Zwangsstrafe
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des HL, S, vertreten durch Mag. DK, vom 27. April 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 26. März 2008 betreffend Zwangsstrafe entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Zwangsstrafe wird mit 50,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Berufungswerber (Bw.) wurde am 15.12.2006 das Formular betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2006 zugesandt.
Der Bw. wurde steuerlich vertreten und war in der Quotenregelung der Steuerberatungskanzlei enthalten.
Der Bw. wurde mit Bescheid vom 18. Dezember 2007 - unter Bedachtnahme auf die Quotenvereinbarung - aufgefordert, die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für 2006 bis 01. Februar 2008 einzureichen.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2008 wurde der Bw. ersucht die Abgabenerklärungen 2006 bis 6. März 2008 einzureichen, widrigenfalls wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe von € 100,-- angedroht.
Am 26. März 2008 wurde vom Finanzamt der Bescheid über die Festsetzung der angedrohten Zwangsstrafe in Höhe von € 100,-- erlassen. Der Bw. wurde aufgefordert, die Einkommensteuererklärung 2006 bis spätestens 16. April 2008 einzureichen.
Dagegen erhob der Bw. am 27.04.2008 Berufung. Er erklärte, dass die Übermittlung wegen eines Computerfehlers verspätet durchgeführt worden sei. Überdies seien die Einkünfte so geringfügig, dass sich aus der Einkommensteuererklärung keine Steuer ergeben könne. Es werde ersucht, keine Zwangsstrafe festzusetzen.
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 wurde am 1. April 2008 erlassen und die Einkommensteuer mit Null festgesetzt.
Das Finanzamt erließ am 8. Mai 2008 eine unbegründete, abweisende Berufungsvorentscheidung betreffend die Zwangsstrafe.
Der Bw. stellte am 13.06.2008 einen Vorlageantrag. Begründet wurde er damit, dass die Berufungsvorentscheidung keine Begründung enthalte. Überdies habe sich aus der Einkommensteuererklärung keine Steuer ergebe, sodass die Festsetzung der Zwangsstrafe unverhältnismäßig gewesen sei.
Mit 21. Juli 2008 übermittelte das Finanzamt eine Bescheidbegründung. Nach Zitierung des § 93 Abs. 3 lit. a BAO und Hinweis auf die §§ 245 Abs. 2 sowie 273 Abs. 2 BAO setzte das Finanzamt wie folgt fort:
"Mit Erinnerung vom 14.02.2008 wurde der Bw. neuerlich - unter Setzung einer weiteren Nachfrist bis zum 06.03.2008 - zur Einreichung der Abgabenerklärung aufgefordert. Gleichzeitig wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe angedroht, falls der Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet werde. Nachdem auch diese Frist verstrichen war, ist mit Bescheid vom 26.03.2008 die angedrohte Zwangsstrafe wegen unterlassener Einreichung der Einkommensteuererklärung 2006 festgesetzt worden. Die angeforderte Abgabenerklärung ist sodann am 30.3.2008 eingereicht worden. In der gegen den Bescheid vom 26.03.2008 eingebrachten Berufung brachte der steuerliche Vertreter des Bw. vor, dass die Übermittlung (der Abgabenerklärung) wegen eines Computerfehlers verspätet durchgeführt worden sei, und dass die Einkünfte des Bw. so gering seien, dass sich aus der Einkommensteuererklärung keine Steuer ergeben könne. Angesichts des oben dargestellten Zeitablaufes erscheint das Berufungsvorbringen in keiner Weise glaubhaft, dass nämlich die EDV-technischen Probleme beim steuerlichen Vertreter ab dem Zeitpunkt der Abberufung der Erklärung am 18.12.2007 bis zur tatsächlichen Übermittlung der Erklärung am 30.03.2008 andauerten. Sollte dies tatsächlich zugetroffen sein, wäre es am steuerlichen Vertreter gelegen gewesen, dies dem Finanzamt in geeigneter Form mitzuteilen. Dass eine solche durchaus zumutbare Mitteilung - sei es in telefonischer oder schriftlicher Form - gemacht wurde, ist dem Veranlagungsakt nicht zu entnehmen. Auch mit dem Hinweis darauf, dass sich aufgrund der geringen Einkünfte des Bw. aus der Einkommensteuererklärung keine Steuerpflicht ergebe, vermag der Bw. nicht zu begründen, dass die Festsetzung der Zwangsstrafe zu Unrecht erfolgt wäre. Denn Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Ob letztlich eine Steuer festzusetzen ist, kann das Finanzamt erst dann beurteilen, wenn die abzugebende und eingemahnte Erklärung tatsächlich eingelangt ist. Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung - insbesondere hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe - ist das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen berücksichtigt worden. Der festgesetzte Betrag liegt am unteren Rand des gesetzlichen Rahmens. Die vorgebrachten Berufungseinwendungen sind unberechtigt und unbegründet, die Berufung gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe war daher abzuweisen."
