UFS RV/2047-W/08

UFSRV/2047-W/0810.12.2012

Werden in einem Feststellungsbescheid nicht alle beteiligten Personen angeführt, liegt ein Nichtbescheid vor. Eine dagegen eingebrachte Berufung ist als unzulässig zurückzuweisen.

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vertreten durch Vertreter, der Beitr1, des Beitr2, und des Beitr3, gegen die Erledigungen des Finanzamtes Gänserndorf betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO sowie Nichtfeststellung von Einkünften für den Zeitraum 1999 bis 2005 entschieden:

Den Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2002 bis 2005 wird Folge gegeben. Diese Bescheide werden für endgültig erklärt.

Die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1999 bis 2001 gelten gem. § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Die Berufungen betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften sowie Nichtfeststellung von Einkünften für die Jahre 1999 bis 2005 werden als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Gesellschaftsvertrag vom 23.2.1999 wurde die F12 (Bw) gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der gewerbliche Grundstückshandel. Als persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) wurden Komp1 und Herr Komp2 bestimmt, diese bringen ausschließlich ihre Arbeitskraft ein.

Kommanditisten sind Komm1, Komm2, Komm3, Komm4, Komm5, Komm6, Komm7, Komm8, Komm9, Komm10, Komm11, Komm12, Komm13 und Komm14.

Über die Aufnahme von Kommanditisten mit einer geplanten Pflichteinlage von insgesamt ca. 5 Mio. S bestimmen It. Gesellschaftsvertrag alleine die persönlich haftenden Gesellschafter. Die Beteiligung eines jeden Kommanditisten am Vermögen der Gesellschaft bestimmt sich verhältnismäßig nach seinen jeweiligen einbezahlten Pflichteinlagen. Gewinn-u. Verlustanteile, Entnahmen der Gewinnanteile sowie Kapitalrückzahlungen werden über variable Verrechnungskonten abgerechnet.

Vertraglich festgelegte Gewinn- und Verlustzuweisung: Die Komplementäre nehmen grundsätzlich am Gewinn und Verlust der KEG nicht teil. Sie erhalten jedoch unabhängig von der Gewinnverteilung jeweils eine pauschale Haftungsvergütung in Höhe von 3 % des Jahresnettoumsatzes, mindestens jedoch S 100.000,- ausbezahlt.

Die Kommanditisten nehmen am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil. Die Verteilung des Gewinns erfolgt im Verhältnis der vertraglich vereinbarten Kommanditeinlagen. Verluste sind auch über die Höhe der Kommanditeinlage hinaus zu übernehmen, maximal jedoch bis zu 300% der Kommanditeinlage.

Am 12.12.2006 erließ das Finanzamt Umsatzsteuerbescheide betreffend die Jahre 1999 bis 2001 sowie Feststellungsbescheide betreffend die Jahre 1999 bis 2001 und am 4.12.2007 (vorläufige) Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide betreffend die Jahre 2002 bis 2005. In den Feststellungsbescheiden hat das Finanzamt die Einkünfte je zur Hälfte den Komplementären zugewiesen.

Betreffend die Jahre 1999 bis 2001 wurde in Nichtfeststellungsbescheiden vom 11.12.2006 ausgesprochen, dass hinsichtlich der Kommanditisten die Einkünfte nicht festgestellt werden. Die Nichtfeststellungsbescheide betreffend die Jahre 2002 bis 2005 ergingen am 29.1.2008. Die Nichtfeststellungsbescheide wurden jeweils den Kommanditisten und der Bw zugestellt.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Umsatzsteuer: Mit Bescheid vom 11.10.2007 wurde die Bw aufgefordert, die der Berufung gegen die Bescheide betreffen Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften 1999 bis 2001 anhaftenden Mängel (Begründung) bis zum 15.11.2007 zu beheben, widrigenfalls die Berufung als zurückgenommen gelte.

In der Eingabe vom 24.10.2007 wurden Ausführungen betreffend Feststellung 1999 bis 2001 gemacht, nicht jedoch hinsichtlich Umsatzsteuer 1999 bis 2001.

Da die Bw der Mängelbehebungspflicht betreffend Umsatzsteuer nicht nachgekommen ist, war die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2001 gem. § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen zu erklären.

In der Berufung betreffend Umsatzsteuer 2002 bis 2005 wurde die erklärungsgemäße Veranlagung beantragt und im Übrigen die Vorläufigkeit der Bescheide bekämpft.

Hinsichtlich dieser Jahre kann den Berufungsausführungen, dass keine Gründe für die Erlassung vorläufiger Bescheide vorliegen, nicht entgegengetreten werden, weshalb diese Bescheide für endgültig zu erklären waren.

Feststellung bzw. Nichtfeststellung von Einkünften: Das Finanzamt hat hinsichtlich der Kommanditisten eine Mitunternehmerschaft verneint und mit den angefochtenen Feststellungsbescheiden die Einkünfte ausschließlich den Komplementären zugewiesen. Hinsichtlich der Kommanditisten wurden auf § 92 Abs. 1 lit. b BAO und § 190 Abs. 1 iVm § 188 BAO gestützte Bescheide erlassen, mit denen ausgesprochen wurde, dass der Anteil des jeweiligen Kommanditisten am Ergebnis der KEG nicht in die Feststellung der Einkünfte einzubeziehen ist und hinsichtlich der Kommanditisten eine Feststellung der Einkünfte zu unterbleiben hat. Die diesbezüglichen Bescheide ergingen an die KEG und den jeweiligen Kommanditisten und wurden jeweils beiden zugestellt.

Im Erkenntnis vom 5.9.2012, 2011/15/0024 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften unterbleibt, ein Grundlagenbescheid im Sinne des § 188 BAO darstellt. Die Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides nach § 188 BAO gilt auch für den Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine Feststellung zu unterbleiben hat. Soweit eine Personengesellschaft unter Benennung ihrer Gesellschafter dem Finanzamt gegenüber mit dem Begehren auf bescheidmäßige Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO auftritt (insbesondere durch Einreichung einer entsprechenden Erklärung der Einkünfte der Einkünfte von Personengesellschaften), muss die bescheidmäßige Erledigung gegenüber diesen Rechtssubjekten einheitlich ergehen. Ein nicht an alle diese Rechtssubjekte gerichteter Bescheid solchen Inhaltes bleibt wirkungslos.

Im gegenständlichen Fall wurden Feststellungsbescheide erlassen und die Einkünfte der Bw ausschließlich den Komplementären zugwiesen. Im Spruch der Feststellungsbescheide sind auch nur die Komplementäre angeführt.

In diesen Erledigungen hätte im Spruch ausgeführt werden müssen, dass hinsichtlich der Kommanditisten die Einkünfte nicht festgestellt werden.

Lt. den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes hätten gesonderte Nichtfeststellungsbescheide nicht ergehen dürfen. Schon aus diesem Grund handelt es sich bei den Nichtfeststellungsbescheiden um Nichtbescheide.

Aber auch die Feststellungsbescheide konnten keine Rechtswirkung entfalten, da nicht alle Rechtssubjekte (Kommanditisten) in den Feststellungsbescheiden angeführt sind.

Da Nichtbescheide vorliegen, waren die Berufungen gegen diese Erledigungen zurückzuweisen.

Der Anträge auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat wurden mit Eingabe vom 5.12.2012 zurückgezogen.

Wien, am 10. Dezember 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 190 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 90 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 200 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte