Keine Werbungskosten für Besprechungstisch und Flachbildfernseher im häuslichen Wohnbereich.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch StV, vom 25. September 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 7. September 2009 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2004 bis 2008 entschieden:
Die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2006 werden als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide bleiben unverändert.
Den Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 wird teilweise Folge gegeben. Die diesbezüglichen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe dieser Abgaben sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist angestellter Immobilienmakler.
Strittig ist die Berücksichtigung von Arbeitsmitteln und sonstigen Werbungskosten für Einrichtungsgegenstände.
Die Tätigkeit des Bw. umfasst laut Dienstgeberbestätigung das Wahrnehmen von Besichtigungsterminen mit potentiellen Immobilienkäufern (Bl. 7 / Hauptakt [HA]).
Das Finanzamt führte in der Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde II. Instanz aus wie folgt:
In den Erklärungen zu den Arbeitnehmerveranlagungen 2004/2005/2006/2007/2008 wurde u.a. als Werbungskosten das Vertreterpauschale geltend gemacht. Da die Tätigkeit des Bw. nicht dieser Berufsgruppe zuzuordnen sei, habe dieses Pauschale nicht berücksichtigt werden können. Im Rahmen der rechtzeitig eingebrachten Berufung seien als Arbeitsmittel u.a. ein Heimkino-Flachbildfernseher (ab 2004 aufgeteilt auf 7 Jahre) sowie die Anschaffungskosten eines Besprechungstisches (ab 2007 aufgeteilt auf 5 Jahre) beantragt worden. Das Anlagenverzeichnis für die als Arbeitsmittel bzw. sonstige Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben sei der jeweiligen Berufung beigelegt worden; eine weitere Aufstellung befinde sich unter BI. 22/2004 Hauptakt (HA). Die Berufungen seien für die Jahre 2004/2005/2006 als unbegründet abgewiesen worden; für die Jahre 2007/2008 sei teilweise stattgegeben worden. In der Begründungen der einzelnen Berufungen führte der Bw. aus wie folgt:
Ad 2008: Aus Vereinfachungsgründen sei vom Bw. der Pauschalbetrag für Vertreter in Ansatz gebracht worden. Dieser habe nicht berücksichtigt werden können. Aus diesem Grund ersuche der Bw. Werbungskosten belegmäßig einer Berücksichtigung zu unterziehen (Kennziffer [Kz] 719 iHv.: im Jahr 2004: € 914,29; im Jahr 2005: € 914,29; im Jahr 2006: € 914,29; [Anlagenverzeichnis beiliegend]).
im Jahr 2007: Kz 719 iHv € 1.619,95 (Anlagenverzeichnis beiliegend), Kz 721 Reisekosten iHv € 173,00 und Kz 724 € 633,06 (Kleinpositionen: Büromaterial und EDV).
im Jahr 2008: Kz 719 iHv € 1.619,95 (Anlagenverzeichnis beiliegend), Kz 721 Reisekosten iHv € 437,90 und Kz 724 € 601,38 (Kleinpositionen: Büromaterial und EDV).
Im Zuge eines Vorhalteverfahrens wurde seitens des Finanzamtes (FA) die berufungsanhängigen Jahre betreffend Folgendes ermittelt:
Der Bw. wurde ersucht, die von ihm im Anlageverzeichnis beantragten Betriebs- und Geschäftsausstattungen belegmäßig sowie die Reisekosten und sonstigen Werbungskosten mittels Aufstellung und Belegen nachzuweisen. Die in den vorgelegten Anlageverzeichnissen beantragten Wirtschaftsgüter, wie Groß- und Flachbildfernseher Modell1 sowie Modell2 und Besprechungstisch, gehörten zu den nicht als Werbungskosten anzuerkennenden Aufwendungen der privaten Lebensführung, da diese auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse seien und könnten somit nicht anerkannt werden. Bei dem Besprechungstisch könne davon ausgegangen werden, dass dieser vom Dienstgeber bereitgestellt werde. Der Bw. habe jedoch die Möglichkeit eine Stellungnahme und eine Sachverhaltsdarstellung über die betriebliche Notwendigkeit abzugeben. Das Finanzamt fragte nach, ob von den EDV-Geräten und Zubehör ein Privatanteil ausgeschieden worden sei. Falls nicht, beabsichtige das Finanzamt 40% auszuscheiden. Weiters fragte das Finanzamt, ob bei den Reisekosten Ersätze vom Dienstgeber geleistet worden seien. Wenn ja, seien diese abzuziehen.
Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung führte der Bw. aus wie folgt: Die belegmäßigen Nachweise betreffend die Anlagegüter, Reisekosten und sonstigen Werbungskosten wurden an das Finanzamt übermittelt.
Dazu wurde vom Bw. erörtert, dass er bei seinem Arbeitgeberunternehmen (der Name der GmbH ist aktenkundig) als Leiter der Verwertungsabteilung ein Dienstverhältnis begründet hatte. Seine Aufgabe sei die Verwertung der im Bestand befindlichen Immobilien gewesen. Im besagten Zeitraum habe der Bw. im Rahmen der Erfüllung des Dienstverhältnisses von zu Hause aus gearbeitet, sodass ein eigener Arbeitsbereich zu errichten gewesen sei. Der Arbeitsbereich sei im Wohnungsverband gelegen, eine Berücksichtigung der laufenden Miet- bzw. Betriebskosten habe nicht zu erfolgen, einzig die in Frage stehenden Arbeitsmittel seien zu berücksichtigen.
Bei den in Verwendung stehenden Anlagegütern handle es sich um Arbeitsmittel zur Präsentation der in Verwertung stehenden Objekte, insbesondere zur Präsentation bei Kunden.
Ein privater Anteil sei nicht ausgeschieden worden, da die in Frage stehenden Anlagegüter ausschließlich betrieblich im Bereich des homeoffice zum Einsatz gekommen seien, somit eine private Nutzung ausgeschlossen sei.
Weiters wurde angeführt, dass ein Dienstgeberersatz nicht stattgefunden habe.
Das Finanzamt erließ betreffend Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 eine abweisende Berufungsvorentscheidung (BVE) mit folgender Begründung:
"Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG dürfen bei den einzelnen Einkunftsarten Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung besteht die wesentliche Aussage des § 20 darin, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und beruflichen Veranlassung zur Gänze nicht abzugsfähig sind. Eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist nicht zulässig. Da ein Flachbildfernseher der Natur dieses Gerätes nach in der Regel der Befriedigung privater Bedürfnisse dient und es nicht glaubhaft ist, dass dieser ausschließlich beruflich genutzt wird, sind die dafür aufgewendeten Beträge den nichtabzugsfähigen Ausgaben der privaten Lebensführung zuzuordnen. Laut den eigenen Angaben des Bw. sei dieser als Immobilienmakler im Außendienst tätig, wo das Wahrnehmen von Besichtigungsterminen umfasst ist."
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung bezüglich Einkommensteuerbescheid 2005 wurde ausgeführt wie folgt:
"Gemäß § 20 Abs. 1 Zi. 2 lit. a EStG dürfen bei den einzelnen Einkunftsarten Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen.
In der Berufungsvorentscheidung bezüglich Einkommensteuerbescheid 2006 wurde auf die Berufungsvorentscheidung betreffend das Jahr 2005 verwiesen.
In der teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung bezüglich Einkommensteuerbescheid 2007 wurde auf die Berufungsvorentscheidung des Jahrs 2006 hingewiesen.
In der teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung bezüglich Einkommensteuerbescheid 2008 wurde ausgeführt wie folgt:
Bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) seien zuerst die steuerpflichtigen Einkünfte auf den Jahresbetrag umgerechnet, Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge berücksichtigt und anhand der sich für das umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer ein Durchschnittssteuersatz ermittelt und auf das Einkommen angewendet worden (Umrechnungsvariante). Danach sei anhand einer Kontrollrechnung festzustellen, ob sich bei Hinzurechnung der Bezüge gemäß § 3 Abs.2 EStG 1988 gegenüber der Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergäbe. Da dies im Fall des Bw. zutreffe, sei der Tarif auf ein Einkommen von € 57.917,21 angewendet worden.
Hinsichtlich der Abweichung(en) von der Steuererklärung wurde auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung des Vorjahres verwiesen.
Weiters seien Abschleppkosten für das Entfernen des Fahrzeuges gemäß § 16 EStG keine Werbungskosten, auch wenn diese Ausgaben für ungesetzliches Verhalten in Ausübung des Berufes bezahlt worden seien und private Interessen nicht berührt werden würden.
Der Bw. stellte innerhalb offener Frist den Antrag auf Entscheidung über die gegenständlichen Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz:
Der Antrag beziehe sich ausschließlich auf die fehlende Berücksichtigung der durch den Bw. angeschafften Anlagengüter gemäß übermitteltem Anlagenverzeichnis.
Der Bw. sei in den betreffenden Veranlagungsjahren im aufrechten Dienstverhältnis bei seinem o.a. Arbeitgeberunternehmen gestanden. Das Aufgabengebiet des Bw. umfasse die Verwertung von Gewerbeimmobilien. Als Leiter der Gewerbeabteilung habe der Bw. sowohl in den Räumlichkeiten des Dienstgebers wie auch in den eigenen privaten Räumlichkeiten gearbeitet. Besprechungen, Präsentationen und Kontaktpflege habe in den präsentierten Objekten wie auch in den o.g. Orten stattgefunden. Für die Besprechungen bzw. Präsentationen in den eigenen Räumlichkeiten seien diverse technische Geräte und ein Besprechungstisch angeschafft worden. Alle diese Wirtschaftsgüter seien im Anlagenverzeichnis aufgelistet und stünden ausschließlich in beruflicher Verwendung.
Der Bw. stelle daher den Antrag die Abschreibungspositionen einer Berücksichtigung zu unterziehen.
Über die Berufungen wurde erwogen:
Ad Farbfernseher (LCD-Fernseher) alle Berufungsjahre betreffend und ein zweiter LCD-Fernseher (2008 betreffend):
Wie bereits von der Abgabenbehörde I. Instanz wird diesbezüglich auf § 20 EStG 1988 idgF hingewiesen:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG dürfen bei den einzelnen Einkunftsarten Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung besteht die wesentliche Aussage des § 20 darin, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und beruflichen Veranlassung zur Gänze nicht abzugsfähig sind. Eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist nicht zulässig. Da ein Flachbildfernseher der Natur dieses Gerätes nach in der Regel der Befriedigung privater Bedürfnisse dient und es nicht glaubhaft ist, dass dieser ausschließlich beruflich genutzt wird, sind die dafür aufgewendeten Beträge den nichtabzugsfähigen Ausgaben der privaten Lebensführung zuzuordnen. Laut den eigenen Angaben des Bw. ist dieser als Immobilienmakler im Außendienst tätig, wo das Wahrnehmen von Besichtigungsterminen mitumfasst ist.
Insgesamt ist der UFS zu der Ansicht gelangt, dass es völlig unglaubwürdig ist, dass die im privaten Wohnbereich befindlichen Fernseher ausschließlich zu beruflichen Zwecken verwendet worden seien. Dies wurde vom Bw. auch weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen.
Dieser Berufungspunkt ist daher alle Berufungsjahre betreffend abzuweisen.
