Nichtfeststellungsbescheid
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Luggauer und die weiteren Mitglieder Mag. Dieter Ortner, Wolfgang Speyl und Gerhard Raub über die Berufungen der Bw Immobilien Handel KG
- vom 9.1.2007 gegen die Erledigungen des FinanzamtesFAvom 7.12.2006 an die Bw KEG betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für den Zeitraum 1998 bis 2000, sowie vom 12.12.2006 an diese KEG betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für 2001,
- vom 15.12.2006 gegen die Erledigungen des Finanzamtes FA vom 7.12.2006 an die KEG und an die Kommanditisten betreffend das Unterbleiben von Feststellungen der Einkünfte für die Jahre 1998-2001 in Bezug auf die Kommanditisten,
- vom 21.12.2007 gegen die Erledigungen des Finanzamtes FAvom 3.12.2007 an die Bw KG betreffend vorläufige Feststellungen 2002-2005,
- vom 12.2.2008 gegen die Erledigungen des Finanzamtes FAvom 29.1.2008 an die KG und an die Kommanditisten betreffend das Unterbleiben von Feststellungen der Einkünfte für die Jahre 2002-2005 in Bezug auf die Kommanditisten
beschlossen:
Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw Immobilien Handel KEG ist seit 2007 eine KG.
Mit den behördlichen Erledigungen vom 7.12.2006 betreffend 1998-2000 sowie vom 12.12.2006 betreffend das Jahr 2001 an die Bw KEG und vom 3.12.2007 betreffend 2002-2005 an dieBwKG wurden gemäß § 188 BAO Einkünfte (ab 2002 vorläufig) festgestellt und den Komplementären der Personengesellschaft, nicht aber deren Kommanditisten, zugewiesen. Diese behördlichen Erledigungen enthalten keine Feststellung in Bezug auf die Kommanditisten. Mit weiteren Erledigungen vom 7.12.2006 mit Wirksamkeit für 1998-2001 und vom 29.1.2008 mit Wirksamkeit für die Jahre 2002-2005 an die Personengesellschaft und an die Kommanditisten wurde festgestellt, dass eine Feststellung von Einkünften betreffend die Kommanditisten in Bezug auf die Jahre 1998-2001 und 2002-2005 zu unterbleiben habe.
Die behördlichen Erledigungen vom 7.12.2006 und vom 29.1.2008 jeweils betreffend das Unterbleiben der Feststellung von Einkünften in Bezug auf die Kommanditisten enthalten keine Erläuterungen gem. § 101 Abs 3 BAO.
Über die Berufungen wurde erwogen:
Es sind somit Erledigungen im Sinne des § 188 BAO ergangen, in denen die von der Personengesellschaft in den Jahren 1998-2001 und 2002-2005 erzielten Einkünfte je zur Hälfte den Komplementären zugewiesen wurden. Zusätzlich wurden Erledigungen betreffend die Kommanditisten erlassen, in denen insbesondere festgehalten wurde, dass eine Feststellung der Einkünfte für dieselben Zeiträume zu unterbleiben habe. Damit wurde gegen das bei Grundlagenbescheiden im Sinne des § 188 BAO geltende Gebot der Einheitlichkeit verstoßen (VwGH vom 5.9.2012, 2011/15/0024).
Die bekämpften behördlichen Erledigungen haben schon deshalb keine Rechtswirksamkeit erlangt. Die dagegen gerichteten Berufungen sind daher zurückzuweisen.
Aus verfahrensökonomischen Gründen wird bemerkt: Zur Frage, wie eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Sache aussehen könnte, sind bisher in möglicherweise vergleichbaren Angelegenheiten mehrere Berufungsentscheidungen (GZ1 betreffend FI KG; GZ3 betreffend FIU KG; GZ166 betreffend FMU KG) ergangen.
Auf dem freien Markt unter einander fremden Marktteilnehmern kann es Situationen geben, in welchen ein Marktteilnehmer vom beabsichtigten Verhalten eines anderen Marktteilnehmers weiß. Dies kann sich auf Grund von Informationen, Beziehungen oder Machtverhältnissen ergeben. Dies kann zu einer Kooperation mehrerer fremder Marktteilnehmer führen. Diese wird unter fremden Marktteilnehmern üblicherweise nur dann erfolgen, wenn sich jeder kooperierende Marktteilnehmer ex ante betrachtet wirtschaftliche Vorteile von dieser Kooperation erwarten kann und wenn die Aufwendungen und Ertragschancen der Kooperierenden sachgerecht verteilt sind.
Bekanntlich kann eine und dieselbe Liegenschaft in einem begrenzten Zeitraum nicht unbegrenzt oft verkauft werden, ohne dass zumindest ein Teil der Händler von einem wirtschaftlichen Nachteil bedroht ist. Daher wird ein fremder Marktteilnehmer sich an geplanten mehrfachen Käufen und Verkäufen derselben Immobilie nur beteiligen, wenn er ex ante betrachtet Vorteile daraus erwarten kann. Aus demselben Grund wird ein fremder Marktteilnehmer die Teilnahme anderer Marktteilnehmer an mehrfachen Verkäufen ein und derselben Immobilie in der Regel nur akzeptieren, wenn die anderen Marktteilnehmer ex ante betrachtet eine sinnvolle wirtschaftliche Funktion ausüben (vgl. BFH 17.3.2010, IV R 25/08).
Klagenfurt am Wörthersee, am 26. November 2012
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |