UFS RV/0341-L/10

UFSRV/0341-L/1026.3.2012

1. Behauptungen der Berufungswerberin spiegeln sich nicht im aktenkundigen Sachverhalt2. Verweigern des Verlustabzugs nach Zuschätzung von rund 1/3 der Summe des erklärten Verlusts

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/15/0106 eingebracht. Mit Erk. v. 28.5.2015 hinsichtlich Einkommensteuer 2002 als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich Einkommensteuer 2005 und 2006 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zl. RV/5101032/2015 erledigt.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 1. Juli 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 5. Juni 2008 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2002 bis 2006 sowie Umsatzsteuer 2005 und 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die nunmehrige Bw führte im berufungsgegenständlichen Zeitraum einen Betrieb, den sie 2002 eröffnet hatte: Sie verkaufte Steine und Steinwaren, Zimmerbrunnen, Feng Shui-Anhänger u.ä.
Gegen die nach einer Betriebsprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2006 und Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2006 wurde rechtzeitig Berufung eingebracht. Die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2004 wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz entschieden, die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2006 und die Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2006 wurden ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Es bestehen folgende Berufungspunkte:
1) Im Namen und Auftrag des Sohnes der Bw wurde dessen Einkommensteuererklärung E1 samt Beilage E1a für 2005 und eine Vertretungsvollmacht übersandt sowie ein Antrag auf Vergabe einer Steuernummer für ihn gestellt.

2) X (i.d.F. X) - zu Tz 5:
Es bestanden 2002 bis 2005 Geschäftsbeziehungen zwischen der Bw und X insoweit als X einen Vertriebskanal für die Bw aufbaute: X stellte Drehständer in Apotheken, Drogerien u.ä. auf, die die Bw sodann mit Ware beschickte. Die Geschäftsbeziehung "kam in Schieflage und wurde 2005 endabgerechnet". Zur "Lösung der Zusammenarbeit wurde die Zahlung einer stückabhängigen Provision vereinbart". Im November 2005 wurde die in Frage stehende Rechnung der X von der Bw bezahlt. Im Betriebsprüfungsbericht sei angeführt, dass mit 11.10.2005 der Konkurs über X mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde. Laut Bw sei jedoch korrekt, dass mit diesem Datum der Konkursantrag gestellt wurde, der mit 4.9.2006 abgewiesen wurde. Deshalb sei "im betreffenden Zeitraum zwischen 10.11.2005 und 4.9.2006 kein Masseverwalter bestellt, also X im besagten Zeitraum voll geschäftsfähig" gewesen. Man lege einen Ausdruck aus der Insolvenzdatenbank bei: Daraus ist zu ersehen, dass vom Handelsgericht Y (i.d.F. Y) zur Firmenbuchnummer von X (als Schuldnerin) mit Beschluss vom 4.9.2006 der Konkurs mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde (bekannt gemacht am 5.9.2006), die Rechtskraft dieses Beschlusses wurde durch Beschluss vom 25.9.2006 bekannt gemacht.
Laut Insolvenzdatei des Handelsgerichtes Y wurde über X der Konkurs mangels Kostendeckung nicht eröffnet (Beschluss vom 11.10.2005, bekannt gemacht mit selbem Datum), die Rechtskraft erfolgte mit Beschluss vom 2.11.2005, sie wurde bekannt gemacht mit 7.11.2005.

3) Z (i.d.F. Z)
Beiliegend wurde das Schreiben der Bw an eine Rechtsanwaltskanzlei (deren Klient Z ist) übermittelt, in der die Kontaktperson und die Geschäftsbeziehungen zwischen der Bw und Z erörtert werden; für die Bezeugung der Sachverhaltsdarstellung stehe eine namentlich genannte Dienstnehmerin der Bw zur Verfügung. Teile der von der Firma des Z gekauften Waren lägen noch auf Lager und könnten jederzeit besichtigt werden. In diesem Schreiben vom 21.5.2008 der Bw an die Rechtsanwaltskanzlei erklärte sie, dass ein Außendienstmitarbeiter der Firma des Z 2006 mit einem Ladebord-Lkw unterwegs war und u.a. auch ihre Filialen in U (i.d.F. U) und Y besuchte. Der Fahrer bot einen Restposten an Mineralienbrunnen an, es kam das Geschäft zwischen beiden zustande, es wurde pünktlich geliefert. Auch 2007 kontaktierte der Fahrer die nunmehrige Bw, doch sie hatte keinen Bedarf mehr. Auf der Rechnung war eine Telefonnummer vermerkt, unter der der Fahrer zu erreichen war. Die Bw hatte keinen Anlass, die Echtheit der Rechnung anzuzweifeln. Ihr Steuerberater hätte die ATU-Nr. überprüft.

4) X - Zweite
Beiliegend werde die Rechnung 200603027/0 der X übermittelt. Das Verwehren der Aufwendung als Betriebsausgabe könne nicht nachvollzogen werden. Die in Rechnung gestellte und bezahlte Geschäftsraumeinrichtung könne jederzeit besichtigt werden. Diese Rechnung stammt vom 15.3.2006, der Zahlungsbeleg ist 17.400,00 €, Zahlungsbedingungen: "Nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug".

5) Verlustabzug
Das Betriebsergebnis der Bw werde durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt, der sich handelsrechtlich ergebende Gewinn werde mittels Mehr-Weniger-Rechnung in ein steuerliches Ergebnis modifiziert. Es werde nochmals ausgesprochen, dass alle Geschäftsvorgänge in der Buchhaltung erfasst sind. "Durch die BP vermeintlich fehlende und angeforderte Belege konnten vollständig nachgereicht werden".
Die für 2002 vorliegende Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wurde durch die BP durch eine einzige gewinn- und umsatzerhöhende Buchung (Zuschätzung) in Höhe von 40.000,00 € "ergänzt". Der Umsatz sei also von 86.590,78 € auf 126.590,78 € angehoben worden. Die BP habe also die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung "nur" durch eine zusätzliche Buchung ergänzt, weshalb nach herrschender Literatur weiter von einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu sprechen sei. Der entgegensätzlichen Annahme könne "weder seitens der Kanzlei noch entsprechender Literatur gefolgt werden".

Die BP führte in einer Stellungnahme zur Berufung aus (und wird auf die dazugehörigen Tz der Niederschrift zur Schlussbesprechung hingewiesen):
ad 1: Im Zuge der Prüfung wurde unter Tz 2 "Fremdleistungen" eine Gewinnerhöhung in Höhe von 2.500,00 € vorgenommen. - Der Sohn der Bw habe diesen Betrag für 50 Stunden EDV-Administration erhalten, im BP-Verfahren wurde immer behauptet, dass der Sohn der Bw diesen Betrag versteuert habe und dies auch vom Finanzamt geprüft worden sei - bis zur Schlussbesprechung wurde jedoch kein diesbezüglicher Nachweis erbracht. Aus der im Zuge der Berufung vorgelegten Einkommensteuererklärung des Sohnes der Bw ist zu ersehen, dass er Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 4.000,00 € erklärt. Eine Beilage zur Einkommensteuer, aus der hervorgeht, welche Einnahmen und Ausgaben bestehen, liegt nicht vor. (Aus Tz 2 der Niederschrift über die Schlussbesprechung geht hervor, dass der Sohn der Bw am 10.4.2005 eine Rechnung für 50 Stunden EDV-Administration an die nunmehrige Bw in Höhe von 2.500,00 € stellte - die USt wurde nicht in Rechnung gestellt. Die Bw teilte mit, dass er als Webdesigner selbständig tätig sei. Die nunmehrige Bw sollte die Steuernummer des Sohnes bekannt geben - bei Nichtnachvollziehbarkeit der Versteuerung könnte dieser Betrag nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden, da es sich um familienhafte Mithilfe handle. Da die Nachweise nicht erbracht wurden, wurden die Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe anerkannt).

ad 2: Es wurde darauf hingewiesen und ist in einem entsprechenden Abdruck ersichtlich, dass im Firmenbuchauszug unter der Firmenbuchnummer der X bereits am 10.11.2005 folgende Einträge erfolgten: Beschluss des Handelsgerichtes Y vom 11.10.2005 (Geschäftszahl und Bezeichnung des Gerichtes): Konkursabweisung mangels Vermögens.
Die Gesellschaft ist in Folge rechtskräftiger Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 39 FBG aufgelöst. (Rechtskräftig mit Bescheid vom 2.11.2005, bekannt gemacht am 7.11.2005).
Am 30.9.2006 erfolgte nachstehender Eintrag:
Beschluss des Handelsgerichtes Y vom 4.9.2006 (andere Geschäftszahl als oben und Bezeichnung des Gerichtes): Konkursabweisung mangels Vermögens (rechtskräftig mit Beschluss vom 25.9.2006 und bekannt gemacht mit selbigem Datum).
Die BP anerkannte aufgrund einer von X gestellten Rechnung erfolgte Zahlung nicht als Betriebsausgabe (netto 38.906,67 €, Vorsteuern 7.781,33 €): Die Rechnung war datiert mit 2.11.2005 und betraf eine Provisionsabrechnung für 6/2002 bis 10/2005 mit Gegenverrechnung von 24.844 Stück Feng Shui-Anhängern. Der Kassaausgang (bar) vom 30.11.2005 ist eine Akontierung/Provisionsabrechnung 7.000,00 € (Beleg ohne Vorsteuerausweis, Vorsteuer lukriert in Höhe von 1.166,66 €). Die Rechnung wurde in zwei weiteren Beträgen bar bezahlt: 12.12.2005 - 10.000,00 € und 31.12.2005 - 29.688,00 €.
In der Stellungnahme zur Berufung führte die BP weiters aus, dass es absolut unüblich sei, so hohe Beträge bar zu zahlen und verwies auf die Rechnungslegung hinsichtlich des Verkaufes von 24.844 Stück Feng Shui-Anhängern erst drei Jahre später. Die Beträge flossen nach Abweisung der Konkurseröffnung von X.

ad 3: Die Bw hatte eine Rechnung-Nr. 124 vom 5.6.2006 betreffend eines Einkaufes bei der Firma des Z über 470 Zimmerbrunnen vorgelegt. Es ist nur ein Teil der Rechnung ersichtlich, weshalb die BP Z um Übermittlung der gesamten Rechnung, Bekanntgabe der Zahlungsmodalitäten, Verbuchungsnachweis und Auskunft über geschäftliche Kontakte mit der Bw ersuchte.
Z antwortete, dass die Rechnung weder von ihm noch einer seiner Angestellten ausgestellt wurde. Er habe auch keinen Kontakt zur Bw bzw. ihrem Geschäft. Der Firmenstempel seiner Firma sehe anders aus (er schickte einen Abdruck). Seine Daten hinsichtlich der ATU-Nr. seien frei auf seiner Homepage einzusehen.
(Aus dem Vergleich beider Stempel ist ersichtlich, dass die Firmenbezeichnung unterschiedliche Namen aufweist und die Adresse jeweils in unterschiedlichen Größen gedruckt ist. Die entsprechende Firmenbezeichnung von Z wurde über den nicht entsprechenden Stempelaufdruck per Hand geschrieben).
Z übermittelte auch die Rechnung-Nr. 124, die er 2006 ausgestellt hatte (jedoch am 19.5.): Sie ist auf eine Privatperson ausgestellt über den Kauf einer Rosenquarzkugel mit Ständer, Betrag inkl. USt von 12,90 € erhalten. Z teilte auch mit Schreiben vom 3.6.2008 mit, dass er nie einen Lkw angemeldet hatte noch einen von der Bw beschriebenen Fahrer kenne, ebenso wenig er die Bw bzw. ihre Firma kenne. Er legte das von der Bw zur Berufung beigelegte Schreiben der Bw an seinen Rechtsanwalt bei.
Die BP ging in der Folge von einer gefälschten Rechnung aus, erhöhte den Gewinn um 20.000,00 € und führte eine Vorsteuerkürzung in Höhe von 4.000,00 € durch, sie sah durch die Berufungsausführungen keine Änderung des ursprünglichen Sachverhaltes eingetreten.

ad 4: Es sei nicht erkennbar, weshalb die Rechnung vom 15.3.2006, Nr. 200603027/0 in Höhe von 17.400,00 € (inkl. 20 % USt) zum Berufungsgegenstand wurde, da sie nicht Gegenstand der Betriebsprüfung war. Sollte ein Zusammenhang bestehen, könne keine Betriebsausgabeneigenschaft bestehen (Verweis ad 2).

