UFS RV/0749-W/11

UFSRV/0749-W/1118.4.2011

Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung von Abgabenerklärungen

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der B, vertreten durch S, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 16. November 2010 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe (wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen für 2009) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Da die Berufungswerberin (eine Gesellschaft m.b.H.) nicht fristgerecht die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärungen für das Jahr 2009 einreichte, wurde sie vom Finanzamt mit Bescheid vom 5. August 2010 daran erinnert und ersucht, das Versäumte bis zum 26. August 2010 nachzuholen.

Als diese Frist ungenützt verstrich, forderte das Finanzamt die Berufungswerberin mit Bescheid vom 16. September 2010 neuerlich auf, die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärungen für 2009 bis spätestens 7. Oktober 2010 einzureichen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung wurde der Berufungswerberin zugleich die Festsetzung einer Zwangsstrafe von 500,00 Euro angedroht.

Da die Berufungswerberin auch diese Frist nicht wahrte, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 16. November 2010 die Zwangsstrafe mit 500,00 Euro fest.

Gegen den Bescheid vom 16. November 2010 erhob die Berufungswerberin am 15. Dezember 2010 Berufung mit folgender Begründung:

Der Geschäftsführer der Berufungswerberin sei im Monat Oktober längere Zeit krank gewesen und habe rehabilitiert werden müssen. Zudem befände er sich im Monat Dezember im Ausland, weswegen die Steuererklärungen erst per 31. Jänner 2011 vorgelegt werden könnten.

Es werde daher die Nullstellung der Zwangsstrafe beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Jänner 2011 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde darauf hingewiesen, dass der Abgabetermin für die Steuererklärungen 2009 über Finanzonline der 30. Juni 2010 gewesen sei.

Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte die Berufungswerberin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag), in welchem sie Folgendes ausführte:

Es seien ständig Fristverlängerungen durchgeführt worden. Auch seien zwischenzeitig die Steuererklärungen für 2009 bereits eingereicht worden. Darüber hinaus sei dem Finanzamt bereits aus den Vorjahren bekannt, dass zahlreiche Auslandsbeziehungen bestehen und insbesondere der Geschäftsführer nicht ständig verfügbar sei. Es könnten daher die Steuererklärungen nicht ad hoc mit ihm abgesprochen werden.

Zudem sei die Zwangsstrafe unverhältnismäßig hoch, da es sich zumeist um Nullerklärungen handle. Die Vorschreibung einer Zwangsstrafe sei aus diesem Grund rechtswidrig.

Die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärungen für 2009 gingen am 3. Februar 2011 im Finanzamt ein.

Nach der Aktenlage reichte die Berufungswerberin auch für die Vorjahre die Steuererklärungen nicht fristgerecht beim Finanzamt ein. So wurden vom Finanzamt bereits für das Jahr 2001 eine Zwangsstrafe in Höhe von 350,00 Euro angedroht und festgesetzt, für die Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 Zwangsstrafen in Höhe von jeweils 500,00 Euro angedroht und für das Jahr 2008 eine Zwangsstrafe in Höhe von 500,00 Euro angedroht und festgesetzt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.

Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH 20.9.1988, 88/14/0066; VwGH 9.12.1992, 91/13/0204; VwGH 27.9.2000, 97/14/0112).

Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehört auch die fristgerechte Einreichung von Steuererklärungen.

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist rechtswidrig, wenn die verlangte Leistung unmöglich oder unzumutbar wäre (vgl. VwGH 16.2.1994, 93/13/0025).

Eine Zwangsstrafe darf nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt wurde (vgl. VwGH 16.2.1994, 93/13/0025). Maßgebend ist diesbezüglich der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides (vgl. VwGH 22.4.1991, 90/15/0186), somit die Zustellung des Zwangsstrafenbescheides.

Der in der Berufung angeführte Grund für die Nichteinreichung der Steuererklärungen 2009 (eine längere Krankheit des Geschäftsführers im Monat Oktober) reicht in Anbetracht der langen Zeitspanne zwischen dem Abgabetermin für die Steuererklärungen 2009 (30. Juni 2010) und der Festsetzung der Zwangsstrafe (am 16. November 2010) für die Annahme der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erbringung der geforderten Leistung nicht aus. Der Berufungswerberin wurden vom Finanzamt bis zum 7. Oktober 2010 Fristverlängerungen gewährt. Da die Zwangsstrafe erst am 16. November 2010 festgesetzt wurde, hätte auch eine Einreichung der Steuererklärungen nach dem 7. Oktober 2010 die Verhängung der Zwangsstrafe noch verhindert.

Da die im Vorlageantrag angeführte (durch Auslandsbeziehungen bedingte) nicht ständige Verfügbarkeit des Geschäftsführers nicht erstmals in der zweiten Jahreshälfte 2010, sondern bereits in den Vorjahren gegeben war, wäre es Sache der Berufungswerberin gewesen, entsprechend vorzusorgen, dass die abgabenrechtlichen Pflichten trotzdem erfüllt werden können.

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe dient nicht dem Zweck, den Zinsnachteil auszugleichen, der aus der verspäteten Einreichung von Steuererklärungen resultiert. Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist daher auch zulässig, wenn sich aus den verspätet eingereichten Steuererklärungen keine Abgabennachforderungen ergeben.

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde.

Bei der Ermessensübung sind im Fall der Nichteinreichung von Abgabenerklärungen ua. das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen und der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO3, § 111 Tz 10, sowie die dort angeführte Judikatur und Literatur).

Im vorliegenden Fall war bei der Ermessensübung ausschlaggebend, dass die Berufungswerberin auch die Steuererklärungen für die Vorjahre trotz mehrmaliger Aufforderung nicht fristgerecht einreichte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 18. April 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 20.09.1988, 88/14/0066
VwGH 09.12.1992, 91/13/0204
VwGH 27.09.2000, 97/14/0112
VwGH 16.02.1994, 93/13/0025
VwGH 22.04.1991, 90/15/0186

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