Werbungskosten eines Bürgermeisters
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch Steuerberater, gegen die Bescheide des Finanzamtes X, vertreten durch Amtsvertreter, betreffend Einkommensteuer 2006 und 2008 entschieden:
Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Bürgermeister der GemeindeY. Strittig ist in den gegenständlichen Berufungsverfahren, inwieweit dem Bw. bei diesen Einkünften Aufwendungen angefallen sind, die als Werbungskosten anerkannt werden können. Soweit in Streit gezogen begehrte der Bw. betreffend das Kalenderjahr 2006 Aufwendungen für Eintrittskarten in Höhe von € 1.361,50, für Werbung in Höhe von € 5.905,44, für Bewirtung (50 %) in Höhe von € 2.034,55 und Kilometergelder in Höhe von € 5.974,64 sowie für das Kalenderjahr 2008 Aufwendungen für Eintrittskarten in Höhe von € 1.266,50, Aufwendungen unter dem Titel "Sonstige" in Höhe von € 3.627,67, Bewirtungsspesen (50 %) in Höhe von € 1.216,22 sowie Kilometergelder in Höhe von € 6.802,23 als Werbungskosten.
Das Finanzamt anerkannte diese Aufwendungen nicht bzw. nicht zur Gänze als Werbungskosten. Im Detail wurden für das Jahr 2006 Aufwendungen für Eintrittskarten in Höhe von € 896,--, für Werbung von € 3.940,--, Bewirtungsspesen (50 %) im Ausmaß von € 492,17 und Kilometergelder von € 5.354,24 anerkannt. Für das Kalenderjahr 2008 wurde lediglich Kilometergeld in Höhe von € 4.863,73 anerkannt. Die Aufwendungen für Eintrittskarten, aus dem Titel "Sonstige" und die Bewirtungsspesen blieben zur Gänze unberücksichtigt mit der Begründung, dass diese vom Dienstgeber ersetzt worden seien.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (Z 2 lit a leg.cit .);
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden (Z 3 leg.cit .).
Bezüglich der Berücksichtigung von sogenannten Politikeraufwendungen als Werbungskosten wird in der Verwaltungspraxis folgende Auffassung vertreten:
Zahlungen, die aus beruflichen Anlässen im Wahlkreis des Mandatars (z.B. Spenden an Musikkapellen, Spenden anlässlich eines Ballbesuches oder Sachspenden anlässlich von Tombolas) erfolgen, sind als Werbungskosten abzugsfähig. Abzugsfähig sind auch Spenden in Form der Abnahme von Karten von Veranstaltungen im Wahlkreis des Politikers (z.B. Bälle einschließlich Maturabälle). Der Ballbesuch eines Politikers in seinem Wahlkreis ist regelmäßig als beruflich veranlasst anzusehen. Wendet ein Mandatar in seinem Wahlkreis Beträge auf (z.B. Anschaffung von Parkbänken, eines Wartehäuschens), dann sind auch diese Beträge im Regelfall absetzbar (eine "Werbewirkung" ergibt sich in der Regel aus der Publikation in der Lokalpresse). Abziehbar sind weiters im Wahlkreis getätigte Blumenspenden aus verschiedenen örtlichen Anlässen (z.B. Muttertagsfeiern, runde Geburtstage von Mitbürgern) und Kranzspenden, weiters die Kosten Billets und Geschenken aus verschiedenen Anlässen (Weihnachten usw.). Wird über den Mitgliedsbeitrag hinaus eine Zuwendung an die im Rahmen des Wahlkreises örtlich tätige Organisation (z.B. Blasmusikverein, Trachtenverein, örtliche Feuerwehr, etwa in Form einer Patenschaft für ein Feuerwehrauto) oder an die dortige örtliche Zweigstelle einer überörtlichen Organisation (z.B. Bezirksstelle des Roten Kreuzes, des Samariterbundes, eines alpinen Vereines, etwa in Form einer Patenschaft für ein Rettungsauto) geleistet, dann ist die Zuwendung (nicht aber der Mitgliedsbeitrag oder ein von allen Mitgliedern zu leistender zusätzlicher Betrag) aufgrund der dadurch ausgelösten Werbewirkung absetzbar, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine "parteinahe" oder "überparteiliche", "kirchliche" usw. Organisation handelt. Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Kosten der Bewirtung Dritter ist eine überwiegende berufliche Veranlassung. In sinngemäßer Anwendung der zu Vertretern entwickelten Grundsätze ist eine überwiegende berufliche Veranlassung in folgenden Fällen anzunehmen: die Bewirtung erfolgt im Rahmen politischer Veranstaltungen oder zur Informationsbeschaffung, oder es handelt sich um sonstige beruflich veranlasste Einladungen und Bewirtungen außerhalb des Haushalts des Politikers (Essen in Restaurants oder Gasthäusern, Bewirtung aus Anlass von Weihnachtsfeiern, Bällen, Kinderjausen, Faschingsveranstaltungen usw.), aus denen ein Werbecharakter ableitbar ist. Diese beruflich veranlassten Bewirtungsspesen sind im Ausmaß von 50 % abzugsfähig. Aufwendungen für eigene Geburtstagsfeiern sind nicht abzugsfähig. Ebenso sind Aufwendungen für vorrangig aus Repräsentationsgründen veranstaltete Feste nicht abzugsfähig. Die allgemeine Bezeichnung des Anlasses (ohne Namensnennung der Bewirteten) ist grundsätzlich ausreichend; der entsprechende Vermerk kann durch den Politiker unmittelbar auf den Beleg angebracht werden.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ergab eine Prüfung jedes einzelnen Bezug habenden Beleges folgendes Ergebnis:
Für das Jahr 2006 sind die strittigen Aufwendungen in folgendem Umfang als beruflich veranlasst anzusehen: Eintrittskarten € 1.115,--, Werbung € 4.840,--, Bewirtungsspesen (50 %) € 1.392,17, Kilometergelder € 5.774,98.
Für das Jahr 2008 sind Aufwendungen für Eintrittskarten in Höhe von € 983,--, Aufwendungen für "Sonstiges" in Höhe von € 3.452,67, Bewirtungsspesen (50 %) in Höhe von € 900,--, sowie Kilometergelder in Höhe von € 6.726,63 als beruflich veranlasst anzusehen. In diesem Umfang liegt auch kein Kostenersatz durch den Dienstgeber vor.
Dieses Ergebnis wurde von den Verfahrensparteien bei einem Erörterungstermin anerkannt und außer Streit gestellt.
Den Berufungen war daher teilweise Folge zu geben.
Die insgesamt zu berücksichtigenden Werbungskosten betragen daher für das Jahr 2006 € 19.733,90 (inklusive der unstrittigen Aufwendungen für Fachliteratur von € 65,--, für Telefon von € 151,15 und der Parteibeiträge von € 6.395,60) und für das Jahr 2008 € 20.812,90 (inklusive der unstrittigen Aufwendungen für Fachliteratur von € 65,-- und der Parteibeiträge von € 8.685,60).
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Klagenfurt am Wörthersee, am 30. November 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |