UFS RV/0328-F/08

UFSRV/0328-F/087.7.2011

Berechnung des Jahressechstels

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/15/0140 eingebracht. Mit Erk. v. 30.10.2014 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zl. RV/1100681/2014 erledigt.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des bfadr, vertreten durch Mag. Thomas Kollaczia-Putz, Wirtschaftstreuhänder, 1010 Wien, Annagasse 3A, vom 7. November 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 17. Oktober 2007 betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungsführer war im Jahr 2005 in einem Angestelltenverhältnis bei der a in Liechtenstein beschäftigt.

In der Berufung vom 7. November 2007 gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 17. Oktober 2007 brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor:

"Die Berufung richtet sich gegen die Nichtanerkennung der Werbungskosten für das Navigationssystem und die Freisprecheinrichtung in der Höhe von 2.066,00 sowie für die Reisekosten in der Höhe von 2.487,01. Die Berufung richtet sich auch gegen die mit lediglich 8.487,65 festgesetzten Höhe der Bemessungsgrundlage, die gem. § 67 (1) und (2) EStG mit 6% zu versteuern ist. Ich begründe diese Berufung wie folgt:

Das Finanzamt lehnt die Anerkennung der Werbungskosten für das Navigationssystem und die Freisprecheinrichtung in der Höhe von 2.066,00 mit der Begründung ab, dass diese bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw. die Pendlerpauschale abgegolten seien. Der Verkehrsabsetzbetrag bzw. das Pendlerpauschale stehen jedoch für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte zu; dafür werden aber beide Geräte nicht benötigt, sondern vielmehr für die beruflich veranlassten Fahrten während der Dienstzeit.

Hinsichtlich der beantragten Reisespesen wurde dem Finanzamt im Zuge der Beantwortung des Ersuchen um Ergänzung vom 8.2.2007 mit Schreiben vom 26.2.2007 eine genaue Aufstellung der Fahrten übereicht, selbstverständlich sind wir also der gewünschten Klärung des Sachverhaltes nachgekommen.

Letztlich stellt die Bemessungsgrundlage, die gem. § 67 (I) und (2) EStG mit 6 % zu versteuern ist, nicht ein Sechstel des Jahresbezuges dar, sondern es wurde ein viel geringerer Betrag festgesetzt. Eine Begründung dafür erfolgte nicht."

Die Berufung wurde vom Finanzamt Bregenz mit Berufungsvorentscheidung vom 29. April 2008 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung brachte das Finanzamt im Wesentlichen vor:

"Gemäß § 16 Abs.1 Z 9 EStG 1988 sind Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Voraussetzung ist allerdings, dass dem Grunde nach Aufwendungen der jeweiligen Kategorie (Nächtigungskosten, Fahrt- usf.) entstanden sind (VwGH vom 15.11.1994, 90/14/0216).

Der Verwaltungsgerichtshof ist deshalb hinsichtlich der Berücksichtigung von Fahrtkosten und Kilometergeldern bei Dienstreisen in seiner Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, dass Fahrtaufwendungen sowohl im betrieblichen (§ 4 Abs. 5 EStG 1988) als auch wie hier im außerbetrieblichen (§ 16 Abs. 1 EStG 1988) Bereich grundsätzlich stets in der tatsächlichen Höhe als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Eine Reise i.S.d. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit (über eine bestimmte Distanz hinaus vom örtlichen Nahebereich) entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt aufgegeben wird, solange der aufgesuchte Ort nicht ein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt geworden ist. Für eine Reise muss die Entfernung vom Ort der ständigen Tätigkeit zumindest etwa 25 km betragen (VwGH 8.10.1998,97/15/0073; vgl Hofstätter- Reichel, § 16Abs 1 Z 9 EStG 1988, Tz 2 ) und über drei Stunden dauern.

Eine berufliche Veranlassung, welche die Möglichkeit der privaten Veranlassung nahezu ausschließt, muss zudem vorliegen, sollen die Aufwendungen steuerlich absetzbar sein. Diese Voraussetzung erfordert das Führen eines Fahrtenbuches oder von Aufzeichnungen, die den Erfordernissen eines Fahrbuches entsprechen. Es sind deshalb bestimmte Daten festzuhalten, beispielsweise den (die) Reisetag(e), die Dauer, den Beginn und das Ende, das Ziel und der Zweck jeder einzelnen Fahrt (vgl. VwGH vom 21.10.1993, ZI. 92/15/0001).

Der Zweck der einzelnen Fahrten erfordert das Anführen des Grundes für die Reisebewegung und die exakte Zieladresse. Dieses entscheidende Merkmal ist weder in der Vorhaltsbeantwortung vom 26.2.2007 noch in der Begründung zur Berufung als eingelöst anzusehen. Angaben dergestalt,

10.-11.03.2005

498,40

Wien, 1400 km

10.-11.03.2005

52,80

Tagesdiäten

10.-11.03.2005

15,00

Nächtigungsgelder

lassen das Motiv für die Reisebewegung nicht erkennen. Eine Beurteilung anhand dieser Daten danach, ob eine (steuerlich irrelevante) private oder allenfalls eine (zu Werbungskosten führende) berufliche Veranlassung in Bezug auf die Reisen gegeben war, ist mit derart kryptischen Angaben unmöglich. Dieselben Schlussfolgerungen treffen auf die weiteren Reisen und deren Kosten zu. Zumal der eingereichten Reisekostenaufstellung auch keine Dienstaufträge der Arbeitgeberin beigelegt wurden.

Wird das amtliche Kilometergeld für beruflich veranlasste Fahrtstrecken, die mit dem eigenen PKW zurückgelegt wurden, beansprucht, sind damit sämtliche Aufwendungen für das Kraftfahrzeug abgegolten (wie Abschreibung für Abnutzung, Benzin, Öl, Service- und Reparaturkosten, Zusatzausrüstungen, Steuern, Parkgebühren, Mauten, Autobahnvignette, Versicherungen etc.). Das "amtliche" Kilometergeld umfasst ebenso die Kosten für die Anschaffung eines Navigationsgerätes und einer Freisprecheinrichtung.

Der Nachweis der Fahrtkosten hat grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen, das beruflich veranlasste und private Fahrten voneinander trennt. Es muss fortlaufend und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke usf. (siehe beispielsweise Doralt, Einkommensteuergesetz-Kommentar, § 16 Rz 220, Stichwort "Fahrtkosten") beinhalten. Das heißt, selbst wenn steuerlich anerkennungsfähige Reiskosten vorlägen, wären mit dem Ansatz des Kilometergeldes die Anschaffungskosten des Navigationsgerätes (der Freisprecheinrichtung) mit abgegolten. Diese Beurteilung würde schon deshalb greifen, weil das Navigationsgerät wie auch die Freisprecheinrichtung zweifellos auch für die privaten Fahrten (bspw. Wegstrecken Wohnung - Arbeitsstätte; Urlaubsfahrten usf.) zur Verfügung steht und deshalb der weitaus überwiegende Teil der Anschaffungskosten von vornherein der Privatsphäre zufällt.

Das Jahressechstel, das vor Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen zu berechnen ist, wird auf Basis der Bruttobezüge festgestellt. Die Rechenvariante in der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2005 ist deshalb unzutreffend. Die Bruttobezüge in Höhe von 108.072,30 € inkludieren diesfalls die sonstigen Bezüge. Unabhängig von deren tatsächlicher Höhe, diese lassen sich den eingereichten Beilagen (Lohnausweis usf.) nicht entnehmen, kann diesfalls (steueroptimiert) maximal ein Betrag von 15.464,32 € steuerlich vorteilhaft mit 6% besteuert werden - wie dies im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend geschehen ist."

Im Vorlageantrag vom 23. Mai 2008 brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor:

"Ich erlaube mir festzuhalten, dass die geltend gemachten Fahrten ausschließlich beruflich bedingt waren; eine detaillierte Angabe, mit welchem Klienten meines Mandanten eine Besprechung stattfand, ist jedoch (aufgrund der - auch gesetzlich geschützten - Verschwiegenheitspflicht als beruflicher Parteienvertreter nicht möglich.

Das Navigationsgerät und die Freisprecheinrichtung sind nach meinem Dafürhalten eigenständige Wirtschaftsgüter. Eine private Verwendung des Navigationsgerätes für die bestens bekannte Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte - wie in der Begründung der Berufungsvorentscheidung ausgeführt - widerspricht dem üblichen Verhalten. Ich erlaube mir auch anzumerken, dass mein Klient üblicherweise mit dem Flugzeug in den Urlaub fliegt. Eine private Verwendung des Navigationsgerätes und der Freisprecheinrichtung liegt daher - wenn überhaupt - nur zu einem unwesentlichen Anteil vor.

Hinsichtlich der sonstigen Bezüge wurde nicht - wie in der Begründung der Berufungsvorentscheidung angeführt - ein Betrag von 15.464,32 mit 6% besteuert sondern vielmehr nur 8.487,65. Außerdem müsste, um eine doppelte Versteuerung einerseits mit dem Regelsteuersatz und andererseits mit 6% zu vermeiden, dieser Betrag von den Bruttoeinkünften abgezogen werden. Folgt man daher der Berufungsvorentscheidung in diesem Punkt müssten die Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug 108.072,30 - 15.464,32 = 92.607,98 und nicht 102.441,88 laut Steuerbescheid betragen. Zieht man von diesem Betrag die vom Finanzamt schon anerkannten Werbungskosten in der Höhe 1.364,64 und 15.318,62 ab, ergibt sich schon jetzt ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 75.924,72 und nicht von 85.758,62. Der Einkommensteuerbescheid 2005 vom 17.10.2007 ist jedenfalls rechnerisch unrichtig. Dagegen richtete sich meine Berufung hinsichtlich der sonstigen Bezüge."

Auf telefonische Anfrage des Finanzamtes Bregenz vom 18. Februar 2010 teilte die a mit, dass der Berufungsführer sämtliche Auslagen (Hotelkosten, Taggeld, Kilometergeld, Bewirtungsspesen) mit dem Arbeitgeber a habe abrechnen können. Seine Ausgaben seien ihm in voller Höhe rückerstattet worden, da er nicht auf Urlaub geschickt worden sei, sondern die Aufwendungen beruflich veranlasst seien. Obwohl die Spesen nicht auf dem Lohnzettel aufschienen, seien sie ihm vergütet worden.

Mit Vorhalt vom 16. September 2010 forderte das Finanzamt Bregenz den Berufungsführer auf folgende Fragen betreffend Einkommensteuer 2005 und 2007 zu beantworten:

"In der Einkommensteuererklärung 2007 wurden Reisespesen in Höhe von 8.427,46 € in Form von Kilometergeldern, Hotel- und Bewirtungsspesen geltend gemacht. Laut Aussage Ihres Arbeitgebers a werden Ihnen alle bei den Dienstreisen beruflich veranlassten Auslagen wie Taggelder, Hotelkosten, Reisekosten und Kundenbewirtungsspesen ersetzt. Wurden die Kreditkartenabrechnungen direkt mit der a verrechnet. Es wird beabsichtigt, diese geltend gemachten Werbungskosten daher im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht anzuerkennen. Sie werden ersucht, dazu Stellung zu nehmen. Sollten Sie trotzdem diese oder Teile dieser Kosten geltend machen wollen, werden Sie ersucht, eine von der Lohnverrechnung des Arbeitgebers bestätigte Auflistung der nicht erstatteten (aber beruflich veranlassten?) Aufwendungen vorzulegen. Selbige Bestätigung ist für das Berufungsverfahren Einkommensteuer 2005 dh für die beantragten Kosten in Höhe von 2.487,01 € erforderlich, zumal hier bisher keine Nachweise vorgelegt wurden."

In der Vorhaltsbeantwortung vom 5. Oktober 2010 brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor:

"Zu Ihrem Ersuchen um Ergänzung vom 16. September 2010 teile ich Ihnen nochmals mit, dass die Firma a per 1.1.2009 verkauft wurde und daher kein Ansprechpartner in der Lohnverrechnung mehr verfügbar sein kann. Es ist daher für meinen Mandanten unmöglich, die gewünschte Aufstellung vorzulegen.

Prinzipiell möchte der Steuerpflichtige festhalten, dass die Geschäftsführung der Firma a - im Gegensatz zu jener der B - bekannt dafür war, bei der Erstattung von Spesen sehr kleinlich gewesen zu sein und ihren Mitarbeitern nicht alle Kosten für Dienstreisen ersetzt zu haben, insbesondere hat die Firma keine Tagesdiäten bezahlt. Überdies wurden keine Spesen für beruflich veranlasste Reisen ersetzt, die aus Eigeninitiative des Steuerpflichtigen durchgeführt wurden. Die Geschäftsführung argumentierte mit den hohen Gehältern, so dass es den Mitarbeitern zuzumuten sei, einen Teil der Kosten selber zu tragen. Da der Steuerpflichtige dies wusste und er auch nicht ständig mit der Geschäftsführung diese Thematik diskutieren wollte, weil es nicht nur dem Arbeitsklima sondern auch seiner Karriere abträglich gewesen wäre, hat er Kosten, die ihm beruflich erwachsen sind, nicht immer zum Ersatz eingereicht.

