UFS RD/0021-I/12

UFSRD/0021-I/1228.2.2013

Devolution, Übergang der Zuständigkeit vom Finanzamt auf den Unabhängigen Finanzsenat, Abweisung eines Antrages auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

 

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Antrag der N.N.-GmbH, vom 1.11.2011 auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Firmenbuch entschieden:

Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Betreffend die Antragstellerin ist beim Finanzamt X. ein Berufungsverfahren offen (Berufung vom 24.1.2011 gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom 18.10.2010). Der Löschung im Firmenbuch stehen daher steuerliche Bedenken entgegen (siehe hiezu § 160 Abs. 3 BAO; Ritz, BAO4, § 160 Tz 5). Die Ausstellung der von der Antragstellerin begehrten Unbedenklichkeitsbescheinigung ist daher derzeit noch nicht möglich, weshalb der Antrag abzuweisen ist.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist auf den Unabhängigen Finanzsenat übergegangen, da das Finanzamt nicht innerhalb der vom UFS gesetzten Frist (27.2.2013) über den Antrag entschieden hat (§ 311 Abs. 3 und 4 BAO).

Innsbruck, am 28. Februar 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 311 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 160 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte