UFS RV/0258-L/11

UFSRV/0258-L/1116.6.2011

Kinderbetreuungskosten für Aupair-Kraft als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 22. Dezember 2010 betreffend Einkommensteuer 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Bw. erzielt als Rechtsanwältin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Die elektronisch eingereichte Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2009 langte im November 2010 beim Finanzamt ein. U.a. beantragte die Bw. die Absetzung von Kinderbetreuungskosten für zwei Aupair-Kräfte als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts iHv. 2.860,00 €.

Das Finanzamt ersuchte die Bw. mit Schreiben vom 15. November 2010 die geltend gemachten Kosten für Kinderbetreuung nachzuweisen.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 ergänzte die Bw., dass die Kinderbetreuung durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgt sei, insbesondere wenn man davon ausgehe, dass grundsätzlich ein achtstündiger "Babysitterkurs" für die pädagogische Qualifizierung als ausreichend angesehen werde.

Die Bw. legte dem Schreiben folgende Unterlagen bei:

a) einen Aupair-Vertrag, abgeschlossen zwischen Bw, einerseits und der Aupair-Kraft Y, Mongolei, andererseits, aus dem u.a. hervorgeht, dass die Mithilfe der Aupair-Kraft im Haushalt einschließlich Kinderbetreuung im Ausmaß von 20 Stunden, Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis 30. November 2009, vereinbart wird und der Entgeltsanspruch 340 € brutto beträgt,

b) die An- und Abmeldung bei der österreichischen Sozialversicherung betreffend Y

c) eine Bescheinigung der staatlichen Universität der Mongolei, ausgestellt am 18. Mai 2009, in der bestätigt wird, dass Frau Y , Magisterstudentin im Fach für Zoologie an der Fakultät für Biologie der staatlichen Universität der Mongolei, berechtigt ist, weiterhin in ihrer Fachrichtung an der in- und ausländischen Hochschule oder Universität zu studieren,

d) ein Bakkalaureus-Diplom der staatlichen Universität der Mongolei Nr. xy, ausgestellt am 15. Juni 2007, aus dem hervorgeht, dass Y , geboren 1984, gemäß dem Beschluss der Abschlussprüfungskommission vom 7. Juni 2007 für den Abschluss in den Jahren 2003 bis 2007 in der Fachrichtung für Biologie und Zoologie an der Fakultät für Biologie der akademische Grad Bakkalaureus für Biologie verliehen wurde,

e) einen Anhang des Diploms mit der Nr. yz, datiert mit 15. Juni 2007, ausgestellt für Y , Fach Biologie, Qualifizierung Zoologie, aus dem hervorgeht, dass u.a. die Wahlfächer Erziehungswissenschaft und Psychologie mit je 2 Kreditstunden und das Fach Philosophie mit 2,5 Kreditstunden mit Prüfung absolviert wurden,

f) eine Bestätigung über die Bezahlung des Kindergartenbeitrages in Höhe von 630,00 € für den Sohn A, ausgestellt am 30. November 2010,

g) einen Aupair-Vertrag, abgeschlossen zwischen Bw , einerseits und der Aupair-Kraft Z andererseits, aus dem u.a. hervorgeht, dass die Mithilfe der Aupair-Kraft im Haushalt einschließlich Kinderbetreuung im Ausmaß von 20 Stunden, Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 30. November 2010, vereinbart wird und der Entgeltsanspruch 357,74 € brutto beträgt,

h) die Anmeldung bei der österreichischen Sozialversicherung betreffend Z ,

i) ein Bachelor-Diplom der staatlichen Universität in Tbilisi (Deutsche Sprache und Literatur) mit einer beglaubigten englischen Übersetzung, aus der hervorgeht, dass Z die Fächer Pädagogik (2 Stunden), allgemeine Psychologie (3 Stunden) und Ethik (2 Stunden) mit Prüfung absolviert hat sowie ein pädagogisches Seminar besucht hat und

j) ein Lohnjournal summiert für 2009 für alle Gebietskrankenkassen.