Auch wenn die Firma a noch existieren würde, wäre es dem Steuerpflichtige daher auch aus - diesem Grund nicht möglich, die von Ihnen gewünschte Bestätigung des Dienstgebers beizubringen.

Der Steuerpflichtige hat überdies überlegt, sich einen neuen Arbeitgeber zu suchen und hat (beruflich veranlasste) Reisen zu möglichen Neukunden gemacht, um diese kennenzulernen und zu akquirieren.

Naturgemäß hat die a keine Kenntnis von diesen Reisen haben dürfen, daher konnten auch keine Spesen ersetzt werden.

Zusammenfassend möchte ich festhalten, dass die Behörde dem Steuerpflichtigen nicht auftragen darf, Bestätigungen vorzulegen, die - aus mehreren Gründen - denkunmöglich zu erhalten sind.

Im Übrigen erlaube ich mir anzumerken, dass es zu diesem Sachverhalt bereits drei Ersuchen um Ergänzungen (eine Vorbescheidkontrolle und zwei Nachbescheidkontrollen) gibt, so dass nach meinem Dafürhalten der Rechtsbeständigkeit in diesem Fall der Vorrang einzuräumen wäre."

Mit Telefax vom 12. Mai 2011 übermittelte der UFS dem Berufungsführer folgenden Vorhalt:

"Sie werden ersucht binnen vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens, sämtliche Monatslohnzettel des [Berufungsführers] für das Jahr 2005 vorzulegen. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass [der Berufungsführer] im Jahr 2005 keine sonstigen Bezüge erhalten hat und der gesamte Jahreslohn zum Normaltarif ohne Begünstigung gemäß § 67 EStG zu versteuern ist."

In der Vorhaltsbeantwortung vom 6. Juni 2011 brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor:

"Anbei übersende ich Ihnen Monatslohnzettel aus dem Jahr 2005, aus denen Sie entnehmen mögen, dass die Sonderzahlungen im Juni und im November abgerechnet und ausbezahlt wurden. Anzumerken ist, dass der Dienstgeber, [...], immer nur bei Änderungen der Monatsabrechnung einen neuen Monatslohnzettel ausstellte, deshalb übersende ich Ihnen als Nachweis die Belege zu den dazugehörigen Bankeingängen."

Diesem Schreiben waren folgende Unterlagen beigefügt:

Gehaltsabrechnung Januar 2005

Lohnart

Anzahl

Ansatz

Subtotal

Total

Gehalt

  

9.658,00

 

KK-Rückvergütung

  

102,00

 

Brutto

   

9.760,00

AHV/IV-Beitrag

9.658,00

4,40%

-424,95

 

ALV-Beitrag

8.100,00

0,25%

-20,25

 

UVG-Beitrag

8.900,00

0,78%

-69,40

 

PK-Prämie

9.658,00

6,00%

-579,50

 

Steuerabzug

9.658,00

4,00%

-386,30

 

KK-Taggeld

8.900,00

0,25%

-22,25

 

Totalabzüge

   

-1.502,65

Netto

   

8.257,35

     

Gutschrift auf Konto am 14. Januar 2005

   

8.257,35

     

Gutschrift auf Konto am 15. Februar 2005

   

8.257,35

     

Gutschrift auf Konto am 15. März 2005

   

8.257,35

     

Gehaltsabrechnung April 2005

Lohnart

Anzahl

Ansatz

Subtotal

Total

Gehalt

  

9.658,00

 

Bonus A

  

2.500,00

 

KK-Rückvergütung

  

102,00

 

Brutto

   

12.260,00

AHV/IV-Beitrag

9.658,00

4,40%

-424,95

 

PK-Prämie

9.658,00

6,00%

-579,50

 

Steuerabzug

12.158,00

4,00%

-486,30

 

KK-Taggeld

8.900,00

0,25%

-22,25

 

Totalabzüge

   

-1.513,00

Netto

   

10.747,00

     

