UFS RV/0888-L/09

UFSRV/0888-L/0914.4.2011

Die Höhe einer Zwangsstrafe beeinflussende Ermessenskriterien

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der AB, geb. X, Adresse, vertreten durch R GmbH, Adresse1, vom 19. Februar 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 19. Jänner 2009 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am 4. August 2008 erinnerte die Abgabenbehörde die Berufungswerberin (in der Folge kurz: Bw.) daran, dass sie offenbar übersehen habe, die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung 2007 fristgerecht einzureichen. Sie werde ersucht, dies bis 25. August 2008 nachzuholen.

Mit Schreiben vom 21. August 2008, bei der Abgabenbehörde am 25. August 2008 eingelangt, ersuchte die Bw. um Gewährung einer Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen 2007. Eine Begründung enthielt dieses Ersuchen ebenso wenig wie die Nennung eines Termins für die Fristverlängerung.

Die Abgabenbehörde setzte einen internen Vermerk "Frist 31.10."

Mit Bescheid vom 19. November 2008 forderte die Abgabenbehörde die Bw. - unter Androhung einer Zwangsstrafe von 300,00 € - auf, die Erklärungen bis 10. Dezember 2008 abzugeben.

Am 9. Dezember 2008, bei der Abgabenbehörde eingelangt am 10. Dezember 2008, stellte der ehemalige steuerliche Vertreter der Bw. ein schriftliches Ansuchen um Fristverlängerung bis 22. Dezember 2008, weil diverse Ergebnisse einer UVA-Prüfung im Jahresabschluss 2007 noch berücksichtigt werden müssten.

Die Abgabenbehörde merkte den 31. Dezember 2008 als Einreichtermin vor.

Nachdem die Erklärungen auch zu dem im Fristverlängerungsansuchen selbst vorgegebenen Termin nicht eingereicht worden waren, wurde die nunmehr bekämpfte Zwangsstrafe mit Bescheid vom 19. Jänner 2009 festgesetzt. Gleichzeitig wurde die Bw. aufgefordert, die bisher nicht abgegebenen Abgabenerklärungen bis 9. Februar 2009 einzureichen.

Die gegen den Zwangsstrafenfestsetzungsbescheid fristgerecht erhobene Berufung enthielt lediglich den Hinweis, dass Berufungsausführungen und -anträge nachgereicht werden würden.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 6. Mai 2009 forderte die Abgabenbehörde die Bw. auf, die ihrer Berufung anhaftenden Mängel bis 6. Juni 2009 zu beheben und eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde, welche Änderungen beantragt würden sowie eine Begründung nachzutragen.

In fristgerechter Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages wurde im Wesentlichen eingewendet, dass der Mängelbehebungsauftrag von einer Berufung vom 19. Jänner 2009 ausgehe. Da eine derartige Berufung aber nicht existiere, sei wohl die Berufung vom 19. Februar 2009 gegen den Bescheid vom 19. Jänner 2009 gemeint. Die Steuererklärungen seien im Februar 2009 eingereicht worden, Veranlagungsbescheide aber noch nicht ergangen. Auf Grund der eingereichten Steuererklärungen 2007 sei bei der Einkommensteuer wegen eines Verlustes mit keiner Nachforderung zu rechnen; bei der Umsatzsteuer 2007 ergebe sich eine Abschlusszahlung von 1.269,00 €.

Da die Festsetzung der Zwangsstrafe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde liege, müsse diese auch hinsichtlich der Höhe nachvollziehbar darlegen, wie sie gerade zu der im Bescheid angeführten Höhe gekommen sei. Dem angefochtenen Bescheid sei als Begründung lediglich zu entnehmen, dass die Festsetzung einer Zwangsstrafe deshalb erforderlich gewesen sei, weil die Abgabenerklärungen nicht bis 10. Dezember 2009 (gemeint wohl: 2008) eingereicht worden seien. Diese Begründung decke aber nur einen Teil der Ermessensentscheidung ab, sage jedoch nichts darüber aus, wie die Abgabenbehörde zur Höhe der Zwangsstrafe gekommen sei. Da diese nicht nachvollzogen werden könne, liege insoweit keine Begründung und ein Verfahrensmangel vor. Es werde somit beantragt, den angefochtenen Bescheid mangels Begründung aufzuheben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 2009 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens sowie Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 111 und 134 BAO führte das Finanzamt im Wesentlichen begründend aus, dass im gegenständlichen Fall die Frist zur Abgabe der Erklärungen für 2007 am 30. April 2008 abgelaufen sei. Die Abgabepflichtige habe die Abgabenerklärungen trotz wiederholter Erinnerung und Androhung der Zwangsstrafe nicht bis zum Ablauf der Nachfrist am 31. Dezember 2008 eingereicht. Die Abgabenbehörde sei daher grundsätzlich berechtigt gewesen, die angedrohte Zwangsstrafe festzusetzen.

