UFS RV/2906-W/13

UFSRV/2906-W/133.12.2013

Endgültigerklärung eines vorläufigen Bescheides ist innerhalb der Verjährungsfrist zulässig, auch wenn eine Ungewissheit nicht bestanden hat.

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Umsatzsteuer 1998 vom 11.11.2008 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Dr. G KG (in der Folge KG) wurde am 3.3.1993 gegründet. Gesellschafter waren der Berufungswerber (Bw) als Komplementär und Dr. R G als Kommanditist. Die KG wurde infolge der Übertragung des Betriebes an den Bw seit 5.3.2004 im Firmenbuch gelöscht.

Das Finanzamt hat am 4.10.2000 einen an die KG gerichteten Umsatzsteuerbescheid 1998 vorläufig erlassen, eine Begründung für die Vorläufigkeit aber nicht angeführt.

Mit an den Bw als Rechtsnachfolger gerichteten Bescheid vom 11.11.2008 wurde die Umsatzsteuer 1998 endgültig festgesetzt.

In der Begründung führte das Finanzamt aus, im Jahr 1998 seien Rechnungsberichtigungen betreffend der nicht zum Vorsteuerabzug zugelassenen Leistungen erfolgt. Die entsprechenden Vorsteuern wurden in der Umsatzsteuererklärung 1998 geltend gemacht. und im vorläufigen Umsatzsteuerbescheid vorerst zum Abzug zugelassen.

Nachdem die Berufungsentscheidung betreffend Vorjahre vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und ausgesprochen wurde, dass die für die erbrachten Leistungen abziehbare Vorsteuer in den Vorjahren zu gewähren sei. Die Vorsteuer könne somit im Jahr 1998 nicht noch einmal geltend gemacht werden, weshalb der Umsatzsteuerbescheid 1998 zunächst vorläufig erlassen wurde.

Gem. § 200 Abs. 2 BAO ist eine vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige zu ersetzen, wenn die Ungewissheit, die zur Erlassung des vorläufigen Bescheides geführt hat, weggefallen ist.

Die Ungewissheit ist durch die Entscheidung des VwGH weggefallen.

Gegen diesen Bescheid wurde frist- und formgerecht berufen und beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Eintritts der Verjährung aufzuheben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung. Gem. § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei der Umsatzsteuer 5 Jahre. Die Verjährung beginnt gem. § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Gem. § 208 Abs. 1 lit. d BAO beginnt sie in den Fällen des § 200 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde.

Wird eine Abgabe gem. § 200 Abs. 1 BAO vorläufig festgesetzt und erwächst ein derartiger Bescheid in Rechtskraft, ist in der Folge auch für die Frage, mit welchem Zeitpunkt die Verjährung beginnt, von der Ungewissheit im Sinne des § 200 Abs. 1 BAO zur Zeit der Bescheiderlassung auszugehen. Dies hat zur Folge, dass die Verjährung nach § 208 Abs. 1 lit. d BAO keinesfalls vor dem Zeitpunkt der Erlassung des vorläufigen Abgabenbescheides beginnen kann.

Im Falle eines zu Unrecht erlassenen vorläufigen Abgabenbescheides, der keine tatsächliche Ungewissheit im Sinne des § 200 BAO benennt und dennoch unbekämpft geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist, beginnt die Verjährung gem. § 208 Abs. 1 lit. d mit Ablauf des Jahres, in dem der vorläufige Bescheid trotz fehlender Ungewissheit erlassen worden ist (vgl. VwGH vom 24.10.2013, 2012/15/0018).

Im oben genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass der Umstand, wie eine Rechtsfrage von Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts gelöst wird, nicht die Erlassung eines vorläufigen Bescheides rechtfertigt.

Im gegenständlichen Fall wurde der Umsatzsteuerbescheid 1998 am 4.10.2000 vorläufig erlassen, ohne dass eine Ungewissheit vorlag. Die Verjährung begann somit mit Ablauf des Jahres 2000 zu laufen. Da die Verjährungsfrist 5 Jahre beträgt und keine Unterbrechungshandlungen gesetzt wurden, endete die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2005.

Der endgültige Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 11.11.2008 erfolgte somit außerhalb der Verjährungsfrist und war unzulässig.

Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.

Wien, am 3. Dezember 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 208 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

vorläufige Abgabenfestsetzung, Endgültigerklärung, Verjährung, Verjährungsfrist, Beginn der Verjährung, Unterbrechung der Verjährung

Stichworte