UFS RV/3157-W/10

UFSRV/3157-W/1023.1.2013

Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes an einer Kooperationsschule des SK Rapid

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 3. April 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, vertreten durch Fachexpertin Hofrätin Mag. Karla Hierhold, in der mündlichen Berufungsverhandlung auch von Mag. (FH) Christine Schubert und Mag. Rainer Kuscher, vom 25. März 2010 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 nach der am 22. Jänner 2013 am Finanzamt Baden Mödling in Baden durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) R***** L***** beantragte in seiner elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 unter anderem die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten (§ 34 Abs. 9 EStG 1988) i. H. v. 836,10 € sowie den Kinderfreibetrag (§ 106a Abs. 1 EStG 1988) für seine im Jahr 1992 geborene Tochter M*****.

Das Finanzamt gewährte im Einkommensteuerbescheid 2009 vom 25. 3. 2010 den Abzug der beantragten Kinderbetreuungskosten mit der Begründung nicht, dass das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr vollendet habe. Ein Kinderfreibetrag von 132,00 € wurde abgezogen.

Mit Eingabe vom 3. 4. 2010 wurde gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 Berufung erhoben. Internatskosten für den 1997 geborenen Sohn N***** seien "irrtümlich bei den Kinderbetreuungskosten statt bei Berufsausbildung eingetragen worden".

"Internatskosten € 1.396,--, 349,-- pro Monat von September bis Dezember. Es ist ein Bundes-Vollinternat am Himmelhof, Himmelhofgasse 17-19, 1130 Wien."

Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. 8. 2010 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab:

"Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten nicht als außergewöhnliche Belastung, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Eine solche Möglichkeit ist in Ihrem Fall gegeben, sodass Ihre geltend gemachten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen waren.

Hinsichtlich der Abweichungen gegenüber Ihrer Erklärung wird auf die diesbezügliche (telefonische) Besprechung verwiesen."

Hiergegen wurde am 31. 8. 2010 Vorlageantrag erhoben. Es werde um Berücksichtigung der Aufwendungen für Berufsausbildung ersucht, da im Einzugsgebiet des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe.

"Unser Sohn trainiert 4x wöchentlich beim SK Rapid Wien, ca. 60 km von unserem Wohnort entfernt, mit dem Zweck, Profifußballspieler zu werden. Um die geforderten Trainingseinheiten absolvieren zu können, muss er in eine Kooperationsschule von SK Rapid gehen. Es gibt zwei Kooperationsschulen 1. Hermann-Broch-Gasse und 2. Maroltingergasse. Mein Sohn geht in die Hermann-Broch-Gasse. Daher muss er ein Internat besuchen. Von einer Sportschule in Bad Vöslau ist es unmöglich, rechtzeitig zu den Trainings zu kommen."

Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat vom Finanzamt - nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens betreffend den zunächst nicht unterschriebenen Vorlageantrag - vorlegt und langte bei diesem am 7. 10. 2010 ein.

Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens wurde die Entscheidung über die Berufung durch den UFS mit Bescheid vom 23. 11. 2010 bis zur Beendigung des beim VwGH zur Zahl 2010/15/0069 schwebenden Verfahrens ausgesetzt.

Mit Erkenntnis VwGH 22. 11. 2012, 2010/15/0069, im RIS veröffentlicht am 17. 12. 2012, wies der VwGH eine Amtsbeschwerde gegen die Entscheidung UFS 9. 3. 2010, RV/0120-G/09, betreffend auswärtige Berufsausbildung eines im Bereich des Golfsportes besonders begabten Kindes an einer Golf-HAK, die auch die Qualifikation vermittle, als Golfspieler oder Golflehrer beruflich tätig zu werden, als unbegründet ab. Zusammengefasst hielt der Gerichtshof zur Beschwerde des Finanzamtes fest:

"Im Zentrum der Beschwerde des Finanzamtes steht die Einwendung, dass ein Ausbildungsziel für den Besuch der Golf-HAK die Ablegung der Reifeprüfung an einer HAK ist und dieses auch an der im Einzugsbereich des Wohnortes des Mitbeteiligten gelegenen HAK erreicht werden könne, sodass eine Vergleichbarkeit mit der Ausbildung an einer auch im Einzugsbereich des Wohnortes des Mitbeteiligten befindlichen HAK gegeben sei. Dieses Beschwerdevorbringen ist zwar zutreffend, das Finanzamt berücksichtigt damit jedoch nicht hinreichend die Feststellung der belangten Behörde, wonach der Sohn des Mitbeteiligten durch den Besuch der Golf-HAK eine zusätzliche Ausbildung im Bereich des Golfsports erhalten hat. Dabei handelt es sich - wie von der belangten Behörde ebenfalls festgestellt - um eine Ausbildung, die an den Schulen im Einzugsbereich des Wohnortes des Mitbeteiligten nicht angeboten wird. Insofern ist der gegenständliche Fall mit jenem, der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1993, 91/14/0085 , zugrunde lag, vergleichbar. Nach Maßgabe der Begabung des Kindes und der wirtschaftlichen Situation der Unterhaltspflichtigen kann durchaus die Verpflichtung bestehen, einen Schulbesuch zu finanzieren, der auch die Ausbildung im Bereich einer besonderen Sparte des Sports umfasst. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die belangte Behörde in rechtswidriger Weise eine solche Verpflichtung des Mitbeteiligten angenommen hat.

In der am 22. Jänner 2013 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Bw durch seine Gattin vertreten (§ 83 Abs. 4 BAO).

In der mündlichen Berufungsverhandlung gab der als Zeuge (§ 169 BAO) vernommene Sohn des Bw, N***** L*****, nach Belehrung über die gesetzlichen Weigerungsgründe (§ 171 BAO) und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage (§ 289 StGB) sowie nach Ermahnung, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen (§ 174 BAO) an, zu einer Zeugenaussage bereit zu sein und berichtete:

"Ich habe mich bereits als Kind sehr für den Fußball interessiert und schon mit fünf Jahren Fußball gespielt. Es bot sich dann die Möglichkeit, ein Probetraining bei dem von mir angestrebten Verein SK Rapid zu machen. Das muss so zwischen zehn und zwölf Jahren gewesen sein.

Bevor ich zum SK Rapid kam, habe ich beim SC B***** gespielt. Ich habe dort schon seit meinem fünften Lebensjahr bei den Knirpsen - und in weiterer Folge bis zur U11 - gespielt.

Nach der Volksschule bin ich in die Sportmittelschule Bad Vöslau gegangen. Während der Zeit in der Sportmittelschule habe ich auch im LAZ in Lindabrunn trainiert.

Ich habe mich dann bei Rapid zu einem Probetraining angemeldet, wobei von allen Teilnehmern am Probetraining einige ausgewählt wurden, die dann bei Rapid anfangen konnten. Von etwa 50 Kindern sind dann sechs in die engere Auswahl gekommen.

Ich hatte in Bad Vöslau auch am Nachmittag Unterricht. Es ist sich nie ausgegangen, dass ich auch bei Rapid in Wien trainieren kann. Daher habe ich dann die Schule gewechselt.

In Hetzendorf wird man von der Schule abgeholt und direkt zum Training bei Rapid gebracht. Das Training fand am Anfang dreimal in der Woche, später viermal in der Woche statt. Training war stets nur am Nachmittag, allerdings wenn Spiele stattgefunden haben, hat uns die Schule freigestellt.

Nach dem Ende der vierten Klasse wollte ich von Rapid übernommen werden, allerdings war ich als Tormann für Rapid zu klein. Daher hat mich Rapid nicht in die Akademie übernommen.

Es gab dann Angebote von Wiener Vereinen, auch als Tormann, aber ich wollte nicht wieder von zu Hause weg sein und habe mir daher einen entsprechend großen Verein in der Nähe des Wohnortes, den SC (X*****) Y***** ausgesucht. Dort spiele ich seither als Stürmer.

Trotz meines Alters von derzeit 15 Jahren bin ich in die U17 aufgenommen worden. Ich spiele in der Landesliga im oberen Play off.

Derzeit mache ich eine Elektrikerlehre.

Wenn es nach mir ginge, würde ich gerne Fußballprofi werden.

Es hat zwar auch Angebote von Spitzenvereinen gegeben, doch hätte die Annahme einen Abbruch der Lehre bedeutet. Im Hinblick auf das mit dem Beruf eines Fußballers verbundene Verletzungsrisiko wollte ich aber einmal eine andere Berufsausbildung abschließen.

In der SMS Hetzendorf war ich zwei Jahre, begonnen mit September 2009.

Die den Bw vertretende Gattin führte zur Frage des Finanzamtes nach den Unterschieden in der Ausbildung an der Sportmittelschule Bad Vöslau und an der SMS Hetzendorf aus, dass es hinsichtlich der Unterrichtsgegenstände keinen Unterschied gäbe. Eine unterschiedliche Berufsberechtigung sei ebenfalls mit den Schulen nicht verbunden gewesen.

Nach Abschluss der Hauptschule hätte es auch eine Lehrlingskooperation mit Rapid in Wien gegeben, man hätte auch eine Ausbildung zum Sporttrainer machen können. Dies allerdings erst nach Abschluss der SMS in Hetzendorf.

Die den Bw vertretende Gattin legte ein Angebot einer Sportmanagement GmbH, die N***** unter Vertrag nehmen möchte, vor, ferner eine sportliche Beurteilung des SC Y***** betreffend N***** mit folgendem Inhalt:

"Die sportliche Entwicklung des L*****N***** wird seitens der sportlichen Leitung und auch des Trainerstabes der U16-Nachwuchslandesligamannschaft sehr positiv bewertet. Er hat sich seit der U15 ständig weiterentwickelt und wird auch in dieser Frühjahrssaison bereits in der U17-Nachwuchslandesligamannschaft seine Meisterschaftsspiele bestreiten. Das heißt, wir sind mit seiner Entwicklung mehr als zufrieden und nehmen ihn auch schon ein halbes Jahr früher in die nächsthöhere Altersstufe.

Sowohl charakterlich als auch sportlich befindet er sich auf einem sehr guten Weg.

Die sportliche Leitung ist auch der Meinung, dass L*****N***** sicherlich den Weg in die nächste Stufe seiner Fußballerkarriere, den Amateurbereich des Bundesligavereins SC Y***** schaffen wird."

Außerdem wurde ein Ausdruck aus Facebook vorgelegt, wonach N***** L***** als "Man of the match" tituliert wird, sowie eine Ausgabe einer Sportzeitung, in welcher über N***** L***** mit Foto berichtet wurde.

Laut wwww.fussballoesterreich.at steht der Sohn des Bw [mit_X_Toren] an erster Stelle der Torschützenliste der XY-Liga.

Das Finanzamt nahm die Unterlagen zur Kenntnis, äußerte sich aber nicht zur BegabungvonN*****.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die SMS Hetzendorf vergleichbar mit der Sporthauptschule Bad Vöslau sei, da eine zusätzliche Ausbildung - vom VwGH im letzten Erkenntnis gefordert - an der SMS Hetzendorf nicht geboten werde. Das Finanzamt beantrage daher die Abweisung der Berufung.

Die Gattin beantragte, der Berufung Folge zu geben.

Mit E-Mail vom 23. 1. 2013 gab die Gattin des Bw nachträglich bekannt:

"...Zur Schule haben wir in der Aufregung vergessen zu erwähnen, dass es Unterschiede beim Schultyp gegeben hat. Sporthauptschule Bad Vöslau war eine normale Hauptschule und die Sportschule in Hetzendorf ist eine Mittelschule - was da genau im Lehrplan der Unterschied ist, weiß ich leider auch nicht. Weiters waren zum damaligen Zeitpunkt in der Sporthauptschule in Hetzendorf 2 Trainer von Rapid als Lehrer beschäftigt, die auch den Sportunterricht durchgeführt haben - also event. doch ein Unterschied zwischen den Leistungen der beiden Schulen ?

Ich habe gestern nicht richtig verstanden, ob es jetzt doch noch eine Möglichkeit gibt, den Kinderfreibetrag für zwei Kinder für 2009 aufzurollen (offenes Verfahren) ?

Ich habe bei den Allgemeinen Daten angegeben für 2 Kinder die Familienbeihilfe zu beziehen. Also war es hier ja bereits für das Finanzamt ersichtlich, dass es sich um 2 Kinder handelt.

Wissen sie, für einen Mitarbeiter vom Finanzamt, der Tag täglich mit diesen Formularen zu tun hat, ist es natürlich ganz simpel, aber nicht für jemanden, der 1 Mal im Jahr einen Steuerausgleich macht. Ich glaube im Jahr 2009 hat es diesen Kinderfreibetrag das 1. Mal gegeben und daher war auch eine Neuerung im Onlineformular."

Das Finanzamt äußerte sich hierzu mit E-Mail vom selben Tag dahingehend, dass eine Mittelschule einer Hauptschule entspreche. Der Kinderfreibetrag könne auch im Zuge eines Berufungsverfahrens beantragt und gewährt werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nachstehender Sachverhalt steht fest:

Der im Jahr 1997 geborene Sohn des Bw, N*****, besuchte seit September 2009 in Wien die Sportmittelschule 12 (SMS 12) in 1120 Wien, Hermann-Brochg. 2. Da die Schule vom Familienwohnsitz in B***** über 60 km, aber weniger als 80 km, entfernt ist, war N***** während der Schulzeit im Bundesinternat Am Himmelhof, 1130 Wien, Himmelhofgasse 17-19, untergebracht,woraus den Eltern monatliche Internatskosten von 349,00 € erwachsen sind.

N***** hat sich bereits als Kind sehr für den Fußball interessiert und schon mit fünf Jahren Fußball - zunächst beim SC B***** - gespielt. Er hatte dort zunächst bei den Knirpsen - und in weiterer Folge bis zur U11 - gespielt.

Nach der Volksschule ist N***** in die Sporthauptschule Bad Vöslau gegangen und hat auch im LAZ in Lindabrunn trainiert.

N***** hat sich im Alter von etwa zwischen 10 und 12 Jahren bei Rapid zu einem Probetraining angemeldet. Von etwa 50 Kindern sind dann sechs in die engere Auswahl gekommen, die dann bei Rapid anfangen durften.

N***** hatte in Bad Vöslau auch am Nachmittag Unterricht. Da es die Unterrichtszeiten nicht ermöglichten, in Wien bei Rapid zu trainieren, hat er die Schule gewechselt und ab September 2009 die SMS Hetzendorf besucht.

In der SMS Hetzendorf wurden die Rapid-Spieler von der Schule abgeholt und direkt zum Training bei Rapid gebracht. Das Training fand am Anfang dreimal in der Woche, später viermal in der Woche statt. Training war stets nur am Nachmittag. Wenn Spiele stattgefunden haben, erfolgte eine Freistellung durch die Schule.

Nach dem Ende der vierten Klasse wollte N***** von Rapid übernommen werden, allerdings war er als Tormann für Rapid zu klein. Daher hat ihn Rapid nicht in die Akademie übernommen.

Es gab dann Angebote von Wiener Vereinen, auch als Tormann, aber N***** wollte nicht wieder von zu Hause weg sein und hat sich einen großen Verein in der Nähe des Wohnortes, den SC (X*****) Y***** ausgesucht, wo er seither als Stürmer spielt.

Trotz seines Alters von derzeit 15 Jahren wurde er in die U17 aufgenommen; N***** spielt in der Landesliga im oberen Play off und führt die Torschützenliste in der XY-Liga an.

Derzeit macht N***** eine Elektrikerlehre.

Wenn es nach N***** ginge, würde er gerne Fußballprofi werden.

Angebote von Spitzenvereinen wurden von N***** vorerst abgelehnt, da die Annahme einen Abbruch der Lehre bedeutet hätte und N***** im Hinblick auf das mit dem Beruf eines Fußballers verbundene Verletzungsrisiko zunächst eine andere Berufsausbildung abschließen wollte, um als späterer Profifußballer abgesichert zu sein.

Nach Abschluss der Hauptschule hätte es auch eine Lehrlingskooperation mit Rapid in Wien gegeben, man hätte auch eine Ausbildung zum Sporttrainer machen können.

N***** liegt das Angebot einer Sportmanagement GmbH vor, die ihn unter Vertrag nehmen möchte.

N***** hat das Talent zum Fußballprofi.

Die Sportmittelschule 12 (SMS Hetzendorf) ist eine Partnerschule des SK Rapid.

"Der SK Rapid Wien bietet in Zusammenarbeit mit seinen Partnerschulen ein Vorreiter-Modell zur schulischen und sportlichen Ausbildung für Spitzensportler.

Die Partnerschulen des SK Rapid haben sich folgende drei übergeordnete Ziele gesetzt:

Die Aufnahme in die SMS 12 ist für alle Vereinsfußballer möglich (http://www.skrapid.at/16174.html ). Im Anmeldeformular ist unter anderem der Verein, die Mannschaft, die Spielklasse und die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Auswahl anzugeben.

Die SMS Hetzendorf ist eine von sechs Sportmittelschulen Wiens.

"Der Unterricht in einer Sportmittelschule erfolgt auf Basis des Lehrplanes für die Sekundarstufe I, entsprechend dem Realgymnasium, mit folgenden Schwerpunkten:

5. und 6. Schulstufe: handlungsorientierte und schülerzentrierte Lehr- und Lernformen,

7. und 8. Schulstufe: gezielte Förderung der Interessen und Begabungen der Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der späteren Bildungs- und Berufslaufbahn.

Das pädagogische Konzept der Sportmittelschulen im Sinne einer modernen Leistungsschule hat zum Ziel, alle Schülerinnen und Schüler zur bestmöglichen Entfaltung ihrer individuellen Leistungspotentiale zu führen und auf sämtliche Übertrittsmöglichkeiten nach der 8. Schulstufe vorzubereiten." (http://www.sms12.at/96.html ).

Die sportliche Ausbildung wird durch jeweils 7 Stunden "Bewegung und Sport" pro Woche in allen vier Klassen gefördert.

Zur Zusammenarbeit mit dem SK Rapid führt die Schule aus (http://www.sms12.at/110.html ):

"Schule und SK Rapid

Seit dem Schuljahr 1997/98 wird das österreichweit erste Fußballprojekt "Rapid macht Schule" mit dem Ziel, Schüler mit sportlichen/fußballspezifischen Talenten in der Altersstufe 10-14 Jahre in sportlicher und schulischer Hinsicht optimal zu fördern, erfolgreich durchgeführt. Neben einer medizinischen und sportwissenschaftlichen Betreuung und Begleitung wird die Trainingshäufigkeit (Trainingseinheiten pro Woche) erhöht, Übungseinheiten gezielt aufeinander abgestimmt, um einerseits vielseitig-motorische (Kondition) und andererseits fußballspezifische (TE/TA) Schwerpunkte in sinnvoller Dosierung setzen zu können.

Ziele

Durch den vermehrten Zeitaufwand beim Spitzenfußball ist es von Vorteil Schule und Sport zu kombinieren, Sportunterricht und Training besser zeitlich aufeinander abzustimmen, den Lehrplan des Pflichtgegenstandes "Bewegung und Sport" in den Trainingsprozess beim Fußball einfließen zu lassen und dadurch generell das sportliche Niveau zu heben.

Die grundmotorische Ausbildung in der Schule (verstärkter Sportunterricht am Vormittag) findet in Kooperation zwischen qualifizierten Sportlehrern und Vereinstrainern des SK Rapid statt. Die spezielle Fußballausbildung im Verein SK Rapid wird durch ausgebildete Fußballtrainer gesichert. Optimale Lehr- und Lernzielerfolge werden durch die sportmotorische, sportmedizinische und fußballspezifische Betreuung erreicht und garantiert.

Durch die Kombination von Schulturnen und Vereinstraining kann auch die vorhandene Zeit für den gesamten Sportunterricht effizienter genutzt werden und eine vielseitige Sportausbildung, bei der die Schulausbildung nicht vernachlässigt wird, erzielt werden.

Zielsetzung der Rapid - Schule ist vor allem eine fundierte Schulausbildung, die neben einer intensiven fußballerischen Begabungsförderung Möglichkeiten bietet, die schulische Belastung der Kinder möglichst gering zu halten, indem an den Schulstandorten eine Nachmittagsbetreuung angeboten wird. Nach dem Vormittagsunterricht und dem Mittagessen werden die Schüler von Pädagogen beim Aufgabenschreiben und Lernen für Schularbeiten und Tests betreut. Dadurch haben die Schüler am Abend nach dem Training kaum schulische Verpflichtungen.

Durch die intensive Zusammenarbeit zwischen Schule und Verein wird den Kindern und Eltern garantiert, dass die schulische Laufbahn auch bei einer eventuellen Beendigung der sportlichen Karriere, ungehindert fortgesetzt werden kann.

Schulschwerpunkte

Die Sportmittelschule Hetzendorf wird seit dem Schuljahr 2003/04 als Kooperative Mittelschule geführt. Die Kooperation (vertikale Form) besteht in pädagogischer Richtung mit einem Bundesrealgymnasium und die sportliche Kooperation ist im Wiener Sportcluster verankert. Der wechselseitige Einsatz von PflichtschullehrerInnen und BundeslehrerInnen wird in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Englisch organisiert.

Der Lehrplan der Sportmittelschule unterscheidet sich vom Regelschulwesen im Fach Bewegung und Sport durch vermehrtes sportliches Angebot, erhöhte Anforderungen und vermehrte Stundenanzahl (je sieben Wochenstunden Sport auf jeder Schulstufe und zusätzlich besteht ein reichliches Angebot an Unverbindlichen Übungen). Diese zusätzliche Belastung wird durch Reduktion der Unterrichtsstunden in den Fächern Bildnerische Erziehung, Werkerziehung und Musikerziehung kompensiert.

Durch die vermehrte Wochenstundenanzahl des Lehrplans der Sporthaupt-(mittel)schule und den zusätzlichen Angeboten im Rahmen der Unverbindlichen Übungen ergeben sich die Einrichtungen einer ganztägig geführten Schule: Die SMS 12 wird seit dem Schuljahr 1996/97 als Offene Schule (additive Form der ganztägigen schulischen Betreuung) geführt. Die SchülerInnen haben die Möglichkeit, zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht am Standort warmes Mittagessen einzunehmen und werden anschließend bis zum Nachmittagsunterricht von anstaltseigenen LehrerInnen betreut. In dieser Zeit wird Aufgabenhilfe bzw. alternative Freizeitgestaltung angeboten. An den Nachmittagen findet entweder Unterricht oder Freizeitbetreuung in Form von Unverbindlichen Übungen statt.

Seit dem Schuljahr 1997/98 wird an der Sportmittelschule gemeinsam mit dem SK Rapid und dem Stadtschulrat für Wien aufsteigend eine Rapid-Fußball-Klasse geführt. Die Koordination der Lernziele und Lerninhalte wird gemeinsam von den LehrerInnen der Schule und den Trainern des Vereines durchgeführt.

Schulische Infrastruktur

Die Schule verfügt über zwei Norm-Turnsäle, die Grundlage für eine gute Organisation des Unterrichts Bewegung und Sport sind.

Für Fußball und Leichtathletik stehen nach Sanierung des Kunstrasenplatzes in der Hervicusgasse (gegenüber der Schule) großzügige Trainingsmöglichkeiten zur Verfügung.

Seit dem Schuljahr 1999/2000 steht der Schule auf dem Schulareal ein von der Stadt Wien gebauter Hartplatz für sämtliche Ballspielarten zur Verfügung. Die für die Sportmittelschule notwendigen Leichtathletik-Anlagen wurden auf dem gegenüberliegenden Areal (Hervicusgasse) realisiert.

