Vertreterpauschale
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 26. Juli 2011 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (kurz: Bw.) machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 das Berufsgruppenpauschale für "VertreterInnen" für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.2010 geltend.
Am 6.7.2011 langte beim Finanzamt ein (mit gleichem Datum versehenes) Schreiben des Arbeitgeberin des Bw. folgenden Inhalts ein:
"Wir bestätigen, dass Herr B seit 16.3.2007 in unserem Unternehmen als angestellter Bautechniker für Vertrieb und Kundenbetreuung beschäftigt ist.
Herr BC ist im Außendienst für die Kundenberatung- und -betreuung tätig, vorrangig liegt seine Tätigkeit in der Anbahnung und im Abschluss von Bauaufträgen für unser Unternehmen sowie in der Akquise von Sanierungsaufträgen.
Zirka 70% der Arbeitszeit werden im Außendienst verbracht, die mit den Vertragsabschlüssen notwendigen Bürotätigkeiten werden im Innendienst versehen."
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 (mit Ausfertigungsdatum 26.7.2011) wurde das Vertreterpauschale nicht anerkannt. In der Begründung des Bescheides wurde "hinsichtlich der Abweichungen" gegenüber der Erklärung auf die diesbezügliche telefonische Besprechung verwiesen. Das Vertreterpauschale sei "aus der Erklärung genommen" worden.
In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde darauf verwiesen, dass bezüglich des nicht anerkannten Vertreterpauschales ein Berufungsverfahren bei Unabhängigen Finanzsenat anhängig sei. Nach Rücksprache mit der zuständigen Sachbearbeiterin für die gegenständliche Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2010 sei deshalb vereinbart worden, das Vertreterpauschale vorerst nicht zu beantragen. Da ein unverändertes Dienstverhältnis vorliege und um im Falle einer positiven Erledigung des Berufungsverfahrens der Arbeitnehmerveranlagung 2009 den Anspruch auf das Vertreterpauschale zu wahren, werde gegen diesen Bescheid Berufung erhoben.
Die Berufung wurde der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Zutreffend ist, dass die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 gleichfalls dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt wurde und das diesbezügliche, in die Zuständigkeit eines anderen Referenten fallende Verfahren (betreffend Sonderausgaben und Vertreterpauschale) noch nicht abgeschlossen ist.
2. Nach Ausweis des Firmenbuchs ist der Bw. - neben C - handelsrechtlicher Geschäftsführer seiner Arbeitgeberin (der Fa. D GmbH).
3. Der Bw. wurde mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenats vom 11.11.2011 um die Vorlage von Unterlagen (ua. des Dienstvertrags) sowie um die Beantwortung diverser Fragen ersucht. Die Frist zur Vorlage dieser Unterlagen und zur Klärung der Sachverhaltsfragen wurde am 30.11.2011 bis zum 31.12.2011 sowie (über telefonisches Ersuchen eines beruflichen Parteienvertreters) am 29.12.2011 bis zum 14.1.2012 erstreckt.
4. Der Bw. wurde in dem genannten Schreiben - mit Rücksicht auf die von ihm vorgelegte Bestätigung des Arbeitgeberin vom 6.7.2011 - ua um den Nachweis ersucht, was unter "vorrangig" zu verstehen ist, wie der Prozentsatz von 70% der Arbeitszeit ermittelt wurde, welcher Anteil der Arbeitszeit, der im Innendienst verbracht wird, auf die Abwicklung der mit den Vertragsabschlüssen notwendigen Büroarbeiten entfalle und sämtliche Reiseabrechnungen sowie Zeitaufzeichnungen (Zeitkarten etc.) des Jahres 2010 beizuschließen. Weiters wurde er darum ersucht, mitzuteilen und nachzuweisen, welcher Anteil der Tätigkeit des Jahres 2010 sonach nicht auf die Anbahnung und den Abschluss von Bauaufträgen (einschließlich der Akquise von Sanierungsaufträgen), sondern auf andere Tätigkeiten (zB auf die Geschäftsführung des Unternehmens) entfalle, wobei der Nachweis auf eine Weise geführt werden möge, dass die diesbezüglichen Angaben und Berechnungen etc. für einen Dritten nachvollziehbar sind. Schließlich wurde um die Mitteilung ersucht, in welchem Verwandtschaftsverhältnis der Anteilseigner und Geschäftsführer gleichen Nachnamens zum Bw. stehe.
5. Eine Beantwortung des Schreibens vom 11.11.2011 ist nicht erfolgt.
6. Nach § 1 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl Nr. 382/2001 (kurz: Verordnung), wurden für die Gruppe der Vertreter anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt: "5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 € jährlich". Der Arbeitnehmer muss danach ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
Wie der VwGH in seinem Beschluss vom 15.9.2011, A 2011/0003 bis 0006 (zur Gaststättenpauschalierung) ausgeführt hat, entspricht es seiner Rechtsprechung, bei Auslegung von Pauschalierungsverordnungen auf ein typisches Berufsbild abzustellen. Vertreter sind danach Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind.
7. § 1 Z 9 der zitierten Verordnung fordert, dass der Steuerpflichtige eine ausschließliche Vertretertätigkeit bestehend aus Außen- und Innendienst ausüben muss. Dazu zählt auch seine im Innendienst verbrachte Tätigkeit, sofern sie zur Bearbeitung konkreter Aufträge erforderlich ist. Weitere Voraussetzung ist, dass mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit im Außendienst verbracht wird. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit. Als Beispiele werden eine Kontroll- oder Inkassotätigkeit angeführt (Fellner in Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer, Kommentar, § 17 EStG, Tz 71).
8. Ein Nachweis des Inhalts, dass der Bw. eine ausschließliche Vertretertätigkeit ausgeübt hat, wozu auch die im Innendienst verbrachte Tätigkeit gehört, sofern sie zur Bearbeitung konkreter Aufträge erforderlich ist, wurde vom Bw. nicht erbracht. Die Bedenken, die sich aus dem Inhalt des Schreibens seiner Arbeitgeberin vom 6.7.2011 ergaben, wurden nicht zerstreut. Von der Möglichkeit, die im Jahr 2010 entstandenen Werbungskosten auf direktem Weg nachzuweisen, hat der Bw. keinen Gebrauch gemacht. Werbungskosten, die das allgemeine Werbungskostenpauschale (von 132 €) überschritten haben, sind ihm offenbar nicht erwachsen.
9. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es im Sinne des § 166 BAO "offenkundig" wäre, dass dem Bw. im Berufungsjahr Werbungskosten in Höhe von 2.190 € entstanden sind (und es daher keines Nachweises bzw. keiner Glaubhaftmachung der entstandenen Aufwendungen bedürfte). Vor allem im Hinblick auf die offensichtliche Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen in § 4 der Verordnung ist es als äußerst fraglich anzusehen, ob § 1 Z 9 der Verordnung einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof standhalten könnte. Die im Verordnungsweg festgelegten Beträge an Werbungskosten müssten, um dem Gesetz (§ 17 Abs. 6 EStG 1988) und dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gerecht zu werden, "den Erfahrungen der Praxis" entsprechen. Dafür mangelt es, wie der vorliegende Fall, aber auch eine hohe Anzahl von gleichartigen Berufungsverfahren belegen, an entsprechenden Anhaltspunkten.
10. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 9. Februar 2012
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001 |