Energieabgabenvergütung ab 2011
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/17/0280 eingebracht (Amtsbeschwerde). Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24.10.2012 abgelehnt.VfGH-Beschwerde zur Zl. B 1097/12 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 23.11.2012 abgelehnt.VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/15/0016 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom 19.3.2013 wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Kommunal Control Revisions Consulting Steuerberatungs GmbH, 1040 Wien, Trappelgasse 4, vom 27. Juni 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 21. Juni 2012 betreffend Abweisung eines Antrags auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der Vergütungsbetrag wird mit 360,36 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Betriebsgegenstand der Berufungswerberin ist die Führung eines Hotels. Mit Antrag vom 20.6.2012 begehrte sie die Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011 in Höhe von 4.324,29 €.
Das Finanzamt wies den Antrag ab und führte begründend aus, auf Grundlage des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sei eine Energieabgabenvergütung nur mehr für Betriebe zulässig, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Berufungswerberin vor, sie erachte den Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Energieabgabenvergütung ab 2011 als unions- und verfassungswidrig und strebe daher eine Beschwerde an den VfGH wegen unsachlicher Diskriminierung (Verletzung des Gleichheitssatzes) an. Sie stelle den Antrag, die Energieabgabenvergütung erklärungskonform festzusetzen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Berufungswerberin als Dienstleistungsbetrieb im Kalenderjahr 2011 eine Energieabgabenvergütung in Anspruch nehmen kann.
Nach § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.
§ 2 Energieabgabenvergütungsgesetz in der oben zitierten Fassung ist vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem 31.12.2010 beziehen (§ 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz).
Zu einem dem Streitfall gleichgelagerten Fall ist die Entscheidung des UFS vom 18.4.2012, RV/0188-I/12, ergangen. Darin wird zur angesprochenen Problematik näher erläutert (Wiedergabe in Auszügen):
".......2. Nach dem Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.9.2011 (C-288/20 f.) handelt es sich bei der Einschränkung des § 2 Energieabgabenvergütungsgesetz auf Produktionsbetriebe um eine Beihilfe, die auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Nr. 800/2008; kurz: AGVO) gewährt wird.
Die Anwendung der AGVO ermöglicht einem Mitgliedstaat die sofortige Gewährung einer Beihilfe, ohne dass eine vorherige Anmeldung bei der Kommission erforderlich ist. Der Mitgliedstaat muss die Kommission lediglich binnen 20 Arbeitstagen ab Inkrafttreten der Beihilfe anhand eines Informationsblatts über die Beihilfe informieren (vgl. Bieber, ÖStZ 2012/89, 60).
Laut dem Informationsblatt, das der Kommission übermittelt wurde, hat die Beihilfe eine Laufzeit vom "1.2.2011 - 31.12.2013" (ABl. 2011, C-288, 21). Folglich konnte sich auch eine Genehmigung durch die Europäische Kommission iSd § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz nur auf diese Zeit beziehen.
3. Das Bundesministerium für Finanzen hat über Anfrage vom 5.4.2012 bestätigt, dass die in § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz vorgesehene Genehmigung durch die Europäische Kommission in der dargestellten Form erfolgt ist und im Amtsblatt 2011, C-288/21 , veröffentlicht wurde. Damit mangelt es aber offenkundig an der Erfüllung des Vorbehalts iSd § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz ("Genehmigung der Europäischen Kommission") für den Monat Jänner 2011. Der Berufung war daher in diesem Umfang Folge zu geben (vgl. EBRV 981 BlgNR 24. GP 141 sowie zB VfGH 13.12.2001, B 2251/97).
4. ..........
5. Eine Normprüfungskompetenz kommt dem Unabhängigen Finanzsenat nicht zu. Er ist an die bestehenden und ordnungsgemäß kundgemachten Gesetze gebunden. Auf VfGH 12.12.2002, B 1348/02, wird verwiesen".
Die im Streitfall zur Entscheidung berufene Referentin des Unabhängigen Finanzsenates schließt sich den oben zitierten Rechtsausführungen an. Die Energieabgabenvergütung war daher - wie aus dem Spruch ersichtlich - anteilig für den Monat Jänner 2011 zu gewähren.
Feldkirch, am 23. Juli 2012
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 |