Organisation der Rapidklassen

Jährlich wird wienweit eine erste Fußballklasse an der Sportmittelschule Hetzendorf eröffnet. Seit dem Jahr 1997 besteht dieses Projekt, bei dem ein Teil der Schüler derzeit beim SK Rapid spielt und die restlichen bei anderen Vereinen. Ziel ist die Förderung von talentierten Spielern, neue Talente zum SK Rapid zu bringen und externe Vereinsspieler zu fördern, sowie die individuelle technisch/taktische Verbesserung aller Spieler zu erreichen.

In der Rapid-Klasse wird der verstärkte Sportunterricht am Vormittag gemeinsam von Sportlehrern, Trainern und Wissenschaftern koordiniert. Durch sportmotorische, sportmedizinische und fußballspezifische Betreuung werden optimale Lehr- und Lernzielerfolge erreicht und garantiert.

Die grundmotorische und polysportive Ausbildung findet in Kooperation zwischen den qualifizierten Sportlehrern und Vereinstrainern statt, die spezielle Fußballausbildung im Verein ist durch ausgebildete Fußballtrainer gesichert.

Für jene Schüler, die nicht in Wien zu Hause sind und eine Schlafunterbringungsmöglichkeit benötigen, stellt das Bundesinternat ,Am Himmelhof' im 13. Bezirk Plätze zur Verfügung. Rapid hat so die Möglichkeit, Talente aus weiterer Umgebung zu fördern und zum Verein zu bringen.

Vereinsbezogenes Trainingsprogramm

Viermal wöchentlich werden die Rapidschüler um 16.30 Uhr von der Sportmittelschule Hetzendorf jeweils mit einem Bus zum Training ins Hanappi-Stadion gebracht. Im Winter findet das Fußballtraining in der Turnhalle der Sportmittelschule Hetzendorf oder am Trainingsplatz Hetzendorf (Hervicusgasse) statt.

Trainingsschwerpunkte:

Technik und Koordination (fußballspezifische Koordination, allgemeine Lauf- und Sprungkoordination, Ausdauer/Regeneration, Stretching, gruppentaktisches Verhalten).

Schüler, die nicht dem SK Rapid angehören, trainieren in dieser Zeit (nachmittags) bei ihrem Verein.

Wie kommt man in die Rapidklasse

Die Anmeldung für die Aufnahme in Rapid-Klassen erfolgt auf zwei Wegen:

Aufnahmekriterien

Grundvoraussetzung für die Aufnahme in Rapid-Klassen ist das Bestehen eines sportmotorischen, sportmedizinischen und fußballspezifischen Tests.

Sportmotorik:

Der fußballspezifische/sportmotorische Aufnahmetest umfasst den

Dieser Test findet jeweils Mitte Jänner (14.00 - 16:00 Uhr) im Turnsaal der Sportmittelschule Hetzendorf statt.

Sportmedizinische und sportwissenschaftliche Begleitung:

Zweimal jährlich werden sportmotorische und sportmedizinische Testserien durch das Institut IMSB-Austria, Institut für medizinische und sportwissenschaftliche Beratung, (Prof. Hans Holdhaus) durchgeführt:

umfassende Untersuchungen zur Beurteilung des aktuellen Gesundheits-zustandes sowie der Belastbarkeit wichtiger Organsysteme (Herz-Kreislauf, Muskulatur, etc.)

Für jeden betreuten Schüler ist eine elektronische Datenbank angelegt. Die Daten sind Basis für eine Optimierung des Trainings und einer optimalen Entwicklung der Leistungsfähigkeit."

In der Nähe des Wohnortes befindet sich auch die Sportmittelschule Bad Vöslau.

Schwerpunkte dieser SMS sind (http://www.sms-badvoeslau.at/ ):

Schüler der Sportmittelschule Bad Vöslau haben gegenüber Normalklassen zusätzlich vier Stunden Sport pro Woche. In den Sportklassen unterrichten erfahrene, besonders qualifizierte und engagierte Sportlehrer.

Jeder sportlich geeignete Schüler aus dem Bezirk Baden kann in die Sportklassen aufgenommen werden. In einer Eignungsprüfung werden Kraft, Schnelligkeit und Geschicklichkeit beurteilt.

Der Besuch der SHS Bad Vöslau vermittelt den gleichen formalen Schulabschluss wie der Besuch der SMS Hetzendorf. Es unterscheidet sich auch die Anzahl der Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen nicht wesentlich.

Eine organisatorische Verbindung mit einem professionellen Fußballclub wie im Fall der SMS Hetzendorf mit dem SK Rapid wurde an der SHS Bad Vöslau nicht angeboten.

Bei einem Besuch der SHS Bad Vöslau wäre N***** die regelmäßige Teilnahme an den Trainings beim SK Rapid nicht möglich.

Die Kosten für die Ausbildung von N***** wurden von beiden Eltern gleichteilig getragen.

Im Jahr 2009 wurde sowohl für M***** als auch für N***** Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen.

