UFS RV/0076-S/11

UFSRV/0076-S/1130.11.2011

Festsetzung von Säumniszuschlägen bei nachträglichen Umsatzsteuerfestsetzungen

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/15/0008 eingebracht.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des L, vom 17. Dezember 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes S, vertreten durch G, vom 7. Dezember 2010 betreffend Säumniszuschlag für Umsatzsteuer Jänner 2010 und den Zeitraum Februar bis September 2010 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die getroffenen Feststellungen sind am Ende der folgenden Entscheidungsgründe dargestellt und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Im Zusammenhang mit der Umsatzsteuersonderprüfung den Zeitraum Jänner bis September 2010 wurden in Anwendung des § 217 Abs. 1 und 2 der Bundesabgabenordnung Säumniszuschläge in folgender Höhe festgesetzt:

Abgabe

Frist

Betrag in €

Säumniszuschlag in €

Umsatzsteuer 1/2010

15.03.2010

19.170,77

383,42

Umsatzsteuer 1/2010

15.03.2010

2.850,98

57,00

Umsatzsteuer 02 - 09/2010

15.11.2010

2.810,98

56,22

In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Festsetzungen erforderlich waren, weil die angeführten Abgabenschuldigkeiten nicht innerhalb der Frist entrichtet worden seien.

Gegen diesen Bescheid wurde berufen und unter anderem ausgeführt, dass die Abgabenbehörde erster Instanz wisse, dass der genannte Rückstand an den Haaren herbeigezogen sei, zumal die Umsatzsteuerzahllasten eingebucht worden seien nicht aber die Gutschriften. Alle Umsatzsteuergutschriften, die von der Abgabenbehörde erster Instanz gestrichen worden seien, würden aus Rechnungen von österreichischen Banken bzw. deren Tochtergesellschaften resultieren. Es gäbe keinen Grund diese anzuzweifeln, zumal auch die die zugrundeliegenden Verträge vorgelegt worden seien.

Es werde daher unter anderem die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die Berufung wurde mit der Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für Jänner 2010 sowie für den Zeitraum Februar bis September 2010 der Rechtsmittelbehörde (Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Salzburg) vorgelegt.

Mit Beschluss vom 17. Juni 2011 des Handelsgerichts Wien wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und L. zum Masseverwalter bestellt.

Der Masseverwalter wurde vom Referenten durch Übersendung eines Bedenkenvorhaltes über die anhängigen Verfahren in Kenntnis gesetzt. In Beantwortung des Vorhaltes führte dieser aus, dass er nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin die anhängigen Berufungen unter anderem auch gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages aufrechterhalte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

(§ 217 Abs. 1 und 2 BAO).

Beim Säumniszuschlag handelt es sich um eine objektive, verschuldensunabhängige Säumnisfolge. Die Verhängung des Säumniszuschlages liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind - ebenso wie die Dauer des Verzuges - grundsätzlich unbeachtlich. Insbesondere setzt die Verwirkung eines Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus. Der Säumniszuschlag setzt lediglich eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus. Ein Säumniszuschlagsbescheid ist demnach selbst dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (Ritz, BAO², § 217 Tz. 1 bis 3). Einzige Voraussetzung für die Vorschreibung eines Säumniszuschlages ist daher, dass eine konkrete Abgabenschuld spätestens bis zum Fälligkeitstag nicht bzw. nicht zur Gänze entrichtet worden ist.

Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht erst mit seiner bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgabe maßgebenden Fälligkeitstages. § 21 Abs. 1 UStG 1994 normiert als Fälligkeitstag für Umsatzsteuervorauszahlungen jeweils den 15. des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonates. Bei Selbstbemessungsabgaben, wie der Umsatzsteuer, tritt die Fälligkeit unabhängig davon ein, ob dem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Abgabenschuld bekannt ist.

Generell gilt, dass im Falle der nachträglichen Offenlegung oder Festsetzung von (rückständigen) Umsatzsteuervorauszahlungen die Anlastung eines Säumniszuschlages im Allgemeinen nicht verhindert werden kann, da der gesetzliche Fälligkeitszeitpunkt dieser Selbstbemessungsabgaben zumeist bereits in der Vergangenheit gelegen, aber ungenützt verstrichen ist.

Auf dem Abgabenkonto den Fälligkeitszeitpunkten hinsichtlich der Umsatzsteuer für Jänner 2010 bestand am Abgabenkonto kein Guthaben, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die festgesetzten Säumniszuschläge erfüllt waren.

Im Zusammenhang mit der mehrfach aufgestellten Behauptung des Geschäftsführers der Schuldnerin, die Abgabenbehörde erster Instanz habe die vorangemeldeten Umsatzsteuergutschriften nicht gebucht, wird auf die zur Geschäftszahl RV/0075-S/11 ergangene Berufungsentscheidung des Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Salzburg verwiesen.

Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum Februar bis September 2010 wurde in der vorhin angeführten Entscheidung teilweise stattgegeben, wodurch keine Umsatzsteuerzahllast mehr besteht, sodass für diesen Zeitraum die Grundlage für die Festsetzung eines Säumniszuschlages nicht (mehr) vorliegt.

Abgabe

Frist

Betrag in €

Säumniszuschlag in €

Umsatzsteuer 1/2010

15.03.2010

19.170,77

383,42

Umsatzsteuer 1/2010

15.03.2010

2.850,98

57,00

Umsatzsteuer 02 - 09/2010

15.11.2010

- 22.020,83

0,00

Der Berufung war daher teilweise stattzugeben.

Salzburg, am 30. November 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Umsatzsteuerfestsetzung, Selbstbemessungsabgabe

Verweise:

UFS, RV/0075-S/11

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