Gutschrift auf Konto am 15. April 2005

   

10.747,00

     

Gehaltsabrechnung Mai 2005

Lohnart

Anzahl

Ansatz

Subtotal

Total

Gehalt

  

9.658,00

 

Bonus A

  

2.500,00

 

KK-Rückvergütung

  

102,00

 

Brutto

   

12.260,00

AHV/IV-Beitrag

9.658,00

4,40%

-424,95

 

ALV-Beitrag

8.100,00

0,25%

-20,25

 

UVG-Beitrag Männer

8.900,00

0,78%

-69,40

 

PK-Prämie

9.658,00

6,00%

-579,50

 

Steuerabzug

12.158,00

4,00%

-486,30

 

KK-Taggeld

8.900,00

0,25%

-22,25

 

Totalabzüge

   

-1.602,65

Netto

   

10.657,35

     

Gutschrift auf Konto am 13. Mai 2005

   

10.657,35

     

Gehaltsabrechnung Juni 2005

Lohnart

Anzahl

Ansatz

Subtotal

Total

Gehalt

  

9.658,00

 

Bonus A

  

2.500,00

 

13./14. Bonus A

  

2.500,00

 

13. Gehalt

  

9.658,00

 

KK-Rückvergütung

  

102,00

 

Brutto

   

24.418,00

AHV/IV-Beitrag

19.316,00

4,40%

-849,90

 

ALV-Beitrag

8.100,00

0,25%

-20,25

 

UVG-Beitrag Männer

8.900,00

0,78%

-69,40

 

PK-Prämie

19.316,00

6,00%

-1.158,95

 

Steuerabzug

24.316,00

4,00%

-972,65

 

KK-Taggeld

8.900,00

0,25%

-22,25

 

Totalabzüge

   

-3.093,40

Netto

   

21.324,60

     

Gutschrift auf Konto am 15. Juni 2005

   

21.324,60

     

Gehaltsabrechnung Juli 2005

Lohnart

Anzahl

Ansatz

Subtotal

Total

Gehalt

  

9.658,00

 

Bonus A

  

2.500,00

 

KK-Rückvergütung

  

102,00

 

Brutto

   

12.260,00

AHV/IV-Beitrag

9.658,00

4,40%

-424,95

 

ALV-Beitrag

8.100,00

0,25%

-20,25

 

UVG-Beitrag Männer

8.900,00

0,78%

-69,40

 

PK-Prämie

9.658,00

6,00%

-579,50

 

Steuerabzug

12.158,00

4,00%

-486,30

 

KK-Taggeld

8.900,00

0,25%

-22,25

 

Totalabzüge

   

-1.602,65

Netto

   

10.657,35

     

Gutschrift auf Konto am 15. Juli 2005

   

10.657,35

     

Gutschrift auf Konto am 16. August 2005

   

10.657,35

     

Gutschrift auf Konto am 15. September 2005

   

10.657,35

     

Gutschrift auf Konto am 14. Oktober 2005

   

10.657,35

     

Gehaltsabrechnung November 2005

Lohnart

Anzahl

Ansatz

Subtotal

Total

Gehalt

  

9.658,00

 

Bonus A

  

2.500,00

 

13./14. Bonus A

  

2.500,00

 

13. Gehalt

  

9.658,00

 

KK-Rückvergütung

  

102,00

 

Brutto

   

24.418,00

AHV/IV-Beitrag

19.316,00

4,40%

-849,90

 

ALV-Beitrag

8.100,00

0,25%

-20,25

 

UVG-Beitrag Männer

8.900,00

0,78%

-69,40

 

PK-Prämie

19.316,00

6,00%

-1.158,95

 

Steuerabzug

24.316,00

4,00%

-972,65

 

KK-Taggeld

8.900,00

0,25%

-22,25

 

Totalabzüge

   

-3.093,40

Netto

   

21.324,60

     

Gutschrift auf Konto am 15. November 2005

   

21.324,60

     

Gehaltsabrechnung Dezember 2005

Lohnart

Anzahl

Ansatz

Subtotal

Total

Gehalt

  

9.658,00

 

Bonus A

  

2.500,00

 

Optionen

4,00

1.167,00

4.668,00

 

KK-Rückvergütung

  

102,00

 

Brutto

   

12.260,00

AHV/IV-Beitrag

14.326,00

4,40%

-630,35

 

ALV-Beitrag

8.100,00

0,25%

-20,25

 

