UFS RV/0644-S/09

UFSRV/0644-S/0914.3.2012

Festsetzung der Kfz-Steuer für Teile eines Kalendervierteljahres unzulässig

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Wals Treuhand Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, 5071 Wals, Lagerhausstraße 24, vom 23. Juni 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 10. Juni 2009 betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 3-12/2008 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufung richtet sich gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 3-12/2008 vom 10. Juni 2009.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Juli 2009 wurde die dagegen erhobene Berufung vom 23. Juni 2009 als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern berichtigt als der Zeitraum auf die Monate 4-12/2008 geändert wurde. Die Höhe der Steuer wurde mit der (unzutreffenden) Begründung unverändert belassen, dass der Berechnung richtigerweise auf Grund des § 82 Abs 8 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) der Zeitraum 4-12/2008 zu Grunde gelegt worden sei. Mit Vorlageantrag vom 1. September 2009 wurde die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Damit gilt die Berufung gemäß § 276 Abs 3 BAO wiederum als unerledigt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Zeitraumangabe auf dem hier zu beurteilenden Bescheid lautet "3-12/2008".

Gemäß § 6 Abs 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG 1992) hat der Steuerschuldner jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Gemäß § 6 Abs 4 KfzStG 1992 hat er für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben.

Der Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum ist damit das Kalendervierteljahr (vgl. auch 582 d.B. XVIII GP) und die maßgebliche Abgabe ein Vierteljahresbetrag. Das KfzStG 1992 kennt dabei keine Regelung, die diesen Zeitraum für den Fall verkürzt, dass die Steuerpflicht nur in einem Teil des Vierteljahres gegeben ist.

Bei dem bekämpften Bescheid handelt es sich um die in einem Bescheid zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben (§ 201 Abs 4 BAO). Das Finanzamt konkretisierte die Abgaben mit der Angabe von Monaten, die über das Kalendervierteljahr hinausgehen. Das ist aber unzulässig, weil solche Monatsabgaben nicht vorgesehen sind. Die selbst zu berechnende und nötigenfalls gemäß § 201 BAO festzusetzende Kfz-Steuer ist jeweils eine Vierteljahressteuer.

Da eine zusammengefasste Festsetzung nur einheitlich beurteilt werden kann, war der Bescheid damit aufgrund des falsch gewählten Festsetzungszeitraumes ersatzlos aufzuheben. Eine inhaltliche Entscheidung über das Bestehen der Abgabepflicht hatte damit zu unterbleiben.

Da somit über die vom Finanzamt anvisierte Kfz-Steuer für das Jahr 2008 noch nicht abgesprochen wurde, steht diese Aufhebung einer allfälligen neuen, nun erstmaligen Festsetzung durch die Abgabenbehörde erster Instanz nicht entgegen.

Salzburg, am 14. März 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 6 Abs. 4 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Kraftfahrzeugsteuer, Festsetzung, Besteuerungszeitraum, Kalendervierteljahr, Monatsabgabe

Stichworte