UFS RV/3417-W/11

UFSRV/3417-W/1113.2.2012

Familienbeihilfe für ein in Polen lebendes Stiefkind

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/16/0080 eingebracht (Amtsbeschwerde). Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 19.12.2013 abgelehnt.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 3. Juni 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes a vom 5. Mai 2011 betreffend Abweisung von Anträgen auf Gewährung der Ausgleichszahlung/Differenzzahlung für die Zeiträume Juli 2008 bis August 2009 und ab Juli 2008 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Dem Bw. steht betreffend das Kind D für den Zeitraum Juli 2008 bis August 2009 und betreffend das Kind R für den Zeitraum ab Juli 2008 Differenzzahlung zu.

Entscheidungsgründe

Mit Anträgen vom 18. März 2011 begehrte der Berufungswerber (in der Folge mit Bw. abgekürzt) für die Zeiträume 01.07.2008-31.12.2008, 01.01.2009-31.12.2009 und 01.01.2010-31.12.2010 die Gewährung einer Ausgleichs-bzw. Differenzzahlung für die Kinder T R und T D . Die diesbezüglich eingereichten Antragsformulare enthalten die folgenden Angaben:

Antragstellende Person

BW

Versicherungsnummer

xxx

Staatsbürgerschaft

Drittland

Personenstand

Verheiratet seit 111

Gemeinsamer Wohnort

Polen

Derzeitiger Arbeitgeber

AMS

Angaben zum Partner

TK

Staatsbürgerschaft

Polen

Derzeitiger Arbeitgeber

-

Verzichtserklärung gem. § 2a Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 FLAG 1967 abgegeben von

TK

Kind

T R

Geburtsdatum

222

Staatsbürgerschaft

Polen

Verwandtschaftsverhältnis

Stiefkind

Das Kind ist

Vollwaise

Kind wohnt ständig bei

Bw.

Schule

Polen

Kind

T D

Geburtsdatum

333

Staatsbürgerschaft

Polen

Verwandtschaftsverhältnis

Kind

Kind wohnt ständig bei

Bw.

Kindergarten

Polen

Vorgelegt wurden außerdem:

Kopie einer am 13.09.2009 auf den Bw. ausgestellten Daueraufenthaltskarte.

Bestätigung aus dem Zentralen Melderegister vom 27.08.2009, wonach der Bw. seit 26.08.20009 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet ist.

Kopie der Heiratsurkunde über die am 444 zwischen dem Bw. und TK in N geschlossene Ehe.

Kopie der am 8. August 2005 vom Standesamt K ausgestellten Geburtsbestätigung des am 555 in K geborenen gemeinsamen Kindes T D .

Beglaubigte Übersetzung aus der polnischen Sprache vom 19. Jänner 2008 des in Ablichtung beigelegten Geburtenscheines betreffend die am 666 in L, Polen geborene R , der zufolge das Kind zunächst den Namen des leiblichen Vaters O trug und am 23. November 2007 durch den Leiter der Standesamtes eine Namensänderung auf "T" erfolgte.

Beglaubigte Übersetzung aus dem (beigelegten) polnischen Original der Bescheinigung des Schulleiters der Grundschule in L , Polen vom 3. Dezember 2010, wonach die Schülerin T R seit 20. Oktober 2008 die Grundschule in Polen besucht.

Beglaubigte Übersetzung aus dem (beigelegten) polnischen Original der Bescheinigung des Kindergartens in L , Polen, vom 3. Dezember 2010, wonach das Kind T D seit 1. September 2008 den Kindergarten in L besucht.

Eine von der GmbH, am 17. März 2011 ausgestellte Wiederaufnahmebestätigung, wonach der Bw. ab ca. Anfang April 2011 wieder in der Firma beschäftigt werde.

Laut Finanzamtsdatenbank sind außerdem die ausgefüllten Formulare 401 (Familienstandbescheinigung für die Gewährung von Familienleistungen gemäß VO 1408/71 bzw. VO 574/72 ) und 411 (Anfrage betreffend den Anspruch auf Familienleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem die Familienangehörigen wohnen) im Jänner 2011 eingelangt.

Mit Bescheid vom 5. Mai 2011 wurde der Antrag auf Ausgleichzahlung betreffend D für den Zeitraum Juli 2008 bis August 2009 und betreffend R beginnend ab Juli 2008 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt unter Verweis auf die Bestimmung des § 3 Abs. 1 FLAG 1967 folgendes aus:

"Zu TR : Gemäß der Verordnung EWG Nr. 1408/71 und der EU-Verordnung 883/04 besteht Anspruch auf Differenz/Ausgleichszahlung nur für Familienangehörige. Stiefkinder sind laut der obgenannten Verordnung KEINE Familienangehörigen. Es besteht daher kein Anspruch auf Differenzzahlung/Ausgleichszahlung für das Kind R ."

Am 6. Juni 2011 brachte der Bw. gegen den vorgenannten Bescheid (datiert mit 3. Juni 2011) Berufung ein und führte zum einen hinsichtlich des rechtmäßigen Aufenthaltes Bw. ins Treffen, dass der Bw. Staatsbürger des Drittland und seit 10 Jahren mit einer polnischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Aufgrund seiner Ehe mit einer EU-Staatsbürgerin besitze er seit dem 3.9.2009 eine "Daueraufenthaltskarte-Familienangehöriger" gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 NAG. Der Bw. lebe und arbeite seit dem Jahr 2005 in Österreich. Er halte sich seither durchgehend rechtmäßig im Sinne der §§ 8 und 9 NAG in Österreich auf. Wie der Bw. des weiteren ausführte und durch Vorlage der diesbezüglichen Bestätigung vom 24. Mai 2011 auch untermauerte, bestätige die Magistratsabteilung 35 folgende Aufenthaltstitel:

Eingangsdatum

Bewilligungsdauer

Reisepassnummer

Aufenthaltszweck

3.9.2009

Bis 99.99.999

777

Daueraufenthaltskarte

5.9.2009

12.9.2009

 

Familienangehöriger

28.8.2007

17.9.2008

 

Familienangehöriger

9.9.2005

22.9.2007

 

Jeglicher Zweck

Der Bw. habe sich daher im relevanten Zeitraum von Juli 2008 bis August 2009 rechtmäßig im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 NAG in Österreich aufgehalten und erfülle somit die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967. Der Bw. sei der leibliche Vater des minderjährigen D und der Stiefvater der R . Sie sei 7 Monate alt gewesen, als der Bw. die Kindesmutter geehelicht habe. Seitdem lebe die Familie im gemeinsamen Haushalt. Die Kindesmutter erhalte keine Unterhaltszahlungen für R , in deren Geburtsurkunde sei kein Vater angegeben. Der Bw. sorge seit der Eheschließung für die beiden Kinder.

Der Ansicht des Bw. zufolge hätten Eltern unabhängig von der Höhe ihres Einkommens Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich befinde (ständiger Aufenthalt) und das Kind mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebe, also sich ebenfalls ständig in Österreich aufhalte. Dies treffe im vorliegenden Fall zu. Als Eltern im Sinne des Gesetzes würden auch Groß-, Stief, Adoptiv- und Pflegeeltern gelten. Der Bw. sei der Stiefvater des Kindes R , lebe mit dieser im gemeinsamen Haushalt und bestreite überwiegend deren Unterhalt.

Gemäß Artikel 1 lit. F) sublit. I) der Verordnung EWG Nr. 1408/71 und Artikel 1 lit. I Z 1 sublit. I) der EU-Verordnung 883/04 gelte als Familienangehöriger jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltangehöriger bezeichnet werde. § 4 Abs. 6 FLAG normiere, dass die Ausgleichszahlung, mit der Ausnahme der Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe als Familienbeihilfe im Sinne diese Bundesgesetzes gelte. Diese Gesetzesdiktion bedeute, dass sämtliche übrige Bestimmungen des FLAG auf das Verfahren betreffend die Gewährung einer Ausgleichszahlung anzuwenden seien.

Aus dem im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszug vom 29. September 2009 gehen hinsichtlich des Bw. folgende Daten hervor:

Von

bis

Art der Monate/meldende Stelle

01.01.2008

06.04.2008

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

18.01.2008

17.07.2008

Bezug/Anspruch auf Kinderberetreuungsgeld

03.09.2008

28.11.2008

GMBH

05.12.2008

30.03.2009

Arbeitslosengeldbezug

06.04.2009

23.06.2009

GMBH

24.06.2009

17.07.2009

Arbeitslosengeldbezug

18.07.2009

30.08.2009

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

01.09.2009

15.09.2009

GMBH

12.10.2009

21.10.2009

Firma

06.11.2009

17.02.2010

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

18.02.2010

23.02.2010

Krankengeldbezug, Sonderfall

24.02.2010

28.02.2010

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

01.03.2010

05.11.2010

GMBH

26.04.2010

02.05.2010

Winterfeiertagsentschädigung

06.11.2010

25.03.2010

Arbeitslosengeldbezug

05.04.2011

07.07.2011

GMBH

18.04.2011

21.04.2011

Winterfeiertagsentschädigung

08.07.2011

laufend

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. September 2011 erfolgte eine teilweise Stattgabe der Berufung insofern, als dem Antrag auf Familienbeihilfe für das Kind D ab Juli 2008 Folge gegeben, der Antrag auf Familienbeihilfe für das Kind R jedoch erneut als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte das Finanzamt aus:

"Gemäß der Verordnung EWG Nr. 1408/71 und der EU-Verordnung 883/04 besteht Anspruch auf Differenzzahlung/Ausgleichszahlung nur für Familienangehörige. Stiefkinder sind laut den obgenannten Verordnungen keine Familienangehörigen. Es besteht daher kein Anspruch auf Differenzzahlung/Ausgleichszahlung. Aufgrund der Tatsache, dass sich das Kind TR ständig in Polen aufhält, sind die Bestimmungen der obgenannten EU-Verordnung vorrangig anzuwenden, somit kann das nationale Recht (§ 2 Abs. 2 FLAG 1967) nicht zum Tragen kommen. Daher war wie im Spruch zu entscheiden."

Mit Schreiben vom 2. November 2011 stellte der Bw. einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und begründete dies damit, dass die Berufung vom 3. Juni 2011 nur teilweise stattgegeben worden sei.

Im Vorlagebericht vom 30. November 2011 wurde vom Finanzamt beantragt, die Berufung hinsichtlich des in Polen lebenden Stiefkindes abzuweisen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob die vom Bw. gestellten Anträge auf Ausgleichs- bzw. Differenzzahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der österreichischen Familienbeihilfe und der polnischen Beihilfe für sein leibliches Kind D (betreffend Juli 2008 bis August 2009) und sein Stiefkind R (betreffend den Zeitraum ab Juli 2008) zu Recht abgewiesen wurde oder nicht.

Das Bestehen eines Anspruches auf Ausgleichszahlung in Österreich ist zunächst vom Vorliegen der im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (nachfolgend mit FLAG 1967 abgekürzt) dafür vorgesehenen Voraussetzungen abhängig. Die relevante Gesetzeslage jeweils in der hier maßgebenden Fassung stellt sich wie folgt dar:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Kinder einer Person im Sinne dieses Abschnittes sind zufolge § 2 Abs. 3 FLAG 1967 a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen, c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind nach § 2 Abs. 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.

§ 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 hat folgenden Wortlaut:

"(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten."

§ 4 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 sieht vor:

"(1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.

(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet."

Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

§ 53 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:

"Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten."