UVG-Beitrag Männer

8.900,00

0,78%

-69,40

 

PK-Prämie

9.658,00

6,00%

-579,50

 

Steuerabzug

16.826,00

4,00%

-673,05

 

KK-Taggeld

8.900,00

0,25%

-22,25

 

Totalabzüge

   

-1.994,80

Netto

   

10.265,20

     

Gutschrift auf Konto am 15. Dezember 2005

   

10.265,20

Über die Berufung wurde erwogen:

Reisespesen:

Die Berufung hinsichtlich Reisespesen ist als unbegründet abzuweisen, da die a glaubhaft versichert hat, sämtliche beruflich veranlassten Aufwendungen des Berufungsführers diesem ersetzt zu haben. Das Vorbringen des Berufungsführers, dass die a zum 1.1.2009 verkauft worden sei und deshalb in der Lohnverrechnung kein Ansprechpartner verfügbar sein könne, ist unverständlich, hat doch das Finanzamt Bregenz am 18.2.2010 mit einem Verantwortlichen der Lohnverrechnung des a telefoniert und ist die a nach wie vor tätig. Der Eigentümerwechsel hat nicht zu einer Entmaterialisierung der Lohnunterlagen aus dem Jahr 2005 geführt. Das Vorbringen, dass die a bei der Erstattung von Spesen sehr kleinlich gewesen sei, wird vom UFS als bloße Schutzbehauptung qualifiziert, zumal dies der telefonischen Auskunft der a widerspricht. Zudem ist es nicht glaubhaft, dass ein Treuhandunternehmen, das dem Berufungsführer im Jahr 2005 ein Jahresbruttogehalt von ca 175.000,00 CHF bezahlt hat, dem Berufungsführer wegen der Geltendmachung von ihm zustehenden Reisespesen in Höhe von ca 3.000,00 CHF das Arbeitsklima vergiftet, zumal ja der Arbeitgeber ein elementares Interesse daran hat, dass der Berufungsführer Reisen durchführt, die der Kundenakquirierung dienen. In weiterer Folge wird daher der Behauptung, dass der Berufungsführer nicht sämtliche beruflich veranlassten Kosten bei der a geltend gemacht hätte, nicht geglaubt. Die Behauptung, dass der Berufungsführer überlegt habe sich einen neuen Arbeitgeber zu suchen und er deshalb versucht habe Neukunden zu akquirieren ist dem UFS unverständlich, da er wenn er nicht weiß wer sein neuer Arbeitgeber ist, er kaum in der Lage sein wird, Neukunden für einen ihm unbekannten Arbeitgeber zu akquirieren. Zudem hat der Berufungsführer zumindest im Jahr 2008 immer noch für die a gearbeitet. Die Aussage, dass er bereits im Jahr 2005 einen neuen Arbeitgeber gesucht habe, ist daher vollkommen unglaubwürdig. Der UFS geht daher wie das Finanzamt davon aus, dass der Berufungsführer im Jahr 2005 tatsächlich keine beruflich bedingten Reisen durchgeführt hat.

Freisprecheinrichtung und Navigationsgerät:

Durch das amtliche Kilometergeld sind folgende Aufwendungen abgedeckt:

Da im gegenständlichen Fall dem Berufungsführer nach der glaubhaften Versicherung seines Arbeitgebers auch das Kilometergeld für seine beruflich veranlassten Reisen von seinem Arbeitgeber abgegolten wurde, verbleibt kein Raum um das Navigationsgerät und die Freisprechanlage als Werbungskosten geltend zu machen.

Sonstige Bezüge:

Vorweg ist festzustellen, dass die vom Berufungsführer vorgelegten Kontoauszüge und Monatslohnzettel einen niedrigeren Betrag ausweisen als der Jahreslohnzettel. Der UFS geht daher davon aus, dass der Berufungsführer nicht sämtliche Monatslohnzettel vorgelegt hat. Allerdings ist aus den vorgelegten Monatslohnzetteln ersichtlich, dass der Berufungsführer einen 13. und 14. Monatslohn sowie diverse Boni, die im Rahmen des § 67 Abs 1 und 2 EStG begünstigt zu besteuern sind, erhalten hat.

§ 67 Abs 1 und 2 in der im Jahr 2005 gültigen Fassung lautet:

"(1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620 Euro übersteigen, 6%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen Steuersatz unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens 2.000 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2.000 Euro sind bei Bezügen gemäß Abs. 3 bis 8 und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen.

(2) Soweit die sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge (Abs. 1) vor Abzug der in Abs. 12 genannten Beiträge innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des Sechstels ist derjenige laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen."

Die sonstigen Bezüge werden nur soweit begünstigt besteuert, als sie im Kalenderjahr ein Sechstel der laufenden Bezüge nicht übersteigen.

Zur Ermittlung des Jahressechstels bei Auszahlung eines sonstigen Bezuges sind alle im Kalenderjahr bis zu diesem Zeitpunkt zugeflossenen laufenden Bezüge heranzuziehen und auf einen fiktiven Jahresbezug umzurechnen; der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausbezahlte laufende Bezug ist bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen (LStR 2002 Rz 1057).

Bei der Ermittlung des Jahressechstels sind die im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge durch die Anzahl der seit Jahresbeginn bereits abgelaufenen Kalendermonate zu teilen (Durchschnittsbezug); das Jahressechstel ergibt sich anschließend aus der Verdoppelung des Durchschnittsbezuges (VwGH vom 10.4.1997, 94/15/0197). Bei der Berechnung ist von den Bruttobezügen auszugehen (vor Abzug der Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessensvertretungen, Sozialversicherungsbeiträgen und Wohnbauförderungsbeiträgen).

Das Jahressechstel errechnet sich daher im gegenständlichen Fall folgendermaßen:

Die Summe aus monatlichem Gehalt in Höhe von 9.658,00 CHF und monatlicher KK-Rückvergütung in Höhe von 102,00 CHF wird auf einen Jahreswert hochgerechnet durch 12 dividiert und mit 2 multipliziert. Das steuerbegünstigte Jahressechstel beträgt daher 19.520,00 CHF, das sind 12.492,80 €.

Ist ein Arbeitgeber nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet (z.B. bei Grenzgängern) und wird der Arbeitnehmer veranlagt, so sind dabei gemäß § 67 Abs. 11 EStG die Vorschriften über das Jahressechstel für sonstige Bezüge (Abs. 1 und 2), über freiwillige Abfertigungen (Abs. 6) sowie über Nachzahlungen, Verzichtszahlungen, Vergleichssummen und Pensionsabfindungen (Abs. 8) anzuwenden.

Die mit einem festen Steuersatz versteuerten Bezüge sind gemäß § 67 Abs. 12 EStG um die auf sie entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, Pflichtbeiträge und Wohnbauförderungsbeiträge (§ 62 Z 3 bis 5) zu kürzen.

Der Berufungsführer hat laut dem von ihm vorgelegten Jahreslohnzettel 19.850,40 CHF an Sozialversicherungsbeiträgen und Pflichtbeiträgen entrichtet.

Das Gesamtbruttoeinkommen des Berufungsführers hat 176.104,00 CHF betragen.

Die auf die Sonderzahlungen entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Pflichtbeiträge sind daher durch folgende Verhältnisrechnung zu ermitteln:

Das Jahressechstel vor Abzug des Freibetrages in Höhe von 620,00 € beträgt daher 11.084,61 €. Da von diesem Betrag noch der Freibetrag in Höhe von 620,00 € zu subtrahieren ist, sind lediglich 10.464,61 € mit dem festen Steuersatz von 6% zu besteuern. Insoweit war der Berufung stattzugeben.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2005 errechnet sich daher folgendermaßen:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

100.213,76 €

Werbungskosten die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte

-1.364,64 €

sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag

-15.067,46 €

Gesamtbetrag der Einkünfte

83.781,66 €

Kirchenbeitrag

-100,00 €

Einkommen

83.681,66 €

(83681,66-51000,00)*0,5+17085

33.425,83 €

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

33.425,83 €

Verkehrsabsetzbetrag

-291,00 €

Grenzgängerabsetzbetrag

-54,00 €

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

33.080,83 €

Gem. § 67 Abs 1 und 2 EStG 1988 6,00% von 10.464,61

627,87 €

Einkommensteuer

33.708,70 €

Ausländische Steuer

-4.476,83 €

Festgesetzte Einkommensteuer

29.231,87 €

Bisher festgesetzte Einkommensteuer

-30.101,73 €

Abgabengutschrift

-869,86 €

Feldkirch, am 7. Juli 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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