UFS RV/0751-L/11

UFSRV/0751-L/1128.11.2011

Ausgliederung

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/16/0006 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. 17.10.2012 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/1283-L/12 erledigt.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 14. Februar 2011 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin schloss am 20.7.2010 mit der S einen Kauf- und Tauschvertrag über in Punkt I. näher bezeichnete Grundstücke. Das Finanzamt setzte mit dem angefochtenen Bescheid die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung fest.

Dagegen richtet sich die Berufung unter Hinweis auf Art. 34 Budgetbegleitgesetz 2001: Die S habe Vermögen (Immobilien) und die damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben an die Berufungswerberin übertragen. Für die Annahme einer Ausgliederung sei nicht schädlich, dass es sich um eine privatwirtschaftliche Tätigkeit handle. Die S sei eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die Berufungswerberin eine juristische Person privaten Rechts, die unter beherrschendem Einfluss der S stehe. Die Übertragung der Immobilien sei ein durch die Ausgliederung unmittelbar verursachter Rechtsvorgang.

Über Ersuchen des Finanzamtes gab die Berufungswerberin Folgendes bekannt: Sie habe auf Basis eines am 13.6.1994 abgeschlossenen Verwaltungsvertrages die Mietwohnungen der S ab diesem Zeitpunkt im Auftrag der S übernommen. Diese Aufgabe obliege grundsätzlich dem Wohnungseigentümer, kann jedoch an einen Dritten delegiert werden, was mit dem Verwaltungsvertrag geschehen ist.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsvertrag ergibt sich im Wesentlichen, dass die S der Berufungswerberin die gesamte Verwaltung gewisser Liegenschaften übertragen hat, so insbesondere die Sorge für die ordnungsgemäße Erhaltung der Gebäude und die Einhebung der Mietzinse.

Mit Eingabe vom 21.11.2011 hat die Berufungswerberin den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat zurückgezogen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen, der Grunderwerbsteuer, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen.

Art. 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002, regelt "Steuerliche Sonderregelungen für Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften" und hat folgenden Wortlaut:

"§ 1. (1) Die durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Körperschaften öffentlichen Rechts an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie an Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), die unter beherrschendem Einfluss einer Körperschaft öffentlichen Rechts stehen, unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Gesellschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Derartige Vorgänge gelten nicht als steuerbare Umsätze. Ist die juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts im Rahmen der Aufgabenerfüllung als Unternehmer tätig, gelten für Zwecke der Umsatzsteuer die Rechtsverhältnisse für diese Tätigkeit als Unternehmer weiter.

(2) Miet- und Pachtverträge, die zwischen der juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als Vermieterin und der übertragenden Körperschaft öffentlichen Rechts als Mieterin unmittelbar anlässlich der Ausgliederung bezüglich der übertragenen Objekte abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren der Bundesminister für Justiz, im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut."

Ehrke-Rabel vertritt in "Übertragung von Aufgaben" iSv Art. 34 Budgetbegleitgesetz 2001, RFG 2005/22, die Auffassung, dass die "Übertragung von Aufgaben" iSv Art. 34 Budgetbegleitgesetz 2001 weit auszulegen sei und begründet dies wie folgt:

"Ehrke/Pilz (Steuerbefreiungen bei Ausgliederungen, RFG 2003/17) haben die objektiven Tatbestandsmerkmale "Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben" als Alternativen verstanden. Erfasst von Art. 34 Budgetbegleitgesetz 2001 seien daher sowohl Ausgliederungen, die begriffsnotwendig bereits die Übertragung von Aufgaben voraussetzen als auch bloße Übertragungen von Aufgaben, bei denen es sich nicht um eine Ausgliederung handelt. Was die begünstigten Aufgaben anbelangt, so vertreten bereits Ehrke/Pilz die Auffassung, dass es sich dabei sowohl um hoheitliche als auch nicht hoheitliche Aufgaben handeln kann. Eine Beschränkung auf rein hoheitliche Aufgaben widerspräche dem systematischen Zusammenhang des Gesetzes. Nach Satz 2 des Art. 34 § 1 Abs. 1 gelten die (den Verkehrsteuern unterliegenden) Vorgänge als nicht umsatzsteuerbare Vorgänge. Da nur jene Tätigkeiten umsatzsteuerbar sein können, bei denen die Körperschaft öffentlichen Rechts als Unternehmer auftritt (FN 3), wäre diese Anordnung überflüssig, wenn nur hoheitliche Aufgaben unter die Begünstigung des Art. 34 Budgetbegleitgesetz 2001 fielen. Von den Verkehrsteuern befreit sei daher auch die Übertragung von nicht-hoheitlichen Aufgaben. (FN 4) Ohne Bedeutung ist nach Auffassung von Ehrke/Pilz schließlich, ob eine Aufgabe insgesamt oder nur Teile davon übertragen werden. Art. 34 Budgetbegleitgesetz 2001 greife auch bei erstmaliger Aufnahme einer Aufgabe einer Körperschaft öffentlichen Rechts direkt durch einen ausgegliederten Rechtsträger; es dürfe nämlich keinen Unterschied machen, ob eine Körperschaft öffentlichen Rechts eine neue Aktivität zunächst selbst wahrnimmt und anschließend an eine GmbH überträgt, oder ob diese GmbH unmittelbar die neue Tätigkeit aufnimmt. (FN 5)

Festzuhalten ist somit, dass Art. 34 Budgetbegleitgesetz auch Vorgänge erfasst, bei denen es nicht zu einer Ausgliederung, sondern zu einer bloßen Übertragung von Aufgaben kommt. Eine Übertragung von Aufgaben liegt jedoch dann nicht vor, wenn nicht eine Aufgabe, sondern bloßes Vermögen oder auch nur die Finanzierung einer öffentlichen Aufgabe auf einen Privatrechtsträger übertragen wird.

Art. 34 Budgetbegleitgesetz 2001 spricht ganz allgemein von der "Übertragung von Aufgaben". Dieses Begriffspaar ist, wie bereits Ehrke/Pilz dargelegt haben, weit auszulegen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind daher auch jene Fälle von der Begünstigung erfasst, in denen nicht eine Aufgabe in ihrer Gesamtheit sondern nur teilweise übertragen wird.

Überträgt etwa eine Gemeinde ihr Eigentum an einem Schulgebäude auf einen von ihr rechtlich beherrschten Privatrechtsträger, so fällt dieser Vorgang unter Art. 34 Budgetbegleitgesetz 2001, wenn damit gleichzeitig die Aufgabe der Erhaltung (Instandhaltung) der Schule übertragen wird. Das muss unabhängig davon gelten, ob eine Gemeinde sämtliche in ihrem Eigentum stehenden Schulgebäude mit der damit einhergehenden Aufgabe der Schulerhaltung überträgt oder nur ein einziges Gebäude mit der Aufgabe der Schulerhaltung in Bezug auf dieses einzelne Gebäude. Sie muss nicht unbedingt im Zusammenhang mit Ausgliederungen erfolgen, umfasst sowohl hoheitliche als auch privatwirtschaftliche Aufgaben von Körperschaften öffentlichen Rechts und setzt nicht voraus, dass eine Aufgabe in ihrer Gesamtheit übertragen wird. "

Der Unabhängige Finanzsenat ist der Ansicht, dass das Tatbestandsmerkmal der "Übertragung von Aufgaben" iSv Art. 34 Budgetbegleitgesetz 2001 weit auszulegen ist. Es sind daher auch jene Fälle erfasst, in denen nicht eine Aufgabe in ihrer Gesamtheit sondern nur teilweise übertragen wird.

Anzumerken ist noch, dass sich aus dem Verwaltungsvertrag vom 13.6.1994 keine Ausgliederung im Sinne des Art. 34 Budgetbegleitgesetz ergeben hat, zumal die bloße Übertragung der Verwaltung von Liegenschaften keine Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes ist. Ob die Übertragung dieser Tätigkeit eine Abgabenpflicht begründet hätte, ist hier nicht zu prüfen. Maßgeblich ist (nur), ob durch die konkrete Liegenschaftsübertragung ein steuerbarer, allerdings steuerfreier Vorgang gesetzt wurde.

Im gegenständlichen Fall ist daher eine begünstigte Übertragung von Aufgaben im Sinne des Art. 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001 gegeben.

 

Linz, am 28. November 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

Steuerliche Sonderregelungen für Ausgliederung, BGBl. I Nr. 142/2000

Schlagworte:

Ausgliederung

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