Die Versicherungsnummern von M***** und N***** sind aktenkundig.

Diese Feststellungen gründen sich auf die Akten des Finanzamtes sowie das elektronische Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung, die unbedenklichen Angaben der Bw, ihres Sohnes Manuel, die zitierten Websites sowie die in der mündlichen Berufungsverhandlung zur Einsicht vorgelegten Urkunden.

Das Finanzamt hat die Feststellungen nicht bestritten.

Rechtlich folgt hieraus:

§ 34 Abs. 8 EStG 1988 lautet:

"(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."

Die hierzu ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001, lautet:

"§ 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.

§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl. Nr. 305, anzuwenden.

(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.

(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).

§ 3. Erfolgt die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 1 und 2 vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten sind.

§ 4. Die Verordnung ist für Zeiträume ab 1. September 1995 anzuwenden. § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 ist für Zeiträume ab 1. Jänner 2002 anzuwenden."

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten somit dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Nahebereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.

Unstrittig ist, dass die Voraussetzungen für den Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 i. V. m. § 2 Abs. 3 der hierzu ergangenen Verordnung für den Zeitraum September bis Dezember 2009 vorliegen, wenn in der Nähe des Familienwohnortes eine entsprechende Ausbildung nicht absolviert werden kann.

Unter dem Begriff "Berufsausbildung" sind alle Arten schulischer, universitärer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Der spätere Beruf muss noch nicht konkret feststehen; auch der Besuch allgemeinbildender Schulen (z. B. Gymnasium) vermittelt - als Voraussetzung für eine spätere Berufsausbildung im engeren Sinn - den Pauschbetrag. Der Berufsausbildung dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sind. Auch eine sportliche Ausbildung kann Berufsausbildung sein (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. GL § 34 Anm. 58).

Das Finanzamt vertritt die Ansicht, der Besuch der SHS Bad Vöslau vermittle den gleichen formalen Schulabschluss wie der Besuch der SMS Hetzendorf. Es unterscheidet sich auch die Anzahl der Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen nicht wesentlich.

Damit ist das Finanzamt grundsätzlich im Recht.

Auch wenn die SMS Bad Vöslau im Berufungszeitraum noch eine Sporthauptschule (SHS) war, liegt eine gleichwertige Ausbildung vor. Das Bundesministerium für Unterricht, Kultur und Kunst sieht die Ausbildung an einer Unterstufe der AHS jener an einer Hauptschule i. S. d. § 34 Abs. 8 EStG 1988 entsprechend an, da mit dem Besuch der Hauptschule in der 1. Leistungsgruppe dieselben Berechtigungen wie mit dem Besuch einer AHS-Unterstufe verbunden sind, ebenso der UFS. Eine Kooperative Mittelschule (Lehrplan der AHS-Unterstufe) entspricht daher i. S. d. § 34 Abs. 8 einer Hauptschule oder einer AHS (UFS 30. 9. 2011, RV/31014-W/09, unter Verweis auf eine Anfragebeantwortung BMUKK 1. 8. 2011, 13.260/0004-III/3/2011; Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. GL § 34 Anm. 63).

Dass der Unterricht an der Schule auch durch Lehrer, die gleichzeitig Trainer bei einem Sportverein sind, erfolgt, stünde für sich allein der Annahme einer Gleichwertigkeit beider Ausbildungen nicht entgegen.

Allerdings steht bei besonderer Begabung auch bei gleichem formalen Schulabschluss bei dem Besuch bestimmter entfernterer Schulen, die dieser speziellen Begabung Rechnung tragen, der Pauschbetrag zu und sind die näher gelegenen Schulen dann nicht "entsprechend" (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. GL § 34 Anm. 63).

So übersieht das Finanzamt, dass der Besuch der SMS Hetzendorf (oder einer anderen Partnerschule des SK Rapid) Voraussetzung dafür war, dass der Sohn des Bw am Ausbildungsprogramm für Leistungs- und Spitzensportler im Bereich Fußball des SK Rapid teilnehmen konnte.

Der Unterricht an der SMS Hetzendorf war in der "Rapidklasse" - siehe die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen - mit dem Training beim SK Rapid abgestimmt.

Nach den unbedenklichen Angaben des Bw und seines Sohnes strebt N***** eine Ausbildung zum Fußballspieler und die spätere Ausübung des Berufs eines Profifußballers an.

Dass N***** gleichzeitig auch eine fundierte Berufsausbildung als Elektriker erhalten möchte, steht der Annahme einer weiteren Berufsausbildung als Profifußballer nicht entgegen. Es spricht vielmehr für N*****, angesichts des bekannten Risikos für Fußballspieler und der gemessen an einem gesamten Berufsleben begrenzten Karrierezeit eines Fußballprofis, auch auf eine Ausbildung in einem Beruf zu setzen, den er voraussichtlich sein ganzes Berufsleben lang ausüben könnte.