Ad Besprechungstisch die Berufungsjahre 2007 und 2008 betreffend (1/5 der Anschaffungskosten als "Absetzung für Abnutzung" iHv € 355,20 p.a. als Werbungskosten beantragt):
Im § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 wird bestimmt: "Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: ................Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung ." Handelt es sich beim "Arbeitsraum" um einen Teil eines privat genutzten Raumes (im Falle von VwGH 2.8.95, 93/13/0065 um einen Teil des Wohnzimmers, das vom Steuerpflichtigen mit Partnerin bewohnt wurde), bleibt für die Abzugsfähigkeit auch nur eines Teils der Aufwendungen kein Raum (im Fall der erwähnten VwGH-Entscheidung: Schreibbüro). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass bei einem mit Einrichtungsgegenständen für die private Nutzung ausgestatteten Raum, der die einzige Nutzungsmöglichkeit als Familienwohnzimmer bietet, nicht davon ausgegangen werden kann, dass jede private Nutzung als Wohnraum ausgeschlossen ist (VwGH 16.9.92, 90/13/0291). Nach einer weiteren höchstgerichtlichen Entscheidung (VwGH 24.2.00, 96/15/0071) kann ein einheitlicher, gemischt genutzter Raum im Wohnungsverband mit Durchgang zu privat genutzten Räumen, nicht als Arbeitszimmer angesehen werden (siehe Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 20 Rz 41 ff. und die dort zitierte Rechtsprechung). Bei Räumen des häuslichen Wohnungsverbands kann eine zuverlässige Abgrenzung zwischen privater und betrieblicher/beruflicher Veranlassung nur einheitlich für jeden Raum getroffen werden (VwGH 25.2.04, 2003/13/0124; 24.2.00, 96/15/0071). Die Teilung eines - in seiner Gesamtheit gesehen - gemischt genutzten Raums durch eine bloße Regalwand bewirkt noch keine Beseitigung der gemischten Nutzung (VwGH 25.2.04, 2003/13/0124). Liegt eine private Nutzung vor, handelt es sich um einen gemischt genutzten Raum, der schon unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 idgF fällt (VwGH 2.6.04, 2003/13/0166).
Bei Prüfung der Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der strittigen Aufwendungen für einen "häuslichen Besprechungstisch" ergibt sich im Berufungsfall Folgendes: Der vom Bw. für berufliche Zwecke verwendete Bereich liegt unstrittig im Verband der Privatwohnung, er fällt daher unter die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 idgF. Auch über die Erforderlichkeit eines geeigneten Arbeitsbereiches besteht zwischen den Verfahrensparteien kein Streit. Vom Finanzamt wurde auch nicht in Zweifel gezogen, dass "Besprechungen" tatsächlich im Wohnbereich des Bw. durchgeführt werden. Der Arbeitsbereich des Bw. befindet sich in einem Raum, der dem privaten Wohnbereich zuzuordnen ist, zumal vom Bw. auch kein Arbeitszimmer geltend gemacht wurde.
Insgesamt wurde vom Bw. weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass der gegenständliche Besprechungstisch ausschließlich beruflich verwendet wird. Vielmehr ist der UFS zu der Ansicht gelangt, dass es sich bezüglich des gegenständlichen Tisches um einen Einrichtungsgegenstand der Wohnung des Bw. handelt, zumal kein Arbeitszimmer einkommensteuerlich anzuerkennen ist (was wie o.a. vom Bw. ohnehin nicht beantragt worden ist).
Der gegenständliche Besprechungstisch fällt nach Ansicht des UFS unter das Abzugsverbot für Einrichtungsgegenstände der Wohnung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 idgF. Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
Ad Werbungskosten für Büromaterial und EDV-Material sowie Reisekosten und Abschleppkosten: 2007: Werbungskosten für Büromat. und EDV-Material und Reisekosten in Summe € 806,06 und 2008: Werbungskosten für Büromaterial und EDV-Material und Reisekosten sowie Abschleppkosten in Summe: € 847,28.
Die bereits in den BVEs anerkannten Werbungskosten bezüglich Büromaterial und EDV-Material und Reisekosten, deren ausschließliche berufliche Veranlassung vom Bw. nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wurde, sind iSd § 16 EStG 1988 idgF anzuerkennen. Den Berufungen ist daher in diesem Punkt betreffend das Jahr 2007 stattzugeben und das Jahr 2008 teilweise stattzugeben, da die Abschleppkosten wie bereits in der BVE bezüglich Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 angeführt wurde gem. § 16 EStG 1988 idgF nicht anzuerkennen sind. Dieser Punkt betreffend Abschleppkosten steht laut Vorlageantrag des Bw. nunmehr außer Streit. Auf die diesbezügliche Begründung in der BVE betreffend die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 wird hingewiesen.
Ad Absetzung für Abnutzung (AfA) für Notebook Name1 und Filmscanner Bezeichnung2 betreffend die Berufungsjahre 2007 und 2008:
Gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv in Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und
subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen treffen und nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen.
Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge,
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Zur Erläuterung der letztgenannten Gesetzesbestimmung und um den Hintergrund aufzuzeigen, vor dem die Abgrenzung zwischen abzugsfähigen und nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung erfolgt, sei die Kommentarmeinung (Werner-Schuh, Kommentar zur Lohnsteuer, EStG 1988, § 20, Tz 278; Quantschnigg/Schuch; Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, § 20 Tz 10) angeführt:
"Die wesentliche Aussage dieser Gesetzesbestimmung besteht darin, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und einer betrieblichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht jenen Steuerpflichtigen gegenüber, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht und derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen."
Aufwendungen im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die nicht typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienten, sind bei gemischter beruflicher und privater Nutzung in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil aufzuspalten (Computer,..).
In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (VwGH 28.10.98, 93/14/0195, 95/14/0044 und 95/14/0045).
Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Verwendung erkennen lässt.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Computers einschließlich des Zubehörs sowie eines Filmscanner sind Werbungskosten, soweit eine berufliche Verwendung eindeutig feststeht (kein Aufteilungsverbot).
Eine berufliche Verwendung wird grundsätzlich anzunehmen sein, wenn das Gerät auf dem Arbeitsplatz des Dienstnehmers ortsfest eingesetzt wird.
Bei Computern bzw. Notebooks und Filmscannern, die (grundsätzlich) im privaten Wohnbereich des Bw. aufgestellt sind, sind die berufliche Notwendigkeit und das Ausmaß der beruflichen Nutzung vom Bw. nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der Bw. hat glaubhaft gemacht (untermauert durch seine Arbeitgeberfirma), dass beide Geräte ausschließlich beruflich verwendet werden, weshalb in gegenständlichem Berufungsfall eine Aufteilung in einen beruflichen oder privaten Anteil nicht vorzunehmen ist. Angemerkt wird, dass vom Dienstgeber auch bestätigt wurde, dass von ihm für diese Geräte keine Geldersätze geleistet worden sind.
Dazu wurde vom Bw. erörtert, dass er bei seinem Arbeitgeberunternehmen (der Name der GmbH ist aktenkundig) als Leiter der Verwertungsabteilung ein Dienstverhältnis begründet hatte. Seine Aufgabe ist die Verwertung der im Bestand befindlichen Immobilien gewesen. Im Berufungszeitraum hat der Bw. im Rahmen der Erfüllung des Dienstverhältnisses von zu Hause aus gearbeitet, sodass ein eigener Arbeitsbereich zu errichten gewesen ist. Der Arbeitsbereich ist im Wohnungsverband gelegen.
Bei den in Verwendung stehenden Anlagegütern handelt es sich um Arbeitsmittel zur Präsentation der in Verwertung stehenden Objekte, insbesondere zur Präsentation bei den Kunden. Der UFS sieht daher als erwiesen an, dass bei gegenständlicher Arbeitssituation des in der Immobilienbranche tätigen Bw. das Notebook und der Filmscanner ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit als Immobilienmakler genutzt wurden. Hauptverwendung der beiden Geräte ist im Rahmen von Präsentationen der zu vermittelnden Objekte entweder bei ihm zu Hause, im Büro bei seinem Arbeitgeber oder auch bei potentiellen Kunden.