Die mit 300,00 € festgesetzte Zwangsstrafe betrage nur 6 % des gesetzlich zulässigen Höchstbetrages. In der Berufung seien keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorgebracht worden, warum die Festsetzung der Zwangsstrafe nicht angemessen oder überhöht wäre. Es sei lediglich behauptet worden, dass die Ermessensübung auch hinsichtlich der Höhe zu begründen sei, da keine "fixen Tarife" für die Höhe der Zwangsstrafen vorgesehen seien.

Zu berücksichtigen sei, dass die Abgabepflichtige einerseits die Erklärungsfrist ungenützt habe verstreichen lassen und ihrer Verpflichtung auch nach mehrfachen Erinnerungen nicht nachgekommen sei. Die Festsetzung der Zwangsstrafe sei ein geeignetes Mittel, um die Abgabepflichtige künftig zur Einhaltung der Erklärungspflicht anzuhalten. Die Höhe der Zwangsstrafe erscheine angemessen, sei doch durch das pflichtwidrige Verhalten der Abgabepflichtigen ein erhöhter Verwaltungsaufwand verursacht worden. Überdies sei die Höhe der Zwangsstrafe am unteren Rand des zulässigen Spektrums angesiedelt. Daraus ergebe sich, dass das eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt worden sei.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2009 wurde ein Vorlageantrag gestellt, in welchem eingeräumt wurde, den in der Berufungsvorentscheidung dargestellten Sachverhalt außer Streit zu stellen. Insbesondere werde außer Streit gestellt, dass die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde liege, wobei die Obergrenze der Zwangsstrafe 5.000,00 € betrage und daher die mit 300,00 € festgesetzte Zwangsstrafe 6 % dieses Höchstbetrages ausmache. In der Berufung sei angeführt worden, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Höhe keinerlei Begründung enthalte. In der Berufungsvorentscheidung werde angeführt, dass in der Berufung keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorgebracht worden seien, warum die Zwangsstrafe nicht angemessen oder überhöht wäre.

Dem Finanzamt sei zu entgegnen, dass bei einer Ermessensentscheidung die maßgebenden Umstände und Erwägungen aufzuzeigen seien, wobei die Begründung in einer Weise erfolgen müsse, dass der der behördlichen Erledigung zu Grunde liegende Denkprozess für die Partei auch nachvollziehbar sei. Aus der Berufung sei ersichtlich, dass der Bescheid deshalb angefochten worden sei, weil er keine nachvollziehbare Begründung enthalte, warum die Zwangsstrafe in Höhe von 300,00 € festgesetzt worden sei. Die Ausführung der Behörde, dass in der Berufung keine berücksichtigungswürdigen Umstände vorgelegt worden seien, zeige, dass sie das rechtliche Problem der fehlenden Begründung nicht erkenne. Da die Berufung sich gegen die fehlende Bescheidbegründung richte, könne die Behörde nicht damit argumentieren, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe seitens der Abgabepflichtigen vorgelegt worden seien, da die Nichtvorlage von Gründen nichts mit der fehlenden Begründung durch die Behörde zu tun habe.

Auch die weiteren Ausführungen, dass die Zwangsstrafe die Abgabepflichtige künftig zur Einhaltung ihrer steuerlichen Verpflichtungen anhalten bzw. ein erhöhter Verwaltungsaufwand abgedeckt werden solle, gingen ins Leere, da diese Argumentation nur die Zwangsstrafe rechtfertigen könne, aber für deren Höhe nicht zielführend sei (abgesehen davon, dass auch nicht dargelegt worden sei, wie der erhöhte Verwaltungsaufwand ermittelt worden sei und zudem unberücksichtigt bleibe, dass auf Grund der sich aus der Veranlagung 2007 ergebenden Gutschriften der Finanzverwaltung ein Zinsvorteil entstanden sei).

Hinsichtlich des letzten Argumentes des Finanzamtes, die Zwangsstrafe sei am unteren Ende des Spektrums angesiedelt, woraus sich ergebe, dass das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt worden sei, sei nur festzuhalten, dass jede Entscheidung innerhalb des angeführten Spektrums eine Ermessensentscheidung darstelle; der Behörde sei allerdings zu entgegnen, dass die Ausübung des eingeräumten Ermessens nur dann im Sinne des Gesetzes geübt werde, wenn sie im Sinne des Gesetzes auch begründet werde. Die Finanzverwaltung unterliege mit diesem Argument offenbar einem Wunschdenken, dass bei einer Ansiedlung der Zwangsstrafe am unteren Ende des Spektrums eine Begründung nicht notwendig sei (wobei allerdings die Frage offen bleibe, ab welcher Lage des Spektrums die Behörde eine Begründung zu liefern bereit sei).

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Nach Abs. 2 leg.cit. muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

Nach Abs. 3 leg.cit. idF BGBl. I 99/2007, in Geltung ab 29. Dezember 2007, darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 € nicht übersteigen.

Nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre zählt die Vorlage von Abgabenerklärungen durch den Abgabepflichtigen zu jenen unvertretbaren Leistungen, die mit Zwangsstrafe erzwingbar sind.

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist rechtswidrig, wenn die verlangte Leistung unmöglich oder unzumutbar ist oder wenn die Leistung bereits erbracht wurde. Die Festsetzung der Zwangsstrafe setzt lediglich voraus, dass der auf gesetzlicher Grundlage unter Androhung der Zwangsstrafe getroffenen Anordnung bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht entsprochen wurde. Dass die geforderte Leistung nach erfolgter Festsetzung der Zwangsstrafe erfüllt wurde, ändert nichts an der Berechtigung der Abgabenbehörde, diese festzusetzen und bedeutet keine für die Entscheidung relevante, im Sinne des § 280 BAO auch im Berufungsverfahren wahrzunehmende neue Tatsache (VwGH 22.4.1991, 90/15/0186).

Da die Bw. weder Unmöglichkeit noch Unzumutbarkeit vorbrachte und die Abgabenerklärungen bis zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zwangsstrafe nicht eingereicht hatte, erfolgte die Vorschreibung der Zwangsstrafe dem Grunde nach zu Recht.

Selbst nach Ergehen des Festsetzungsbescheides wurden die Abgabenerklärungen nicht innerhalb der im Bescheid gesetzten Nachfrist bis 9. Februar 2009 abgegeben, sondern langten erst am 6. März 2009 bei der Abgabenbehörde ein.

Die Erstbescheide ergingen am 19. März 2009. Der Umsatzsteuerbescheid führte im Vergleich zur bisher vorgeschriebenen Umsatzsteuer zu einer Nachforderung von 1.269,36 €, während aus dem Einkommensteuerbescheid wegen des erklärten negativen Einkommens von 1.521,83 € eine Einkommensteuervorschreibung von Null resultierte.

Infolge der Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden die Verfahren wiederaufgenommen und ergingen am 16. Oktober 2009 geänderte Abgabenbescheide, die zu einer Umsatzsteuernachforderung von 3.535,84 € und einer Einkommensteuernachforderung von 4.964,16 € führten.

Der Einkommensteuerbescheid wurde mit Berufung angefochten, über die bislang noch nicht entschieden wurde.

Die Verhängung der Zwangsstrafe ergeht als Ermessensentscheidung (§ 20 BAO), die nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Das Ermessen bezieht sich sowohl auf die Festsetzung dem Grunde wie auch der Höhe nach.

Nach der ständigen Rechtsprechung ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei" beizumessen, wobei insbesondere auch das bisherige Verhalten des Abgabepflichtigen bei der Erfüllung der ihn treffenden abgabenrechtlichen Pflichten und seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Der Begriff "Zweckmäßigkeit" umschreibt dagegen das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben, wobei auch verfahrensökonomische Überlegungen, der Grundsatz der Steuergerechtigkeit, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen nicht außer Acht zu lassen sind.

Aus der Begründung eines Bescheides, mit dem eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, muss entnehmbar sein, welche für die Ermessensübung maßgeblichen Überlegungen angestellt worden sind.

Im Fall der Berufung gegen eine Ermessensentscheidung kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz ungeachtet der Entscheidung der Erstbehörde neuerlich Ermessen üben, weil sie gemäß § 289 Abs. 2 BAO immer in der Sache selbst zu entscheiden hat und daher ihre Entscheidung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz tritt. Dem entsprechend können Begründungsmängel des erstinstanzlichen Verfahrens im Rechtsmittelverfahren saniert werden.

Alle Umstände, die der Behörde zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt sind, sind zu berücksichtigen. Neben dem bisherigen Verhalten des Abgabepflichtigen können ua. die Höhe einer allfälligen Steuernachforderung, der Umfang des Verfahrens, allfällige Gründe, die einen verzögerten Verfahrensablauf aus der Sicht des Pflichtigen gerechtfertigt erscheinen lassen, die Aussicht auf Erfolg des Zwangsmittels unter Berücksichtigung der bisherigen Aktenlage oder, wenngleich die Zwangsstrafe nicht als Strafe für ein in der Vergangenheit begangenes Unrecht, sondern als reines Zwangsmittel zur Herbeiführung eines bestimmten künftigen Verhaltens anzusehen ist, auch der Grad des Verschuldens gewürdigt werden.

Zum bisherigen steuerlichen Verhalten im Zusammenhang mit der Einreichung der Abgabenerklärungen war festzustellen, dass der Bw. bereits mehrfach Versäumnisse anzulasten waren.

So wurden die Abgabenerklärungen für das Kalenderjahr 2000 nach Ergehen einer Erinnerung und Androhung einer Zwangsstrafe eingereicht, während die Abgabenerklärungen für das Kalenderjahr 2001 erst nach Festsetzung der angedrohten Zwangsstrafe von 250,00 € 2003 übermittelt wurden.

Im Jahr 2002 langten die Erklärungen der von der Quotenvereinbarung ihres damaligen Steuerberaters umfassten Bw. ebenso innerhalb der gesetzten Frist ein wie in den Jahren 2003 (allerdings erst nach diversen Fristverlängerungsanträgen) und 2004.

2005 wurden ebenfalls diverse Fristverlängerungsansuchen gestellt, während die Erklärungen für 2006 der Abgabenbehörde wiederum innerhalb der vereinbarten Frist übergeben wurden.

Das Jahr 2008 betreffend reichte die Bw. die Einkommensteuererklärung trotz Androhung einer Zwangsstrafe nicht ein, sodass die Abgabenbehörde mit Schätzung der Bemessungsgrundlagen vorging. Dieser Bescheid wurde mit Berufung angefochten, über die bislang noch nicht entschieden wurde. Hinsichtlich der Umsatzsteuer 2008 erfolgte eine Festsetzung im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung.

Die der Bw. am 17. Dezember 2009 zugesandten Abgabenerklärungen für 2009 langten - nach Ergehen einer Erinnerung und Setzung einer Nachfrist - am 24. Februar 2011 bei der Abgabenbehörde ein.

Zum Verschulden der Bw. ergeben sich aus der Aktenlage keine verlässlichen Anhaltspunkte, weil sie selbst im Berufungsverfahren keinerlei nachvollziehbaren Gründe für die konsequente Missachtung behördlicher Aufforderungen nannte. Aus dem Umfang der Steuererklärungen lassen sich keine Rückschlüsse auf besonders umfangreiche und zeitaufwendige Vorarbeiten ziehen. Neben einer keinerlei Besonderheiten aufweisenden Umsatzsteuererklärung legte die Bw. in der Einkommensteuererklärung gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Buffet- und Imbissstube sowie eines Fitnessstudios an drei verschiedenen Standorten offen, wobei sie ihre Einkünfte durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen ermittelte und ein insgesamt negatives Einkommen von 1.521,83 € erklärte.

In Relation zu diesem Einkommen scheint auch die durch die Verzögerungen der Bw. bewirkte verspätete Vorschreibung einer Umsatzsteuernachforderung von 1.269,36 € (die im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung vorgeschriebene Umsatzsteuernachforderung, die unbekämpft geblieben ist, betrug 3.535,84 €) keine vernachlässigbare Größe zu sein. Inwieweit sich bei dem dargelegten Sachverhalt, wie im Vorlageantrag angeführt, auf Grund von "Gutschriften aus den Veranlagungen 2007" ein Zinsvorteil für die Finanzverwaltung hätte ergeben sollen, war nicht nachvollziehbar.

