Bewirtungskosten können bei einem Politiker nur dann i.R.d. § 20 EStG abzugsfähig sein, wenn sie im Zusammenhang mit konkreten Wahlveranstaltungen stehen (vgl. VwGH 95/15/0040). Sonstige Werbungskosten wie z.B. Fahrtkosten sind glaubhaft zu machen.
Entscheidungstext
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 18 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |