs1 erster Satz ist von den Tourismusverbänden und Gemeinden die Einrichtung einer juristischen Person, vorzugsweise einer Kapitalgesellschaft, anzustreben (regionale Tourismusorganisationen). An dieser juristischen Person können sich auch andere am Tourismus Interessierte beteiligen. Die Beteiligten gemäß §4 haben sicherzustellen, dass

1. der regionalen Tourismusorganisation so viele Beteiligte gemäß §4 angehören, dass

a) die der regionalen Tourismusorganisation angehörigen Tourismusverbände und Gemeinden voraussichtlich insgesamt über mehr als 500.000 Nächtigungen nach dem Jahresdurchschnitt der letzten drei Kalenderjahre aufweisen oder

b) die regionale Tourismusorganisation voraussichtlich über einen jährlichen Gesamthaushalt von mindestens 800.000 Euro verfügt;

2. ihnen im Organ, das die Eigentümer vertritt, die Mehrheit der Stimmrechte zukommt, sollten an der juristischen Person auch Interessenten gemäß dem zweiten Satz beteiligt sein;

3. unbeschadet der Stimmrechte Dritter (Z2), die Verteilung der Stimmrechte auf die Beteiligten gemäß §4 Abs1 in sämtlichen Organen im Verhältnis der der regionalen Tourismusorganisation von den Gemeinden gemäß §5 Abs6 litb aus der Ortstaxe zur Verfügung zu stellenden Beträge erfolgt; dabei ist eine entsprechende Vertretung aller beteiligten Gemeinden und Tourismusverbände sicherzustellen;

4. die Aufnahme von Darlehen und der Abschluss von Leasingverträgen – ausgenommen für Angelegenheiten der laufenden Verwaltung – sowie die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen der Genehmigung der Gesellschafter vorbehalten ist und

5. die regionale Tourismusorganisation der Landesregierung die zur Erfüllung der Aufgaben aus dem Österreichischen Stabilitätspakt erforderlichen Unterlagen und Informationen übermittelt.

Die Errichtung einer regionalen Tourismusorganisation sowie jede Änderung im Sinne der Abs4 und 5 sind von den Beteiligten gemäß Abs1 erster Satz innerhalb eines Monats der Landesregierung anzuzeigen.

(3) Die regionalen Tourismusorganisationen haben insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Wahrnehmung regionaler Aufgaben in den Bereichen:

a) der Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung regionaler Tourismusstrategien unter Berücksichtigung der Strategien des Landes (§2 Abs2 Z1 lita),

b) der Beschaffung und dem Einsatz regionaler Marketing- und Technologieinfrastruktur in Abstimmung mit den Infrastrukturen gemäß §2 Abs2 Z1 litb,

c) der Produktentwicklung in Abstimmung mit den landesweiten Strategien (§2 Abs2 Z1 litc),

d) des aktiven Verkaufs und der Sicherstellung einer Incomingtätigkeit sowie der Vermarktung in Abstimmung mit den landesweiten Strategien (§2 Abs2 Z1 litd),

e) der regionalen Information der Gäste und der Tourismusbetriebe durch entsprechende Informationsmedien in Abstimmung mit §2 Abs2 Z1 lite,

f) der Planung und Umsetzung regionaler Entwicklungskonzepte und Entwicklungsprozesse in Abstimmung mit §2 Abs2 Z1 litf und

g) die Planung und Umsetzung regionaler, Gemeindegrenzen überschreitender Tourismusinfrastrukturprogramme;

2. die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit anderen Tourismusorganisationen sowie den Tourismusbetrieben durch:

a) die Einbeziehung der Tourismusverbände und Gemeinden bei der Umsetzung der regionalen Aufgaben gemäß Z1,

b) die Kommunikation mit den Tourismusbetrieben und deren Einbeziehung in die Initiativen der Tourismusorganisationen gemäß §§2 bis 4,

c) die vertragliche Regelung der Zusammenarbeit mit den Tourismusorganisationen gemäß §§2 und 4 und

d) die Mitwirkung an den landesweiten Planungs- und Steuerungsprozessen gemäß §2 Abs2 Z1 lita.

(4) Der Wechsel von Tourismusverbänden und Gemeinden zu einer anderen regionalen Tourismusorganisation kann nur zu Beginn eines Kalenderjahres und nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass

1. das Gebiet der Gemeinde oder des Tourismusverbandes an diese Tourismusregion angrenzt;

2. die regionale Tourismusorganisation der Aufnahme zustimmt und

3. eine Einigung über die finanzielle Abwicklung des Wechsels zwischen dem Tourismusverband oder der Gemeinde sowie den beteiligten regionalen Tourismusorganisationen vorliegt.

(5) Bestehende regionale Tourismusorganisationen können sich durch Vereinbarung zu größeren Organisationen zusammenschließen, wenn

a) die betroffenen Tourismusregionen aneinander grenzen und

b) eine Einigung über die finanzielle Abwicklung des Zusammenschlusses zwischen den regionalen Tourismusorganisationen vorliegt.

§4

Örtliche Aufgaben

(1) Die Wahrnehmung der örtlichen Belange des Tourismus obliegt den nach den Bestimmungen des II. Teils dieses Gesetzes als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichteten Tourismusverbänden. Soweit solche Tourismusverbände nicht eingerichtet sind, verbleiben diese Aufgaben bei der Gemeinde.

(2) Die Tourismusverbände haben folgende Aufgaben:

a) die Organisation des Tourismus vor Ort;

b) die Sicherstellung der Verfügbarkeit der Gästeinformation;

c) die Betreuung der Gäste, insbesondere durch Information, Unterhaltung und Gestaltung von Freizeitaktivitäten;

d) die gemeinsame Führung von Einrichtungen, die auch für den Tourismus von besonderer Bedeutung sind;

e) die Mitwirkung an den Konzepten der regionalen Tourismusorganisation;

f) die Pflege und Betreuung der öffentlichen Freizeitinfrastruktur, insbesondere von Wanderwegen, Loipen, Rad- und Mountainbikestrecken, im Einvernehmen mit der Gemeinde und

h) den selbständigen Betrieb von Tourismusprojekten und Tourismusinfrastruktureinrichtungen nach Maßgabe des §29 Abs2.

Bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß lita bis h haben die Tourismusverbände ihre Aktivitäten mit der regionalen Tourismusorganisation abzustimmen, sofern sie einer solchen angehören. Sie haben weiters die Rahmenbedingungen für die Gestaltung des Tourismus gemäß §1 Abs2, insbesondere hinsichtlich der landesweiten Strategien und Konzepte sowie der Instrumente der Informations- und Kommunikationstechnologie, zu berücksichtigen.

(3) Der Tourismusverband kann einzelne Aufgaben gemäß Abs2 im Vereinbarungswege und gegen finanzielle Abgeltung der Gemeinde bzw. der regionalen Tourismusorganisation übertragen.

(4) Besteht in den Fällen des Abs1 letzter Satz in einer Gemeinde eine juristische Person, die den Tourismus in der Gemeinde in Zusammenarbeit mit der Gemeinde fördert, so hat die Gemeinde ein von dieser bestelltes Gremium zu ihrer Beratung in den Angelegenheiten des Tourismus heranzuziehen.

§5

Aufbringung der Mittel

(1) Die für die Erfüllung der Aufgaben der Tourismusorganisationen gemäß §§2 bis 4 notwendigen Mittel werden aufgebracht durch:

a) Landes- und Gemeindeabgaben;

b) Mitglieds- und Tourismusbeiträge an Tourismusverbände und

c) sonstige Mittel der Tourismusorganisationen.

(2) Dem Land fließen folgende Abgabenerträge zu:

a) die Tourismusabgabe gemäß dem Kärntner Tourismusabgabegesetz und

b) die Nächtigungstaxe gemäß dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz.

(3) Das Land hat die ihm zukommenden Mittel gemäß Abs2 lita und b für die überregionalen Aufgaben des Tourismus sowie für die Aufgaben der regionalen Tourismusorganisationen und -verbände oder Gemeinden zu verwenden. Die Aufteilung der Mittel hat nach Maßgabe der von der Landeregierung zu beschließenden Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Verteilung der Lasten bei der Erfüllung der Aufgaben des Tourismus zu erfolgen. Dabei hat die Landesregierung sicherzustellen, dass

a) dem Land 35 v. H. des Ertrages an der Tourismusabgabe und weitere 5 v. H. des Ertrages, die als Verwaltungskostenersatz für die Einhebung der Tourismusabgabe zu verwenden sind,

b) den regionalen Tourismusorganisationen ein Betrag, der 30 v.H. des Ertrages an der Tourismusabgabe entspricht, und

c) den Tourismusverbänden oder Gemeinden ein Betrag, der 30 v.H. des Ertrages an der Tourismusabgabe entspricht.

zukommt. Die Anteile nach litb und c sind nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:

– 50 v. H. nach dem Aufkommen an der Tourismusabgabe in der Gemeinde (dem Tourismusverband) bzw. der Tourismusregion

– 50 v. H. nach der Anzahl der Nächtigungen im Gemeindegebiet (Gebiet des Tourismusverbandes) bzw. der Tourismusregion, die sich aus der dem Land im vergangenen Jahr übermittelten Nächtigungstaxe nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz ergibt.

(4) Weiters hat die Landesregierung in den Richtlinien gemäß Abs3 sicherzustellen, dass dem Dritten, dem die Wahrnehmung der zentralen touristischen Aufgaben gemäß §2 Abs1 übertragen wurde, ein Betrag zur Verfügung gestellt wird, der

a) 35 v.H. des Ertrages an der Tourismusabgabe und

b) 90 v.H. des Ertrages an der Nächtigungstaxe

entspricht. Wurden dem Dritten nicht alle Aufgaben im Sinne des §2 Abs1 übertragen, ist dieser Betrag im Verhältnis des zu erwartenden Aufwandes für die beim Land verbleibenden Aufgaben zu kürzen. Wurde die Wahrnehmung der zentralen touristischen Aufgaben mehreren Dritten übertragen, ist der Betrag im Verhältnis des zu erwartenden Aufwandes dieser Dritten für die ihnen übertragenen Aufgaben aufzuteilen. Abs5 gilt sinngemäß.

(5) Von den nach Abs3 litb und c aufzuteilenden Beträgen gebühren den regionalen Tourismusorganisationen und den Tourismusverbänden oder Gemeinden vierteljährliche Anteile. Die vierteljährlichen Anteile sind nach dem Ertrag der Tourismusabgabe in den Monaten Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September und Oktober bis Dezember zu bemessen. Die gebührenden Beträge sind den regionalen Tourismusorganisationen und Tourismusverbänden oder Gemeinden bis spätestens zum Monatsletzten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats zu überweisen.

(6) Gehört eine Gemeinde oder ein Tourismusverband keiner regionalen Tourismusorganisation an, hat das Land

a) die Mittel gemäß Abs3 litb jener regionalen Tourismusorganisation zur Verfügung zu stellen, die der Tourismusregion entspricht, der die Gemeinde oder der Tourismusverband gemäß der Verordnung gemäß §3 Abs1 angehört, und

b) die Mittel gemäß Abs3 litc für die Aufgaben gemäß Abs3 erster Satz zu verwenden.

(7) Die Gemeinde ist verpflichtet,

a) dem Tourismusverband einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der so hoch ist wie 50 v. H. und

b) der regionalen Tourismusorganisation einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der so hoch ist wie 45 v. H.

des Jahresaufkommens an der Ortstaxe, einschließlich der pauschalierten Ortstaxe, in der Gemeinde, mindestens jedoch auf der Grundlage der Höhe, wie sie am 31. Dezember 2010 von der Gemeinde durch die Verordnung gemäß §4 Abs1 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz festgelegt wurde. Der Gemeinde gebührt als Verwaltungskostenersatz 5 v. H. der eingehobenen Ortstaxe. Abs5 gilt sinngemaß.

(8) Besteht in der Gemeinde kein Tourismusverband, hat die Gemeinde die Mittel gemäß Abs6 lita für die Aufgaben des örtlichen Tourismus (§4 Abs2) zu verwenden. Gehört der Tourismusverband oder die Gemeinde keiner regionalen Tourismusorganisation an, hat die Gemeinde

a) im Falle des ersten Satzes die Abgabenerträge aus der Ortstaxe für die örtlichen Aufgaben des Tourismus zu verwenden oder

b) anderenfalls dem Tourismusverband einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der so hoch ist, wie 95 v.H. des Jahresaufkommens an der Ortstaxe im Sinne des Abs7 in der Gemeinde.

(9) Die Vollversammlung eines Tourismusverbandes kann bei einem außerordentlichen Bedarf zur Finanzierung eines touristischen Projekts, nicht jedoch zur Finanzierung des laufenden Betriebs einer Infrastruktureinrichtung, für die Dauer von höchstens fünf Jahren die Einhebung eines Tourismusbeitrags von seinen Mitgliedern (§7 Abs1 und 2) bis zur Höhe der eingehobenen Tourismusabgabe beschließen. Im Beschluss sind die Höhe des Tourismusbeitrags (als Ausmaß der Erhöhung der Tourismusabgabe) und die Beitragsjahre, für die er eingehoben werden soll, festzulegen. Der Beschluss der Vollversammlung ist der Dienststelle für Landesabgaben bekanntzugeben und von den in Betracht kommenden Gemeinden an der Amtstafel kundzumachen. Die Dienststelle für Landesabgaben ist verpflichtet, den Tourismusbeitrag für den Tourismusverband gemeinsam mit der Tourismusabgabe unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Kärntner Tourismusabgabegesetzes (K-TAG) auf der Grundlage der Abgabenerklärung festzusetzen sowie nach der Bundesabgabenordnung einzuheben. Für freiwillige Mitglieder (§7 Abs2) ist die Bemessungsgrundlage die Mindestabgabe gemäß §6 Abs1 K-TAG. Für Mitglieder gemäß §7 Abs1 litb ist, abweichend von §5 Abs1 lita K-TAG, §6 Abs1 Z27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 nicht anzuwenden.

(10) Die Mitglieder (§7 Abs1 und 2) sind mindestens vier Monate vor der beabsichtigten Vollversammlung über das Projekt unter Angabe des Termins der Vollversammlung schriftlich zu informieren. In der Information ist darauf hinzuweisen, dass die Mitglieder die Möglichkeit haben, sich schriftlich dazu zu äußern. Für die Einhebung des Tourismusbeitrages durch die Vollversammlung gelten folgende Beschlussfassungserfordernisse:

a) bis zu einer Höhe des Tourismusbeitrages bis einschließlich 50 v.H. der eingehobenen Tourismusabgabe, die einfache Mehrheit,

b) ab einer Höhe von über 50 v.H. der eingehobenen Tourismusabgabe, die Zustimmung von zwei Dritteln

der abgegebenen Stimmen.

(11) Sonstige Mittel der Tourismusorganisationen (§§2 bis 4) sind:

a) Zuweisungen,

b) Einnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit,

c) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,

d) freiwillige Zuwendungen,

e) Darlehensaufnahmen und

f) sonstige Einnahmen.

§9

Errichtung

(1) Ein Tourismusverband ist durch Verordnung der Landesregierung zu errichten. Eine solche Verordnung ist zu erlassen, wenn sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Mehrheit der teilnehmenden Unternehmer, die als Pflichtmitglieder in Betracht kommen, dafür ausspricht. Bei einem Tourismusverband für zwei oder mehrere Gemeinden muss diese Mehrheit in jeder der erfassten Gemeinden gegeben sein, bei Tourismusverbänden für jeweils einen Gemeindeteil in jedem der Teile. Wird in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung (§37 Abs4) kein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, hat die Landesregierung die im ersten Satz genannte Verordnung aufzuheben.

(2) Die Feststellung der Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung eines Tourismusverbandes ist von der Landesregierung anzuordnen,

a) von Amts wegen, wenn die Wahrnehmung der örtlichen Belange des Tourismus durch einen Tourismusverband zweckmäßig erscheint; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gemeinde mehr als 50.000 nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz abgabepflichtige Nächtigungen im Jahresdurchschnitt der letzten drei Kalenderjahre aufweist;

b) wenn die Gemeinde oder betroffenen Gemeinden dies verlangen oder

c) wenn mindestens 10 v. H. der Unternehmer einer (§6 Abs1) oder mehrerer Gemeinden oder jeweils eines Gemeindeteils (§6 Abs2), die als Pflichtmitglieder in Betracht kommen, dies verlangen,

und in den Fällen der litb und c die Voraussetzungen der lita erster Halbsatz vorliegen.

(3) Für die Feststellung der Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung des Tourismusverbandes hat der Bürgermeister der Gemeinde nach der Anordnung durch die Landesregierung (Abs1) ein Verzeichnis aller Unternehmer zu erstellen, die als Pflichtmitglieder in Betracht kommen (Stimmverzeichnis). Für die Erstellung des Stimmverzeichnisses ist ein Muster zu verwenden, das durch Verordnung der Landesregierung festzulegen ist. Für die Erstellung des Stimmverzeichnisses und zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Abs2 litc vorliegen, sind die Daten der Dienststelle für Landesabgaben als Abgabenbehörde nach dem Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG) und der Gemeinde als Abgabenbehörde nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz heranzuziehen.

(4) Das Stimmverzeichnis ist zur Feststellung seiner Vollständigkeit und Richtigkeit vom Bürgermeister für die Dauer von zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist vor Beginn des Einsichtszeitraums unter Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs ortsüblich kundzumachen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlich als Pflichtmitglied des Tourismusverbandes in Betracht kommenden Unternehmers oder wegen der Aufnahme eines vermeintlich als Pflichtmitglied nicht in Betracht kommenden Unternehmers steht jedem in das Stimmverzeichnis Aufgenommenen bzw. dem vermeintlich Übergangenen während der Auflagefrist das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch ist schriftlich oder mündlich beim Gemeindeamt einzubringen. Auf erhobene Einsprüche finden die Bestimmungen der §§25 bis 31 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 (K-GBWO) mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter und letzter Instanz die Bezirkshauptmannschaft, in der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach die Landesregierung, zu entscheiden hat.

(5) Die Abstimmung ist nach Möglichkeit an einem Sonntag oder gesetzlichem Feiertag durchzuführen. Der Abstimmungstag und die Abstimmungszeiten sind vom Bürgermeister so festzusetzen, dass nach Ablauf der Fristen gemäß Abs4 einem möglichst großen Kreis von Abstimmungsberechtigten die Ausübung ihres Stimmrechtes ermöglicht wird. Der Abstimmungstag, die Abstimmungszeiten und das Abstimmungslokal sind vom Bürgermeister spätestens zwei Wochen vorher öffentlich kundzumachen.

(6) Die Abstimmung hat vor der Gemeindewahlbehörde (§4 K-GBWO) zu erfolgen. In der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach können von der Gemeindewahlbehörde erforderlichenfalls auch die Sprengelwahlbehörden (§5 K-GWBO) herangezogen werden. Diesfalls ist in der Kundmachung gemäß Abs5 auch auf die Sprengeleinteilung und die betreffenden Wahllokale hinzuweisen. Das Stimmverzeichnis ist diesfalls auf die gebildeten Sprengel aufzuteilen. Auf die Stimmenabgabe finden, soweit nicht Besonderes geregelt ist, die Bestimmungen der §§10 bis 13 des Kärntner Volksbefragungsgesetzes (K-VbefrG) sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass Abstimmungszeugen nicht in Betracht kommen, und dass für die Ausübung des Stimmrechtes durch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften §15 dieses Gesetzes gilt.

(7) Auf die Stimmenzählung finden die §§14 Abs1 bis 7 und 15 K-VbefrG mit der Maßgabe Anwendung, dass die gemäß §14 Abs7 K-VbefrG zu übermittelnde Niederschrift an die Landesregierung zu übermitteln ist. Die Landesregierung hat auf Grund der übermittelten Niederschrift festzustellen, ob die erforderliche Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung des Tourismusverbandes vorliegt.

(8) Zur Erleichterung der Stimmabgabe kann die Landesregierung durch Verordnung auch die briefliche Stimmabgabe zulassen und die dafür notwendigen näheren Bestimmungen treffen. In diesem Fall ist die Niederschrift erst nach dem Zeitpunkt auszufertigen, der vom Bürgermeister für das Einlangen der auf dem Postweg brieflich abgegebenen Stimmen bestimmt ist.

(9) Soll der Tourismusverband für zwei oder mehrere Gemeinden oder für jeweils einen Gemeindeteil errichtet werden, ist das Verfahren nach Abs3 bis 6 in jeder Gemeinde oder jedem Gemeindeteil gesondert und gleichzeitig durchzuführen.

(10) Hat ein Verfahren nach den vorstehenden Bestimmungen nicht die erforderliche Zustimmung ergeben, kann ein solches Verfahren nur innerhalb von sechs Monaten ab Beginn einer neuen Amtsperiode des Gemeinderates aufgrund allgemeiner Gemeinderatswahlen neuerlich durchgeführt werden.

§36

Übergangsbestimmungen

für Tourismusregionen und regionale

Tourismusorganisationen

(1) Die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführten Tourismusregionen und ihre Mitgliedsgemeinden gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als vorläufige Tourismusregionen im Sinne des §3 Abs1.

(2) Gemeinden oder Tourismusverbände, die keiner der in Abs1 angeführten Tourismusregionen angehören, können sich bis 31. Dezember 2013 freiwillig einer der in Abs1 genannten Tourismusregionen anschließen.

(3) Tourismusregionen gemäß Abs1 können sich bis 31. Dezember 2013 freiwillig zu einer größeren regionalen Tourismusorganisation zusammenschließen. Abweichend von §3 Abs2 Z1 lita und b gelten jedoch diese Voraussetzungen für die Errichtung von regionalen Tourismusorganisationen für bestehende Tourismusregionen gemäß Abs1 auch nach dem 1. Jänner 2014 nicht.

(4) Die Landesregierung hat die Verordnung gemäß §3 Abs1 nach dem 1. Jänner 2014 zu erlassen. In dieser Verordnung sind die Vereinbarungen gemäß Abs1 bis 3 sowie Abs3 letzter Satz zu berücksichtigen.

(5) Unbeschadet der Abs1 bis 3 haben die Gemeinden und Tourismusverbände bis 31. Dezember 2013 sicherzustellen, dass die Organisation bestehender regionaler Tourismusorganisationen den Anforderungen gemäß §3 Abs2 entspricht. Erweist sich eine vertragliche Anpassung der Bestimmungen über die Errichtung der regionalen Tourismusorganisation innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (§38 Abs1) als nicht möglich, sind die Gemeinden verpflichtet, die Auflösung der Vereinbarung über die Errichtung der Tourismusregion zum ehest möglichen Zeitpunkt anzustreben. Nach der Auflösung dieser Vereinbarung haben die Tourismusverbände und Gemeinden gemäß §3 Abs3 vorzugehen."

3. Die angefochtene Anlage zu §36 Abs1 K-TG, LGBl 18/2012, lautet (Hervorhebungen nicht übernommen):

"Tourismusregionen: Regionale

Tourismusorganisationen inKärnten

und ihre Mitgliedsgemeinden

Hohe Tauern:

Tourismusregion Nationalpark Hohe Tauern

Flattach, Großkirchheim, Heiligenblut am Großglockner, Lurnfeld, Mallnitz, Mörtschach, Mühldorf, Obervellach, Rangersdorf, Reisseck, Stall, Winklern

Karnische Region:

Tourismusregion Karnische Region

Naturarena Kärnten

Dellach im Gailtal, Feistritz an der Gail, Gitschtal, Hermagor-Presseggersee, Kirchbach, Kötschach-Mauthen, Lesachtal, Nötsch im Gailtal, Sankt Stefan im Gailtal, Weißensee

Kärnten Mitte:

Erlebnisregion Hochosterwitz –

Tourismusregion Kärnten : Mitte

Althofen, Brückl, Deutsch-Griffen, Eberstein, Frauenstein, Friesach, Glödnitz, Gurk, Guttaring, Hüttenberg, Kappel am Krappfeld, Klein Sankt Paul, Liebenfels, Magdalensberg, Maria Saal, Metnitz, Micheldorf, Mölbling, Sankt Georgen am Längsee, Sankt Veit an der Glan, Strassburg, Weitensfeld im Gurktal

Katschberg:

Tourismusregion Katschberg-Rennweg

Marketing GmbH

Rennweg am Katschberg

Klopeinersee:

Tourismusregion Klopeinersee –

Südkärnten GmbH

Bleiburg, Diex, Eberndorf, Eisenkappel – Vellach, Feistritz ob Bleiburg, Gallizien, Globasnitz, Griffen, Neuhaus, Ruden, Sankt Kanzian am Klopeiner See, Sittersdorf, Völkermarkt

Lavanttal:

Tourismusregion Regionalmanagement

Lavanttal GmbH

Bad Sankt Leonhard im Lavanttal, Frantschach St. Gertraud, Lavamünd, Reichenfels, Sankt Andrä, Sankt Georgen im Lavanttal, Sankt Paul im Lavanttal, Wolfsberg

Lieser-Maltatal:

Tourismusverband Lieser – Maltatal

Gmünd in Kärnten, Krems in Kärnten Malta, Trebesing

Millstätter See:

Tourismusregion Millstätter See

Tourismus GmbH

Baldramsdorf, Radenthein, Ferndorf, Fresach, Lendorf, Millstatt, Seeboden, Spittal an der Drau

Nockberge:

Tourismusregion Nockberge Tourismus

Marketing GmbH

Albeck, Bad Kleinkirchheim, Reichenau, Feld am See, Gnesau

Oberes Drautal:

Tourismusregion Outdoorpark Oberdrautal

Berg im Drautal, Dellach im Drautal, Greifenburg, Irschen, Kleblach-Lind, Oberdrauburg, Sachsenburg, Steinfeld

Rosental:

Tourismusregion Carnica- Region Rosental

Feistritz im Rosental, Ferlach, Köttmannsdorf, Ludmannsdorf, Maria Rain, Rosegg, St. Jakob im Rosental, St. Margareten im Rosental, Zell

Villach und Seen:

Tourismusregion Villach-Warmbad-Faaker

See-Ossiacher See (ViFaOs)

Afritz am See, Arnoldstein, Arriach, Bad Bleiberg, Finkenstein am Faaker See, Ossiach, Steindorf am Ossiacher See, Treffen am Ossiacher See, Villach, Wernberg

Wörthersee:

Tourismusregion Wörthersee Tourismus

GmbH

Keutschach am See, Krumpendorf am Wörther See, Maria Wörth, Moosburg, Pörtschach am Wörther See, Schiefling am Wörthersee, Techelsberg am Wörther See, Velden am Wörther See"

4. ArtIV des Gesetzes LGBl 18/2012 lautet (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"Artikel IV

(1) ArtII [Anm.: Änderung des K-ONTG] und III [Anm.: Änderung des K-TAG] treten am 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die Dienststelle für Landesabgaben tritt in bestehende Vereinbarungen gemäß des §9a Kärntner Tourismusabgabegesetzes mit 1. Jänner 2013 ein.

(3) Am 31. Dezember 2012 anhängige Abgabenverfahren nach den vor dem Inkrafttreten des ArtIII geltenden Bestimmungen des Kärntner Tourismusabgabegesetzes sind von den bis dahin zuständigen Abgabenbehörden zu Ende zu führen. Diese Abgabenbehörden sind verpflichtet, der Dienststelle für Landesabgaben die erforderlichen Unterlagen für die abgabenrechtliche Erfassung der Abgabepflichtigen bis 31. Dezember 2012 auf Verlangen in elektronisch lesbarer Form zu übermitteln.

(4) Die den Gemeinden gemäß §13 des Kärntner Tourismusabgabegesetzes (Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994), in den Fassungen vor dem Inkrafttreten des ArtIII, jeweils gebührenden Anteile des Ertrages der Tourismusabgabe für vor dem 1. Jänner 2013 verwirklichte Abgabentatbestände fließen ab dem 1. Juli 2013 dem Land zu.

(5) Der den Gemeinden gemäß §7 Abs1 letzter Satz des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 42/2010, gebührende Verwaltungskostenersatz für vor dem 1. Jänner 2013 verwirklichte Abgabentatbestände fließt ab 1. Juli 2013 dem Land zu."

5. Durch das Gesetz vom 20. Dezember 2014, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, LGBl 7/2015, haben die wiedergegebenen Bestimmungen des K-TG folgende Änderungen erfahren:

"3. §3 Abs1 letzter Satz lautet:

'Die Tourismusregionen sind nach Maßgabe der geographischen Verhältnisse, der verkehrsmäßigen Erschließung und der touristischen Infrastruktur nach Anhörung der betroffenen regionalen Tourismusorganisationen, Tourismusverbände und Gemeinden derart festzulegen, dass jede Tourismusregion die Voraussetzungen des Abs2 Z1 lita und b erfüllen kann und ihr mindestens zwei Tourismusverbände oder Gemeinden angehören.'

4. Im §3 wird nach Abs1 folgender Abs1a eingefügt:

'(1a) Abweichend von Abs1 darf die Landesregierung eine Tourismusregion für ausschließlich einen Tourismusverband oder eine Gemeinde einrichten, wenn

1. nach Maßgabe der geographischen Verhältnisse, der verkehrsmäßigen Erschließung und der touristischen Infrastruktur zu erwarten ist, dass die Aufgaben im Sinne des Abs3 besser durch eine die Landesgrenze überschreitende Kooperation als durch Kooperation in einer Tourismusregion gemäß Abs1 erster Satz wahrgenommen werden können, und

2. die Kooperation zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des Abs3 mit einem Rechtsträger des anderen Bundeslandes durch Vereinbarung sichergestellt ist.'

5. §3 Abs2 erster Satz lautet:

'Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs3 in einer Tourismusregion gemäß Abs1 oder 1a haben die Beteiligten gemäß §4 Abs1 die Einrichtung einer juristischen Person, vorzugsweise einer Kapitalgesellschaft, anzustreben (regionale Tourismusorganisation).'

6. Im §3 Abs2 Z2 wird das Wort 'Eigentümer' durch das Wort 'Beteiligten' ersetzt.

7. Im §3 Abs2 Z3 werden die Wortfolge 'in sämtlichen Organen' durch die Wortfolge 'im Organ, das die Beteiligten vertritt,' und das Zitat '§5 Abs6 litb' durch das Zitat '§5 Abs7 litb' ersetzt.

8. §3 Abs2 letzter Satz lautet:

'Die Errichtung einer regionalen Tourismusorganisation sowie jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder ein Zusammenschluss gemäß Abs5 sind von den Beteiligten gemäß §4 Abs1 binnen Monatsfrist anzuzeigen.'

9. Nach §3 Abs2 wird folgender Abs2a eingefügt:

'(2a) Die Landesregierung hat eine juristische Person auf Antrag als regionale Tourismusorganisation im Sinne dieses Gesetzes mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie den Voraussetzungen des §3 Abs2 entspricht. Die Anerkennung ist insbesondere Voraussetzung für die Finanzierung der Tourismusaufgaben einer regionalen Tourismusorganisation nach §5. Die Landesregierung hat die Anerkennung mit Bescheid zu entziehen, wenn die juristische Person den Voraussetzungen des §3 Abs2 nicht mehr entspricht oder sie trotz erfolgter Ermahnung die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §3 Abs3 gröblich vernachlässigt.'

10. §3 Abs4 entfällt.

11. Dem §3 Abs5 wird folgender Satz angefügt:

'Auf solche Organisationen ist §3 Abs2 und 2a sinngemäß anzuwenden.'

12. §4 Abs2 erster Satz lautet:

'Den Tourismusverbänden obliegen neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben:

1. die Organisation des Tourismus vor Ort;

2. die Sicherstellung der Verfügbarkeit der Gästeinformation;

3. die Betreuung der Gäste, insbesondere durch Information, Unterhaltung und Gestaltung von Freizeitaktivitäten;

4. die Mitwirkung an den Konzepten der regionalen Tourismusorganisation;

5. die Pflege und Betreuung der in der jeweiligen Gemeinde vorhandenen Anlagen der öffentlichen Freizeitinfrastruktur, die für den örtlichen Tourismus von besonderer Bedeutung sind, insbesondere von Wanderwegen, Loipen, Rad- und Mountainbike-Strecken, nach Maßgabe des Abs2a;

6. der selbständige Betrieb von Tourismusprojekten und Tourismusinfrastruktureinrichtungen nach Maßgabe des §29 Abs2 oder die Beteiligung an solchen.'

13. Im §4 Abs2 zweiter Satz wird das Zitat 'lita bis h' durch das Zitat 'Z1 bis 6' ersetzt.

14. Nach §4 Abs2 wird folgender Abs2a eingefügt:

'(2a) Bei der Bestimmung der Anlagen, die unter Abs2 Z5 fallen, ist zwischen dem Tourismusverband und der jeweiligen Gemeinde das Einvernehmen herzustellen. Soweit ein Einvernehmen nicht erzielt werden kann, hat die Landesregierung nach Anrufung durch den Tourismusverband oder die Gemeinde ehestmöglich auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, hat die Landesregierung auf Antrag des Tourismusverbandes oder der Gemeinde mit Bescheid festzustellen, welche Anlagen unter Abs2 Z5 fallen. Die Landesregierung hat dabei auf das Interesse an einer nachhaltigen touristischen Entwicklung in der betreffenden Gemeinde sowie auf die tatsächliche oder erwartete Häufigkeit der touristischen Nutzung der Anlage Bedacht zu nehmen.'

15. §4 Abs3 lautet:

'(3) Zur Erfüllung einzelner Aufgaben gemäß Abs2 kann der Tourismusverband im Vereinbarungswege und gegen finanzielle Abgeltung Einrichtungen der Gemeinde, insbesondere den Gemeindebauhof, sowie jene der regionalen Tourismusorganisation heranziehen.'

16. Im §5 Abs3 zweiter Satz wird die Wortfolge 'Landeregierung zu beschließenden Richtlinien' durch die Wortfolge 'Landesregierung durch Verordnung zu erlassenden Richtlinien' ersetzt.

17. Im §5 Abs4 erster Satz wird die Wortfolge 'dem Dritten, dem' durch die Wortfolge 'der Gesellschaft, der' ersetzt.

18. Im §5 Abs4 zweiter Satz wird die Wortfolge 'dem Dritten' durch die Wortfolge 'der Gesellschaft' ersetzt.

19. Im §5 Abs4 entfällt der vorletzte Satz.

20. §5 Abs5 lautet:

'(5) Den regionalen Tourismusorganisationen und Tourismusverbänden oder Gemeinden gebühren in jedem Kalenderjahr vierteljährliche Akontierungen auf Grundlage der im vorhergehenden Kalenderjahr nach Abs3 litb und c aufgeteilten Beträge; im ersten Jahr des Bestands einer regionalen Tourismusorganisation oder eines Tourismusverbandes sind die Beträge der jeweils berührten Gemeinden aus dem vorhergehenden Kalenderjahr heranzuziehen. Die Akontierungen sind in gleichen Raten zum 1. Februar und jeweils zum Monatsersten des zweiten, dritten und vierten Kalendervierteljahres zu überweisen. Die Abrechnung der Differenz zwischen Akontierung und den nach Abs3 litb und c zustehenden Beträgen hat ehestmöglich, spätestens jedoch bis Ende Juni des Folgejahres der Zahlungen zu erfolgen. Die Anerkennung als regionale Tourismusorganisation (§3 Abs2a) ist jeweils schon mit Beginn des laufenden Kalenderjahres, eine Änderung in der Beteiligung an regionalen Tourismusorganisationen, der Widerruf der Anerkennung als regionale Tourismusorganisation oder die Auflösung eines Tourismusverbandes ist erst mit Beginn des hierauf folgenden Kalenderjahres zu berücksichtigen.'

20a. §5 Abs7 letzter Satz lautet:

'Von den aufzuteilenden Beträgen gebühren den regionalen Tourismusorganisationen und den Tourismusverbänden vierteljährliche Anteile. Die vierteljährlichen Anteile sind nach dem Ertrag der Ortstaxe in den Monaten Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September und Oktober bis Dezember zu bemessen. Die gebührenden Beträge sind den regionalen Tourismusorganisationen und Tourismusverbänden bis spätestens zum Monatsletzten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats zu überweisen.'

21. Im §5 Abs8 wird das Zitat 'Abs6 lita' durch das Zitat 'Abs7 lita' ersetzt.

22. Nach §5 Abs8 wird folgender Abs8a eingefügt:

'(8a) Besteht der begründete Verdacht, dass eine regionale Tourismusorganisation Beträge gemäß Abs3 litb, Abs6 lita und Abs7 litb nicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne des §3 Abs3 verwendet hat, und wird auf Aufforderung der Landesregierung nicht binnen angemessener Frist dieser Verdacht entkräftet oder der betreffende Missstand beseitigt, so hat die Landesregierung mit Bescheid auszusprechen, dass die Beträge gemäß Abs3 litb, Abs6 lita und Abs7 litb aus dem Jahr, auf das sich die Beanstandung bezieht, in der vom Missstand betroffenen Höhe zu gleichen Teilen der jeweiligen öffentlichen Hand zurückzuzahlen sind. Soweit Beträge gemäß Abs7 litb betroffen sind, kommt der an ihrer Rückzahlung interessierten Gemeinde Parteistellung zu. Der durch die regionale Tourismusorganisation zurückzuzahlende Betrag kann in der Höhe des jeweiligen Anteils von den fälligen Beträgen gemäß Abs3 litb, Abs6 lita und Abs7 litb einbehalten werden.'

23. §5 Abs9 dritter Satz lautet:

'Der Beschluss der Vollversammlung ist der Dienststelle für Landesabgaben bis spätestens 31. Jänner des Jahres, in dem der Tourismusbeitrag eingehoben werden soll, bekanntzugeben und von den in Betracht kommenden Gemeinden an der Amtstafel kundzumachen.'

[…]

26. Im §9 Abs1 zweiter Satz wird nach dem Wort 'ausspricht' die Wortfolge 'und sich zumindest 20% der Unternehmer, die der Abgabegruppe A gemäß der Anlage zum Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG), LGBl Nr 59/1994, zuletzt in der Fassung LGBl Nr 18/2012, angehören, an der Abstimmung beteiligt haben.' eingefügt.

27. Im §9 Abs1 dritter Satz entfallen der Beistrich und die Wortfolge 'bei Tourismusverbänden für jeweils einen Gemeindeteil in jedem der Teile'.

28. Im §9 Abs1 letzter Satz wird der Klammerausdruck '(§37 Abs4)' durch den Klammerausdruck '(Abs11)' ersetzt.

29. Im §9 Abs2 litc entfällt die Wortfolge 'oder jeweils eines Gemeindeteils'.

30. §9 Abs3 erster Satz lautet:

'Ist die Feststellung der Unternehmer zur Errichtung des Tourismusverbandes angeordnet, so hat der Bürgermeister der Gemeinde unverzüglich ein Verzeichnis aller Unternehmer zu erstellen, die als Pflichtmitglieder in Betracht kommen (Stimmverzeichnis), und darin jene Unternehmer auszuweisen, die der Abgabegruppe A gemäß der Anlage zum Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG), LGBl Nr 59/1994, zuletzt in der Fassung LGBl Nr 18/2012, angehören.'

31. Dem §9 Abs3 wird folgender Satz angefügt:

'Stichtag ist der Tag der Anforderung der Daten; der Zeitraum zur Erfassung der in Betracht kommenden Unternehmer ist das Jahr vor dem Stichtag.'

32. Im §9 Abs4 erster Satz ist nach dem Wort 'Bürgermeister' das Wort 'unverzüglich' einzufügen.

33. §9 Abs4 letzter Satz lautet:

'Auf erhobene Einsprüche finden die Bestimmungen der §§25 bis 31 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 – K-GBWO mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Bezirkshauptmannschaft, in der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach die Landesregierung, zu entscheiden hat.'

