Malus für vor dem 1. Juli 2008 im Gemeinschaftsgebiet zugelassene KFZ
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, vom 3. Juli 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach, vertreten durch HR Dr. Veit Jonach, vom 28. Juni 2012 betreffend Normverbrauchsabgabe Juni 2012 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die Normverbrauchsabgabe wird festgesetzt mit | € 1.682,29 |
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob der Berufungswerber (Bw.) in die wegen der erstmalige Zulassung eines im Ausland erworbenen Kraftfahrzeuges geschuldete Normverbrauchsabgabe (Nova) auch einen sog. "Malusbetrag" gemäß § 6a des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG) einrechnen muss.
Nach den im Akt aufliegenden Unterlagen erwarb der Bw. am 9. Juni 2012 von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Privatperson ein benzingetriebenes Fahrzeug (ZZ mit der Fahrgestellnummer 12, einer CO2 Emission von 229 g/km und einer Schadstoffgrenze unter 60mg/km NOx) um den Kaufpreis von € 11.500,--. Das Fahrzeug war am 19. April 2006 in der Bundesrepublik Deutschland erstmalig zum Verkehr zugelassen worden.
Der Bw. verbrachte das Fahrzeug nach Österreich und reichte am 12. Juni 2012 beim Finanzamt eine Erklärung zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe für das Fahrzeug ein. Antragsgemäß setzte das Finanzamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Normverbrauchsabgabe ausgehend von den nachstehenden Bemessungsgrundlagen wie folgt fest:
Mittelwert zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis lt. Eurotaxliste netto (ohne Umsatzsteuer und Nova) | 10.783,92 | 13% | 1.401,91 |
"Malusbetrag" gemäß § 6a NoVAG unter Berücksichtigung von 28,5% Wertverlust eines Vergleichbaren inländischen Fahrzeuges | 847,88 | ||
2.249,79 | |||
Abgabenerhöhung gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 20% | 449,96 | ||
Normverbrauchsabgabe | 2.699,75 |
Außer Streit steht, dass der Bw. NoVA nach § 1 Z 3 NoVAG (erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland), schuldet.
Der Bw. meint jedoch unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 07.04.2011, C-402/09 , "Ioan Tatu", dass im gegenständlichen Fall die Erhebung des "Malusbetrages" von € 847,88 dem Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft.
Über die Berufung wurde erwogen:
Mit dem Ökologisierungsgesetz 2007, BGBl. I 2008/46 wurde mit Wirksamkeit für Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 (§ 15 Abs. 10 NoVAG) eine emissionsabhängige Nova (das Bonus-Malus-System) eingeführt.
Demnach erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2 - Ausstoß - wie vorliegend - größer als 180g/km (ab 1. Jänner 2010 größer als 160g/km) ist.
Nach dem Urteil "Ioan Tatu" ist es einem Mitgliedstaaten verboten, eine Steuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaligen Zulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren.
Der Gerichtshof hat ausgeführt (Rn. 40 des Urteiles), dass die in einem Mitgliedstaat entrichtete Umweltsteuer (im Vorlagefall die rumänische Zulassungssteuer) Teil des Fahrzeugwertes wird. Wenn also ein in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenes Gebrauchtfahrzeug anschließend in demselben Mitgliedstaat als Gebrauchtfahrzeug in demselben Mitgliedstaat veräußert wird, entspricht dessen Marktwert, in dem der Restwert der Zulassung enthalten ist, einem durch die Wertminderung des Fahrzeuges bestimmten Prozentsatz seines ursprünglichen Wertes. Um die Neutralität der Steuer zu gewährleisten, muss daher der Wert des eingeführten Gebrauchtfahrzuges den Wert eines im Inland bereits zugelassenen gleichartigen Fahrzeuges zuverlässig widerspiegeln.
Im gegenständlichen Fall wurde das Kraftfahrzeug erstmalig am 19. April 2006 in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr zugelassen. Auch bei einer Zulassung zum Verkehr zum genannten Tag in Österreich wäre somit (weil vor dem 1. Juli 2008 erfolgt) kein NoVA Malus-Betrag angefallen.
Es war daher - im Lichte des obigen EuGH-Urteiles - spruchgemäß zu entscheiden.
Die NoVA errechnet sich wie folgt:
Bemessungsgrundlage | 10.783,92 | 13% | 1.401,91 |
Abgabenerhöhung gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 20% | 280,38 | ||
Normverbrauchsabgabe | 1.682,29 |
Klagenfurt am Wörthersee, am 27. November 2012
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Verweise: |