Der Nachweis für das Vorliegen der behaupteten Betriebstätten in Ägypten und Argentinien ist seitens des Berufungswerbers zu erbringen.
Entscheidungstext
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | Art. 5 Abs. 1 DBA ET (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Arabische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 293/1963 |