Über die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Verhängung der Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2006 zu Recht erfolgt ist.
Aufgrund der Vorschriften der Bundesabgabenordnung (§ 133 BAO) ist zur Einreichung von Abgabenerklärungen derjenige verpflichtet, der von der Abgabenbehörde hiezu aufgefordert wird.
Gemäß § 111 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Die Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen durch Zusendung derselben ist eine unter § 111 Abs. 1 BAO fallende Aufforderung, deren Erfüllung durch Zwangsstrafe erzwingbar ist.
In § 111 Abs. 2 BAO ist geregelt, dass vor Festsetzung der Zwangsstrafe der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm geforderten Leistung aufgefordert werden muss.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde (VwGH 26.6.1992, 89/17/0010), wobei im Falle der Nichteinreichung von Steuererklärungen das bisherige Verhalten des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen ist. Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit, also unter Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und nach Zweckmäßigkeit, also unter Berücksichtigung des öffentlich Interesses an der Einbringung der Abgaben, zu treffen.
Der unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall von folgendem Sachverhalt aus:
Für das Jahr 2006 erfolgte die bescheidmäßige Abberufung der Steuererklärungen unter Bedachtnahme auf die Quotenvereinbarung unter Setzung einer Nachfrist bis 1.02.2008 am 18.12.2007. Mit Erinnerung vom 14.02.2008 wurde der Pflichtige zur Abgabe der Erklärungen (Nachfrist bis 06.03.2008) - unter Androhung einer Zwangsstrafe von € 100,-- bei Nichtfolgeleistung - aufgefordert. Am 26.03.2008 erging der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe unter Setzung einer Nachfrist bis 16.04.2008 zur Einreichung der Einkommensteuererklärung 2006. Die Umsatzsteuererklärung wurde am 24.03.2008 elektronisch eingereicht.
Der Bw. begründet die verspätete Übermittlung einerseits mit einem Computerfehler und andererseits verweist er auf die Geringfügigkeit der Einkünfte, sodass sich ohnehin keine Steuer ergeben werde.
In Anwendung der Bestimmung der Bundesabgabenordnung auf den gegenständlichen Sachverhalt ergibt sich, dass die geforderte Leistung, nämlich die Einreichung der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2006 durch den Bw. nicht fristgerecht erfolgt ist, weshalb die Verhängung der Zwangsstrafe dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist.
Die vorgebrachten Einwendungen, dass die Steuererklärungen nicht fristgerecht eingebracht worden seien, weil ein Computerfehler der Übermittlung der Erklärungen entgegenstand, rechtfertigt keineswegs die verspätete Abgabe der Erklärungen. Vielmehr schließt sich der Unabhängige Finanzsenat der Ansicht des Finanzamtes an und verweist begründend auf diese.
Betreffend die Höhe der Zwangsstrafe ist geregelt, dass die Höhe der einzelnen Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,-- € nicht übersteigen darf. Vor BGBl.I. Nr. 99/2007, in Geltung ab 29. Dezember 2007, durfte die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 2.200,00 € nicht übersteigen.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates erfüllte im gegenständlichen Fall die vom Finanzamt verhängte Zwangsstrafe im Ausmaß von € 100,-- das öffentliche Anliegen am gesetzlichen Verfahrensziel der Anhaltung von Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe von Steuererklärungen und gab somit im Rahmen der Ermessensentscheidung der Zweckmäßigkeit den Vorrang gegenüber der Billigkeit. Bei der Ermessensentscheidung wird aber auch die Höhe der allfälligen Steuernachforderung zu berücksichtigen sein. Im Berufungsfall wurde die Einkommensteuer für 2006 mit Bescheid vom 1. April 2008 mit 0,00 € festgesetzt. Dieses Ermessenskriterium wurde seitens der Abgabenbehörde 1. Instanz bei der Bemessung der Zwangsstrafe zu wenig gewürdigt. Daher scheint eine Herabsetzung auf 50,00 € angebracht, vor allem angesichts der Tatsache, dass es erstmals zu einer dahingehenden Verfehlung gekommen ist. Dies erfolgt auch unter dem Aspekt der Billigkeit und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. Eine weitere Herabsetzung - wie in der Berufung begehrt - würde dem Zweck des § 111 BAO nicht mehr entsprechen und war daher nicht vorzunehmen.
Damit wird dem vom Gesetz vorgegebenen Verfahrensziel, Abgabenpflichtige zur rechtzeitigen Abgabe von Steuererklärungen anzuhalten, nach Lage des Falles ausreichend Rechnung getragen.
Aus den angeführten Gründen war der Berufung teilweise Folge zu geben.
Klagenfurt am Wörthersee, am 20. September 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |