UFS RV/0445-F/09

UFSRV/0445-F/096.6.2011

Literaturaufwendungen einer angestellten Buchhändlerin als Werbungskosten (Aufhebung und Zurückverweisung)

 

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw,Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes xxx betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden:

Der angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß § 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.

Begründung

Insgesamt gesehen ist festzustellen, dass sich das Finanzamt mit der Frage, ob die Bw die Bücher aus beruflichen Gründen (zur Sicherung ihrer Einkünfte und zu Fortbildungszwecken) angeschafft hat, nicht sachverhaltsbezogen auseinandergesetzt hat.

Die Begründung eines Bescheides muss nicht nur erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, sondern auch aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und in der Folge, aus welchen Gründen die Behörde die Subsumption des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. VwGH 15.11.2005, 2001/14/0150). Da das Finanzamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt, auf Basis dessen die rechtliche Würdigung zu erfolgen hat, nicht festgestellt hat, kann nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen das Finanzamt es als nicht erwiesen bzw. glaubhaft erachtet, dass die Bw Literatur im Gesamtbetrag von 644,71 € - wie sie behauptet - aus beruflichen Gründen angeschafft hat.

Die Abweisung ihres Begehrens kann nicht darauf gestützt werden (vgl. Begründung zur Berufungsvorentscheidung), die Bw habe nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr angeschaffte Literatur nach Art, Inhalt und Bedeutung außerhalb der Berufssparte der "Buchhändler/-verkäufer nicht anzutreffen sei, weil die Bw - wie das Finanzamt richtig erkannt hat - gar nicht behauptet hat, derartige Literatur angeschafft zu haben. Im Veranlagungsakt befindet sich allerdings keine Aufstellung der 2008 angeschafften Literatur, sodass weder festgestellt werden kann, welche und wie viele Bücher die Bw 2008 angeschafft hat. Der Gesamtbetrag der Aufwendungen kann, da auch keine Rechnungen und Zahlungsbelege im Veranlagungsakt erliegen, und nicht ersichtlich ist, dass diese jemals angefordert worden wären, nicht überprüft werden.

Gem. § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Es handelt sich dabei nicht um Ausgaben und Aufwendungen zur Sicherung der bereits zugeflossenen Einnahmen, sondern zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der künftig zufließenden Einnahmen (vgl. VwGH 4.2.2009, 2006/15/0227).

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bestimmt, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aus dieser Norm ergibt sich das so genannte Aufteilungsverbot, welches darin besteht, dass Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind (vgl. VwGH vom 29.1.2004, 2000/15/0009).

§ 20 EStG 1988 stellt aber keine Rechtsgrundlage dafür dar, die Abzugsfähigkeit von beruflich veranlassten Aufwendungen ohne nähere Prüfung zu versagen. Die berufliche (oder betriebliche) Veranlassung eines Aufwandes bedarf vielmehr einer sorgfältigen Prüfung, wenn Aufwendungen vergleichbarer Art häufig auch in der Privatsphäre anfallen (vgl. VwGH 30.1.2001, 95/14/0042).

Die Bw hat, worauf bereits hingewiesen wurde, nicht behauptet, sie habe sich spezifische Fachliteratur für Buchhändler angeschafft. Sie hat aber die beruflichen Gründe für die Anschaffung der Literatur eingehend dargelegt. Das Finanzamt hat sich mit dem Vorbringen bis dato inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Die Bw hat mehrfach betont, nicht als "Buchverkäuferin" (Hilfskraft) angestellt zu sein. Sie hat auf ihre fundierte Ausbildung hingewiesen. Ihre Aufgabe besteht im Unternehmen nach ihrem Vorbringen und dem Verständnis, das die Referentin von ihrer Tätigkeit auf Grund ihres umfangreichen Vorbringens gewonnen hat, in erster Linie darin, Kunden, die nicht bereits mit einem vorgefassten Bücherwunsch in die Buchhandlung kommen oder solche, die nähere Informationen zu einem konkreten Werk bzw. Autor haben möchten, fachlich kompetent zu beraten. Dass die Aufgabe der Bw innerhalb des Unternehmens schon angesichts ihrer Qualifikation weit über den bloßen Verkauf von Büchern (im Sinne einer Herausgabe von oder Bestellung von Büchern an bzw. für Kunden, die mit einem vorgefassten Bücherwunsch in die Buchhandlung kommen) hinausgeht, hat sie aus Sicht der Referentin glaubhaft dargetan. Hätte das Finanzamt Zweifel an diesem Vorbringen gehabt, hätte es den behaupteten Sachverhalt einer Überprüfung unterziehen müssen.

Die Frage, ob Bücher aus beruflichen Gründen angeschafft wurden, kann nicht losgelöst vom konkreten Sachverhalt entschieden werden. Sie hängt entscheidend von den berufsspezifischen Anforderungen ab. Die Bw hat ausführlich dargestellt, welche Anforderungen an Buchhändler allgemein und welche ihre Dienstgeberin an sie stellt. Die Bw verfügt gemäß ihrem Vorbringen über eine dreijährige Fachschulausbildung, hat die Buchhändlerprüfung absolviert und ist in einer Buchhandlung als Buchhändlerin (und nicht nur als Verkäuferin) angestellt, die laut Internetrecherche der Referentin drei Mitarbeiter hat. Der Homepage der Buchhandlung ist zu entnehmen, dass der Dienstgeberin die "persönliche und fachliche Beratung der Kunden besonders am Herzen liegt". Eine fachlich kompetente Beratung ist in einer Buchhandlung nach Ansicht der Referentin nur möglich, wenn ein Mitarbeiter nicht nur im Zeitpunkt der Anstellung über die entsprechende Qualifikation (Ausbildung) verfügt, sondern sich auch laufend in der ausgeübten Tätigkeit berufsspezifisch fortbildet. Die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen kann dabei nicht von der Art, wie die Bw diesem fachlichen Anspruch gerecht zu werden versucht, abhängen. Die allgemeinen Grundsätze, auf die das Finanzamt die Abweisung (ohne Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt) stützt, können fallbezogen nur eingeschränkt angewendet werden bzw. ist nicht erkennbar, dass sich diese auf Rechtsprechung des VwGH bzw. Literaturmeinungen stützen würden.

Die Referentin geht davon aus, dass sich eine Buchhändlerin auch Werke (z.B. wie von ihr angeführt Kriminalromane und sonstige Werke der Belletristik) anschaffen und lesen muss, die bei einem Dritten, der nicht als Buchhändler angestellt ist, typischerweise aus privaten Gründen angeschafft werden, bzw. solche, die auch von Lesern höheren Bildungsgrades angeschafft und gelesen werden.

Fallbezogen muss daher eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende, den berufsspezifischen Anforderungen Rechnung tragende, Betrachtungsweise stattfinden (vgl. VwGH 17.9.1997, 94/13/0001 zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Fitnessstudio bei einer Schauspielerin, Sängerin und Tänzerin).

Nach Ansicht der Referentin hat die Bw widerspruchsfrei und überzeugend dargelegt, dass sie sich laufend Bücher anschafft, um den von ihrem Dienstgeber an sie als Buchhändlerin gestellten Anforderungen, nämlich Kunden über Bücher mit der erforderlichen Fachkenntnis zu beraten, ihnen Bücher aus allen Sparten fachkundig anzubieten, um sie so zum Kauf eines Buches zu bewegen, auf Dauer gerecht werden zu können, und um in der ausgeübten Tätigkeit (u.a. durch Anschaffung und Lesen von Neuerscheinungen) auf dem Laufenden zu bleiben. Gegenteilige Sachverhaltsfeststellungen, die im Übrigen auf entsprechenden Ermittlungsergebnissen beruhen müssten, hat das Finanzamt nicht getroffen.

Nach Ansicht der Referentin ist es für eine (auch angestellte) Buchhändlerin zur Sicherung und Erhaltung ihrer (zukünftig zufließenden) Einnahmen, aber auch zur Wahrung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt für den Fall eines Stellenwechsels nicht nur von Vorteil, sondern notwendig, dass sie sich ständig über Autoren, deren Neuerscheinungen und gängige Literatur aus allen Sparten auf dem Laufenden hält. Dazu bedarf es aber einer intensiven Befassung mit Autoren und Werken, zumal eine Buchhändlerin über wesentlich fundiertere Kenntnisse der auf dem Markt angebotenen Literatur verfügen muss, als ein Mitarbeiter, der ausschließlich zu Verkaufszwecken angestellt ist, oder sie sich für den durchschnittlichen (privaten) Leser aus den üblichen Kurzbeschreibungen von Büchern gewinnen lassen. Eine fachlich kompetente Beratung ist in einer Buchhandlung heutzutage schon deshalb von besonderer Bedeutung und für den Verkaufserfolg (insbes. kleiner Buchhandlungen) entscheidend, zumal sie maßgeblich dazu beiträgt, dass Kunden Bücher heute noch in einer Buchhandlung und nicht über entsprechende Anbieter im Internet (möglicherweise zu günstigeren Preisen) erwerben. Bereits aus diesem Grund ist es für die Referentin nachvollziehbar, dass ein Dienstgeber bei einer Buchhändlerin voraussetzt, dass sich nicht nur bei Anstellung über die erforderliche Fachkenntnis verfügt.

Für die Referentin ist schon mangels Begründung nicht ersichtlich, weshalb das widerspruchsfreie Vorbringen der Bw zu den beruflichen Gründen der Anschaffung von Büchern, nämlich um dem Anspruch ihres Dienstgebers gerecht zu werden, also ihre fachliche Kompetenz zu erhalten bzw. zu erweitern (also für Zwecke der Fortbildung) nicht glaubhaft sein sollte.

Das Finanzamt hat das Vorbringen der Bw, dass sie sich dieses Wissen dadurch aneignen könne, indem sie sich auch in ihrer Freizeit oder an dienstfreien Tagen mit Neuerscheinungen und Büchern aller Art beschäftige und auseinandersetze, nicht in Zweifel gezogen. Für die Referentin ist es nachvollziehbar, dass während der Dienstzeit kaum Zeit für eine intensive Befassung mit den in der Buchhandlung angebotenen bzw. neu auf dem Markt erschienen Werken bleibt. Dass die Bw offensichtlich einen hohen Fortbildungswillen hat bzw. sich entsprechend bemüht, den beruflichen Anforderungen durch ständiges Lesen von Büchern auch in ihrer Freizeit gerecht zu werden, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen.

Für die Referentin ist es durchaus vorstellbar, dass ihr für die Anschaffung von Literatur berufsbedingt ein finanzieller Aufwand erwächst, der über jenem liegt, der für die private Lebensführung als üblich bezeichnet werden kann (vgl. nochmals VwGH 17.9.1997, 94/13/0001).

Die Ansicht der Bw, dass Aufwendungen für von ihr angeschaffte Bücher "berufsbedingt" generell abzugsfähig seien, teilt die Referentin allerdings nicht. Die Referentin hegt keine Zweifel daran, dass die Bw zumindest in dem Umfang wie ein durchschnittlicher Leser Bücher aus privaten Gründen anschafft und und hiefür Aufwendungen tätigt. Naturgemäß kann der Bw der Nachweis, welche Bücher sie privat und welche beruflich angeschafft hat, schon deshalb nicht zugemutet werden, weil sich der berufliche Zusammenhang aus Titel und Inhalt der von ihr angeschafften Büchern (u.a. Kriminalromane, Geschichtsbücher) nicht entnehmen lassen wird. Ob sie tatsächlich einen Teil der Bücher aus privaten Gründen angeschafft hat, ist aber deshalb nicht entscheidungswesentlich, weil es der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entspricht, dass ein berufsbedingter finanzieller Aufwand, der den für die private Lebensführung üblichen übersteigt, als Werbungskosten (bzw. Betriebsausgaben) berücksichtigbar ist (VwGH 17.9.1997, 94/13/0001).

Das betragliche Ausmaß, in dem Literaturaufwendungen als Werbungskosten anerkannt werden können, hängt sohin fallbezogen von der Beantwortung der Frage ab, inwieweit die 2008 geltend gemachten Aufwendungen jenen (üblichen) Betrag überstiegen haben, der ohne Bezug zur konkret von der Bw ausgeübten Tätigkeit (Buchhändlerin) aufgewendet worden wäre. Es wären daher auf Basis entsprechender Ermittlungsergebnisse erstmals Sachverhaltsfeststellungen zur Frage zu treffen, wie hoch die üblichen Literaturausgaben privater Leser waren und inwieweit die von der Bw 2008 in Summe geltend gemachten Aufwendungen (644,71 €) für die private Lebensführung übliche (durchschnittliche Literaturausgaben einer Privatperson) übersteigen. Der übersteigende Betrag wäre bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abzugsfähig. Mögliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des üblichen Literaturaufwandes könnten dabei Ergebnisse von Marktforschungsinstituten zum Leseverhalten liefern. Schätzungsmethode und Ergebnis der Schätzung wären der Bw jedenfalls vor einer Entscheidung zwecks Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis- und Stellungnahme zu übermitteln.

Abschließend wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorstehend dargestellten Aufteilungsgrundsätze auf andere Berufe, bei denen üblicherweise an Hand des Titels und Inhaltes eines Buches beurteilbar ist, ob ein Werk aus beruflichen Gründen angeschafft wurde, und bei denen die Anschaffung und das Lesen von Werken der Belletristik (wie Kriminalromane) üblicherweise nicht zur Sicherung der Einkünfte bzw. für Fortbildungszwecke in Frage kommen wird, nicht ohne Weiteres übertragbar sind.

Der Aufhebung gem. § 289 Abs. 1 BAO war fallbezogen deshalb der Vorzug zu geben, weil es nicht Aufgabe des Unabhängigen Finanzsenates als Kontrollinstanz ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals zu ermitteln, festzustellen und einer Beweiswürdigung zu unterziehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am 6. Juni 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Literatur, Buchhändlerin, Werbungskosten

Verweise:

VwGH 15.11.2005, 2001/14/0150
VwGH 04.02.2009, 2006/15/0227
VwGH 29.01.2004, 2000/15/0009
VwGH 30.01.2001, 95/14/0042
VwGH 17.09.1997, 94/13/0001

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