ad 5: Die Darstellung der Bw, wonach alle Geschäftsvorgänge in der Buchhaltung erfasst seien, vermeintlich fehlende und angeforderte Belege vollständig nachgereicht wurden und die Belegablage erörtert wurde, werde durch die BP nicht geteilt.
Zur für das Jahr 2002 "einzigen gewinn- und umsatzerhöhenden Buchung (Zuschätzung) in Höhe von 40.000,00 €" wurde auf die fundierte Gelddeckungsrechnung in Tz 7 der NS zur SB der BP hingewiesen: 2002 war eine Unterdeckung in Höhe von 40.019,98 € gegeben, die nicht aufgeklärt werden konnte. Es wurde dann die Unterdeckung in Höhe von netto 33.333,33 € (20 % USt) und zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ein Betrag in Höhe von netto 6.666,60 € (20 % USt) zugerechnet.
Die Gelddeckungsrechnung laut Tz 7 der NS zur SB der BP lautet folgendermaßen:

Verlust/Gewinn

-121.247,00

+ AfA

727,41

- Anlagenzugänge

-2.909,65

Summe vom Betrieb

-123.429,24

Bankkonto 1.1.

0,00

Bankkonto 31.12.

-36.309,35

Saldo

-36.309,35

Verfügbarer Geldbetrag

-87.119,89

Privateinlagen anerkannt

47.100,00

Unterdeckung

-40.019,89

Die BP habe nie behauptet, dass wegen der Dazurechnung keine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mehr bestehe. Sie verwies auf Tz 11 der NS zur SB der BP, wonach aufgrund der materiellen Mängel 2002 für dieses Jahr keine ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorliege. Der 2002 durch Zuschätzung und Sicherheitszuschlag ermittelte Verlust sei daher nicht vortragsfähig.
In der Stellungnahme zur Berufung ergänzte die BP, dass sich die materiellen Mängel auf das Gesamtbild der Buchhaltung und der daraus folgenden Unterdeckung bei der Gelddeckungsrechnung beziehen. Es wurde dabei auf Tz 1 der NS zur SB der BP verwiesen: Darin wurde moniert, dass die Aufschrift laut Ordnerrücken nicht dem Inhalt der Ordner entsprach, die Belege waren gänzlich bzw. teilweise ohne System abgelegt, teilweise doppelt abgelegt bzw. überhaupt nicht auffindbar. Es besteht teilweise weder ein Bezug vom Beleg zur Buchhaltung bzw. umgekehrt. Jedenfalls könne ein außenstehender Dritter die vorliegenden Unterlagen - wenn überhaupt - bloß in unangemessen langer Zeit überprüfen. Es wurde hingewiesen auf das exemplarische Ausprobieren der Belegauffindung bei der am 4.7.2007 am Finanzamt stattgefundenen Besprechung, die ergab, dass nicht alle Belege vorhanden waren und die restlichen nicht in kurzer Zeit greifbar waren. Es wurde auf ein in der Folge an den Steuerberater der Bw gesendetes Mail vom 10.7.2007 hingewiesen, in der ihm dies mitgeteilt und die Belege neuerlich angefordert wurden. Diese Belege waren auch vor der Besprechung am 4.7.2007 von ihm schon angefordert worden.

Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass nach Einbringen der Berufung durch einen selbständigen Buchhalter die Abgabenbehörde erster Instanz am 14.9.2008 gegen ihn einen Ablehnungsbescheid gemäß § 84 Abs. 1 BAO erließ, in dem sie auf § 84 Abs. 2 BAO verwies. Dieser Bescheid wurde dem von der Bw bevollmächtigten selbständigen Buchhalter am 17.10.2008 zugestellt - die entsprechende Mitteilung vom 14.9.2008 an die Bw wurde ihr zu Handen dieses selbständigen Buchhalters als Zustellbevollmächtigten am 21.10.2008 zugestellt. Im Bescheid und der entsprechenden Mitteilung wurde auf die Wirkungen hingewiesen.
Die Stellungnahme der BP zur Berufung wurde der Bw mit dem Ersuchen um Stellungnahme übersandt. Mit Schreiben vom 4.12.2008 verfasste der selbständige Buchhalter, gegen den der o.a. Ablehnungsbescheid ergangen war, eine Stellungnahme und sandte sie an die Abgabenbehörde erster Instanz.

Lt. Akteninhalt ad 2) wurde lt. Insolvenzdatei des Handelsgerichts Y über X der Konkurs mangels Kostendeckung nicht eröffnet (Beschluss vom 11.10.2005, bekannt gemacht mit selbem Datum), die Rechtskraft erfolgte mit Beschluss vom 2.11.2005, sie wurde bekannt gemacht mit 7.11.2005.

