UFS RV/2359-W/13

UFSRV/2359-W/1315.11.2013

Eine Hausverlosung unterliegt der Grunderwerbsteuer, weswegen sie gemäß § 15 Abs. 3 GebG von der Rechtsgeschäftsgebühr befreit ist. (fortgesetztes Verfahren)

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Manfred Pilgerstorfer, 1010 Wien, Krugerstraße 8, gegen den Bescheid gemäß § 201 BAO des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 9. April 2009 , ErfNr. x1, StNr. x2 betreffend Rechtsgebühr bzw. Rechtsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z.7 lit. a GebG ("Hausverlosung") im fortgesetzten Verfahren entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob die Verlosung eines Grundstückes mit anschließender Eigentumsübertragung an den Gewinner sowohl der Rechtsgeschäftsgebühr als auch der Grunderwerbsteuer unterliegt oder ob § 15 Abs. 3 GebG, der eine Kumulierung von Gebühren und Grunderwerbsteuer verhindern soll, zum Tragen kommt?

Mit Schreiben vom 10.3.2009 gab der Bw. dem Finanzamt die "Hausverlosung"bekannt, brachte die Verlosungsbedingungen gemäß dem Gebührengesetz zur Anzeige und ersuchte um Ausstellung des Bescheides. Der Bw. teilte mit, dass insgesamt 16.000 Lose a 99 Euro aufgelegt wurden. Mit dem Losverkauf wurde am 1.2.2009 begonnen. Laut Mitteilung vom 28.5.2009 wurde der erste Zahlungseingang am Treuhandkonto am 2.2.2009 verzeichnet.

Das Finanzamt setzte für diese Grundstücksverlosung ("Hausverlosung") mit Bescheid gemäß § 201 BAO vom 9. April 2009 von einer Bemessungsgrundlage von 1,584.000,00 [=16.000x99] die Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § TP 17 Abs.1 Z.7 lit.a GebG in Höhe von 12% = 190.080,00 Euro fest.

Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben. Eingewendet wurde, dass zwar ein Glücksvertrag gemäß § 1267ff ABGB vorliege, aber Grundstücksverlosungen keine Rechtsgeschäftsgebühr auslösen. Dies deshalb, da

1. ein Grundstück weder eine Ware noch eine geldwerte Leistung iSd § 33 TP 17 Abs.1 Z.7 GebG darstelle,

2. die historische Auslegung des § 33 TP 17 Abs.1 Z.7 GebG Grundstücksverlosungen nicht umfasse, was sich schon daraus ergäbe, dass das Lottopatent aus dem 1813 die Verlosung von Realitäten verboten habe.

3. über die "Hausverlosung" keine Urkunde mit Unterschriften gemäß §§ 15 ff GebG errichtet wurde,

4. § 15 Abs.3 GebG zu Tragen komme.

5. Die allenfalls fällige Glücksspielgebühr werde erst durch Abschluss des Rechtsgeschäftes ausgelöst. Derzeit seien an die Losverkäufer keine Losnummern vergeben worden, weswegen die Verlosung jederzeit abgebrochen werden könne.

6. Als Bemessungsgrundlage sei nicht die aufgelegten Lose laut Verlosungsbedingungen mal Lospreis zu nehmen, sondern es sei von den tatsächlich verkauften Losen auszugehen.

7. Der Glücksvertrag sei nichtig, da der Bw. weder Veranstalter noch Konzessionär iSd Glücksspielgesetzes sei.

Das Finanzamt erließ keine Berufungsvorentscheidung und legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat vor.

Im Vorlagebericht, von welchem der Bw. mit Schreiben vom 9. Juni 2009 verständigt wurde, stellte das Finanzamt den Antrag, die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Der Unabhängige Finanzsenat wies die Berufung als unbegründet ab (UFS 9.4.2010, RV/2078-W/09 ). Dagegen erhob der Bw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 29.8.2013, 2010/16/0101 die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Die Begründung wird im Folgenden auszugsweise wiedergegeben:

"Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beurteilung seiner "Grundstücksverlosung" als Glücksspiel iSd § 33 TP 17 Z 7lit. a GebG zunächst mit dem Vorbringen, dass die Rechtsgeschäfte mit den "Losinteressenten" mangels Zuweisung konkreter Losnummern nicht zustande gekommen seien.