Mit Einkommensteuerbescheid 2009 vom 22. Dezember 2010 setzte das Finanzamt das Einkommen unter Berücksichtigung des Kindergartenbeitrages in Höhe von 630,00 €, aber ohne Berücksichtigung sonstiger Kosten für die Betreuung der beiden Kinder als außergewöhnliche Belastung, mit 47.461,66 € an, sodass sich nach Abzug der Absetzbeträge eine Einkommensteuer von 14.978,45 € ergab. Begründend wurde ausgeführt, dass die beantragten Kinderbetreuungskosten nicht berücksichtigt würden, da die Betreuungsperson über keine ausreichende pädagogische Ausbildung verfüge. Pädagogisch qualifizierte Personen seien Personen, die eine Aus- und Weiterbildung zur Kinderbetreuung von zumindest acht Stunden bzw. eine einschlägige Berufsausbildung nachweisen könnten. Pädagogische Kurse im Rahmen von Biologie sowie Deutsche Sprache und Literatur würden nicht anerkannt werden. Es werde daher lediglich der Elternbeitrag für den Kindergarten Rberg berücksichtigt.

Die Bw. erhob mit Schreiben vom Jänner 2011 dagegen Berufung und beantragte die Kosten für die Kinderbetreuung in Höhe von insgesamt 4.080,76 brutto zu berücksichtigen. Begründend führte die Bw. aus, dass für eine pädagogische Ausbildung als pädagogisch qualifizierte Person nach dem nicht bindenden Erlass ein sog. "Babysitterkurs" im Ausmaß von acht Stunden ausreichen würde, der 2009 mangels Teilnehmer in Ried im Innkreis zunächst nicht zustande gekommen sei. Hierbei werde den Teilnehmern insbesondere die frühkindliche Pflege näher gebracht. Derartiges sei für die Betreuung der Kinder aufgrund ihres Alters nicht notwendig. Aus dem Abschlusszeugnis von Y (Absolvierung von Fächern wie Erziehungswissenschaften, Psychologie, Philosophie) gehe hervor, dass die Kinderbetreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt sei, insbesondere wenn man davon ausgehe, dass grundsätzlich ein achtstündiger "Babysitterkurs" für die pädagogische Qualifizierung als ausreichend angesehen werde. Aus dem Bachelor-Diplom von Z gehe ebenfalls hervor, dass sie Prüfungen in den Fächern Pädagogik, allgemeine Psychologie und Ethik abgelegt habe und ein pädagogisches Praktikum absolviert habe. Es habe sich bei ihr um eine ausreichend pädagogisch qualifizierte Person für Kinderbetreuung gehandelt.

Die Referentin richtete am 4. Mai 2011 folgenden Vorhalt an den Bw.:

"In Österreich werden für über 21-jährige Aupair-Kräfte achtstündige Spezialkurse in Kinderbetreuung (Ausbildung zur pädagogisch qualifizierten Person) angeboten, die die Entwicklung des Kindes, Kommunikation mit dem Kind, Spielpädagogik, Ernährung, Unfallverhütung, erste Hilfe etc. zum Gegenstand haben (siehe Beilagen).

Die Universitätsausbildungen Biologie, Qualifikation Zoologie, bzw. Deutsche Sprache und Literatur sind sachfremd, da sie mit Kinderbetreuung und Kindererziehung nichts zu tun haben. Die Aupair-Kräfte haben im Rahmen ihrer Universitätsstudien nicht näher spezifizierte Kurse in Erziehungswissenschaft und Psychologie bzw. Ethik, Psychologie, Pädagogik und ein pädagogisches Praktikum absolviert. Dieser Nachweis reicht nicht aus, um von (in Bezug auf Kinderbetreuung) pädagogisch qualifizierten Personen zu sprechen.

Für die Anerkennung der Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung ist unbedingt erforderlich, dass Sie nachweisen, dass die beiden Aupair-Kräfte über eine solche Qualifikation, wie im o.a. Spezialkurs vermittelt wurde, verfügt haben.

Ansonsten können die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Kinderbetreuungskosten leider nicht anerkannt werden."

Beigelegt wurden detaillierte Kursbeschreibungen zum Spezialkurs Kinderbetreuung der "abc-Kinderbetreuung" und des "Berufsförderungsinstituts OÖ".

Der Vorhalt blieb unbeantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Thema ist hinsichtlich Einkommensteuer 2009 die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 Abs. 9 EStG 1988 ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts.

Unstrittig ist, dass die Aupair-Kraft Frau Y Biologie, Qualifikation Zoologie, in der Mongolei studiert hat und u.a die Wahlfächer Erziehungswissenschaften, Psychologie und Philosophie absolviert hat, alle ca. im Ausmaß von 2 Kreditstunden. Weiters ist unstrittig, dass die Aupair-Kraft Frau Z im Rahmen ihres Studiums Deutsche Sprache und Literatur die Fächer Pädagogik (2 Stunden), allgemeine Psychologie (3 Stunden) und Ethik (2 Stunden) sowie ein pädagogisches Seminar absolviert hat.

Die Bw. stützt ihre Argumentation darauf, dass es sich dabei um (in Bezug auf Kinderbetreuung) pädagogisch qualifizierte Personen gehandelt hat.

Strittig ist, ob die Bw. die Kinderbetreuungskosten für die Söhne M und A als außergewöhnliche Belastung iSd. des im Zuge des StRefG 2009 neu eingeführten § 34 Abs. 9 EStG 1988 absetzen kann (Ansicht der Bw.) oder nicht (Ansicht des Finanzamtes).

Gemäß § 34 Abs. 9 EStG 1988 (i.d.F. BGBl. I Nr. 79/2009) gelten Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2.300 € pro Kind und Kalenderjahr unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung:

1. Die Betreuung betrifft (u.a.) ein Kind i.S.d. § 106 Abs. 1.

2. Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet.

3. Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.

4. Der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die Betreuungskosten unter Zuordnung zu der Versicherungsnummer ( 31 ASVG) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31 a ASVG) des Kindes an.

Gemäß § 34 Abs. 6 EStG können Aufwendungen für die Kinderbetreuung i.S.d. Abs. 9 ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.

Im gegenständlichen Fall machte die Bw. im Jahr 2009 Kosten für Kinderbetreuung durch zwei Aupair-Kräfte geltend.

Zu klären ist, ob es sich bei den beiden Aupair-Kräften um (in Bezug auf Kinderbetreuung) pädagogisch qualifizierte Personen iSd. § 34 Abs. 9 Z 3 gehandelt hat.

Das Bundesministerium für Finanzen beurteilt als "qualifizierte Personen" jene Personen, die eine Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung oder Elternbildung im Mindestausmaß von 8 bzw. (wenn das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet ist) von 16 Stunden nachweisen können (BMF-010222/0220-VI/7/2009 vom 4.12.2009).

Gerade für Aupair-Kräfte werden in Österreich Spezialseminare angeboten, z.B. von der "abc-Kinderbetreuung", vom "Berufsförderungsinstitut OÖ" und von anderen Institutionen, die die Entwicklung des Kindes, Kommunikation mit dem Kind, Spielpädagogik, Ernährung, Unfallverhütung, erste Hilfe etc. zum Gegenstand haben.

Die Referentin folgt der Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen, dass die steuerliche Anerkennung der Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung nur dann möglich ist, wenn die Bw. nachweist, dass die beiden Aupair-Kräfte über eine solche Qualifikation wie im oben angeführten Spezialkurs verfügt haben. Dieser Spezialkurs für Aupair-Kräfte ist auch für ca. vier und sechs Jahre alte Kinder erforderlich.

Die Bw. wurde im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht aufgefordert einen solchen Nachweis zu erbringen. Dem ist die Bw. nicht nachgekommen.

Bei den Universitätsausbildungen Biologie bzw. Literatur und Deutsche Sprache handelt es sich um sachfremde Materien, da sie mit Kinderbetreuung und Kindererziehung nichts zu tun haben.

Der Nachweis der Absolvierung nicht näher spezifizierter Kurse in Erziehungswissenschaften, Psychologie, Philosophie, Pädagogik bzw. Ethik im Rahmen eines sachfremden Studiums reicht nicht aus, um von einer (in Bezug auf Kinderbetreuung) "pädagogisch qualifizierten Person" zu sprechen.

Die rechtskundige Bw. wendet weiters in der Berufungsschrift ein, dass der sog. "Babysitterkurs" im Ausmaß von acht Stunden mangels Teilnehmer in Ried i.I. zunächst nicht zustande gekommen ist. Spezialseminare für Aupair-Kräfte werden jedoch vielfach in ganz Österreich angeboten (siehe auch Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend). Es wäre für die Aupair-Kräfte zumutbar gewesen z.B. einen eintägigen Kurs in Linz zu besuchen.

Der Tatbestand des § 34 Abs. 9 Z 3 EStG 1988 in der Fassung StRefG 2009 ist nicht erfüllt. Daher können die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten € für die beiden Aupair-Kräfte nicht als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes in Abzug gebracht werden. Den ebenfalls geltend gemachten Beitrag für den Kindergarten in Höhe von 630,00 € hat das Finanzamt bereits mit Einkommensteuerbescheid vom 22. Dezember 2010 berücksichtigt.

Aus den oben angeführten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen.

Linz, am 16. Juni 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

außergewöhnliche Belastung, ohne Selbstbehalt, Kinderbetreuungskosten, Aupair-Kraft

Stichworte