34. §9 Abs6 erster Satz lautet:

'Die Abstimmung hat vor der Gemeindewahlbehörde (§4 K-GBWO) stattzufinden; für die Beschlussfähigkeit und die selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter gelten die §§13 und 14 K-GBWO.'

35. Im §9 Abs7 erster Satz wird nach dem Wort 'Niederschrift' die Wortfolge 'und das abgeschlossene Stimmverzeichnis' eingefügt.

36. Im §9 Abs7 letzter Satz wird das Wort 'Niederschrift' durch das Wort 'Unterlagen' ersetzt und nach dem Wort 'erforderliche' die Wortfolge 'Beteiligung und' eingefügt.

37. §9 Abs8 erster Satz lautet:

'Die briefliche Stimmabgabe im Postwege ist zulässig; die hiefür notwendigen näheren Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.'

38. Im §9 Abs9 entfallen die Wortfolge 'oder für jeweils einen Gemeindeteil' und die Wortfolge 'oder jedem Gemeindeteil'.

39. §9 Abs10 lautet:

'(10) Hat ein Verfahren nach den vorstehenden Bestimmungen nicht die erforderliche Beteiligung und Zustimmung ergeben oder hat die Landesregierung die Verordnung über die Errichtung des Tourismusverbandes nach Abs1 letzter Satz oder nach §12 Abs1 aufgehoben, darf eine neuerliche Feststellung der Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung eines Tourismusverbandes erst ab Beginn einer neuen Amtsperiode des Gemeinderates nach allgemeinen Gemeinderatswahlen durchgeführt werden.'

40. §9 wird folgender Abs11 angefügt:

'(11) Die Einberufung der Vollversammlung des Tourismusverbandes (§16) zur konstituierenden Sitzung hat innerhalb von acht Wochen nach Errichtung des Tourismusverbandes (Abs1) zu erfolgen; die Einberufung hat so zu erfolgen, dass die konstituierende Sitzung innerhalb von zwölf Wochen nach Errichtung des Tourismusverbandes stattfinden kann. Der Vorsitzende der konstituierenden Sitzung ist durch die Sitzgemeinde (§6 Abs3), im Fall eines Tourismusverbandes gemäß §6 Abs2 nach Anhörung der weiteren betroffenen Gemeinden, zu bestimmen. Ihm obliegen bis zur Wahl des Vorsitzenden des Tourismusverbandes die Aufgaben nach §14 Abs3, §16 und §19 Abs1.'

[…]

64. Im §36 Abs5 letzter Satz wird das Zitat '§3 Abs3' durch das Zitat '§3 Abs2' ersetzt."

6. §1 des Kärntner Tourismusabgabegesetzes – K-TAG, LGBl 59/1994 idF LGBl 18/2012, lautet (Hervorhebung nicht übernommen):

"§1

Abgabeform und Einhebung

(1) Die Tourismusabgabe fließt dem Land zu.

(2) (entfällt)

(3) Abgabenbehörde ist die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung."

7. Die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 11. September 2012, Zl. 01-TS-466-2012, über die Errichtung von Tourismusverbänden, LGBl 95/2012, lautete (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"Aufgrund der §§9 Abs1 und 6 Abs3 des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 (K‑TG), LGBl Nr 18/2012, wird verordnet:

§1

Für jede der nachstehend angeführten Gemeinden wird ein Tourismusverband errichtet: Bad Bleiberg, Bad Kleinkirchheim, Berg im Drautal, Eisenkappel-Vellach, Feld am See, Feldkirchen in Kärnten, Finkenstein am Faaker See, Greifenburg, Heiligenblut am Großglockner, Klagenfurt am Wörthersee, Krems in Kärnten, Krumpendorf am Wörthersee, Lesachtal, Mallnitz, Malta, Maria Wörth, Millstatt, Pörtschach am Wörther See, Radenthein, Rangersdorf, Reichenau, Rosegg, Schiefling am See, Seeboden, St. Georgen am Längsee, St. Kanzian am Klopeiner See, St. Veit an der Glan, Stall, Steindorf am Ossiacher See, Treffen am Ossiacher See, Velden am Wörther See, Villach, Wolfsberg

§2

(1) Für die Gemeinden Obervellach und Reißeck wird ein Tourismusverband errichtet.

(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung 'Tourismusverband Obervellach-Reißeck'. Er hat seinen Sitz in Obervellach.

§3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft."

8. Die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 23. April 2013, A03-ALL-613/1-2013, mit der Richtlinien über die Aufteilung der dem Land zukommenden Mittel aus Tourismusabgabe und Nächtigungstaxe erlassen werden, LGBl 32/2013, lautet:

"Aufgrund der §§2, 5 Abs3 bis 6 und 36 Abs1 des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 (K-TG), LGBl Nr 18/2012, wird verordnet:

§1

Benennung des Dritten im Sinne des §2 Abs1 K-TG

(1) Zur Wahrnehmung der zentralen touristischen Aufgaben und der Vertretung der touristischen Interessen des Landes hat das Land sich der Kärnten Werbung Marketing & Innovationsmanagement GmbH zu bedienen. Die Kärnten Werbung Marketing & Innovationsmanagement GmbH hat die zentralen touristischen Aufgaben im Sinne des §2 Abs2 K-TG in vollem Umfang nach Maßgabe der strategischen Vorgaben der Landesregierung wahrzunehmen.

(2) Das Land hat der Kärnten Werbung Marketing & Innovationsmanagement GmbH einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der 35 v. H. des Ertrages an der Tourismusabgabe und 90 v. H. des Ertrages an der Nächtigungstaxe entspricht.

§2

Aufteilung der Erträge aus der Tourismus-abgabe: generelle Aufteilungsschlüssel

(1) Soweit Abs3 und die §§3 und 4 nicht anderes bestimmen, sind die Erträge aus der Tourismusabgabe so aufzuteilen, dass 5 v. H. des Ertrages dem Land als Verwaltungskostenersatz für die Einhebung der Tourismusabgabe, 35 v. H. des Ertrages der Kärnten Werbung Marketing & Innovationsmanagement GmbH, 30 v. H. des Ertrages den regionalen Tourismusorganisationen und 30 v. H. des Ertrages den Tourismusverbänden oder in Gemeinden, in denen kein Tourismusverband errichtet wurde, den Gemeinden zukommen.

(2) Die den regionalen Tourismusorganisationen und den Tourismusverbänden bzw. Gemeinden zukommenden Anteile sind nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:

– 50 v. H. nach dem Aufkommen an der Tourismusabgabe in der Gemeinde (im Gebiet des Tourismusverbandes) bzw. der Tourismusregion

– 50 v. H. nach der Anzahl der Nächtigungen im Gemeindegebiet (Gebiet des Tourismusverbandes) bzw. der Tourismusregion, die sich aus der dem Land im vergangenen Jahr übermittelten Nächtigungstaxe nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz ergibt.

(3) Gemeinden, in denen ein Tourismusverband errichtet wurde, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gemäß §9 Abs1-K-TG über keinen gewählten Vorstand verfügt, sind bis zum Zeitpunkt der Wahl des Vorstandes jenen Gemeinden gleichzuhalten, in denen kein Tourismusverband errichtet wurde.

§3

Sonderregelungen bis zur Festlegung der Tourismusregionen

(1) Wenn eine Gemeinde oder ein Tourismusverband keiner vorläufigen Tourismusregion (§36 Abs1 K-TG) angehört, kommt bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß §3 Abs1 K-TG der auf die betreffende Gemeinde oder den Tourismusverband entfallende Anteil an der Tourismusabgabe dem Land zu.

(2) Wenn bei zwei oder mehr Gemeinden, die in der Anlage zum Kärntner Tourismusgesetz 2011 als Mitgliedsgemeinden einer vorläufigen Tourismusregion angeführt sind, keine aufrechte Mitgliedschaft zur regionalen Tourismusorganisation besteht und nicht Gewähr dafür geboten ist, dass die betroffene regionale Tourismusorganisation ihre Aufgaben gemäß §3 Abs3 K-TG für die vorläufige Tourismusregion in ihrer Gesamtheit wirksam erfüllen kann, kommt der sonst auf die regionale Tourismusorganisation entfallende Betrag dem Land zu.

§4

Regelungen nach Festlegung der Tourismusregionen

Gehört nach dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß §3 Abs1 K-TG eine Gemeinde oder ein Tourismusverband keiner regionalen Tourismusorganisation an, ist bei der Mittelaufteilung gemäß §2 jene regionale Tourismusorganisation zu berücksichtigen, die der Tourismusregion entspricht, der die Gemeinde oder der Tourismusverband nach der Verordnung angehört. In diesem Fall kommt der auf die betreffende Gemeinde bzw. Tourismusverband entfallende Anteil an der Tourismusabgabe dem Land zu.

§5

Aufteilung der Erträge aus der Nächtigungstaxe

Die Erträge aus der Nächtigungstaxe sind so aufzuteilen, dass 5 v. H. der für das Land eingehobenen und dem Land zu übermittelnden Nächtigungstaxe den Gemeinden gemäß §7 Abs1 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz als Vorwegabzug, 90 v. H. des Ertrages an der Nächtigungstaxe der Kärnten Werbung Marketing & Innovationsmanagement GmbH und 5 v. H. des Ertrages an der Nächtigungstaxe dem Land zukommen.

§6

Aufteilung der beim Land verbleibenden Mittel

(1) Mit Ausnahme der gemäß §2 Abs1 als Verwaltungskostenersatz zu verwendenden Mittel sind die beim Land verbleibenden Mittel für die überregionalen Aufgaben des Tourismus sowie für die Aufgaben der regionalen Tourismusorganisationen und Tourismusverbände oder Gemeinden zu verwenden und beispielsweise für folgende Zwecke einzusetzen:

a) die Planung und Umsetzung landesweiter Entwicklungskonzepte und Entwicklungsprozesse im Bereich des Tourismus,

b) die Unterstützung der Tourismusorganisationen gemäß §1 Abs1 K-TG bei der Umsetzung landesweiter Leitprodukte,

c) die Unterstützung der Tourismusorganisationen gemäß §1 Abs1 K-TG bei der Planung und Umsetzung regionaler, Gemeindegrenzen überschreitender Tourismusinfrastrukturprogramme.

(2) Das Land hat bis zum Inkrafttreten der Verordnung über die Einrichtung von Tourismusregionen die ihm nach §3 Abs1 zukommenden Anteile auf jene Gemeinden und Tourismusverbände aufzuteilen, die keiner vorläufigen Tourismusregion (§36 Abs1 K-TG) angehören. Hiebei ist auf die Verteilung der Lasten bei der Erfüllung der Aufgaben des Tourismus und auf die Anzahl der nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz abgabenpflichtigen Nächtigungen im Gemeindegebiet im vergangenen Jahr Bedacht zu nehmen. §2 Abs3 gilt sinngemäß.

(3) Das Land hat die ihm nach §3 Abs2 zukommenden Anteile im Sinne des Abs.1 schwerpunktweise in jenen Regionen zu verwenden, in denen die Abgabenpflicht entstanden ist."

9. Die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 21. April 2015, Zl. 03-ALL-12/6-2015, mit der Tourismusregionen eingerichtet werden, LGBl 24/2015, lautet (Hervorhebungen nicht übernommen):

"Aufgrund der §§3 Abs1 und Abs1a iVm 36 Abs3 letzter Satz und Abs4 des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 (K-TG), LGBl Nr 18/2012 idF LGBl Nr 7/2015, sowie ArtII Abs2 erster und zweiter Satz des K-TG, LGBl Nr 7/2015, wird verordnet:

§1

Tourismusregionen

Als Tourismusregionen werden festgelegt:

1. Tourismusregion 'Bad Kleinkirchheim' bestehend aus den Gebieten der Gemeinden

Bad Kleinkirchheim, Feld am See.

2. Tourismusregion 'Carnica-Region Rosental' bestehend aus den Gebieten der Gemeinden

Feistritz im Rosental, Ferlach, Köttmannsdorf, Ludmannsdorf, Maria Rain,Rosegg, St. Jakob im Rosental, St. Margareten im Rosental, Zell.

3. Tourismusregion 'Hohe Tauern – die Nationalpark Region in Kärnten' bestehend aus den Gebieten der Gemeinden

Berg im Drautal, Dellach im Drautal, Flattach, Greifenburg, Großkirchheim, Heiligenblut am Großglockner, Irschen, Kleblach-Lind, Lurnfeld, Mallnitz, Mörtschach, Mühldorf, Oberdrauburg, Obervellach, Rangersdorf, Reißeck, Sachsenburg, Stall, Steinfeld, Winklern.

4. Tourismusregion 'Kärnten-Mitte' bestehend aus den Gebieten der Gemeinden

Althofen, Brückl, Eberstein, Frauenstein, Friesach, Glanegg, Glödnitz, Gurk, Guttaring, Hüttenberg, Kappel am Krappfeld, Klein St. Paul, Liebenfels, Magdalensberg, Metnitz, Micheldorf, Mölbling, St. Georgen am Längsee, St. Veit an der Glan, St. Urban, Steuerberg, Straßburg, Weitensfeld im Gurktal.

5. Tourismusregion 'Katschberg-Rennweg' bestehend aus dem Gemeindegebiet

Rennweg am Katschberg.

6. Tourismusregion 'Klopeiner See – Südkärnten' bestehend aus den Gebieten der Gemeinden

Bleiburg, Diex, Eberndorf, Eisenkappel-Vellach, Feistritz ob Bleiburg, Gallizien, Globasnitz, Griffen, Neuhaus, Ruden, St. Kanzian am Klopeiner See, Sittersdorf, Völkermarkt.

7. Tourismusregion 'Lavanttal' bestehend aus den Gebieten der Gemeinden

Bad St. Leonhard im Lavanttal, Frantschach-St. Gertraud, Lavamünd, Preitenegg, Reichenfels, St. Andrä, St. Georgen im Lavanttal, St. Paul im Lavanttal, Wolfsberg.

8. Tourismusregion 'Lieser- und Maltatal' bestehend aus den Gebieten der Gemeinden

Gmünd in Kärnten, Krems in Kärnten, Malta, Trebesing.

9. Tourismusregion 'Millstätter See' bestehend aus den Gebieten der Gemeinden

Baldramsdorf, Ferndorf, Fresach, Lendorf, Millstatt am See, Radenthein, Seeboden am Millstätter See, Spittal an der Drau.

10. Tourismusregion 'Nassfeld – Pressegger See/Lesachtal/Weissensee' bestehend aus den Gebieten der Gemeinden

Dellach im Gailtal, Feistritz an der Gail, Gitschtal, Hermagor-Pressegger See, Kirchbach, Kötschach-Mauthen, Lesachtal, St. Stefan im Gailtal, Stockenboi, Weißensee.

11. Tourismusregion 'Nockberge' bestehend aus den Gebieten der Gemeinden

Albeck, Deutsch-Griffen, Feldkirchen in Kärnten, Gnesau, Himmelberg, Reichenau.

12. Tourismusregion 'Region Klagenfurt' bestehend aus den Gebieten der Gemeinden

Ebenthal in Kärnten, Grafenstein, Klagenfurt am Wörthersee, Maria Saal, Poggersdorf.

13. Tourismusregion 'Region Villach' bestehend aus den Gebieten der Gemeinden

Afritz am See, Arnoldstein, Arriach, Bad Bleiberg, Finkenstein am Faaker See, Hohenthurn, Nötsch im Gailtal, Ossiach, Paternion, Steindorf am Ossiacher See, Treffen am Ossiacher See, Villach, Weißenstein, Wernberg.

14. Tourismusregion 'Wörthersee' bestehend aus den Gebieten der Gemeinden

Keutschach am See, Krumpendorf am Wörthersee, Maria Wörth, Moosburg, Pörtschach am Wörther See, Schiefling am Wörthersee, Techelsberg am Wörther See, Velden am Wörther See.

§2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2015 in Kraft."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.1. Zu ihrer Antragslegitimation weist die Erstantragstellerin darauf hin, sie sei ein territorialer Selbstverwaltungskörper iSd Art115 ff. B‑VG mit dem Recht auf Selbstverwaltung, die Zweitantragstellerin sei eine von der Erstantragstellerin gegründete Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung. Beide würden die Aufgaben des Tourismus in Klagenfurt im Umfang des §4 Abs2 bzw. des §3 Abs3 K-TG (nicht rechtswidrig und im Einklang mit den Bestimmungen des leg.cit.) seit dem 1. Jänner 2013 (auch weiterhin) wahrnehmen (dafür seien sie eingerichtet [worden]). Für den Tourismus in Klagenfurt hätten die Erstantragstellerin bis zum 31. Jänner 2013 rund € 80.000,– und die Zweitantragstellerin rund € 130.000,– aufgewendet. Zum 28. Februar 2013 würden die Aufwendungen der Erstantragstellerin rund € 160.000,– und die der Zweitantragstellerin rund € 210.000,– betragen. Zum Jahresende 2013 würden die Antragstellerinnen nach dem Rechnungsvoranschlag 2013 bzw. nach dem Finanz- und Wirtschaftsplan hiefür rund € 2.200.000,– aufgewendet haben.

1.2. Zu ihrer aktuellen und unmittelbaren Betroffenheit führt die Erstantragstellerin aus, §9 Abs2 lita K-TG greife unmittelbar nachteilig in ihre Rechtssphäre ein und verletzt diese. Auf Grundlage dieser bereits am 1. Mai 2012 in Kraft getretenen Bestimmung habe die Kärntner Landesregierung von Amts wegen am 20. April 2012 gegenüber der Erstantragstellerin angeordnet, eine Abstimmung über die Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung eines Tourismusverbandes auszuschreiben und abzuhalten, weil dies der Landesregierung offenbar zweckmäßig erschienen sei. Diese Anordnung stelle einen Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechtsposition der Erstantragstellerin gemäß Art7, Art18 und Art116 Abs2 iVm Art118 Abs2 B‑VG dar und widerspreche den Grundsätzen des demokratischen Prinzips iSd Art1 B‑VG sowie den Grundsätzen des Art120a Abs1 und des Art120c Abs1 B‑VG. Die Erstantragstellerin habe diese verfassungsrechtlich bedenkliche Anordnung gemäß Art20 Abs1 B‑VG befolgen müssen, das auf dieser fußende Wahlergebnis sei Grundlage für die (verfassungswidrige) Verordnung über die Errichtung eines Tourismusverbandes in Klagenfurt gewesen, der bis dato mangels entsprechenden Interesses der Klagenfurter Unternehmer (als Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes) weder eingerichtet noch mit Organen ausgestattet (und damit handlungsunfähig) sei. Die Erstantragstellerin nehme daher gemäß §4 Abs1 letzter Satz K-TG die örtlichen Belange des Tourismus in Klagenfurt wahr. Da §4 leg.cit. die Wahrnehmung der örtlichen Aufgaben des Tourismus entweder durch einen Tourismusverband oder durch die Erstantragstellerin vorsehe, greife §9 leg.cit. auch ohne eine auf Grundlage des §9 Abs1 K-TG erlassene Verordnung in den eigenen Wirkungsbereich der Erstantragstellerin sowie in die Erfüllung ihrer Aufgaben nach §4 Abs2 leg.cit. unmittelbar und mehrfach ein. Mit der Erlassung der bekämpften Verordnung bzw. mit der Errichtung des Tourismusverbandes gemäß §9 Abs1 leg.cit. sollten – nach Ansicht der Landesregierung – der Erstantragstellerin die Aufgaben des §4 Abs2 leg.cit. jedoch grundsätzlich entzogen sein. Diese Entziehung stelle jedenfalls einen unmittelbaren Eingriff in den selbstständigen Wirtschaftskörper der Erstantragstellerin dar, gemäß dem sie das Recht habe, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbstständig zu führen (vgl. §1 Abs2 und 4 Klagenfurter Stadtrecht 1998 – K-KStR 1998, LGBl 70 idF LGBl 65/2012). Andererseits sei die Erstantragstellerin auch berechtigt, die Regelungen der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben (vgl. §11 Abs1 und 2 Z2, §26, §61 und §62 K-KStR 1998) zu treffen. Der eigene Wirkungsbereich der Erstantragstellerin umfasse grundsätzlich alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet seien, durch diese Gemeinschaft innerhalb der Grenzen besorgt zu werden. Im Hinblick auf die Angelegenheiten des Fremdenverkehrs (Tourismus) sei diese Geeignetheit zumindest seit dem Jahr 1992 berechtigt anzunehmen gewesen. Zusammenfassend sei die schriftliche Weisung der Kärntner Landesregierung, die auf §9 Abs2 lita K-TG fuße und mit der von Amts wegen – ausschließlich aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen – zur Feststellung der Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung eines Tourismusverbandes in Klagenfurt eine Abstimmung angeordnet worden sei, rechts- und verfassungswidrig ergangen. §9 Abs2 lita K-TG beeinträchtige die Rechtsposition der Erstantragstellerin aktuell seit dem 1. Jänner 2013: Die Kärntner Landesregierung leite aus der Tatsache, dass sie aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen einen Tourismusverband in Klagenfurt verordnet (errichtet) habe, ab, dass dem nicht eingerichteten bzw. nicht mit Organen ausgestatteten und somit nicht handlungsfähigen Tourismusverband die Mittel gemäß §5 K-TG bereits zustünden, obwohl die Erstantragstellerin die örtlichen Aufgaben des Tourismus seit dem 1. Jänner 2013 gemäß §4 Abs1 letzter Satz iVm Abs2 leg.cit. weiterhin wahrnehme und dafür im Jahr 2013 bereits beträchtliche Ausgaben getätigt habe (€ 80.000,– bis zum 31. Jänner 2013, € 160.000,– bis zum 28. Februar 2013 und – nach dem Rechnungsvoranschlag 2013 – rund 1.100.000,– bis zum Jahresende 2013). Über den bestehenden Rechtszustand und das Verhältnis der Erstantragstellerin zum gemäß §9 Abs1 K-TG bereits "verordneten" Tourismusverband Klagenfurt würden weder das genannte Gesetz noch die Materialien (Regierungsvorlage) eine entsprechende Auskunft geben. Auch könnten die fehlenden Bestimmungen in (zu) §19 Abs3 und 4 iVm §9 Abs1 letzter Satz K-TG sowie in §37 Abs4 leg.cit. nicht im Wege der Auslegung geschlossen werden. Der Eingriff sei in diesem Zusammenhang für die Erstantragstellerin auch aktuell, zumal ihr die Kärntner Landesregierung eine weitere Einladung zur Durchführung einer weiteren konstituierenden Sitzung für den 28. Februar 2013 "mitgeteilt" habe.

Da in Klagenfurt kein Tourismusverband eingerichtet sei, wäre auf Grundlage des §3 Abs2 Z3 K-TG die Erstantragstellerin mit ihren Stimmrechten in den entscheidungswesentlichen Organen nur in der Höhe der Ortstaxe vertreten, was sachlich nicht gerechtfertigt sei und die Antragstellerinnen beeinträchtige.

Auch die Bestimmung des ArtIV Abs4 des Gesetzes LGBl 18/2012 greife unmittelbar nachteilig in die Rechtssphäre der Erstantragstellerin ein und verletze diese: Die Erstantragstellerin sei im Hinblick auf die relative Fünf-Jahres-Frist des §207 Abs2 Bundesabgabenordnung, BGBl 194/1961 idF BGBl I 14/2013, (in der Folge: BAO) zur Überprüfung verwirklichter Abgabentatbestände nach dem Fremdenverkehrsabgabengesetz iVm der in ArtIV Abs4 LGBl 18/2012 genannten restriktiv kurz gehaltenen Übergangsfrist ebenfalls aktuell betroffen, weil die Abgabenerträge ebenfalls auf das Land übergehen würden, auch wenn Abgabenprüfungen durch die Erstantragstellerin zwar vor dem 1. Juli 2013 begonnen, jedoch erst danach abgeschlossen werden könnten. Durch die Änderung der bisherigen Gebarung ihrer Einnahmen nach dem K-TAG und dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz – K-ONTG, LGBl 144/1970 idF LGBl 18/2012, sei die Erstantragstellerin ebenfalls unmittelbar betroffen, sowohl hinsichtlich der Mittelherkunft (ArtII, III und IV des Gesetzes LGBl 18/2012 und §5 K-TG), als auch betreffend die Mittelverwendung (§5 iVm §4 Abs2 K-TG).

Die Zweitantragstellerin sei insbesondere durch jene Bestimmungen unmittelbar betroffen, auf Grund derer ihre Aufgaben und der wirtschaftliche Wettbewerb eingeschränkt würden (§36 Abs1 samt Anlage und §36 Abs2 iVm §3 Abs1 K‑TG sowie §5 Abs3 und 6 leg.cit.) und die mit ihrer "(Nicht-)Anerkennung" und "(Nicht-)Verordnung" als Region zusammenhängen würden. Diese Bestimmungen würden unmittelbar nachteilig in die Rechtssphären der (Erst- und) Zweitantragstellerin eingreifen und diese verletzen: Obwohl §5 Abs1 K-TG eine Mittelbindung bzw. Mittelverwendung für die Wahrnehmung der Aufgaben nach §4 Abs2 bzw. §3 Abs3 leg.cit. vorsehe, würden den Antragstellerinnen die anteiligen Mittel aus der Tourismusabgabe und der Ortstaxe gemäß §5 Abs3 leg.cit. – trotz selbstständiger Wahrnehmung der Aufgaben – dem Grunde nach vorenthalten, weil die Antragstellerinnen nicht in der Anlage zu §36 Abs1 K-TG genannt seien und sich verständlicherweise nicht "freiwillig" einer der in dieser Anlage genannten Regionen anschließen würden. Selbst im Falle eines freiwilligen Anschlusses zu einer dieser Regionen würden die Mittel nach §5 Abs3 leg.cit. der Zweitantragstellerin nicht zukommen. In einer ähnlichen Rechtsposition befinde sich auch die Erstantragstellerin, weil sie im Falle eines freiwilligen Anschlusses zu einer der in der Anlage zu §36 Abs1 K-TG genannten Regionen in der regionalen Tourismusorganisation lediglich mit den Erträgen aus der Ortstaxe (rund € 220.000,–) vertreten wäre. Der weit höhere Ertrag (Anteil) aus der Tourismusabgabe von rund € 834.575,– würde dabei unberücksichtigt bleiben. Ihre Gewichtung an Stimmen (Stimmanteil) würde daher nicht ihrem tatsächlichen Kapitalanteil entsprechen. Auch dadurch greife das Gesetz in die Rechtssphäre der Erstantragstellerin ein. Die Rechtsvorgängerin der Zweitantragstellerin und die Erstantragstellerin seien bei der Erlassung des Gesetzes vom Gesetzgeber negiert worden und unberücksichtigt geblieben. Deshalb solle die Erstantragstellerin auch nicht der Zweitantragstellerin beitreten können. Es sei der Zweitantragstellerin auch nicht möglich, sich mit einer anderen Tourismusregion zusammenzuschließen (vgl. §36 Abs3 K-TG). Durch ihre Nichtberücksichtigung in der Anlage zu §36 Abs1 leg.cit. sei die Zweitantragstellerin vom Gesetz unmittelbar betroffen.

Diese Bestimmungen würden die Rechtspositionen der Antragstellerinnen aktuell beeinträchtigen: Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl 18/2012 würden die Antragstellerinnen ihre Aufgaben gemäß §4 Abs2 bzw. §3 Abs3 K-TG (auch weiterhin) vollinhaltlich wahrnehmen. Für den Tourismus in Klagenfurt hätte die Erstantragstellerin bis zum 31. Jänner 2013 rund € 80.000,– und die Zweitantragstellerin rund € 130.000,– aufgewendet. Zum 28. Februar 2013 würden die Aufwendungen der Erstantragstellerin bereits rund € 160.000,– und die der Zweitantragstellerin rund € 210.000,– betragen. Zum Jahresende 2013 würden die Antragstellerinnen nach dem Rechnungsvoranschlag 2013 bzw. nach dem Finanz- und Wirtschaftsplan insgesamt rund € 2.200.000,– aufgewendet haben. Nach den Bestimmungen des §5 Abs3 litb und c sowie des §5 Abs7 litb und c K-TG sollten den Antragstellerinnen entsprechende Anteile aus den Erträgen der Orts- und der Nächtigungstaxe nach dem K-ONTG zukommen. Gemäß §36 Abs1 K-TG sowie auf Grund der Bestimmungen des §5 Abs6 und 8 leg.cit. erfolge der Eingriff in das Eigentum und in das Vermögen der Antragstellerinnen auch unbeschadet der Bestimmung des §5 Abs5 K-TG. Auch hinsichtlich der Bestimmungen des §5 Abs3 iVm §3 Abs1 K-TG bestehe aktuell eine erhebliche Unbestimmtheit, weil nicht zu erschließen sei, ob der Mittelanspruch der regionalen Tourismusorganisationen – so auch jener der Zweitantragstellerin – bereits mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach §3 Abs3 leg.cit. oder aber erst mit der Erlassung einer Verordnung gemäß §3 Abs1 iVm §36 Abs4 leg.cit. entstehe, weil §36 Abs1 K-TG weder in §5 noch in §3 leg.cit. erwähnt werde. Im zweiten Fall (mit Erlassung einer Verordnung) hätte das Land überhaupt erst nach dem 1. Jänner 2014 einen Mittelfluss an die Zweitantragstellerin zu gewährleisten. Bis dahin müsste diese die Finanzierung der Aufgaben gemäß §3 Abs3 K-TG aus eigener Kraft vornehmen. Dies vor allem auf die Gefahr und Last hin, nach dem 1. Jänner 2014 nicht als regionale Tourismusorganisation anerkannt und verordnet zu werden. Dies sei nicht sachgerecht und auch der Grund dafür, weshalb – neben §36 Abs1 K‑TG samt Anlage – auch §36 Abs4 erster Satz leg.cit. angefochten werde.

Auch §3 Abs2 Z3 K-TG sei mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten und beeinträchtige die Rechtsposition der Antragstellerinnen aktuell.

ArtI des Gesetzes LGBl 18/2012 sehe die Übertragung der Verwaltung eines Teiles des beweglichen Landesvermögens iHv rund € 20.760.000,– (jährlich) an einen Dritten vor, weshalb bei der (den) Beschlussfassung(en) gemäß Art41 Abs2 K-LVG eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich gewesen wäre. Diese sei nicht erreicht worden (es hätten lediglich 23 von 36 Abgeordneten für dieses Gesetz gestimmt). Da das Gesetz LGBl 18/2012 im Landesgesetzblatt für Kärnten jedenfalls in verfassungswidriger Weise kundgemacht worden sei, seien die Voraussetzungen für die Aufhebung dieses Gesetzes gegeben. Das verfassungswidrig beschlossene, erlassene und in LGBl 18/2012 kundgemachte Gesetz greife unmittelbar und aktuell nachteilig in den eigenen Wirkungsbereich (= die Rechtsposition) der Erstantragstellerin ein. Für die Zweitantragstellerin betreffe dieser unmittelbare und aktuelle Eingriff vor allem die nachteilige Änderung ihrer Rechtsposition durch die Bestimmungen der §§2, 3, 5 und 36 K-TG, insbesondere durch die Nicht-Erwähnung in der Anlage zu §36 Abs1 K-TG.

1.3. Zur Unzumutbarkeit eines anderen Weges führen die Antragstellerinnen aus, die dargelegten Eingriffe in ihre Rechtssphären würden nicht nur unmittelbar und aktuell wirken, sondern seien auch ohne Erlassung eines Bescheides und ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung wirksam geworden. Es sei den Antragstellerinnen zur Beseitigung der relevierten verfassungswidrigen Eingriffe in ihre Rechtspositionen im Hinblick auf die angefochtenen Bestimmungen auch sonst nicht möglich, einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erwirken. Es bestehe keine einzige gesetzliche Bestimmung, die eine Verwaltungsbehörde zur Entscheidung berufe. Die Bestimmungen des §3 Abs1, des §9 Abs1 und des §36 Abs4 K-TG würden verfahrensfrei und ausschließlich auf Grundlage von Verordnungen umgesetzt. Die Erstantragstellerin besitze lediglich ein Anhörungsrecht gemäß §102 K-KStR 1998.

Die Beseitigung der relevierten verfassungswidrigen Eingriffe in ihre Rechtspositionen im Hinblick auf die angefochtenen Bestimmungen könne auch nicht im ordentlichen Rechtsweg durchgesetzt werden, weil weder ein Gesetz die ordentlichen Gerichte ausdrücklich zur Entscheidung darüber berufe, noch sich deren Zuständigkeit aus §1 JN herleiten lasse. Da die Verordnung LGBl 95/2012 bereits erlassen worden sei, über die Aufteilung der Mittel von der Kärntner Landesregierung noch keine Richtlinien beschlossen worden seien (§5 Abs3 K‑TG) und weder die Erst- noch die Zweitantragstellerin in der Anlage zu §36 Abs1 leg.cit. genannt sei, bestehe auch kein direkter Mittelanspruch aus dem Gesetz selbst. Im Zeitpunkt der vorliegenden Antragstellung könnten die Antragstellerinnen ihre berechtigten Ansprüche (mangels direktem Mittelanspruch aus dem Gesetz und mangels Fälligkeit) auch nicht gerichtlich geltend machen.

Umgekehrt seien die Antragstellerinnen aber verpflichtet, die Aufgaben des Tourismus in Klagenfurt zu erfüllen. Eine wissentliche Verletzung dieser gesetzlichen Verpflichtung, öffentliche Aufgaben zu erfüllen (vgl. insbesondere §3 Abs2 und §4 Abs1 letzter Satz K-TG), könnte für die jeweiligen Amtsträger – insbesondere für jene der Erstantragstellerin – (sogar) strafrechtliche Konsequenzen haben.

1.4. Zu ihrer Antragslegitimation hinsichtlich der angefochtenen Wortfolge "Klagenfurt am Wörthersee" in §1 der Verordnung LGBl 95/2012 weist die Erstantragstellerin darauf hin, dass der Tourismusverband Klagenfurt nicht (mit Organen) eingerichtet und somit nicht handlungsfähig sei, weshalb die Erstantragstellerin die Aufgaben des Tourismus in Klagenfurt seit dem 1. Jänner 2013 auch weiterhin wahrnehme. Dem Tourismusverband Klagenfurt solle aber nach den Angaben des Landesrates für Tourismus der gesetzliche Mittelanspruch ab dem 1. Jänner 2013 dennoch zukommen, obwohl er nicht mit Organen eingerichtet sei und die Erstantragstellerin daher die Aufgaben des örtlichen Tourismus in Klagenfurt (weiterhin) wahrnehme. Für den Tourismus in Klagenfurt habe die Erstantragstellerin im Jänner 2013 rund € 80.000,– aufgewendet, bis zum 28. Februar 2013 würden ihre Aufwendungen bereits rund € 160.000,– betragen. Für das gesamte Jahr 2013 werde die Erstantragstellerin nach dem vorläufigen Rechnungsvoranschlag 2013 rund € 1.100.000,– aufgewendet haben. Der Eingriff durch die angefochtene Verordnung wirke auch unmittelbar und aktuell auf die Rechtsposition der Erstantragstellerin, weil die Verordnung mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten sei. Es sei ihr zur Beseitigung der relevierten verfassungswidrigen Eingriffe in ihre Rechtspositionen im Hinblick auf die angefochtenen Bestimmungen und auch sonst nicht möglich, einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erwirken. Es bestehe auch keine (einzige) gesetzliche Bestimmung, die eine Verwaltungsbehörde zur Entscheidung berufe. Die Bestimmungen des §3 Abs1, §9 Abs1 und §36 Abs4 K-TG würden verfahrensfrei und ausschließlich auf Grundlage von Verordnungen umgesetzt. Die Erstantragstellerin besitze lediglich ein Anhörungsrecht gemäß §102 K-KStR 1998. Die Beseitigung der relevierten verfassungswidrigen Eingriffe in ihre Rechtspositionen im Hinblick auf die angefochtenen Bestimmungen könne auch nicht im ordentlichen Rechtsweg durchgesetzt werden, weil weder ein Gesetz die ordentlichen Gerichte ausdrücklich zur Entscheidung berufe, noch sich deren Zuständigkeit aus §1 JN herleiten lasse. Da die Verordnung LGBl 95/2012 bereits erlassen worden sei, bestehe – nach Ansicht der Kärntner Landesregierung – für die Erstantragstellerin auch kein direkter Mittelanspruch aus dem Gesetz selbst. Im Zeitpunkt der Antragstellung könne die Erstantragstellerin ihre berechtigten Ansprüche (mangels direktem Mittelanspruch aus dem Gesetz und mangels Fälligkeit) auch nicht gerichtlich geltend machen. Umgekehrt sei die Erstantragstellerin aus §4 Abs1 letzter Satz K-TG aber verpflichtet, die Aufgaben des Tourismus in Klagenfurt zu erfüllen. Eine wissentliche Verletzung dieser gesetzlichen Verpflichtung, öffentliche Aufgaben zu erfüllen (vgl. insbesondere §4 Abs1 letzter Satz K-TG) könnte für die jeweiligen Amtsträger der Erstantragstellerin strafrechtliche Konsequenzen haben.

2. In ihrer Äußerung bestreitet die Kärntner Landesregierung die Zulässigkeit des vorliegenden Antrages mit folgenden Argumenten:

2.1. Im Hinblick auf die beantragte Aufhebung des §9 Abs2 lita und des §9 Abs2 letzter Halbsatz K-TG führt die Kärntner Landesregierung aus, alleine sie (und nicht die Gemeinde) sei Normadressatin des §9 Abs2 lita leg.cit., weil ihr die Verpflichtung obliege, unter bestimmten Voraussetzungen die Anordnung einer "Unternehmerbefragung" amtswegig auszusprechen und damit die Rechtsfolgen des §9 Abs3 bis 8 leg.cit. für die Gemeinde zu aktualisieren. Diese Aufgabe der Landesregierung nach §9 Abs2 lita leg.cit. bedeute auch keinen unmittelbaren (nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmten und aktuellen) Eingriff in die Rechtssphäre der Erstantragstellerin (insbesondere in ihre Stellung nach Art116 Abs2 iVm Art118 Abs2 B‑VG), weil bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach §9 Abs2 lita K-TG – sowohl für die Landesregierung als auch für die betroffenen Gemeinden – naturgemäß offen und ungewiss sei, ob sich die Mehrheit der in Betracht kommenden Pflichtmitglieder überhaupt für die Errichtung eines Tourismusverbandes aussprechen werde und daher die Voraussetzung für die Erlassung einer Verordnung zur Errichtung eines Tourismusverbandes nach §9 Abs1 erster und zweiter Satz K-TG vorliege. Allfällige Wirkungen des §9 Abs2 lita leg.cit. auf die Erstantragstellerin würden im Übrigen in der Vergangenheit liegen und damit einer Eingriffsaktualität entbehren, weil die Anordnung der Landesregierung bereits mit Schreiben des Tourismusreferenten vom 20. April 2012 ergangen sei und die "Unternehmerbefragung" am 17. Juni 2012 stattgefunden habe. Nach dem positiven Ausgang dieser Befragung sei am 11. September 2012 die Verordnung über die Errichtung von Tourismusverbänden, LGBl 95/2012, in Bezug auf den Tourismusverband Klagenfurt am Wörthersee erlassen worden, die am 1. Jänner 2013 in Kraft getreten sei (vgl. §3 der Verordnung). Beim Nachweis der Existenz einer Rechtsposition, in die der bekämpfte §9 Abs2 lita K-TG eingreifen solle, verkenne die Erstantragstellerin, dass sich nicht diese Bestimmung, sondern nach Erlassung der Verordnung zur Errichtung eines Tourismusverbandes erst die Durchführung einer konstituierenden Sitzung der Vollversammlung mit der Wahl der Organe des Tourismusverbandes (§9 Abs1 iVm §37 Abs4 K-TG) – die allerdings bislang nicht stattgefunden habe – auf die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der örtlichen Belange des Tourismus nach §4 Abs1 leg.cit. auswirke. Im Übrigen stehe der Erstantragstellerin – als zumutbare Alternative zur verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle – die Möglichkeit offen, ihre wirtschaftlichen Interessen durch Geltendmachung der nach §5 K-TG zustehenden Ansprüche auf die zur Erfüllung der Tourismusaufgaben notwendigen Mittel durchzusetzen. Auch wäre es der Erstantragstellerin allenfalls möglich gewesen, gegen die amtswegige Anordnung der Landesregierung nach §9 Abs2 lita K-TG oder gegen die Festlegung des Zeitpunktes der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung des Tourismusverbandes (vgl. §37 Abs4 erster Satz leg.cit.) vorzugehen.

2.2. Beim Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "aus der Ortstaxe" in §3 Abs2 Z3 K-TG bleibe die Erstantragstellerin schuldig, die Existenz einer Rechtsposition nachzuweisen, in die die bekämpfte Bestimmung eingreifen könne. Bloß faktische bzw. wirtschaftliche Auswirkungen einer Norm könnten bei Nichtvorliegen einer Rechtsposition mit Individualantrag nicht bekämpft werden. Im Übrigen fehle es an der Unmittelbarkeit eines Eingriffes in die Rechtsposition der Erstantragstellerin, weil ihre rechtlich geschützten Interessen bloß potentiell, nicht jedoch aktuell beeinträchtigt würden: Nach §36 Abs4 erster Satz K-TG habe die Landesregierung die Verordnung, mit der Tourismusregionen eingerichtet werden (§3 Abs1 leg.cit.), nach dem 1. Jänner 2014 zu erlassen. Der verpflichtende Tatbestand nach §3 Abs2 K-TG komme demnach grundsätzlich frühestens mit dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß §3 Abs1 K-TG in der Zeit nach dem 1. Jänner 2014 zum Tragen. Zu einem früheren Zeitpunkt gelte dies für den – nicht vorliegenden – Fall, dass die Erstantragstellerin von ihrer Möglichkeit gemäß §36 Abs2 K-TG Gebrauch machen sollte, sich bis zum 31. Dezember 2013 freiwillig einer der in §36 Abs1 K-TG genannten vorläufigen Tourismusregionen anzuschließen. Schließlich erscheine der Anfechtungsgegenstand nicht korrekt abgegrenzt, weil die sonstigen Bestimmungen des §3 Abs2 Z3 K-TG nicht vom Antrag miterfasst seien, obwohl sie mit der als verfassungswidrig erachteten Bestimmung untrennbar zusammenhängen würden. Zudem könnte durch den Entfall der Wortfolge "aus der Ortstaxe" der verbleibende Teil des §3 Abs2 Z3 K-TG eine Bedeutungsänderung erfahren, weil der infolge eines Redaktionsversehens zitierte §5 Abs6 litb K-TG (richtig: §5 Abs7 litb K-TG) Anteile der Gemeinden oder Tourismusverbände an der Tourismusabgabe zum Gegenstand habe.

2.3. Soweit die Erstantragstellerin ArtIV Abs4 des Gesetzes LGBl 18/2012 anfechte, entbehre ihr Antrag einer detaillierten und schlüssigen Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift sprechenden Bedenken. Weiters scheine die aktuelle rechtliche Betroffenheit der Erstantragstellerin nicht gegeben zu sein. Mit der bekämpften Vorschrift werde nämlich mit Wirkung vom 1. Juli 2013 der zeitliche Geltungsbereich des §13 K-TAG beendet. Erst mit diesem Zeitpunkt fänden die finanzausgleichsrechtlichen Bestimmungen über den Anspruch der Gemeinden auf den Ertrag der Tourismusabgabe für die vor dem 1. Jänner 2013 verwirklichten Abgabentatbestände und die Aufteilung der Ertragsanteile nach bestimmten Schlüsseln keine Anwendung mehr.

2.4. Im Hinblick auf die Anfechtung des §36 Abs1 K-TG samt Anlage, der Wortfolge "der in Abs1 genannten" in §36 Abs2 und der in §36 Abs2 bis 4 leg.cit. jeweils enthaltenen Wortfolge "gemäß Abs1" sei auszuführen, dass weder die Erstantragstellerin noch die Zweitantragstellerin in der Anlage zu §36 Abs1 leg.cit. genannt seien. Sie seien daher nicht als Normadressaten zu betrachten und durch die angefochtenen Bestimmungen nicht unmittelbar betroffen (vgl. VfSlg 8009/1977). Zudem werde durch die Anlage zu §36 Abs1 K-TG nicht die Rechtsposition von Gemeinden oder Gesellschaften gestaltet, die in dieser Anlage nicht aufgezählt seien (dies gelte auch für die Rechtsposition der Antragstellerinnen). Selbst unter der Annahme, dass sich an §36 Abs1 K-TG begünstigende Regelungen knüpfen würden, sei festzuhalten, dass die Anfechtung einer Regelung, die eine bestimmte Personengruppe als Normadressaten begünstige, durch andere, hiedurch faktisch benachteiligte Personen unzulässig sei (vgl. VfSlg 14.321/1995, 15.665/1999). Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Zweitantragstellerin erst nach der Erlassung des K-TG gegründet worden sei. Wenn die Antragstellerinnen zu §36 leg.cit. vorbringen würden, ihnen würden anteilige Mittel aus der Tourismusabgabe vorenthalten werden, obschon sie laufende Aufwendungen zur Besorgung der Tourismusaufgaben zu tragen hätten, würden sie verkennen, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht die behauptete Wirkung entfalten würden. Vielmehr würden sich die öffentlich-rechtlichen Ansprüche der (regionalen) Tourismusorganisationen, Tourismusverbände und Gemeinden auf Aufteilung der Mittel aus den Erträgen der Tourismusabgabe und der Nächtigungstaxe aus §5 Abs3 bis 6 K-TG und den – von der Landesregierung in Verordnungsform zu erlassenden – Richtlinien gemäß §5 Abs3 zweiter Satz K-TG ergeben. Schließlich erscheine der Anfechtungsgegenstand nicht korrekt abgegrenzt: Durch den gänzlichen Entfall des §36 Abs1 K-TG würde das Konzept des Gesetzgebers konterkariert, dass die mit dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes bestehenden Tourismusregionen gesetzlich als vorläufige (mithin nicht verordnete) Tourismusregionen iSd §3 Abs1 K-TG gelten würden; vielmehr gäbe es bei Eliminierung dieser Bestimmung keine Tourismusregionen iSd §3 leg.cit., bis der Verordnungsgeber nach den Kriterien und dem Verfahren des §3 Abs1 K-TG eigene Tourismusregionen eingerichtet habe (gemäß §36 Abs4 erster Satz K-TG nach dem 1. Jänner 2014). Weiters würden die Antragstellerinnen übersehen, dass in §36 Abs2 leg.cit. neben der Wortfolge "der in Abs1 angeführten" auch die untrennbar mit Abs1 verbundene Wortfolge "der in Abs1 angeführten" zu eliminieren wäre. Im Übrigen falle auf, dass sich – entgegen dem Aufhebungsbegehren – die Wortfolge "gemäß Abs1" nicht in §36 Abs2 K-TG finde. Die fehlende Bezugnahme auf Abs1 wäre mit einer Bedeutungsänderung des §36 Abs2 und 3 K-TG verbunden, weil etwa offen bliebe, welche Tourismusregionen überhaupt gemeint seien und ob allenfalls neu gebildete Tourismusregionen ebenfalls erfasst würden. Die Ausscheidung der Wortfolge "gemäß Abs1" in §36 Abs4 K-TG würde zu sprachlicher Entstellung und normativer Unklarheit führen.

2.5. Beim Antrag auf Aufhebung des §36 Abs4 erster Satz K-TG werde nicht im Einzelnen dargelegt, welche Wirkungen die angefochtene Bestimmung auf die Rechtssphäre der Antragstellerinnen haben solle. Da die genannte Norm eine bloße Verordnungsermächtigung beinhalte, entfalte sie keinen nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmten Eingriff in die Rechtssphäre der Betroffenen (vgl. etwa VfSlg 8978/1980 und 16.615/2002). Überdies erscheine der Anfechtungsgegenstand unrichtig abgegrenzt, weil das Aufhebungsbegehren auf die Wortfolge "nach dem 1. Jänner 2014" einzuschränken gewesen wäre, sofern die Antragstellerinnen eine frühzeitige Anwendung des Regelungsregimes des §3 K-TG intendieren sollten. Ferner falle auf, dass das Aufhebungsbegehren den mit dem als verfassungswidrig erachteten §36 Abs4 erster Satz K-TG zusammenhängenden zweiten Satz dieser Bestimmung nicht miterfasse, der den Verordnungsinhalt betreffe.

2.6. Im Hinblick auf den Eventualantrag auf Aufhebung des gesamten Gesetzes LGBl 18/2012 würden es die Antragstellerinnen verabsäumen, die Bedenken gegen ausnahmslos alle angefochtenen Bestimmungen dieses Gesetzes schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Ferner sei davon auszugehen, dass nicht alle Bestimmungen des K-TG (beispielsweise die §§1 und 2 oder die §§13 ff. leg.cit.) in die Rechtssphäre der Antragstellerinnen eingreifen würden, weshalb der Eventualantrag unzulässig sei.

2.7. Zum Antrag der Erstantragstellerin auf Aufhebung einer Wortfolge in §1 der Verordnung LGBl 95/2012 führt die Kärntner Landesregierung aus, dass diese Verordnung die organisationsrechtliche Grundlage für den errichteten Tourismusverband für die Gemeinde Klagenfurt am Wörthersee als Körperschaft öffentlichen Rechts sei (vgl. §4 Abs1 erster Satz sowie §6 Abs1 und 3 K-TG). Auf Grund ihrer Eigenschaft als Organisationsnorm vermöge diese Verordnung nicht in die Rechtssphäre der Erstantragstellerin einzugreifen, sodass diese hiedurch weder unmittelbar noch aktuell beeinträchtigt werde. Nach dem Erkenntnis VfSlg 17.488/2005 seien (nur) die Tourismusverbände Adressaten einer Errichtungsverordnung, weshalb eine solche Verordnung nicht in die Rechtssphäre eines Dritten iSd Art139 Abs1 (nunmehr: Z3) B‑VG unmittelbar eingreifen könne.

Selbst unter der Annahme, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der Erstantragstellerin eingreife, wäre dieser Eingriff nicht als nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt und als aktuell zu qualifizieren: Zwar sei in der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee mit Verordnung LGBl 95/2012 mit Wirkung vom 1. Jänner 2013 ein Tourismusverband errichtet worden, doch habe bislang keine konstituierende Sitzung iSd §37 Abs4 K-TG mit der vorgesehenen Wahl des Vorstandes und der Mitglieder des Kontrollausschusses stattgefunden. Bis zu dieser Wahl könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Tourismusverband handlungsfähig wäre, weil eine juristische Person nicht selbst handeln könne, sondern vielmehr natürliche Personen benötige, die für sie als Organe tätig würden. Solange bis zur Konstituierung noch Personen fehlen würden, die die operativen Aufgaben des Vorstandes wahrnehmen würden (vgl. §21 und §22 K-TG), sei anzunehmen, dass ein handlungsfähiger Tourismusverband nicht bestehe und die Wahrnehmung der örtlichen Belange des Tourismus nach §4 Abs1 letzter Satz leg.cit. weiterhin bei der Gemeinde verbleibe. Ferner bestehe die Möglichkeit, dass in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung (§37 Abs4 leg.cit.) kein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingebracht werde; in diesem Fall wäre die Landesregierung nach §9 Abs1 letzter Satz K-TG sogar verpflichtet, die Verordnung über die Errichtung des betreffenden Tourismusverbandes aufzuheben. Im Lichte der genannten Umstände sei daher nicht anzunehmen, dass die Verordnung unmittelbar in die Rechtssphäre der Erstantragstellerin eingreife.

2.8. Schließlich sei aus dem Antrag nicht ersichtlich, dass die durch die Erstantragstellerin eingebrachten Anträge auf einem Beschluss des Stadtsenates beruhen würden, wie er nach §61 Abs1 K-KStR 1998 erforderlich sei.

3. In ihrer in Reaktion auf die Äußerung der Kärntner Landesregierung abgegebenen Stellungnahme "konkretisieren" die Antragstellerinnen "aus Gründen äußerster prozessualer Vorsicht" das Aufhebungsbegehren dahingehend, dass §36 Abs1 K-TG samt Anlage und wegen des untrennbaren Zusammenhanges die Wortfolgen "in Abs1 angeführten" und "in Abs1 genannten" in §36 Abs2 leg.cit. sowie die in §36 Abs3 und 4 K-TG mehrmals vorkommende Wortfolge "gemäß Abs1" angefochten werde. Untrennbar mit der Wortfolge "aus der Ortstaxe" in §3 Abs2 Z3 K-TG zusammenhängende Bestimmungen würde es – entgegen dem Vorbringen der Landesregierung – nicht geben. Da §3 Abs1 K-TG ohnehin klarstelle, dass die Landesregierung Tourismusregionen mit Verordnung einzurichten habe, sei der gesamte §36 Abs4 K-TG und nicht nur die Wortfolge "nach dem 1. Jänner 2014" entbehrlich, wenn den Bedenken der Antragstellerinnen gefolgt werde. Zum Thema Landesvermögen bekräftigen die Antragstellerinnen ihren Standpunkt, dass die regionalen Tourismusregionen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vorzugsweise Kapitalgesellschaften) bzw. die Firma Kärnten Werbung Marketing & Innovationsmanagement GmbH Landesvermögen verwalten würden, weshalb für die Beschlussfassung über das vorliegende Gesetz das Zustimmungsquorum des Art41 Abs2 K-LVG zwingend erforderlich gewesen wäre. Den Tourismusorganisationen würden die Mittel gemäß §5 Abs3 K-TG (vgl. §2 der Verordnung LGBl 32/2013) zugewendet. In Wahrnehmung ihrer Aufgaben würden die Tourismusorganisationen (vorzugsweise Kapitalgesellschaften) nicht der Aufsicht des Landes Kärnten unterliegen, sondern die ihnen aus dem beweglichen Landesvermögen zugewiesenen Mittel selbstständig verwalten. Auf Grund der in §2 Abs1 K-TG enthaltenen Ermächtigung habe die Kärntner Landesregierung mit der Verordnung LGBl 32/2013 die Kärnten Werbung Marketing & Innovationsmanagement GmbH als Dritten iSd §2 Abs1 leg.cit. benannt, die (nunmehr) die zentralen touristischen Aufgaben iSd §2 Abs2 leg.cit. in vollem Umfang wahrzunehmen habe. In Wahrnehmung ihrer Tätigkeit unterliege diese Gesellschaft (nur) der Kontrolle durch den Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding sowie gemäß Art70 K-LVG der Prüfung durch den Rechnungshof. Die ihr aus dem beweglichen Landesvermögen zugewiesenen Mittel verwalte die genannte Gesellschaft selbstständig.

Schließlich teilen die Antragstellerinnen mit, dass sie sich durch die – ihrer Ansicht nach offensichtlich auf Grund ihrer Anträge und ihrer Stellungnahme ergangenen ("lex Klagenfurt") – Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 23. April 2013, A03-ALL-613/1-2013, mit der Richtlinien über die Aufteilung der dem Land zukommenden Mittel aus Tourismusabgabe und Nächtigungstaxe erlassen werden, LGBl 32/2013, insbesondere durch deren §2 Abs3 sowie §3 Abs1 iVm §6, direkt betroffen erachten und sich in der Darlegung ihrer Bedenken bestätigt sehen würden. Die Wortfolge "Klagenfurt am Wörthersee" in §1 der Verordnung LGBl 95/2012 sei dennoch nicht geändert worden. In einem vergleichbaren Fall (Auflösung des Tourismusverbandes nach dessen Konstituierung) sei die Wortfolge "Feldkirchen in Kärnten" in §1 der Verordnung LGBl 95/2012 durch die Novelle LGBl 54/2013 entfallen.

In einem weiteren Schriftsatz teilen die Antragstellerinnen mit, dass der Tourismusverband Klagenfurt am Wörthersee (überhaupt) keine Organe habe, somit nicht handlungs-, rechts- und vermögensfähig sei. Mit (rechtskräftigem) Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 19. Mai 2015 sei die Zweitantragstellerin auf ihren Antrag als regionale Tourismusorganisation iSd K-TG anerkannt worden.

IV. Erwägungen zur Zulässigkeit des Antrages

1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz bzw. die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009/1977 und 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz bzw. die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit bzw. ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg 10.353/1985, 15.306/1998, 16.890/2003).

2. Der Antrag ist unzulässig.

3. Die Erstantragstellerin bringt vor, die in §9 Abs2 lita K-TG normierte – ausschließlich auf Zweckmäßigkeitsüberlegungen basierende – amtswegige Anordnung der Feststellung der Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung eines Tourismusverbandes durch die Landesregierung (wegen eines untrennbaren Zusammenhanges werde auch §9 Abs2 letzter Halbsatz leg.cit. angefochten) greife unmittelbar nachteilig in ihre durch Art7, Art18 und Art116 Abs2 iVm Art118 Abs2 B‑VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechtsposition ein. Mangels Vorliegens eines handlungsfähigen Tourismusverbandes, dem allerdings die Mittel gemäß §5 leg.cit. zustünden, erfülle die Erstantragstellerin weiterhin die Aufgaben des §4 leg.cit., wodurch ihr namhafte Aufwendungen entstünden.

Wie sich aus der dargestellten Rechtslage ergibt, hat §9 K-TG durch die Novelle LGBl 7/2015 eine umfassende Änderung erfahren, sodass die Anfechtung von Teilen des zusammenhängenden Systems des §9 Abs2 leg.cit. in der Stammfassung LGBl 18/2012 zum Entscheidungszeitpunkt des Verfassungsgerichtshofes unzulässig ist.

4. Im Hinblick auf die beantragte Aufhebung der Wortfolge "aus der Ortstaxe" in §3 Abs2 Z3 K-TG bringt die Erstantragstellerin vor, sie sei auf Grundlage dieser am 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Bestimmung mit ihren Stimmrechten in den entscheidungswesentlichen Organen der anzustrebenden regionalen Tourismusorganisationen nur in der Höhe der Ortstaxe vertreten, was sachlich nicht gerechtfertigt sei und ihre Rechtsposition aktuell beeinträchtige.

Auch §3 Abs2 Z3 K-TG ist durch die Novelle LGBl 7/2015 abgeändert worden, sodass sich der Antrag nicht auf die im Entscheidungszeitpunkt des Verfassungsgerichtshofes geltende Fassung bezieht, was die Unzulässigkeit des Antrages zur Folge hat.

5. Die Übergangsbestimmung des ArtIV Abs4 LGBl 18/2012 greife unmittelbar nachteilig in die Rechtssphäre der Erstantragstellerin ein und verletze diese, weil die Abgabenerträge auf das Land übergehen würden, auch wenn Abgabenprüfungen durch die Erstantragstellerin zwar vor dem 1. Juli 2013 begonnen, jedoch erst danach abgeschlossen werden könnten. Die vor dem Hintergrund der fünfjährigen Verjährungsfrist des §207 Abs2 BAO (im Falle der Abgabenhinterziehung: zehn Jahre) zu kurz bemessene Übergangsfrist sowie der damit verbundene Übergang der Zuständigkeit seien sachlich nicht gerechtfertigt. Auch die Änderung der Gebarung ihrer Einnahmen nach dem K‑TAG und dem K-ONTG betreffe die Erstantragstellerin unmittelbar sowohl hinsichtlich der Mittelherkunft (ArtII, III und IV LGBl 18/2012 und §5 K-TG) als auch betreffend die Mittelverwendung (§5 iVm §4 Abs2 K-TG).

Wenn die Erstantragstellerin u.a. die Verpflichtung, am 31. Dezember 2012 anhängige Abgabenverfahren durch die bis dahin zuständigen Abgabenbehörden zu Ende zu führen, den Übergang der Abgabenerträge auf das Land sowie den Übergang der Zuständigkeit auf die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung für verfassungswidrig hält, hätte sie auch die Übergangsbestimmung des ArtIV Abs3 LGBl 18/2012 sowie §1 Abs1 und 3 K-TAG anfechten müssen, weil die behauptete Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung des ArtIV Abs4 LGBl 18/2012 allein nicht beseitigt werden könnte (vgl. VfSlg 17.217/2004). Auch die Aufhebung der die "Änderung der Gebarung" der Einnahmen der Erstantragstellerin nach dem K-TAG und dem K‑ONTG regelnden Bestimmungen hat sie nicht beantragt. Zudem kommt ein Eingriff der bekämpften Übergangsbestimmung in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Selbstverwaltung der Erstantragstellerin nicht in Betracht.

6. Im Hinblick auf die beantragte Aufhebung des §36 Abs1 samt Anlage, (wegen untrennbaren Zusammenhanges) der Wortfolgen "in Abs1 angeführten" und "in Abs1 genannten" in §36 Abs2 und der Wortfolge "gemäß Abs1" in §36 Abs3 und 4 sowie des §36 Abs4 erster Satz K‑TG bringen die Antragstellerinnen vor, ihnen würden durch die Nichtberücksichtigung in der Anlage zu §36 Abs1 K-TG die anteiligen Mittel aus der Tourismusabgabe und der Ortstaxe gemäß §5 Abs3 leg.cit. – trotz selbstständiger Wahrnehmung der Aufgaben – dem Grunde nach vorenthalten, obwohl §5 Abs1 leg.cit. eine Mittelbindung bzw. Mittelverwendung für die kostenintensive Wahrnehmung der Aufgaben nach §4 Abs2 bzw. §3 Abs3 leg.cit. vorsehe.

Die Kärntner Landesregierung hat mit Z12 ihrer am 1. Mai 2015 in Kraft getretenen Verordnung LGBl 24/2015 festgelegt, dass die Tourismusregion "Region Klagenfurt" u.a. aus dem Gebiet der Gemeinde Klagenfurt am Wörthersee besteht und mit Bescheid vom 19. Mai 2015 die Zweitantragstellerin als regionale Tourismusorganisation anerkannt. Dadurch kommen den bekämpften Bestimmungen des §36 K-TG samt Anlage nicht mehr die im Antrag behaupteten Wirkungen zu. Damit liegt aber kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerinnen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (mehr) vor, was jedoch (auch) eine Voraussetzung für ihre Legitimation ist (vgl. VfSlg 19.541/2011 mwN).

7. Im Hinblick auf ihren Eventualantrag auf Aufhebung des ganzen Gesetzes LGBl 18/2012 bringt die Erstantragstellerin vor, dieses greife unmittelbar und aktuell nachteilig in ihren eigenen Wirkungsbereich (= Rechtsposition) ein, für die Zweitantragstellerin betreffe dieser unmittelbare und aktuelle Eingriff vor allem die nachteilige Änderung ihrer Rechtsposition durch näher bezeichnete Bestimmungen. ArtI des genannten Gesetzes (K-TG) sehe die Übertragung der Verwaltung eines Teiles des beweglichen Landesvermögens an einen Dritten vor und sei – entgegen Art41 Abs2 K-LVG – nicht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen worden. Das ganze Gesetz LGBl 18/2012 sei in verfassungswidriger Weise kundgemacht worden, weshalb die Voraussetzungen für die Aufhebung dieses Gesetzes gegeben seien.

Die Antragstellerinnen verabsäumen es darzutun, dass jede einzelne Bestimmung des Gesetzes LGBl 18/2012 unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingreift. Sollten die Antragstellerinnen der Meinung sein, Art140 Abs3 zweiter Satz B‑VG gewähre ihnen ein Recht auf Aufhebung des ganzen Gesetzes, so trifft dies nicht zu. Den Parteien des Verfahrens steht nämlich ein Anspruch auf ein Vorgehen des Verfassungsgerichtshofes nach Art140 Abs3 zweiter Satz B‑VG nicht zu. Die dort festgelegten Voraussetzungen sind nur von Amts wegen wahrzunehmen (VfSlg 16.001/2000).

8. Die Erstantragstellerin behauptet einen unmittelbaren Eingriff in ihre Rechtsposition durch die Wortfolge "Klagenfurt am Wörthersee" in §1 der Verordnung LGBl 95/2012, mit der die Errichtung eines Tourismusverbandes für die genannte Gemeinde normiert wird, weil dieser nicht eingerichtet (handlungsfähig) sei, sodass die Erstantragstellerin weiterhin die Aufgaben des örtlichen Tourismus in Klagenfurt wahrnehme, wodurch ihr namhafte Aufwendungen entstünden. Der Tourismusverband habe aber einen Anspruch auf die Mittel gemäß §5 K-TG.

Die Erstantragstellerin ist zur Anfechtung der Verordnung LGBl 95/2012 nicht legitimiert, weil Adressaten dieser Verordnung die darin aufgezählten Tourismusverbände sind, nicht aber die Gemeinden, in denen diese errichtet werden. Die Verordnung kann deshalb auch nicht in die Rechtssphäre der Erstantragstellerin iSd Art139 Abs1 Z3 B‑VG unmittelbar eingreifen (vgl. VfSlg 17.488/2005 mwN). In §1 der Verordnung LGBl 95/2012 wird zudem lediglich die Errichtung eines Tourismusverbandes u.a. für die Gemeinde Klagenfurt am Wörthersee normiert. Erst die Einrichtung eines solchen kann aber die Rechtssphäre der Erstantragstellerin berühren, weil gemäß §2 Abs3 der Verordnung LGBl 32/2013 Gemeinden, in denen ein Tourismusverband errichtet wurde, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gemäß §9 Abs1 K-TG über keinen gewählten Vorstand verfügt, bis zum Zeitpunkt der Wahl des Vorstandes jenen Gemeinden gleichzuhalten sind, in denen kein Tourismusverband errichtet wurde. Zudem enthält der Antrag keine Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung.

V. Ergebnis

1. Der Antrag ist zurückzuweisen, ohne dass auf weitere Prozessvoraussetzungen einzugehen ist.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung beschlossen werden.

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