Auf Basis der dargestellten Rechtslage lässt sich zusammenfassend folgendes festhalten:

§ 2 FLAG 1967 legt die allgemeinen Voraussetzungen fest, unter denen einer Person ein Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich zusteht. Um Familienbeihilfe für minderjährige Kinder zu erhalten, ist es zunächst einmal erforderlich, in Österreich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu haben. Zudem räumt das Gesetz den Anspruch auf Familienbeihilfe primär demjenigen ein, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Ergänzend dazu stellt die Bestimmung des § 3 FLAG 1967 für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, darauf ab, dass sich sowohl Elternteil als auch Kind rechtmäßig im Inland aufhalten. Darüber hinaus fordert § 5 Abs. 3 FLAG 1967 auch für die anspruchsvermittelnden Kinder einen ständigen Aufenthalt in Österreich. Innerstaatlich gebührt Familienbeihilfe gemäß § 4 FLAG 1967 weiters nur insofern, als kein gleichartiger Anspruch im Ausland besteht.

Im vorliegenden Fall gehen beide Parteien des gegenständlichen Verfahrens davon aus, dass der Wohnsitz des Bw. in Österreich gelegen ist. Außerdem besteht kein Streit über das Vorliegen der in § 3 FLAG 1967 für Nichtösterreicher geforderten Anspruchsvoraussetzungen sowohl bezüglich des Bw. als auch der Kinder. So hat das Finanzamt weder seine abweisende Entscheidung darauf gestützt, noch Argumente vorgebracht, die sich gegen die Annahme eines rechtmäßigen Aufenthaltstitels nach § 8 bzw. § 9 NAG wenden. Das Finanzamt hat weiters keineswegs in Abrede gestellt, dass beide Kinder dem Haushalt des Bw. zuzurechnen sind. Auch der Aufenthalt der Kinder in Mitgliedstaat ist auf Grund des seit dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union zur Anwendung gelangenden Art. 73 der VO Nr. 1408/71 für den österreichischen Beihilfenanspruch nicht schädlich. Fest steht außerdem, dass es sich bei Sohn D um das leibliche Kind, bei R aber um das Stiefkind des Bw. handelt.

Während dem Antrag auf Differenzzahlung für das leibliche Kind D im Rahmen der Berufungsvorentscheidung zu Recht Folge gegeben wurde, hat die Behörde jedoch den Anspruch des Bw. auf Ausgleichszahlung für das Stiefkind R unter Bezugnahme auf die Verordnung EWG Nr. 1408/71 und die EU Verordnung 883/04 mit der Begründung verneint, dass "Stiefkinder laut den genannten Verordnungen keine Familienangehörigen seien".

Dieser Beurteilung vermag sich der unabhängige Finanzsenat aber bei der hier gegebenen Sachlage aus folgendem Grund nicht anzuschließen:

Im Berufungsfall sind nicht nur die innerstaatlichen Bestimmungen des FLAG 1967 zu beachten. Dem Finanzamt ist daher zuzustimmen, wenn es die Verordnung (EWG) Nr. 11408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im folgenden VO Nr. 1408/71 ) bzw. die Verordnung (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Grund des hier gegebenen länderübergreifenden Sachverhalts für anwendbar erachtet. Schließlich befinden sich die Beschäftigung des Bw. (Österreich) und Familienwohnsitz (Polen) in verschiedenen Mitgliedstaaten, sodass das Vorliegen eines über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisenden Elementes zu bejahen ist. Zutreffend ist außerdem, dass der Bw. als Drittstaatsangehöriger mit rechtmäßigem Wohnsitz in Österreich und Ehemann einer EU-Staatsbürgerin in den in Artikel 2 der VO Nr. 1408/71 bzw. der VO 883/2004 geregelten persönlichen Geltungsbereich fällt, der unter anderem Arbeitnehmer und Selbständige bzw. Versicherte, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind und deren Familienangehörige oder Hinterbliebene umfasst.

Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a der VO Nr. 1408/71 bestimmt nun folgendes:

"a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat."

Dieser Grundsatz ergibt sich auch aus Art. 11 der VO 883/2004 . Ausgehend vom unstrittigen Sachverhalt, dass der Bw. im Berufungszeitraum in Österreich erwerbstätig oder arbeitslos gewesen ist und hier gewohnt hat, ergibt sich daraus, dass der Bw. im Sinne des Art. 13 der VO Nr. 1408/71 bzw. Art. 11 VO 883/2004 den österreichischen Rechtsvorschriften und damit dem FLAG 1967 unterlag.

Da die Familie des Bw. in Polen lebt, sind weiters die Voraussetzungen des Art. 73 der VO NR. 1408/71 bzw. Art. 67 der VO 883/2004 erfüllt. Danach hat ein Arbeitnehmer (neu: eine Person), der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, vorbehaltlich hier nicht interessierender Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten. Damit sollen den Familienangehörigen eines nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates Versicherten die Familienleistungen nach dessen Gesetzeslage gesichert werden.

Als Familienangehöriger gilt nach Art. 1 Buchstabe f sublit. i der VO Nr. 1408/71 bzw. Art. 1 Buchstabe i, Z 1 sublit. I VO 883/2004 jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als Familienangehöriger oder als Haushaltangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbständigen oder dem Studierenden in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird.

Der Angehörigenbegriff kann in den einzelnen Rechtsvorschriften unterschiedlich definiert sein. Es kommt daher jeweils auf jenen Normenkomplex an, aus dem der erhobene Anspruch abgeleitet wird. Das FLAG 1967 spricht in diesem Zusammenhang nicht von Familienangehörigen, sondern stellt auf den gemeinsamen Haushalt ab. Die Bestimmung des § 2 FLAG 1967 sieht einen Beihilfenanspruch primär für die haushaltszugehörigen Kinder vor. Kinder einer Person sind gemäß § 2 Abs. 3 lit. c FLAG 1967 aber auch deren Stiefkinder.

Lebt daher ein Kind mit seinem Stiefvater im gemeinsamen Haushalt und wird dieses auch von diesem vollständig versorgt, so kann an dessen Haushaltszugehörigkeit kein Zweifel bestehen. Die Tatsache, dass sowohl D als auch R im gemeinsamen Haushalt mit deren Mutter und dem Bw. in Polen leben und der Bw. deren Unterhalt überwiegend trägt, ist unbestritten und ergibt sich auch aus der vorliegenden Aktenlage. Damit ist Stieftochter R aber sehr wohl im Sinne der VO Nr. 1408/71 bzw. VO 883/2004 als anspruchsvermittelnde Familienangehörige des Bw. zu beurteilen.

In diesem Zusammenhang ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass das Finanzamt ja nicht etwa damit argumentiert hat, dass der leibliche Vater zur Zahlung von Unterhalt für das Kind R verpflichtet gewesen wäre und es ergibt sich auch auf Basis der Aktenlage kein Hinweis darauf. Schließlich wird vom Bw. klargestellt, dass die Kindesmutter keine Unterhaltszahlungen vom leiblichen Vater Rs erhält, was im Übrigen vom Finanzamt nicht in Zweifel gezogen wurde. Ausgehend davon, dass dem leiblichen Vater des Kindes kein Familienbeihilfenanspruch zusteht, ist daher auf Grundlage der vorigen Ausführungen nicht einzusehen, weshalb Stiefkinder nicht von der VO Nr. 1408/71 bzw. VO 883/2004 erfasst sein sollen.

Damit besteht aber ein grundsätzlicher Anspruch des Bw. auf Gewährung der österreichischen Familienbeihilfe sowohl für D als auch für R .Weil jedoch die Kindesmutter - unbestrittenerweise - in Polen anspruchsberechtigt ist, ruht der Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe auf Grund der gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Prioritätsregeln des Art. 76 VO Nr. 1408/71 bzw. Art. 68 VO 883/2004 bis zur Höhe der im Wohnsitzstaat der Kinder zu leistenden polnischen Familienbeihilfe.

Dem Bw. gebührt daher im beantragten Zeitraum für seine Kinder D und R Familienbeihilfe in Österreich in Form einer Differenzzahlung zwischen der Summe seiner Ansprüche auf Familienleistungen in Österreich und der Summe der Ansprüche der Kindesmutter auf Familienleistungen in Polen.

Der Berufung war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Wien, am 13. Februar 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Stichworte