Lt. Akteninhalt ad 3) war die von der Bw vorgelegte Rechnung bruchstückhaft: Sie wies keinen Rechnungsbetrag auf; der Firmenstempel darauf bezeichnete nicht den korrekten Firmennamen des Z; die Adresse ist in anderer Größe als am von Z verwendeten Stempel gedruckt; per Hand wurde der richtige Firmenname "darübergeschrieben".

Über die Berufung wurde erwogen:

A) Wie o.a. wurde dem selbständigen Buchhalter, der die Berufung für die Bw eingebracht hatte, am 17.10.2008 der Ablehnungsbescheid gemäß § 84 BAO zugestellt, der Bw wurde die entsprechende Mitteilung zu Handen des Zustellbevollmächtigten am 21.10.2008 zugestellt.
Im Bescheid und der entsprechenden Mitteilung wurde auf die Wirkungen hingewiesen (gemäß § 84 Abs. 2 BAO ist das von einer abgelehnten Person in Sachen des Vollmachtgebers nach der Ablehnung schriftlich oder mündlich vorgebrachte ohne abgabenrechtliche Wirkung).
Da die Gegenäußerung des selbständigen Buchhalters zur Stellungnahme der BP zur Berufung mit Schreiben vom 4.12.2008, also nach Ergehen des Ablehnungsbescheides an ihn, erging, ist bei Beachtung des § 84 Abs. 2 BAO seine Gegenäußerung ohne abgabenrechtliche Wirkung. Die Aufforderung zur Gegenäußerung war durch die Abgabenbehörde erster Instanz an die Bw gestellt worden, sie hatte keine Gegenäußerung eingebracht, weshalb in der Folge eine Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP zur Berufung nicht besteht (die vom selbständigen Buchhalter eingebrachte ist nach seiner bescheidlichen Ablehnung eingebracht und also ohne abgabenrechtliche Wirkung, die Bw selber verzichtete offenkundig auf eine Einbringung) und i.d.F. die in der Stellungnahme der BP zur Berufung gemachten Äußerungen als unstrittig zu behandeln sind.

B) Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben die durch den Betrieb veranlasst sind.

Gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 sind als Sonderausgaben auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur
- wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und
- soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden.
Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 zu ermitteln.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. ..........

Gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 ist der Unternehmer berechtigt, Rechnungen auszustellen, wenn er Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 ausführt. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen... aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen.
Diese Rechnungen müssen... die folgenden Angaben enthalten:
... 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz ...

Gemäß § 115 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (Abs. 1).
Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (Abs. 2).
Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zu Gunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen (Abs. 3).

Gemäß § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen (Abs. 1).
Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekannt geben (Abs. 2).
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Laut VwGH vom 20.9.1989, 88/13/0072 bedeutet wahrheitsgemäß offenlegen, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen. Was dazu gehört, hat der Abgabepflichtige nach der äußersten, ihm nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu beurteilen. Die Vollständigkeit setzt objektiv die Offenlegung aller für eine ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen voraus (VwGH 11.4.1991, 90/16/0231). Der Offenlegung dient auch die Beantwortung von Vorhalten (VwGH 7.9.1990, 89/14/0261 bis 0263):
Angewendet auf den berufungsgegenständlichen Sachverhalt ist nun primär festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt kein Hinweis ergibt, wonach die erschöpfende, wahrheitsgemäße Stellungnahme durch die Bw bzw. generelle, eindeutige Anfragebeantwortungen durch sie die nach ihren Verhältnissen zumutbare Sorgfalt übersteigen würden.
Es wurde der Bw mit der Möglichkeit, eine Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP zur Berufung einzubringen, das Recht auf Parteiengehör ermöglicht, doch machte sie durch die Nichtbeantwortung davon nicht Gebrauch. Dadurch hat die Bw ihre Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht verletzt (VwGH 5.11.1986, 85/13/0012). Im Ausmaß dieser Unterlassung tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (VwGH 22.10.1996, 92/14/0224; 30.9.1998, 94/13/0099).
Es ist in der Folge bei Durchführen der freien Beweiswürdigung der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen ausschlaggebend (VwGH 25.9.1997, 97/16/0067). Dazu genügt es, von mehreren Möglichkeiten die als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 25.4.1996, 95/16/0244).
Es ist in der Folge zu sämtlichen Berufungsanträgen festzuhalten, dass sie wohl Behauptungen sind, aber weder begründet noch nachvollziehbar sind und sich nicht im erhobenen, aktenkundigen Sachverhalt widerspiegeln. Es ist in der Folge zu den jeweiligen angeführten Sachverhalten auszuführen:

ad 1) Unbestritten ist, dass der Sohn der Bw ihr am 10.4.2005 eine Rechnung für 50 Stunden EDV-Administration in Höhe von 2.500,00 € stellte (USt wurde nicht in Rechnung gestellt) und dieser Betrag an ihn auch geleistet wurde. Es wurde nicht nachgewiesen, dass der Sohn der Bw (der laut ihren Aussagen als Webdesigner selbständig tätig ist) diesen Betrag auch versteuerte. Aus einer gleichzeitig mit der Berufung der Bw eingebrachten Einkommensteuererklärung ihres Sohnes ist ersichtlich, dass er für 2005 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 4.000,00 € erklärte - es ist jedoch nicht ersichtlich, ob darin die von der Bw erhaltenen 2.500,00 € enthalten sind.
Auch wenn der Sohn der Bw nun glaubt, anlässlich der gleichzeitig mit der Berufung seiner Mutter (= Bw) eingebrachten Einkommensteuererklärung nachweisen zu können, dass er die von seiner Mutter (= Bw) erhaltenen 2.500,00 € für von ihm erbrachte berufliche Tätigkeiten (von der Bw und ihm behauptet für 50 Stunden EDV-Administration, wiewohl die Mutter behauptet, er sei selbständig als Webdesigner tätig) erhielt, so ist dieser Nachweis nicht erbracht: Er erklärte zwar Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2005 in Höhe von 4.000,00 €, doch wurde nicht nachgewiesen, dass in diesem Betrag die von der Mutter (= Bw) erhaltenen 2.500,00 € enthalten sind - ein wesentliches Indiz, dass dieser Betrag nicht als Betriebseinnahme des Sohnes erklärt wurde, ist, dass er die Rechnung an die Bw ohne USt ausstellte, was für Rechnungen eines Unternehmers an eine Unternehmerin im betrieblichen Bereich ungewöhnlich ist. Da in der Folge nicht nachgewiesen wurde, dass der von der Bw an ihren Sohn bezahlte Betrag von 2.500,00 € im betrieblichen Bereich floss, war der Betrag nicht als Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 zu qualifizieren und die Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

ad 2) Gemäß § 39 Abs. 1 FBG ist jede in das Firmenbuch einzutragende Gesellschaft .......... mit der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird. Gemäß § 39 Abs. 2 FBG ist die Auflösung von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen.
Es ist offenkundig laut Insolvenzdatei des Handelsgerichtes Y, dass mit Beschluss vom 11.10.2005 der Konkurs über X mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde (bekannt gemacht mit selbigem Datum). Die Rechtskraft erfolgte mit Beschluss vom 2.11.2005, sie wurde bekannt gemacht mit 7.11.2005.
Der berufungsgegenständliche Betrag wurde in drei Teilen bar beglichen: Am 30.11., 12.12. und 31.12.2005, das heißt, sämtliche Teilzahlungen ergingen nach Bekanntmachung des Beschlusses der Rechtskraft (zum Beschluss vom 11.10.2005, mit dem der Konkurs über X mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde) vom 7.11.2005.
Diese Daten decken sich mit dem Auszug aus dem Firmenbuch, aus dem weiters zu diesem Beschluss ersichtlich ist, dass nach diesem Beschluss des Handelsgerichtes Y vom 11.10.2005 die Gesellschaft X in Folge rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 39 FBG aufgelöst ist. (Rechtskräftig mit Beschluss vom 2.11.2005, bekannt gemacht am 7.11.2005).
Das heißt, dass die Bw ihre o.a. Teilzahlungen in bar vom 30.11., 12.12. und 31.12.2005 an eine Firma (X) leistete, die mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 39 FBG aufgelöst war (siehe oben: Rechtskraft des Beschlusses vom 2.11.2005, bekannt gemacht mit 7.11.2005, also vor Bezahlung der o.a. Teilbeträge).
Dass diese berufungsgegenständlichen Teilbeträge aufgrund ihrer Zahlung an eine nicht mehr existente Firma keine Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 leg.cit. darstellen, ist offenkundig: Da die Firma X im Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr existierte, war ein betrieblicher Grund der Zahlung nicht gegeben, das heißt, die Zahlung nicht durch den Betrieb der Bw veranlasst.
Da aufgrund der verlässlichen Auskünfte aus der Insolvenzdatei bzw. dem Firmenbuch eindeutig von einer Auflösung von X in Folge rechtskräftiger Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 39 FBG (also mit Bekanntmachung am 7.11.2005 der Rechtskraft vom 2.11.2005) auszugehen ist, braucht auf die Berufungsausführungen zu einem späteren Konkursantrag von X im Jahr 2006 nicht mehr eingegangen werden.
Da X lt. Firmenbuch mit Beschluss des Handelsgerichts Y vom 2.11.2005 gem. § 39 FBG aufgelöst ist, konnte sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Rechnungen gem. § 11 UStG 1994 ausstellen. Da die Rechnung nach Auflösung ausgestellt wurde, ist ein Vorsteuerabzug gem. § 12 Abs. 1 UStG 1994 mangels entsprechender Rechnung ausgeschlossen.
Es war aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

ad 3) Wie wesentlich ersichtlich, weisen die beiden Rechnungen-Nr. 124 wesentliche Unterschiede auf: Es stimmt das jeweilige Datum nicht überein (5.6.2006/Rechnung Bw und 19.5.2006/Rechnung Z), die Menge (eine Rosenquarzkugel mit Ständer/Rechnung Z, 470 Stück Zimmerbrunnen Rosenquarz/Rechnung Bw), der Empfänger (eine Privatperson/Rechnung Z, die Firma der Bw/Rechnung Bw).
Ganz wesentlich ist jedoch, dass die von der Bw vorgelegte Rechnung nur bruchstückhaft ist (Rechnungsbetrag ist u.a. nicht ersichtlich), während die von Z vorgelegte Rechnung im Ganzen und unversehrt ist.
Dass die von der Bw vorgelegte Rechnung nicht von Z stammt, ist daraus zu ersehen, dass der Firmenstempel nicht den korrekten Firmennamen von Z bezeichnet und die Adresse in anderer Größe als am von Z verwendeten Firmenstempel gedruckt ist.
Um die "Fehlbezeichnung" von Z am Stempelabdruck (der nicht dem von Z verwendeten Stempel entsprach) zu "relativieren", wurde per Hand der richtige Name von Z "darüber geschrieben".
Da also die Bw wohl den berufungsgegenständlichen Betrag bezahlt haben mag, aber nicht an den von ihr namhaft gemachten Z (er brachte glaubhaft vor, nie Geschäftskontakte mit ihr gehabt zu haben, noch die Rahmenmodalitäten erfüllt haben hätte können wie Anlieferung in diesen Größenordnungen, außerdem hatte er keinen Lkw, keinen Fahrer u.ä.), war mangels o.a. fehlender Offenlegung durch die Bw der berufungsgegenständliche Betrag nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen, zumal sie nicht in der Lage war, die Angaben Z's durch die Vorlage einer geeigneten Rechnung, die ident wäre mit einer von Z ausgestellten Rechnung (gleicher Stempelabdruck, gleiches Datum, gleiche Nummer, gleiche Ware und gleicher Betrag) zu widerlegen.
Da die berufungsgegenständliche Rechnung nicht den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 entspricht (sie war nur bruchstückhaft und war das Entgelt nicht ersichtlich), konnte ein Vorsteuerabzug gem. § 12 Abs. 1 Z 1 leg.cit. nicht erfolgen (Melhardt/Tumpel, UStG, § 12 Rz 63: der Vorsteuerabzug verlangt eine den Vorschriften des § 11 entsprechende Rechnung).
Es war aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

ad 4) Wie ad 2) behandelt, war X mit Rechtskraft des Beschlusses vom 2.11.2005, bekannt gemacht am 7.11.2005 gemäß § 39 FBG aufgelöst. Unter Hinweis auf die Ausführungen ad 2) ist darauf hinzuweisen, dass die berufungsgegenständliche Rechnung nicht nur nach Auflösung von X gestellt, sondern in der Folge auch nach ihrer Auflösung beglichen wurde. Da die Rechnung somit von einem nullum gestellt und auch seitens der Bw an ein nullum geleistet wurde, entspricht diese Leistung nicht den Erfordernissen zur Anerkennung von Aufwendungen als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988, zumal offenkundig es nicht durch den Betrieb veranlasst ist, Leistungen an ein nullum zu erbringen. Hinsichtlich des nicht möglichen Vorsteuerabzugs wird auf die Ausführungen ad 2) verwiesen: X stellte die Rechnung vom 15.3.2006 nach ihrer Auflösung am 2.11.2005, hatte also keine Unternehmereigenschaft mehr, was zu einer nicht dem § 11 UStG 1994 entsprechenden Rechnung führte, die einen Vorsteuerabzug gem. § 12 Abs. 1 Z 1 UStG nicht ermöglicht.
Es war in der Folge spruchgemäß zu entscheiden.

ad 5) Wie sich eindeutig aus der Berufung ergibt, wird nicht die anlässlich der BP erfolgte Umsatzzuschätzung von 40.000,00 € im Jahr 2002 moniert, sondern ist die Bw bloß der Meinung, dass diese Zuschätzung, die in nur einer Buchung geschah, an der Zulässigkeit der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nichts ändere: Deren Zulässigkeit stellt auch die BP nicht in Abrede. Die Zuschätzung erfolgte, da eine Gelddeckungsrechnung erforderlich war: Anhand der vorhandenen Belege und der vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung hatte sich eine ungeklärte Summe ergeben, die mittels Gelddeckungsrechnung insoweit ausgeglichen wurde, als die o.a. Zuschätzung gemacht wurde. Wenn die Bw nun floskelhaft vorbringt, dass "nochmals ausgesprochen" werde, "dass alle Geschäftsvorgänge in der Buchhaltung erfasst sind und durch die BP vermeintlich fehlende angeforderte Belege vollständig nachgereicht werden konnten" so bringt dies nichts für die Berufung, da damit keine schlagenden Beweise gelegt werden, die gegen die Berechtigung zur Zuschätzung sprechen - dies umso mehr, als in der Berufung dies auch gar nicht erhoben wird. Wenn in der Berufung vorgebracht wird, dass die Zuschätzung bloß in einer Buchung erfolgte, also deswegen die Folgen des § 18 Abs. 6 EStG 1988 nicht eintreten könnten, so kann dem nicht zugestimmt werden, da diese eine "Buchung" eine Summe repräsentiert, die die Summe laut Gelddeckungsrechnung darstellt, die aufgrund mangelhafter Geschäftsunterlagen im Jahr 2002 erforderlich war. Das gesamte Rechenwerk 2002 war in einem Maß unvollständig, dass die (w.o.a.) Unterdeckung von 40.019,89 € nicht aufgeklärt werden konnte, weshalb die Zuschätzung laut BP von 40.000,00 € (brutto USt 20 %) erfolgte und für die nötigen Geldmittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 8.000,00 € (brutto USt 20 %) verhängt wurde.
Die Bw hatte in der Einkommensteuererklärung 2002 einen Verlust in Höhe von 121.247,00 € erklärt, die Gewinnerhöhung von 40.000,00 € ist also rund ein Drittel des erklärten Verlustes: Wenn der VwGH in seinem Erkenntnis vom 12.12.1995, 92/14/0031 ausführt, dass bei einer Zuschätzung von 70.000,00 S bei erklärtem Verlust von rund 380.000,00 S (also die Zuschätzung sogar unter einem Fünftel des erklärten Verlustes liegt) ein Hinweis auf Buchführungsmängel besteht, die einen Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 nicht rechtfertigen, so kann die im berufungsgegenständlichen Fall erfolgte Zuschätzung von rund einem Drittel des erklärten Verlustes umsomehr einen Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 6 leg.cit. nicht rechtfertigen.
Es war aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am 26. März 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 84 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 84 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 39 Abs. 1 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
§ 39 Abs. 2 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
§ 11 Abs. 1 Z 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Verweise:

VwGH 20.09.1989, 88/13/0072
VwGH 11.04.1991, 90/16/0231
VwGH 07.09.1990, 89/14/0261
VwGH 05.11.1986, 85/13/0012
VwGH 22.10.1996, 92/14/0224
VwGH 30.09.1998, 94/13/0099
VwGH 25.09.1997, 97/16/0067
VwGH 25.04.1996, 95/16/0244

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