Diesem Vorbringen sind aber die Teilnahmebedingungen entgegenzuhalten, aus denen sich ergibt, dass für den Erwerb eines Loses und damit der Spiel- und Gewinnberechtigung im Wesentlichen die Registrierung sowie die Einzahlung eines entsprechendes Geldbetrages ausreicht (siehe Punkt 4. der Teilnahmebedingungen). Dass vor dem Verlosungstermin ("drei Wochen nach Ende des Losverkaufs") den jeweiligen Registriernummern jeweils eine oder mehrere Losnummern hätten zugeordnet werden sollen, steht der Beurteilung, dass bei Registrierung und Einzahlung des Lospreises der jeweilige Vertragsabschluss zustande gekommen ist, nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer vertritt weiters die Auffassung, § 33 TP 17 Z 7 lit. a GebG gelange auch deswegen nicht zur Anwendung, weil im Beschwerdefall der Gewinn in einem Grundstück besteht. Ein solches falle aber nicht unter den Begriff einer "Ware". Z 7 leg. cit. sieht nach der Art der Treffer (Waren, geldwerte Leistungen, Geld) unterschiedliche Bemessungsgrundlagen (Gesamtwert der Einsätze, Wert des Gewinstes, vierfacher Wert des Gewinstes) vor. Dass mit dem Begriff der "Ware" ausschließlich bewegliche körperliche Gegenstände, nicht aber auch unbewegliches Vermögen erfasst werden sollte, kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden.

Der Beschwerdeführer verweist - wie auch bereits im Abgabenverfahren - auf § 15 Abs. 3 GebG , wonach Rechtsgeschäfte, die u.a. unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen sind. Damit ist der Beschwerdeführer jedoch im Recht.

Nach § 1 Abs. 1 Z1 GrEStG unterliegen ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das Anspruch auf die Übereignung eines inländischen Grundstückes begründet, der Grunderwerbsteuer.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2012/16/0159 und 0160, auf welches gem. § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zur Grunderwerbsteuerbarkeit einer Liegenschaftsverlosung ausgeführt hat, ist bei den Verlosungsbedingungen, die dem dort entschiedenen Beschwerdefall zugrunde lagen, bereits bei der Auslobung vom Vorliegen eines Rechtsgeschäftes iSd § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG auszugehen. Auf das den Übereignungsanspruch des Gewinners begründende Rechtsgeschäft kommt es hingegen nicht an.

Gleiches gilt auch für die im Beschwerdefall vorliegenden "Teilnahmebedingungen". Auch in diesen wird die Gewinnermittlung und damit einhergehend der Abschluss eines einen Übereignungsanspruch begründenden Rechtsgeschäfts mit dem Gewinner ("Aufsandungserklärung zur Eigentumserlangung auf Grund einer Hausverlosung") im Ergebnis vom Verkauf der Lose abhängig gemacht. Die beiden Rechtsgeschäfte stehen demnach in einem derart engen inneren Zusammenhang, dass insofern von einem einheitlichen Vorgang auszugehen ist.

Dabei ist es auch nicht von Bedeutung, ob es bei der beschwerdegegenständlichen Veranstaltung mangels ausreichenden Losverkaufs nicht zur Ziehung (Ermittlung des Gewinners) gekommen ist, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird. Die Pflicht zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer knüpft nämlich an das Verpflichtungsgeschäft und nicht erst an das Erfüllungsgeschäft an. Ob das Verpflichtungsgeschäft in der Folge erfüllt wird oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die einmal erwirkte Gebührenfreiheit fällt durch spätere Änderungen der Umstände nicht weg (vgl. Arnold, Rechtsgebühren 9 , § 17 Rz 30a).

Indem die belangte Behörde von zwei chronologisch nacheinander gereihten, nicht identen Rechtsvorgängen ausging, von denen der erste der Rechtsgebühren und der zweite der Grunderwerbsteuerpflicht unterliegt, hat sie die Rechtslage verkannt und den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet."

Daher war der Berufung stattzugeben und der Rechtsgeschäftsgebührenbescheid aufzuheben.

Wien, am 15. November 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 17 Z 7 lit. a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 15 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

Schlagworte:

Hausverlosung, Objektverlosung

Verweise:

VwGH 29.08.2013, 2010/16/0101
UFS 09.04.2010, RV/2078-W/09

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