Der Sohn des Bw verfügt - siehe die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen - auch über das Talent zum Leistungssportler. Dies ergibt sich nicht nur aus der bisherigen sportlichen Karriere, sondern auch aus der Beurteilung seines Vereines.

Eine Ausbildung zum Profifußballspieler in dieser Form wurde im Nahebereich des Wohnortes aber nicht angeboten.

Der Fall ist mit jenen vergleichbar, die der VwGH bislang betreffend Ausbildung zum Schifahrer (VwGH 11. 5. 1993, 91/14/0085) oder zum Golfspieler bzw. Golflehrer (VwGH 22. 11. 2012, 2010/15/0069; UFS 9. 10. 2010, RV/0120-G/09) zu entscheiden hatte. Der UFS hat etwa weiters den Besuch eines Sportleistungszentrums (BORG für Leistungssportler) durch einen begabten Florettfechter als auswärtige Berufsausbildung anerkannt (UFS 18. 2. 2011, RV/1660-W/10), ebenso - gemäß § 10 Abs. 4b UFSG nicht veröffentlicht - bei einer mehrfachen Gewinnerin von Staats- und Landesmeisterschaften (UFS 26. 11. 2012, RV/0126-L/11).

Neben dem Schulabschluss ermöglichte der Besuch der SMS Hetzendorf auch die Fußballausbildung beim SK Rapid. Der Besuch der Sportmittelschule Hetzendorf war daher conditio sine qua non für die über den Schulabschluss, der auch an der Sporthauptschule Bad Vöslau in vergleichbarer Form möglich gewesen wäre, hinausgehende weitere Berufsausbildung als Fußballspieler. Diese zusätzliche Ausbildung war nur durch den auswärtigen, mit einer Internatsunterbringung verbundenen Schulbesuch möglich gewesen.

Der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 steht daher für N***** für September bis Dezember 2009 zu.

Da die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung von beiden Eltern gleichteilig getragen wurden, steht Mutter und Vater von N***** jeweils der halbe Pauschbetrag, also 55,00 € im Monat, zu (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. GL § 34 Anm. 76).

§ 106 EStG 1988 lautet:

"Kinder, (Ehe)Partnerschaften

(1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.

(2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht.

(3) (Ehe)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.

(4) Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden."

§ 106a EStG 1988 lautet

"Kinderfreibetrag

§ 106a. (1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt 220 Euro jährlich, sofern nicht ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 geltend gemacht wird oder nach Abs. 3 zusteht.

(2) Wird für dasselbe Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 von einem anderen Steuerpflichtigen ebenfalls ein Kinderfreibetrag geltend gemacht, beträgt der Kinderfreibetrag 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem.

(3) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu, wenn sich das Kind nicht ständig im Ausland aufhält.

(4) Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 3 zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2 nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.

(5) Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer ( § 31 ASVG ) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte ( § 31a ASVG ) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen."

Für M***** und N***** wurde 2009 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen. M***** und N***** sind daher für ihre Eltern "Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988".

Beide Elternteile beantragen für beide Kinder jeweils den Kinderfreibetrag von 132 €.

Anders als etwa bei der (früheren) Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie (§ 108e Abs. 4 EStG 1988) verlangt das Gesetz in § 106a Abs. 5 EStG 1988 nicht, dass der Kinderfreibetrag bereits in der Steuererklärung beantragt werden muss.

§ 106a Abs. 5 EStG 1988 erster Satz stellt lediglich klar, dass der Kinderfreibetrag nur im Wege der Veranlagung berücksichtigt und nicht etwa wie der Kinderabsetzbetrag gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird.

§ 106a Abs. 5 EStG 1988 zweiter Satz normiert zwar, dass "in der Steuererklärung" die Sozialversicherungsnummer des jeweiligen Kindes anzugeben ist, doch handelt es sich hierbei nicht um eine normative Voraussetzung für den Kinderfreibetrag, sondern um eine Ordnungsvorschrift. Diese soll eine unzulässige mehrmalige Geltendmachung verhindern (vgl. Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 106a EStG 1988 Tz. 2).

Da eindeutig feststeht, für welche Kinder im Jahr 2009 der Kinderfreibetrag beantragt wird und deren Versicherungsnummern auch aktenkundig ist, kann der Kinderfreibetrag auch erstmals im Rechtsmittelverfahren gewährt werden.

Dies entspricht, soweit ersichtlich, auch der Praxis der Finanzämter und der Berufungsbehörde (siehe etwa UFS 31. 1. 2012, RV/3555-W/10, oder UFS 20. 11. 2012, RV/2502-W/12).

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am 23. Jänner 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 106a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
§ 106 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 106a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VwGH, 2010/15/0069
VwGH 11.05.1993, 91/14/0085
VwGH, 91/14/0085
Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. GL § 34 Anm. 63
Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 106a EStG 1988 Tz. 2
UFS, RV/0120-G/09
UFS, RV/1660-W/10

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