UFS ZRV/0122-Z2L/10

UFSZRV/0122-Z2L/102.4.2012

Einreihung eines Kraftfahrzeuges als Sammlungsstück von geschichtlichem Wert

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. vom 20. Oktober 2010 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom 22. September 2010, Zl. 111, betreffend die Vorschreibung von Eingangsabgaben entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am 31. Mai 2010 meldete die Beschwerdeführerin (Bf.) einen aus den USA eingeführten Pkw Ford Mustang Convertible des Baujahrs 1965 mit einem Hubraum von 3.273 ccm zur Überführung in den freien Verkehr an. Die Bf. gab bei der Anmeldung die Warennummer 9705 0000 90 an. Das Zollamt änderte nach Beschau des Fahrzeugs die Warennummer auf 8703 2490 00 und teilte der Bf. nach Art. 221 Abs. 1 Zollkodex (ZK) zuvor buchmäßig erfasste Eingangsabgaben in der Höhe von 3.828,53 Euro (davon 1.141,42 Euro an Zoll und 2.687,11 Euro an Einfuhrumsatzsteuer) mit.

Dagegen wurde Berufung erhoben. Nach Auffassung der Bf. sei der Pkw in die Warennummer 9705 0000 90 einzureihen. Ein im Berufungsverfahren vorgelegtes Sachverständigengutachten der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen T. vom 23. August 2010 nimmt Bezug auf die nationalen Erläuterungen zu Position 9705 (im Gutachten als "österreichische Richtlinie 9705-8703" bezeichnet), welche u.a. einen Vorschlag eines Sachverständigengutachtens enthalten. Demnach handle es sich auch unter Berücksichtigung der zollrechtlichen Vorschriften um einen Oldtimer bzw. ein erhaltenswürdiges Fahrzeug und es seien im Detail die Punkte 1 bis 8 der österreichischen Richtlinie (gemeint offenbar das in den nationalen Erläuterungen vorgeschlagene Muster eines Sachverständigengutachtens) zur Gänze erfüllt. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde zudem eine Bestätigung vorgelegt, dass das Kraftfahrzeug in die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierte Liste für historische Fahrzeuge eingetragen ist, und vorgebracht (Schreiben vom Oktober 2010), das Modell weise Neuerungen wie Schalensitze, Gangschaltung am Boden anstatt Lenkradschaltung sowie Neuerungen in der Karosserieform auf.

Das Zollamt lehnte in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung die Einreihung des Pkw in die Warennummer 9705 0000 mit der Begründung ab, das Sachverständigengutachten entspräche nicht dem Vorschlag der nationalen Erläuterungen zu Position 9705, da nicht punktuell über alle Kriterien, die zur Einreihung nach 9507 erforderlich seien, abgesprochen worden sei.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 20. Oktober 2010. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass bereits im Berufungsverfahren sämtliche Kriterien für eine Einreihung in die Warennummer 9705 0000 dargelegt worden seien: - Das Fahrzeug befinde sich im Originalzustand, es seien keine wesentlichen Änderungen vorgenommen worden. - Das Fahrzeug sei älter als 30 Jahre. Baujahr 1965. - Dieses Modell werde nicht mehr hergestellt. - Das Fahrzeug sei in der Liste der historischen Fahrzeuge aufgelistet. - Das Fahrzeug sei selten. Laut Statistik Austria seien im Jahr 2010 nur 95 Modelle zugelassen (Coupes sowie Cabrios). - Das Fahrzeug besitze eine seltene Sonderlackierung. Derselbe Fahrzeugtyp mit derselben Sonderlackierung werde auch mit Grace Kelly in Verbindung gebracht (siehe beiliegendes Poster). - Auf der Homepage www.motorclassic.at werde der Ford Mustang Convertible 66 als Oldtimer geführt. - Das Fahrzeug werde laut Empfänger als historisches Fahrzeug/Oldtimer angemeldet. Die Zulassung sei auf 120 Tage im Jahr beschränkt. Somit sei die ursprüngliche Verwendung, der tägliche Gebrauch, nicht mehr gegeben. - Der Kaufpreis von USD 11.500,00 für ein Fahrzeug des Baujahres 1965 könne nur unter dem Aspekt der Seltenheit und der Eigenschaft als Oldtimer erzielt werden. Das Schätzgutachten beziffere einen Zeitwert von EUR 5.000,00. Der Materialwert liege noch weit darunter. - Modelljahr 1965: Ein 3,3-Liter-Reihensechszylinder habe den 2,8-Liter ersetzt, eine Lichtmaschine den vorher verwendeten Generator. Neu in das Programm sei der Fastback, ein Fließheck-Coupe, gekommen sowie als Extras vordere Scheibenbremsen und das GT-Paket mit u. a. seitlichen Zierstreifen an den Schwellern. Der 4,7-Liter-V8 sei nun auch in schwächeren Varianten mit 147 kW (200 PS) oder 165 kW (225 PS) lieferbar gewesen. (Quelle: http://de.wikipedia.org/wikilFord Mustang).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im Beschwerdeverfahren geht es um die Einreihung eines Pkw "Ford Mustang Convertible" des Baujahrs 1965. Das Fahrzeug wurde am 31. Mai 2010 beim Zollamt Feldkirch Wolfurt zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet. Nach Ansicht der Zollbehörde handelt es sich um einen Pkw der Unterposition 8703 2490 der Kombinierten Nomenklatur, während die Bf. die Auffassung vertritt, das Fahrzeug sei in die Unterposition 9705 0000 einzureihen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH; vgl. etwa EuGH, 20.6.1996, C-121/95 ) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH 9.12.1997, C-143/96 ; 19.5.1994, C-11/93 ).

Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, welche nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Positionen darstellen, lauten zu Unterposition 9705 0000 (auszugsweise, vgl. ABl. C 272 vom 13. November 2009, S. 8):

"1. Zu dieser Position gehören Kraftfahrzeuge, die - sich in ihrem Originalzustand befinden, d. h. an denen keine wesentlichen Änderungen des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw. vorgenommen wurden. - mindestens 30 Jahre alt sind und - einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen. Kraftfahrzeuge gelten jedoch nicht als von geschichtlichem und völkerkundlichem Wert und werden von dieser Position ausgeschlossen, wenn die zuständigen Behörden feststellen, dass sie keinen wichtigen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder keinen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen können. Zusätzlich müssen diese Fahrzeuge die für die Aufnahme in eine Sammlung erforderlichen Eigenschaften aufweisen: - Sie müssen verhältnismäßig selten sein, - sie dürfen normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, - sie müssen Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sein und - sie müssen einen hohen Wert haben.

2. Zu dieser Position gehören als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert: a) Kraftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Herstellungsdatum nachweislich bei einem geschichtlichen Ereignis im Einsatz waren; b) Rennkraftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Herstellungsdatum nachweislich ausschließlich für den Motorsport entworfen, gebaut und verwendet worden sind und bei angesehenen nationalen und internationalen Ereignissen bedeutende sportliche Erfolge errungen haben. ... Der Nachweis kann durch geeignete Unterlagen erbracht werden, z.B. durch Lexika oder Fachbücher oder durch Gutachten anerkannter Sachverständiger."

Die Nationalen Erläuterungen (NE) zu Position 9705 lauten:

"Für die Einreihung von Fahrzeugen in die Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur, als Fahrzeug mit geschichtlichem und völkerkundlichem Wert, ist ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sach-verständigen vorzulegen, aus dem - unter Bedachtnahme auf die im angeschlossenen Darstellungsvorschlag angeführten Punkte - hervorgeht, welche Beschaffenheit bzw. Merkmale das gegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt der Abgabe des Gutachtens aufweist. Der Nachweis durch ein Gutachten kann unterbleiben, wenn die Nämlichkeit des Fahrzeuges an Hand der in Lexika, Fachzeitschriften oder Fachbüchern (z. B. der approbierten Liste der historischen Fahrzeuge des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Beirat für historische Fahrzeuge) enthaltenen Darstellungen eindeutig festgestellt werden kann und eine Einreihung zweifelsfrei möglich ist. Für eine bundesweit einheitliche Anwendung der Erläuterungsbestimmungen zur Position 9705 des Amtsblattes der Europäischen Union C-272/20 09 vom 13.11.2009 sind die nachstehend angeführten Begriffe wie folgt auszulegen:

1. Originalzustand bzw. unwesentliche Änderungen: Folgende Elemente müssen mindestens im Originalzustand (auch mit Reparaturen unter Verwendung von dem Original entsprechenden Ersatzteilen und Zubehör) erhalten sein: - Motor und Gemischbildungseinrichtung - Kraftübertragung - Radaufhängungen - Lenkanlagen, Bremssystem - Aufbauten - Fahrgestell - Als unwesentliche Änderung gilt auch der Austausch folgender Elemente durch Nachbildungen (dem Originalzustand entsprechende Ersatzteile): - Bereifung - Zündkerzen - elektrischen Glüh- und Entladungslampen - Verglasung - Ketten und Riemen - Bremsbeläge - Auspuffanlage

2. Charakteristischer Entwicklungsschritt im Fahrzeugbau: Ist jede Veränderung (z. B. Verbesserung, Umbau, Neukonstruktion, neues Design, etc.) im Fahrzeugbau einer bestimmten Kfz-Marke/Type/Serie und veranschaulicht grundsätzlich einen Entwicklungsabschnitt, der für eine bestimmte Epoche repräsentativ ist. Ein derartiger Schritt liegt daher typischerweise bei der jeweils ersten Fahrzeugserie mit z. B. neuer Karosserieform, Motorvariante, Fahrzeuggeometrie, Elektronik, neuen Bremsen o. ä. vor.

3. Seltenheitswert: Frühere Serienprodukte - nicht mehr hergestellt, von denen gegenwärtig nur noch einige Exemplare vorhanden sind und die somit nicht beliebig im Fahrzeughandel beschafft werden können. Dazu zählen Fahrzeuge, von denen nicht mehr als 1.000 Stück weltweit erzeugt wurden. Im Zweifelsfall könnte bei großen Serienzahlen an Hand der nationalen Zulassungsstatistik nachgewiesen werden, dass die Anzahl der derzeit im betroffenen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge wesentlich kleiner ist als die Gesamtanzahl aller je im betroffenen Mitgliedstaat zugelassener KFZ der gleichen (gegenständlichen) Kfz-Marke/Type und die Zahl 300 nicht überschreitet.

4. Ursprünglicher Verwendungszweck: Ist nicht mehr gegeben, wenn die Fahrzeuge auf Grund der ursprünglichen Bauart (z.B. mangels derzeit geltender Sicherheits- Umweltschutz- o. ä. Standards) den aktuellen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen nicht entsprechen.

5. Hoher Wert: Ein Wert, der höher ist als das 2-fache des zum maßgeblichen Zeitpunkt erzielbaren Materialwertes bzw. Schrottwertes.

Vorschlag zur Darstellung im Gutachten:

Pkt.

Beschaffenheit bzw. Merkmale

trifft zu (X)

Ja

nein

1

Das Fahrzeug befindet sich in seinem Originalzustand bzw. weist unwesentliche Änderungen durch Reparaturen unter Verwendung von dem Original entsprechenden Ersatzteilen und Zubehör an: Motor und Gemischbildungseinrichtung,- der Kraftübertragung,- der Radaufhängungen,- der Lenkanlagen, - dem Bremssystem- den Aufbauten bzw.- dem Fahrgestell auf bzw. weist außer dem Austausch von:- Bereifung- Zündkerzen- elektrischen Glüh- und Entladungslampen- Verglasung- Ketten und Riemen- Bremsbelägen- Auspuffanlagedurch Nachbildungen (dem Originalzustand entsprechende Ersatzteile) keine weiteren Änderungen auf.

  

2

Das Fahrzeug weist ein Herstellungsdatum (Erzeugungsjahr) älter als 30 Jahre auf.

  

3

Das Fahrzeug wurde im Rahmen eines Spezialhandels mit historischen Kraftfahrzeugen erworben.

  

4

Das Fahrzeug entspricht einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ.

  

5

Das Fahrzeug besitzt einen Seltenheitswert. Lt. der nationalen Zulassungsstatisik ist die Anzahl der derzeit im maßgeblichen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge wesentlich kleiner als die Gesamtanzahl aller je im betroffenen Mitgliedstaat zugelassenen KFZ der gleichen Kfz-Marke/Type.Gesamtanzahl......................... Anzahl der derzeit zugel. Kfz...................

  

6

Der Wert (Kaufpreis) des Fahrzeuges ist höher als das 2-fache des dzt. erzielbaren Materialwertes (Schrottpreis) in Höhe von:.....................

  

7

Das Fahrzeug kann seinen ursprünglichen Verwendungszweck gemäß nicht benutzt werden, weil es auf Grund der ursprünglichen Bauart (z. B. mangels derzeit geltender Sicherheits- Umweltschutz- o. ä. Standards) den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen nicht entspricht.Angabe mindestens eines Grundes:...........................................................................................................................................................

  

8

An Hand des Fahrzeuges lässt sich ein charakteristischer Entwicklungsschritt im Fahrzeugbau darstellen. Dazu zählt im Allgemeinen jede Veränderung (Verbesserung, Umbau, Neukonstruktion, neues Design, etc. - siehe Pkt. 8b) im Fahrzeugbau der gegenständlichen Fahrzeugmarke/Type und veranschaulicht grundsätzlich einen Entwicklungsabschnitt, der für eine bestimmte Epoche repräsentativ ist. Ein derartiger Schritt liegt daher typischerweise bei der jeweils ersten Fahrzeugserie mit z. B. neuer Karosserieform, Motorvariante, Fahrzeuggeometrie, Elektronik, neuen Bremsen o. ä. vor.

  

8a

Die unter Pkt. 8b angeführten Veränderungen gelangten erstmalig bei der vorliegenden Fahrzeugserie zum Einsatz.

  

8b

   

Der Tenor des Urteiles des EuGH in der Rechtssache C-259/97 , Uwe Clees, lautet: "Die Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif ist dahin auszulegen, dass ein historischer oder völkerkundlicher Wert bei Kraftfahrzeugen vermutet wird, die - sich im Originalzustand - ohne wesentliche Änderungen des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw. -befinden, - 30 Jahre oder älter sind und - einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen. Fahrzeuge, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind jedoch nicht von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert, wenn die zuständige Behörde nachweist, dass sie keinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder keinen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen können. Darüber hinaus müssen die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelten Kriterien in Bezug auf die Eigenschaften erfüllt sein, die für die Aufnahme eines Kraftfahrzeugs in eine Sammlung erforderlich sind."

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Für eine schlüssige Beweiswürdigung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. z.B. VwGH 23.11.2005, 2003/16/0141).

Zunächst ist unbestritten, dass der verfahrensgegenständliche Pkw älter als 30 Jahre ist und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entspricht.

Der Bf. legte ein Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für historische Fahrzeuge vor. Nach Begutachtung des Pkw am 21. August 2010 führte der Sachverständige im Gutachten vom 23. August 2010, "Zusatzbemerkung zu 000", aus, dass im Detail die Punkte 1 bis 8 der österreichischen Richtlinie (9705-8703) zur Gänze erfüllt werden.

Dadurch, dass der Sachverständige Punkt 1 des in den Nationalen Erläuterungen enthaltenen Vorschlags zur Darstellung eines Sachverständigengutachtens als zur Gänze erfüllt erachtete, brachte er unmissverständlich zum Ausdruck, dass sich das Kraftfahrzeug im Originalzustand - ohne wesentliche Änderungen des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw. - befand. Im Übrigen ist auch in den Nationalen Erläuterungen ohne Anführung zusätzlicher Gründe lediglich vorgesehen, durch Ankreuzen von "Ja" oder "nein" anzugeben, ob Punkt 1 des Gutachten-Vorschlags erfüllt werde oder nicht. Dem Einwand des Zollamtes in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2012, der Originalzustand des Fahrzeuges sei nicht nachgewiesen, kommt daher keine Berechtigung zu, sehen doch auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur Gutachten anerkannter Sachverständiger zur Nachweisführung ausdrücklich vor.

Da sich der Pkw sohin im Einfuhrzeitpunkt im Originalzustand befand, bereits älter als 30 Jahre war und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprach, wird im Sinn des Urteiles des EuGH in der Rechtssache C-259/97 vermutet, dass er von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert ist, es sei denn, die Zollbehörde hätte nachgewiesen, dass das Fahrzeug keinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentiert oder keinen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen kann.

In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde vom 20. Oktober 2010 Folgendes vorgebracht: "Ein 3,3-Liter-Reihensechszylinder ersetzte den 2,0-Liter, eine Lichtmaschine den vorher verwendeten Generator. Neu in das Programm kam der Fastback, ein Fließheck-Coupé, sowie als Extras vordere Scheibenbremsen und das GT-Paket mit u.a. seitlichen Zierstreifen an den Schwellern. Der 4,7-Liter-V8 war nun auch in schwächeren Varianten mit 147 kW (200 PS) oder 165 kW (225 PS) lieferbar. (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Ford_Mustang )" Weiters brachte die Bf. im Zuge des Berufungsverfahrens vor (Schreiben vom Oktober 2010), dass das Modell Neuerungen wie Schalensitze, Gangschaltung am Boden anstatt Lenkradschaltung sowie Neuerungen in der Karosserieform aufweise. In der "Zusatzbemerkung zu 001" vom 29. Jänner 2012 führte der Sachverständige ergänzend aus, dass sich aus dem Herstellungsjahr 1965 schließen lasse, dass es sich bei dem gegenständlichen Pkw um die erste Serie dieser Fahrzeuge handle (Baujahr 1964 bis 1966). Bei der Erstellung des Gutachtens vom 23. August 2010 sei auch die im Internet nachlesbare Zusammenfassung von "Wikipedia" berücksichtigt worden, in welcher festgehalten sei, dass mit dem Modell die sogenannten "Pony Cars" erstmals gebaut worden seien, woraus er als Sachverständiger schließe, dass es sich um ein erhaltenswertes Fahrzeug handle.

Bei der Erörterung der Voraussetzung, ob der Pkw von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert ist, ist zu beachten, dass die zuständige Behörde zur Widerlegung der Vermutung den fehlenden geschichtlichen Wert nachzuweisen hat (EuGH, Rs. C-259/97 , Randnr. 24). Dies kann jedoch nicht im Sinne der Führung eines strengen Beweises durch die zulässigen Beweismittel verstanden werden. Inwieweit ein charakteristischer Schritt in der Entwicklung des Automobilbaus vorliegt, ist eine Bewertungsfrage, die in dieser Konkretisierung dem Beweis nicht zugänglich ist. Der "Nachweis" muss daher als geführt angesehen werden, wenn die Behörde mit Substanz darlegt, dass das Automobil keine Besonderheiten in diesem Sinne aufweist. Die den Behörden vom EuGH auferlegte "Nachweispflicht" entbindet den Einführer auch nicht von seiner prozessualen Mitwirkungspflicht (Finanzgericht Hamburg 24.06.2010, 4 K 26/10).

Nach vorliegender Sachlage ist das Fahrzeug nicht von geschichtlichem Wert, weil es keinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentiert oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulicht. Die Bf. hat zwar technische oder stilistische Varianten aufgezeigt, die sich allerdings als wenig bedeutende Fortentwicklung des am 17. April 1964 bei der Weltausstellung in New York erstmals präsentierten Modells erweisen. Die Bf. konnte weder einen exemplarischen Entwicklungsschritt durch technische Neuerungen darlegen, noch verkörpert das Fahrzeug einen grundlegenden Wandel in der Entwicklungsgeschichte des Kraftfahrzeugbaus. Beim verfahrensgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen Gegenstand, der der ständig fortschreitenden technischen Entwicklung unterliegt. Die von der Bf. ins Treffen geführten technischen und stilistischen Besonderheiten, wie zum Beispiel vordere Scheibenbremsen, Gangschaltung am Boden, Schalensitze, Sonderlackierung, Neuerungen in der Karosserieform oder das Angebot verschiedener Motorvarianten sind Teil dieser im Automobilbau ständig fortschreitenden technischen Entwicklung. Von der Bf. wurde auch nicht behauptet, dass die von ihr genannten Besonderheiten erstmals beim Automobilbau zum Einsatz kamen. Damit konnte aber weder ein charakteristischer Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften (hier des Automobilbaus) dokumentiert werden noch ein Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulicht werden. Der Umstand, dass der Pkw in der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierten Liste der historischen Kraftfahrzeuge (Ausgabe 2010) enthalten ist, erlaubt ebenfalls keinen Rückschluss auf den geschichtlichen Wert, da sich die Kriterien für die nationale Kfz-Besteuerung und für die unionsrechtliche Tarifierung als Sammlungsstück nicht decken.

Für die Zuordnung zur Tarifposition 9705 ist ferner erforderlich, dass ein Gegenstand die Merkmale eines "Sammlungsstücks" aufweist. Gegenstände besitzen die für die Aufnahme in eine Sammlung erforderlichen Eigenschaften, wenn sie die vier im ersten Gedankenstrich des Tenors des Urteils des EuGH vom 10. Oktober 1985, Rs. 200/84, Daiber, aufgeführten Merkmale erfüllen. Die in den letzten vier Gedankenstrichen der Nummer 1 der oben zitierten Erläuterungen der Kommission genannten Merkmale, die diese Voraussetzung betreffen, entsprechen denen, die der Gerichtshof im Urteil Daiber festgelegt hat (siehe auch EuGH, Rs. C-259/97 , Randnr. 14). Fahrzeuge müssen in diesem Zusammenhang die für die Aufnahme in eine Sammlung erforderlichen folgenden Eigenschaften aufweisen: Sie müssen verhältnismäßig selten sein, dürfen normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, sie müssen Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sein und müssen einen hohen Wert haben.

Die Frage, ob das Fahrzeug die Merkmale eines Sammlungsstücks aufweist, bedarf keiner Entscheidung mehr, wenn bereits der geschichtliche Wert verneint wurde. Das Beschwerdevorbringen, aus der nationalen Zulassungsstatistik gehe hervor, dass im Jahr 2010 95 Modelle der verfahrensgegenständlichen Kfz-Marke/Type zugelassen waren, spricht allerdings auch gegen die Annahme, es handle sich um ein verhältnismäßig seltenes Fahrzeug.

Da im vorliegenden Fall die Kriterien für eine Einreihung in die Unterposition 9705 0000 der Kombinierten Nomenklatur aus den dargestellten Gründen nicht erfüllt sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Linz, am 2. April 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Art. 20 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Pkw, Kraftfahrzeug, Sammlungsstück, geschichtlicher Wert, Oldtimer

Verweise:

EuGH 03.12.1998, Rs C-259/97
EuGH 10.10.1985, Rs 200/84

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