UFS RV/0330-F/09

UFSRV/0330-F/0920.5.2011

Bruttobesteuerung bei ausländischen Kapitalerträgen im Sinne des § 37 Abs. 8 EStG

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A.G., gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungsführerin hat in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 neben nichtselbständigen Einkünften aus ihrer Grenzgängertätigkeit nach Liechtenstein aus ausländischen Kapitalanlagen (Investmentfondsanteilen) resultierende Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 27,75 € erklärt. In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung machte sie einen im Zusammenhang mit der Vermögensveranlagung einmalig zu entrichtenden Betrag in Höhe von 1.800,00 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.

Im Einkommensteuerbescheid 2007 unterzog das Finanzamt die ausländischen Kapitalerträge dem festen Steuersatz von 25% nach § 37 Abs. 8 EStG 1988 und ließ die Werbungskosten unberücksichtigt.

Dagegen wandte sich die Berufungsführerin mit Berufung und nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag. Dem Standpunkt des Finanzamtes, dass Aufwendungen für die Anschaffung einer Einkunftsquelle im Anwendungsbereich des § 27 EStG 1988 grundsätzlich nicht erfasst würden und gemäß § 37 Abs. 8 EStG 1988 ausländische Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c EStG 1988 ohne jeden Abzug anzusetzen seien, hält die Berufungsführerin im Wesentlichen entgegen, dass es sich bei den in Rede stehenden Aufwendungen um ein einmalig anfallendes reines Dienstleistungsentgelt für die Vermögensveranlagung und nicht um Anschaffungskosten der Investmentfonds handle. Wenn das Finanzamt von den Erträgnissen solcher Finanzveranlagungen Einkommensteuer erhebe, seien auch die Aufwendungen, die solche Erträgnisse erst möglich machten, als Werbungskosten anzuerkennen. Unzutreffend sei auch, dass die gewählte Form der Vermögensveranlagung Kapitalerträge hervorbringe, auf die die Kapitalertragsteuervorschriften anzuwenden wären, zumal auch bei den offen gelegten Erträgnissen keine Kapitalertragsteuer ausgewiesen bzw. abgezogen worden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 (BGBl. I Nr. 71/2003) wurde, nachdem der Verfassungsgerichtshof die generelle Nicht-Endbesteuerung von Erträgen aus ausländischen Investmentfonds als Verletzung des Endbesteuerungsgesetzes qualifiziert hatte (vgl. VfGH 7.2.2002, G 278/01) und gemeinschaftsrechtliche Bedenken hinsichtlich einer differenzierten Behandlung von in- und ausländischen Kapitalerträgen bestanden (mit Urteil vom 15. Juli 2004, C-315/02 , Rs Lenz, hat der EuGH in der Folge diese Ungleichbehandlung als gemeinschaftsrechtswidrig beurteilt), auch für ausländische Kapitalerträge eine der Endbesteuerung vergleichbare Besteuerung mit einem "besonderen Steuersatz von 25%" eingeführt ("Veranlagungsendbesteuerung").

Die maßgebende Bestimmung des § 37 Abs. 8 EStG 1988 in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:

"Folgende Einkünfte oder Kapitalerträge sind bei der Berechnung der Einkommensteuer desselben Einkommensteuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen und mit einem besonderen Steuersatz von 25% zu versteuern:

1. Der Sondergewinn im Sinne des § 11 Abs. 1.

2. Ausländische Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, die nicht von einer inländischen auszahlenden Stelle (§ 95 Abs. 3 Z 4) ausbezahlt werden.

3. Nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 sowie des § 93 Abs. 3.

4. Ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Kapitalanlagefonds gemäß § 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993, einschließlich Substanzgewinne, die im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß § 30 darstellen.

5. Ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Immobilienfonds gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes.

Die Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen. Im Falle einer Veranlagung gemäß § 97 Abs. 4 ermäßigt sich die Steuer auf jenen Betrag, der sich nach dem allgemeinen Steuertarif ergibt. § 97 Abs. 4 Z 2 ist sinngemäß anzuwenden. Die Einkommensteuer gilt durch diese besondere Besteuerung als abgegolten. ..."

Gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen, mit Kapitalerträgen im Sinne des § 97 oder mit Kapitalerträgen, die gemäß § 37 Abs. 8 mit einem besonderen Steuersatz versteuert werden, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.

Außer Streit steht, dass die Berufungsführerin Kapitalerträge im Sinne des § 37 Abs. 8 EStG 1988 erzielt hat. Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut sind die Kapitalerträge ohne jeden Abzug in Ansatz zu bringen und können mit den veranlagungsendbesteuerten Kapitalerträgen im Zusammenhang stehende Werbungskosten daher nicht in Abzug gebracht werden (vgl. Doralt, EStG10, § 37 Tz 137/3; Hofstätter - Reichel, EStG, Kommentar, § 37 Tz 33; Jakom/Marschner EStG, 2009, § 37 Rz 108; UFS 17.1.2011, RV/0492-F/09, UFS 23.4.2010, RV/0315-I/09). Dies gilt im Falle einer Veranlagung der von § 37 Abs. 8 EStG 1988 erfassten Einkünfte gleichermaßen (vgl. UFS 23.4.2010, RV/0315-I/09, mwN). Mit den Einwendungen der Berufungsführerin war vor diesem Hintergrund nichts zu gewinnen und der Berufung daher ein Erfolg zu versagen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch der Verfassungsgerichtshof das Abzugsverbot und damit die Bruttobesteuerung bei endbesteuerten ausländischen Kapitalerträgen - auch im Falle der (Antrags)Veranlagung - als verfassungskonform beurteilt hat (vgl. VfGH 17.6.2009, B 53/08). Der einfache Gesetzgeber sei berechtigt, das Abzugsverbot für Aufwendungen auch auf die den inländischen Kapitalerträgen gleichgestellten ausländischen Kapitalerträge zu erstrecken. Wollte man dies nicht annehmen, würde es nämlich zu einer Diskriminierung inländischer Kapitalerträge gegenüber ausländischen kommen, die zwar im Hinblick auf den Verfassungsrang des Endbesteuerungsgesetzes verfassungsrechtlich nicht angreifbar wäre, deren Vermeidung dem Gesetzgeber aber zwecks umfassender steuerlicher Gleichstellung inländischer und ausländischer Kapitalerträge freistehe.

Feldkirch, am 20. Mai 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 37 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VfGH 17.06.2009, B 53/08
UFS 17.01.2011, RV/0492-F/09
UFS 23.04.2010, RV/0315-I/09

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