Den weiteren Einwendungen der Bw., Umstände wie die Anhaltung des Abgabepflichtigen zur künftigen Wahrnehmung seiner steuerlichen Verpflichtungen bzw. ein erhöhter Verwaltungsaufwand, von dem darüber hinaus nicht dargelegt worden sei, wie er ermittelt worden sei, könnten nur die Zwangsstrafe rechtfertigen, seien aber für die Höhe der Zwangsstrafe nicht zielführend, ist zu entgegnen, dass sämtliche in die Ermessensentscheidung einfließenden Überlegungen sowohl für die Entscheidung, ob überhaupt eine Zwangsstrafe festzusetzen ist, als auch für die Entscheidung, in welcher Höhe diese auszumessen ist, maßgeblich sind.

Entgegen der Ansicht der Bw. ist es nicht erforderlich, den durch ihr pflichtwidriges Verhalten verursachten erhöhten Verwaltungsaufwand etwa in Form einer Kalkulation betraglich genau zu beziffern, weil auf Grund der Nichtbeachtung der gesetzlichen Abgabefrist Tätigkeiten der Abgabenbehörde (Erinnerung, Androhung und letztlich Festsetzung der Zwangsstrafe) erforderlich waren, die bei gesetzmäßigem Verhalten der Bw. entbehrlich gewesen wären. Der dadurch verursachte erhöhte Verwaltungsaufwand ist damit evident.

Ein wesentliches, im Rahmen der Ermessensentscheidung ebenfalls zu würdigendes Kriterium ist das der Verhältnismäßigkeit, worunter die Vereinbarkeit des gewählten Mittels mit dem vorgegebenen Ziel zu verstehen ist. Ferner sind Überlegungen dahin gehend anzustellen, mit welchem geringsten Zwangsmittel der geforderte Erfolg erreichbar scheint.

Im vorliegenden Fall reichte die Bw. die Abgabenerklärungen nach Festsetzung der Zwangsstrafe ein. Der Zweck der Zwangsstrafe, ein bestimmtes künftiges Verhalten herbeizuführen, wurde damit erreicht.

Da die Bw. die abverlangten Erklärungen trotz Erinnerung und Androhung einer Zwangsstrafe nicht vorlegte, sondern erst nach deren Festsetzung, ist nicht erkennbar, welches geringere Zwangsmittel sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtung hätte bewegen können.

Zur Höhe der Zwangsstrafe ist insbesondere darauf zu verweisen, dass es gängige - und mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehende - Verwaltungspraxis der Finanzämter ist, den Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und der Anwendung des geringsten Zwangsmittels folgend eine Ausmessung im unteren möglichen Bereich vorzunehmen. Erweist sich diese geringe Zwangsstrafe, die gegenständlich nur im Ausmaß von 6 % des möglichen Höchstbetrages bemessen wurde, als ausreichend, um ein künftig gesetzmäßiges Verhalten des Abgabepflichtigen herbeizuführen, wurde damit dem Gesetzeszweck bereits entsprochen.

Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten.

Die Bw. reichte die Abgabenerklärungen nach Festsetzung der Zwangsstrafe ein, sodass sich diese - auch in Bezug auf ihre Höhe - als zweckmäßig erwies.

Die Zwangsstrafe war aber auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw. als angemessen anzusehen, weil - außer den schlechten Einkommensverhältnissen - keine Umstände zu ihren Gunsten zu berücksichtigen waren. Vielmehr konnte, nachdem über sie bereits einmal eine Zwangsstrafe verhängt worden war, die Erklärungsabgabe wiederum erst nach Festsetzung einer Zwangsstrafe erreicht werden und erweist sich die oben dargestellte Umsatzsteuernachforderung in Relation zu ihrem Einkommen als nicht geringfügig. Eine Neigung zu Verzögerungen und Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Aufforderungen war in der Vergangenheit feststellbar. Auch nach der bereits festgesetzten Zwangsstrafe in Höhe von 250,00 € war ein nachhaltiges Bemühen der Bw., behördlichen Aufforderungen Folge zu leisten, nicht auszumachen, sodass die Vorschreibung einer zumindest geringfügig höheren Zwangsstrafe zweckmäßig schien, um der Bw. nachdrücklich vor Augen zu führen, dass abgabenrechtliche Pflichten zu erfüllen sind und behördlichen Anordnungen - sofern nicht berücksichtigungswürdige Hinderungsgründe vorgebracht werden - nachzukommen ist. Einer Herabsetzung der Zwangsstrafe stand daher auch insbesondere entgegen, dass die Bw. keinerlei Gründe nannte, die geeignet gewesen wären, die Nichteinreichung der Abgabenerklärungen - zumindest aus ihrer Sicht - zu rechtfertigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am 14. April 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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