UFS RV/0498-S/11

UFSRV/0498-S/1120.9.2012

Berufung gegen die Verhängung von Säumniszuschlägen im Zusammenhang mit Lohnsteuerbeträgen

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/15/0206 eingebracht. Mit Erk. v. 24.3.2015 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A, in B, vertreten durch Dr. Pfurtscheller, Dr. Orgler, Mag. Huber, Rechtsanwälte, 6020 Innsbruck, Adolf Pichler Platz 4/II, vom 17. Juni 2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land je vom 19. Mai 2011 betreffend die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Nebengebührenbescheiden je vom 19. Mai 2011 wurden der Berufungswerberin (Bw) der Fa. A erste Säumniszuschläge in Höhe von € 270,62 (für 2008) und € 235,39 (für 2009) für die Lohnsteuer 2008 und 2009 in Höhe von € 13.531,00 (L 2008) und in Höhe von € 11.769,60 vorgeschrieben.
In der Begründung wurde auf den Bericht vom 19. Mai 2011 verwiesen.

Gegen diese Bescheide erhob die Bw durch ihre ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 17. Juni 2011 das Rechtsmittel der Berufung.
Darin wurde die Festsetzung der Säumniszuschläge zur Gänze angefochten und die ersatzlose Aufhebung der Bescheide beantragt.
Eine Begründung der Berufung erfolgte hinsichtlich der Säumniszuschläge nicht.

Diese Berufung wurde seitens des Finanzamtes Salzburg-Land mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Juli 2011 als unbegründet abgewiesen. Eine Begründung für die Abweisung erfolgte nicht.

Daraufhin stellte die Bw durch ihre ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 8. August 2011 den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
eine weitere Begründung erfolgte nicht.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Aus dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung (betreffend Lohnsteuer usw.) vom 19. Mai 2011 ist zu ersehen, dass die gegenständlichen Säumniszuschläge zwar in einer Ergebnisübersicht dargestellt werden, jedoch ohne dass deren Vorschreibung begründet wurde.

Mit Bescheid des UFS vom 9. August 2012 (Mängelbehebungsauftrag) wurde die fehlende Begründung der Säumniszuschlagsbescheide ergänzt (die Fälligkeit der Lohnsteuer für 2008 war am 15. Jänner 2009; für Lohnsteuer 2009 am 15. Jänner 2010) und der Bw auf die fehlende Begründung seiner Berufung gem. § 250 Abs. 1 lit. d BAO hingewiesen.

Diese Mängelbehebung wurde seitens der Bw durch ihre Vertreter mit Schriftsatz vom 5. September 2012 beantwortet und die Berufung betreffend der festgesetzten Säumniszuschläge wie folgt begründet:

Die Voraussetzungen zur Erhebung eines Säumniszuschlages im Sinne des § 217 BAO seien gegenständlich tatsächlich nicht gegeben. Auf Grundlage eines vollkommen unbegründeten Bescheides bestehe bereits grundsätzlich keine Verpflichtung in Vorlage treten zu müssen und damit einhergehend aber auch bereits begriffsimmanent keine mögliche Säumnis. Selbst gegenteiligenfalls wäre davon auszugehen, dass den Abgabepflichtigen unter solchen Umständen aber grobes Verschulden nicht treffen könne.
Ansonsten dürfe in der Sache selbst nochmals auf die Berufungsausführungen verwiesen werden.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Aus dem auf den vom Finanzamt hingewiesenen Bericht vom 19. Mai 2011 ist eine Begründung für die Säumniszuschlagsbescheide nicht ersichtlich. Aus diesem Bericht geht jedoch hervor, dass es sich bei den zugrunde liegenden Lohnsteuerforderungen um Nachforderungen handelt.

Aus den Haftungsbescheiden für die Lohnsteuer 2008 und 2009 geht hervor, dass diese Lohnabgaben bereits fällig waren.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 217 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die gegenständlichen Säumniszuschläge im Sinne des § 217 Abs. 1 und 7 BAO zu Recht vorgeschrieben wurden. Insbesondere ist zu prüfen ob die angefochtenen Bescheide mangels Begründung rechtswidrig sind.