Der UFS ist zu der Ansicht gelangt, dass es auch im Berufsbild des Bw. "schlechterdings unvorstellbar" ist, ohne PC bzw. Notebook zu arbeiten (Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 20 Rz 14).
Ein privater Anteil ist nicht auszuscheiden, da der Bw. glaubhaft machen konnte, dass die in Frage stehenden Wirtschaftsgüter von ihm ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit als "Immobilienmakler" im Bereich des homeoffice zum Einsatz gekommen sind.
Die Aufwendungen für die Anschaffung eines Computers sind wie dies der Bw. beantragt hat auch bei den Werbungskosten über die AfA abzuschreiben, wobei bei einem Computer jedoch (entgegen des Antrages des Bw. auf 3 Jahre abzuschreiben) grundsätzlich von einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren auszugehen ist (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 verweist auf §§ 7 und 8 EStG 1988).
Gemäß § 7 EStG 1988 sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung).
Unter der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes ist die Dauer der normalen technischen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit zu verstehen (VwGH 20.11.1996, 92/13/0304). Maßgebend ist dabei nicht der Zeitraum der voraussichtlichen Benutzung durch den Besitzer des Wirtschaftsgutes oder andere subjektive Erwägungen, sondern die objektive Möglichkeit der Nutzung des Wirtschaftsgutes (VwGH 7.9.1993, 93/14/0081).
Gemäß § 7 Abs. 2 EStG 1988 ist nur die Hälfte dieses Betrages abzusetzen, wenn das Wirtschaftsgut nicht mehr als sechs Monate in einem Kalenderjahr genutzt wird, was gegenständlich im Berufungsjahr 2007 der Fall ist.
Ad AfA: Amtl AfA-Tabellen wie in Deutschland existieren in Österreich nicht. Die deutschen AfA-Tabellen können in Österreich aber als Hilfsmittel für die Bestimmung der Nutzungsdauer herangezogen werden (s BMF 14.10.99 SWK 99, S 778; EStR 3115; Q/Sch § 7 Rz 46). In der österr Rspr und Verwaltungspraxis haben sich für einzelne WG gebräuchl Nutzungsdauern entwickelt (s Q/Sch § 7 Rz 46; Winkler in Wiesner ua § 7 Rz 9): Für Computer und EDV-Geräte beträgt die Nutzungsdauer 4 Jahre (Jakom/Kanduth-Kristen EStG 2012, § 7 Rz 56).
Im gegenständlichen Verfahren heißt dies, dass die Nutzungsdauer für das Notebook mit 4 Jahren (Jakom/Kanduth-Kristen EStG 2012, § 7 Rz 56) und nicht wie ursprünglich vom Bw. beantragt mit 3 Jahren und für den Filmscanner mit 5 Jahren wie vom Bw. beantragt anzunehmen ist.
Die AfA beim Notebook beträgt folglich im Jahr 2007 die Halbjahres-AfA iHv € 231 und im Jahr 2008 die Jahres-AfA iHv € 462.
Hinsichtlich Filmscanner beträgt die AfA antragsgemäß für 2007: Halbjahres-AfA € 42,46
und für 2008: Jahres-AfA € 84,92.
Als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 idgF für diese beiden Arbeitsmittel werden folglich 2007: € 273,46 und 2008: € 546,92 anerkannt.
In diesem Punkt ist daher teilweise stattzugeben.
Ad 2008 wird weiters angemerkt: Da sich bei Hinzurechnung der Bezüge gemäß § 3 Abs.2 EStG 1988 idgF (Kontrollrechnung) gegenüber der Umrechnungsvariante wie bereits in der Berufungsvorentscheidung eine niedrigere Steuer ergibt, ist der Tarif auf das Einkommen laut Berechnungsblatt anzuwenden. Auf die diesbezügliche o.a. ausführliche Begründung in der Berufungsvorentscheidung wird hingewiesen.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen: 2 Berechnungsblätter
Wien, am 13. Dezember 2012
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |