UFS RV/1257-L/10

UFSRV/1257-L/102.2.2012

Bezeichnung der nach § 299 BAO aufzuhebenden Bescheide im Aufhebungsantrag

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten R. über die Berufung der Bw., vertreten durch Grünberger-Katzmayr-Zwettler Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH, 4020 Linz, Volksgartenstraße 32, vom 24. August 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Monika Pusch, vom 4. August 2010 betreffend Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass das als "Antrag auf Aufhebung der Bescheide gemäß § 299 BAO" bezeichnete Anbringen vom 29. Juni 2010 zurückgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

Mit dem als "Antrag auf Aufhebung der Bescheide gemäß § 299 BAO" bezeichneten Anbringen vom 29. Juni 2010, zur Post gegeben am 29. Juni 2010, beantragte die als Vertreterin der Berufungswerberin (Bw.) einschreitende Steuerberatungskanzlei die "Aufhebung aller Bescheide des Finanzamtes" betreffend die Bw.. Dazu wurde im Wesentlichen behauptet, die Bw. sei nie für die X. GmbH tätig gewesen. Es wurden dazu umfangreiche Unterlagen vorgelegt.

Das Finanzamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Bw. "vom 29.06.2010, eingebracht am 30.06.2010 betreffend Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2004, 2005, 2006 und 2007" abgewiesen. Der Bescheid enthält eine umfangreiche Begründung.

In der gegenständlichen Berufung wurde neuerlich "die Aufhebung der Bescheide gemäß § 299 BAO" beantragt und dargelegt, dass die Bw. nie für die X. GmbH tätig gewesen sei.

Die gegenständliche Berufung wurde am 18. Oktober 2010 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Bestimmung des § 299 der Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 lautet:

"§ 299. (1) Die Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat."

Aus § 302 Abs. 2 lit. b BAO (iVm § 302 Abs. 1 BAO) ergibt sich, dass der Antrag vor Ablauf eines Jahres ab Bekanntgabe (idR Zustellung) des aufzuhebenden Bescheides einzubringen ist. Die Antragsfrist ist eine gesetzliche Frist. Sie ist daher dem § 110 Abs. 1 BAO zufolge nicht verlängerbar.

Spezielle Inhaltserfordernisse sind für Anträge auf Aufhebung nicht vorgesehen. Sinnvollerweise sollte im Aufhebungsantrag angegeben werden, welcher Bescheid aufzuheben ist und aus welchen Gründen der Antragsteller den Bescheid für inhaltlich rechtswidrig hält.

Im gegenständlichen Fall hat es der einschreitende steuerliche Vertreter für die Bw. die "Aufhebung aller Bescheide des Finanzamtes" beantragt. Ein derartiger unzureichender Antrag, der nicht einmal die Bezeichnung jener Bescheide enthält, deren Aufhebung begehrt wird, hat von vornherein keine Erfolgsaussichten und ist unzulässig. Durch die fehlende Bezeichnung der Bescheide, deren Aufhebung begehrt wird, wird die Abgabenbehörde nicht in die Lage versetzt zu prüfen, bei welchen Bescheiden sich der Spruch als unrichtig erweist. Daher bedarf es auch keiner weiteren Prüfung, ob das Finanzamt in der Vergangenheit allenfalls Bescheide erlassen hat, welche sich im Spruch als nicht richtig erweisen. Zudem kann bei einem derart unzureichenden Anbringen nicht geprüft werden, ob es fristgerecht im Sinne des § 302 Abs. 2 lit. b BAO ist. Eine Anleitungspflicht gegenüber der Antragstellerin, die sich eines zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Vertreters bedient hat, ist nicht vorgesehen (§ 113 BAO). Die fehlende Bescheidbezeichnung in einem Aufhebungsantrag gemäß § 299 Abs. 1 BAO ist ein schwerer inhaltlicher Mangel, der keiner Mängelbehebung nach § 85 Abs. 2 BAO zugänglich ist. Daher ist ein derartiger Antrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

Soweit das Finanzamt davon ausgeht, dass der gegenständliche Antrag auf die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2004, 2005, 2006 und 2007 abzielt, ist darauf hinzuweisen, dass dies aus dem Erklärungsinhalt des Anbringens nicht hervorgeht. Im Übrigen sind diese Bescheide am 26. Februar 2009 und 5. März 2009 ergangen und anschließend mit den Berufungen vom 10. März 2009 und 11. März 2009 angefochten worden. Das als "Antrag auf Aufhebung der Bescheide gemäß § 299 BAO" bezeichnete Anbringen vom 29. Juni 2010, zur Post gegeben am 29. Juni 2010, wurde nicht innerhalb der Antragsfrist gemäß § 302 Abs. 2 lit. b BAO (iVm § 302 Abs. 1 BAO) eingebracht, so dass diesbezüglich ein verspäteter Antrag vorliegen würde. Auch insoweit wäre der Antrag zurückzuweisen gewesen.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid wie im Spruch abzuändern war.

Linz, am 2. Februar 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 302 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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