Zur fehlenden Begründung ist darauf zu verweisen, dass diese im Rechtsmittelverfahren saniert werden kann (siehe dazu Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Ritz, 4 Aufl., § 93 Tz 16). Ein Begründungsmangel würde nach der eben zitierten Tz nur dann zur Bescheid Aufhebung durch den VwGH führen, wenn die Parteien des Verwaltungsverfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte gehindert werden.
Das ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht anzunehmen. Wie sich aus den Haftungsbescheiden zur Lohnsteuer ergibt enthalten diese den Hinweis auf eine frühere Fälligkeit und lässt sich aufgrund des klaren Spruches der Säumniszuschlagsbescheide jedenfalls auf eine nicht Rechtzeitige Entrichtung dieser Lohnsteuern schließen.
Die Säumniszuschlagsbescheide waren daher - wie auch erfolgt - durch die Bw bekämpfbar. Die Begründung kann daher, wie im Mängelbehebungsverfahren erfolgt, durch den Unabhängigen Finanzsenat nachgeholt werden, womit auch das Parteiengehör gewahrt wurde. Hinsichtlich der Fälligkeit der gegenständlichen Lohnsteuer ist auf die §§ 79 und 82 EStG 1988 zu verweisen.
Demnach war die Festsetzung der Säumniszuschläge deshalb erforderlich, da Lohnsteuer für 2008 in Höhe von € 13.531,-- nicht bis zum 15. Jänner 2009 (Fälligkeitstag) entrichtet wurde, bzw. da Lohnsteuer 2009 in Höhe von € 11.769,50 nicht bis zum 15. Jänner 2010 (Fälligkeitstag) entrichtet wurde. Dagegen wurde seitens des Bw kein Vorbringen erstattet, sodass die Nichtentrichtung der Lohnsteuern zu den Fälligkeitstagen unbestritten blieb.
Auf eine Rechtswidrigkeit aufgrund der mangelnden Begründung der angefochtenen Bescheide ist daher nicht zu erkennen, sodass die Verhängung der Säumniszuschläge zu Recht erfolgte.

Wenn die Bw in der Antwort zum Mängelbehebungsauftrag erstmals anspricht, dass sie unter solchen Umstände kein grobes Verschulden treffen würde ist zunächst darauf zu verweisen, dass bei Begünstigungstatbeständen wie ihn § 217 Abs. 7 BAO darstellt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Da in weiterer Folge keine Ausführungen darüber erfolgten, warum die Bw an der Nichtentrichtung der Lohnsteuern zu den Fälligkeitstagen kein Verschulden traf, wurden keine Umstände dargelegt die es zulassen würden auf kein grobes Verschulden zu schließen. Aufgrund der fehlenden Begründung der Säumniszuschlagsbescheide kann jedenfalls nicht kompensatorisch nur auf leichte Fahrlässigkeit durch die Bw geschlossen werden.
Daran ändert auch der Hinweis auf die Begründung der Berufung gegen die zugrunde liegenden Lohnsteuern nichts, da sie über die Nichtentrichtung der Abgaben nichts aussagt.

Bei Verhängung von Säumniszuschlägen ist zudem zu beachten, dass zwingend eine rein formalistische Betrachtungsweise zur Anwendung gelangt. Die Verhängung eines Säumniszuschlages stellt somit eine rein objektive Folge der nicht rechtzeitigen Entrichtung dar.
Bei Verhängung von Säumniszuschlägen kommt es nicht darauf an, ob die Vorschreibung der Stammabgabe rechtmäßig bzw. richtig ist. Einwendungen wonach die zugrunde liegenden Lohnsteuern nicht zu Recht vorgeschrieben bzw. die Abgabenbescheide durch Berufung angefochten wurden gehen somit ins Leere.

Über die Berufung war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am 20. September 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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