Normen
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BAO §9, §80
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BAO §9, §80
Spruch:
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer war am 5. Juli 2007 zum Geschäftsführer der ******* ********** ************ bestellt worden. Die ******* ********** ************ war als Betreiber der Abfalldeponie Riederberg verpflichtet, am 16. August 2007 eine Steueranmeldung betreffend den Altlastenbeitrag für das zweite Quartal 2007 abzugeben und den an diesem Tag fälligen Betrag in Höhe von (in der Folge: iHv) € 1.449.159,– im Wege der Selbstbemessung zu entrichten. Als Geschäftsführer nahm der Beschwerdeführer am 16. August 2007 die Steueranmeldung zwar vor, unterließ es aber die Abgabe zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten. Am 23. August 2007 wurde mit Konkursedikt 9 S 16/07 p des Landesgerichtes Innsbruck der Konkurs über das Vermögen der ******* ********** ************ eröffnet.
2. Am 27. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer von der Abgabenbehörde ein Vorhalt betreffend die Geltendmachung der Vertreterhaftung für Abgabenschulden der ******* ********** ************ übermittelt, in dem er ersucht wurde darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, die angeführten Abgaben zu entrichten. Am 13. September 2007 führte der Beschwerdeführer in Beantwortung dieses Vorhaltes aus, dass er sich bei Funktionsübernahme überzeugt habe, dass keine überfälligen Abgabenschulden seitens der Gesellschaft bestanden hätten und ab diesem Zeitpunkt auch kein Abfall mehr gelagert worden sei. Er führte ferner aus, dass zum Fälligkeitstermin "die kommende Konkurseröffnung bereits unvermeidbar schien (der 1. Entwurf für einen Konkursantrag stammt vom 13. August 2007 und wurde wegen des Wunsches des Landes Tirol 'Sanierungsverhandlungen' […] zu führen, nicht schon zu diesem Zeitpunkt eingereicht.)" Es sei ihm daher als Geschäftsführer nicht möglich gewesen, die Abgabe zu entrichten, da er ansonsten eine einseitige Gläubigerbegünstigung vorgenommen hätte, und somit – um keine Pflichtverletzungen zu begehen – bereits Anfang August 2007 veranlasst hätte, sämtliche Zahlungen an Gläubiger einzustellen.
3. Die ******* ********** ************ verfügte am 16. August 2007 über ein Guthaben iHv € 1.504.737,43. Im August 2007 erfolgten bis zur Konkurseröffnung Zahlungen an einzelne Gläubiger iHv insgesamt € 150.927,23. Im Rahmen der Konkurseröffnung wurden Forderungen iHv € 3.333.076,58 angemeldet, wobei einschließlich der Forderung des Abgabengläubigers ein Betrag iHv € 1.933.076,58 festgestellt wurde. Bedingt angemeldet (mangels "derzeitiger Überprüfbarkeit") war eine Forderung des Landes Tirol aus dem Titel "Nachsorgekosten" iHv € 1,5 Millionen, die in Zusammenhang mit einem zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landes Tirol vom 11. Juni 2006 stand, mit dem von der ******* ********** ************ die Vorlage einer Bürgschaft iHv € 20,4 Millionen zur Absicherung von Nachsorgekosten begehrt wurde.
4. Am 28. Oktober 2009 wurde der Konkurs gemäß §166 KO aufgehoben, wobei auf die Konkursgläubiger und somit auf den Abgabengläubiger keine Quote entfiel. Das Guthaben der Masse wurde im Rahmen der Verteilung dem Land Tirol zugewiesen, das die im Zuge der vom Masseverwalter unternommenen Fortführung der Deponie beauftragten Arbeiten am Deponiegelände vorfinanzierte. Die im Schlussbericht des Masseverwalters anerkannten Masseforderungen des Landes Tirol beliefen sich bei einem vorläufigen Guthaben iHv € 1.106.860,03 auf € 5.176.189,10.
II. Verfahrensgang
1. Mit Haftungsbescheid des Zollamtes Innsbruck vom 4. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der ******* ********** ************ als Haftungspflichtiger gemäß §9 iVm §80 BAO für deren aushaftende Abgabenschuldigkeiten aus dem Altlastenbeitrag zum 16. August 2007 in Anspruch genommen und ausgehend vom angemeldeten Altlastenbeitrag iHv € 1.449.159,– unter Anrechnung zweier erfolgter Zahlungen iHv € 66,30 und € 286.802,58 (insgesamt € 286.868,88) ein Betrag iHv € 1.162.290,12 geltend gemacht.
2. Am 7. Jänner 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen den Haftungsbescheid des Zollamtes Innsbruck vom 4. Dezember 2012 fristgerecht Berufung. Dabei führte er neuerlich aus, dass zum Fälligkeitszeitpunkt der Abgabenschuld die bevorstehende Konkurseröffnung bereits absehbar gewesen sei, der Entwurf für einen Konkursantrag bereits vorgelegen sei und er jedenfalls eine einseitige Gläubigerbegünstigung vermeiden habe wollen. Ergänzend übermittelte der Beschwerdeführer eine Aufstellung über sämtliche ab dem 1. August 2007 bis zur Konkurseröffnung am 23. August 2007 vom Bankkonto der ******* ********** ************ getätigten Zahlungen sowie eine Kopie der diesbezüglichen Kontoauszüge. Daraus sei ersichtlich, dass im Zeitraum vom 1. bis zum 23. August 2007 nur wenige Zahlungen geleistet worden wären. Dabei habe es sich im Wesentlichen um offene Löhne, laufende Versicherungsprämien, laufende Betriebskosten und Zahlungen, die Umweltschäden hintanhalten sollten, gehandelt.
Mit der Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom 27. März 2013 ist die Berufung als unbegründet abgewiesen worden. Im Wesentlichen mit der Begründung, dass im maßgeblichen Zeitpunkt (16. August 2007) die Mittel für die Entrichtung der Abgabenschuld aus dem Altlastenbeitrag vorhanden waren.
3. Am 26. April 2013 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck ein. Das Bundesfinanzgericht hat die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9. April 2014 mit Erkenntnis vom 22. April 2014 als unbegründet abgewiesen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art133 Abs4 B‑VG für zulässig erklärt.
Begründend führte das Bundesfinanzgericht aus, der Beschwerdeführer habe den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, da er im Fall nicht ausreichender liquider Mittel einen aliquoten Anteil hätte entrichten müssen. Auch sei er einen Liquiditätsnachweis bisher schuldig geblieben, sodass er für die Abgabe abzüglich der im Konkursverfahren geleisteten Zahlungen zur Gänze hafte. Unbilligkeit der Einhebung sei zu verneinen, da der Beschwerdeführer die Entrichtung der Abgabe bewusst nicht vorgenommen habe und auch die lange verstrichene Zeit nicht erheblich sei, da er noch über entsprechende Unterlagen der ******* ********** ************ verfüge.
Die vom Bundesfinanzgericht im Hinblick auf den Zeitraum, innerhalb dessen eine Heranziehung zur Haftung noch als billig erscheint, zugelassene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Oktober 2014, Ro 2014/16/0066, zurückgewiesen, da die zeitliche Begrenzung der Haftungsinanspruchnahme gesetzlich klar geregelt sei; das Bundesfinanzgericht habe den Umstand der lange verstrichenen Zeit als einen von mehreren Gesichtspunkten berücksichtigt und die Entscheidung werfe damit keine über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen auf.
III. Beschwerde und Vorverfahren
1. Die auf Art144 B‑VG gestützte Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 22. April 2014. In der Beschwerde wird die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt.
Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Das Bundesfinanzgericht habe bei Erlassung des Erkenntnisses Willkür geübt, da es das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet habe. Die vorrangige Befriedigung des Abgabengläubigers sei insolvenzrechtlich, gesellschaftsrechtlich und strafrechtlich unzulässig. Auch sei es verfassungswidrig, bei Anwendung der Haftungsbestimmung zwischen fälligen und nicht fälligen Verbindlichkeiten zu differenzieren, da ein solches Vorgehen je nach zeitlicher Lagerung der Insolvenzeröffnung zu zufälligen, systematisch unsachlichen und gleichheitswidrigen Ergebnissen führe. Es sei als denkunmögliche Gesetzesanwendung zu qualifizieren, wenn man vom Vertreter verlange, dass er das gesamte Aktivvermögen allein zur Befriedigung der unmittelbar vor Konkursantragstellung fälligen Abgabenforderung verwende. Auch liege der Schaden des Abgabengläubigers außerhalb der Verantwortung des Beschwerdeführers, da er die Geschäftsführung nur für zwei Monate zur Durchführung eines allfälligen Sanierungsverfahrens und letztlich der Stellung eines Konkursantrages übernommen habe. Es fehle an der Kausalität, dem Rechtswidrigkeitszusammenhang und dem Verschulden.
Das Bundesfinanzgericht habe ferner jede Ermittlungstätigkeit unterlassen und mit der Behauptung, der Beschwerdeführer habe keine Quote und keinen Betrag für die anteilsmäßig zu entrichtende Abgabe angeführt, den Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt übergangen. Schließlich sei die Ermessensausübung als unsachlich zu betrachten, da die Einhebung nach Ablauf einer so langen Zeitspanne seit Entstehen des Abgabenanspruchs als unbillig und unzweckmäßig anzusehen sei; auch stelle es einen gravierenden Begründungsfehler dar, wenn die Ermessensübung damit begründet werde, dass die Abgabe beim Primärschuldner nicht mehr einbringlich sei.
Ferner regt der Beschwerdeführer an, §9 und §80 BAO einem amtswegigen Gesetzesprüfungsverfahren zu unterziehen, da eine Regelung, die derart unbestimmt sei, dass ihr nicht entnommen werden könne, inwieweit bereits entstandene, aber noch nicht fällige Verbindlichkeiten in die Berechnung der Quote einzubeziehen sind, nicht auf ihre Gleichheitskonformität geprüft werden könne.
2. Das Bundesfinanzgericht hat die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten des Zollamtes Innsbruck vorgelegt, auf eine Äußerung verzichtet und auf die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis verwiesen.
3. Der Bundesminister für Finanzen hat eine Stellungnahme abgegeben, in der er im Wesentlichen ausführt, das Bundesfinanzgericht habe die Beschwerde mit Erkenntnis vom 22. April 2014 zu Recht als unbegründet abgewiesen, da die Abgabenschuldnerin (******* ********** ************) zum Fälligkeitstag über Mittel verfügt habe und somit der Beschwerdeführer (Vertreter der Abgabenschuldnerin) bei der Tilgung der Schulden Abgabenschulden nicht schlechter als die übrigen Schulden hätte stellen dürfen. Zudem könne dem Vertreter der Abgabenschuldnerin die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden, wenn der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger – bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits – an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, nicht erbracht worden sei.
4. Mit Schriftsatz vom 18. November 2014 replizierte der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen und legte Urkunden vor.
IV. Rechtslage
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1. §9 Abs1 BAO, BGBl 194/1961, lautet:
"§9. (1) Die in den §§80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
[…]"
2. §80 Abs1 BAO, BGBl 194/1961 idF BGBl I 180/2004, lautet:
"§80. (1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
[…]"
V. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat.
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesfinanzgericht unterlaufen:
3.1. Auch wenn die Nichtberücksichtigung der Nachsorgekosten im Rahmen einer Gläubigergleichbehandlung vertretbar erscheinen mag, wenn diese Verbindlichkeit nicht innerhalb des bis zur Konkurseröffnung laufenden Beurteilungszeitraumes (vgl. dazu VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227) entstanden ist, verletzt das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger, wenn es – in Anbetracht des offenkundigen Umstandes, dass neben der betreffenden Abgabenschuld weitere Verbindlichkeiten iHv ca. € 500.000,– bestanden haben – ohne weiteres Ermittlungsverfahren davon ausgeht, dass mit den vorgelegten Berechnungen der Liquiditätsnachweis nicht erbracht wäre, und der Beschwerdeführer daher nach wie vor für die im Konkursverfahren reduzierte Abgabenschuld zur Gänze hafte:
Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung erkennt, darf die Nachweispflicht nicht überspannt und so aufgefasst werden, dass die Behörde im Fall einigermaßen konkreter, sachbezogen aufgestellter Behauptungen von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227). In Anbetracht der vorgelegten konkreten Berechnungen des Beschwerdeführers wäre daher das Bundesfinanzgericht vielmehr verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer zur weiteren Konkretisierung und Präzisierung seines Vorbringens aufzufordern, um eine Beurteilung dahingehend zu ermöglichen, in welchem Ausmaß der Vertreter mit der Nichtentrichtung der Abgabe gegen die Pflicht zur Gleichbehandlung verstoßen hat.
Indem das Bundesfinanzgericht gestützt auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne weitere Ermittlungen davon ausgeht, dass der erforderliche Nachweis nicht erbracht wäre, "zumal auf dem Vertreter auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages lastet, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre", und "der Bf – entgegen einer anderslautenden Behauptung auf Seite 4 der Beschwerdeschrift – einen Liquditätsnachweis bisher schuldig geblieben ist", hat es Willkür geübt.
3.2. Aus Anlass der Beschwerde sind keine Bedenken ob der Verfassungswidrigkeit von §9 und §80 BAO entstanden (vgl. bereits VfSlg 9106/1981). Die Frage der Berücksichtigung entstandener, aber noch nicht fälliger Verbindlichkeiten, ist eine Frage der durch willkürfreie Auslegung zu bestimmenden Gläubigergleichbehandlung, die keiner näheren gesetzlichen Regelung bedarf.
VI. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 240,– enthalten.
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